Europäische Union

2005/691/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iellen Maßnahmen hält die Kommission für geeignet, die langfristige Lebensfähigkeit der Bank wiederherzustellen. (87) Österreich hat ferner mitgeteilt, dass die Landesregierung als wesentlichen Teil des Umstrukturierungskonzepts hinsichtlich der BB deren Privatisierung anstrebe. Mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2003, Zl. 3-12I/48-2003, seien die entsprechenden Maßnahmen zur Einleitung des Verkaufsprozesses in die Wege geleitet worden. Mit der Schaltung von Inseraten in den Medien am 17. November 2003 sei die Aufforderung zur Interessensbekundung verlautbart worden. Im April 2004 sei es — nach Durchführung des obligaten Due-Diligence-Prozesses — zur Aufnahme von Verhandlungen mit den drei verbleibenden Bestbietern gekommen. Die Kommission geht davon aus, dass die Privatisierung der Bank hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (88) Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Absätze 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf den relevanten Produktmärkten, durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten. (89) Die Begrenzung oder Reduzierung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. (90) Gemäß Absatz 53 der Leitlinien muss die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung solcher Beihilfen. Gemäß Absatz 54 der Leitlinien gelten die Beurteilungskriterien der Leitlinien also auch für regionale Fördergebiete, selbst wenn man die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Allerdings kann die Kommission in diesen Gebieten weniger strenge Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau anlegen, wenn die Bedürfnisse der Regionalentwicklung dies rechtfertigen, wobei zwischen Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterschieden wird, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen. (91) Da das Land Burgenland eine Region ist, die seit dem Jahr 1995 durchgehend als Ziel-1-Fördergebiet eingestuft wurde, stellt es ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag dar und kommt für Regionalbeihilfen mit einer zulässigen Nettohöchstförderintensität von 30 % bzw. 35 % in Betracht. Obwohl die BB an die wirtschaftlichen Gegebenheiten dieses Fördergebiets aufgrund ihrer langjährigen Präsenz gut angepasst zu sein scheint, ist für die Kommission nachvollziehbar, dass sich finanzielle Schwierigkeiten der Bank in solchen Gebieten in schärferer Form darstellen, als dies in einer wirtschaftlich und industriell gut erschlossenen Region der Fall wäre. (92) Die BB ist ein Kleinunternehmen unter Österreichs Banken. Mit einer Bilanzsumme von 2,9 Mrd. EUR, einer Summe an Erträgen (Zinserträge, Erträge aus Wertpapieren, Provisionserträgen, Nettoerträgen aus Finanzgeschäften und sonstigen betrieblichen Erträgen) von 40,4 Mio. EUR im Jahr 2002 und knapp über 300 Mitarbeitern kommt die Bank sowohl unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigungsniveaus als auch bei Betrachtung ihrer Finanzkraft einem KMU nahe. (93) Im Folgenden wird daher geprüft, ob die angebotenen Gegenleistungen mit Rücksicht auf die geringe Größe der Bank sowie deren Sitz in einem Fördergebiet ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen abzuschwächen. (94) Ursprünglich hatte Österreich die Veräußerung von Beteiligungen, die Schließung einer Filiale und die Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen als Gegenmaßnahmen als Bestandteil des Umstrukturierungsplans angeboten. (95) Die Kommission hat in ihrem Eröffnungsbeschluss ausgeführt, dass sie den Gesamteffekt dieser teilweise nur vage beschriebenen Maßnahmen und ihres jeweiligen Betrags mangels hinreichend detaillierter Angaben nicht angemessen beurteilen konnte, und um weitere Informationen gebeten. Österreich hat daraufhin weitere Angaben zum Wert der jeweiligen Maßnahmen bzw. des Reduzierungseffekts nachgereicht und darauf hingewiesen, dass alle denkbaren Möglichkeiten geprüft wurden, angemessene Gegenleistungen der BB anzubieten. (96) Betreffend die Veräußerung von Beteiligungen hat Österreich vorgebracht, dass sich die BB bereits in den Jahren 2001 bis Juli 2003 von nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen in der Höhe von 3,5 Mio. EUR getrennt hat, womit die per 31. Dezember 2000 im Portefeuille gehaltenen Beteiligungen um rund ein Drittel reduziert wurden. (97) Laut den Angaben Österreichs verfüge die BB abgesehen von den bereits abgestoßenen Werten weder über nicht strategische Beteiligungen noch über stille Reserven, was sich auch aus den bankaufsichtlichen Prüfberichten der Bankprüfer der BB für die letzten Geschäftsjahre ergäbe. Weitere Veräußerungen von Betriebsvermögen würden daher die Substanz der BB so stark belasten, dass die Lebensfähigkeit der Bank in Gefahr geraten würde. (98) Als Reduzierungsmaßnahme hat die BB im Rahmen ihrer Restrukturierung eine ihrer bis dahin bestehenden 17 Filialen (in Parndorf) geschlossen. Dies entspricht einer Herabsetzung der Marktpräsenz von knapp 6 %. (99) Österreich hat bezüglich einer weiteren Schließung von Filialen ausgeführt, dass der inländische Filialbestand der BB mit nunmehr 16 Filialen äußerst begrenzt sei und in ländlichen Regionen des Burgenlandes von verhältnismäßig geringer Zweigstellendichte zeuge. Die BB verfüge bis auf eine Ausnahme über kein nennenswertes Auslandsgeschäft. In Sopron (Ungarn) betreibe die Bank eine einzige Tochtergesellschaft, welche jedoch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Bankensektor ein wichtiges Engagement ihrer künftigen Rentabilität und Marktfähigkeit im internationalen Bankenwettbewerb darstelle. Eine zusätzliche Schließung würde daher unmittelbar signifikante Umsatzeinbußen bewirken und zu einer empfindlichen Herabsetzung der Renditeaussichten führen. (100) Ferner hat Österreich zugesagt, dass die BB ihre Tätigkeiten dahin gehend einschränken wird, als sie keine Bundesdarlehen mehr vergeben wird. Der Umfang dieser Darlehen sei mit 12 % der ausgereichten Darlehen vergleichsweise bedeutsam gewesen. Zudem handle es sich hier um ein besonders lukratives Geschäft, da diese Darlehen aufgrund der erstklassigen Bonität des Bundes als Darlehensnehmer kein Risiko für die Bank darstellten und damit keine „Unterlegungsverpflichtungen“ bestanden. Diesem Umstand standen zudem risikolose Zinserträge in merklicher Höhe gegenüber. (101) Die Kommission hat diese Argumente sowie die diesbezüglich übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Gegenleistungen im Hinblick auf die geringe Größe und die verschwindend kleine Marktstellung der Bank in der Tat ihre Lebensfähigkeit gefährden würden. Ferner hat die Kommission in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen betreffend die Sanierung von Banken eine Reduzierung der Marktpräsenz um 10 % als ausreichend in solchen Fällen angesehen, in denen die betroffenen Banken in den Jahren vor ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine expansive Geschäftspolitik betrieben hatten (10). Bei kleineren Banken, die immer noch um ein Vielfaches größer als die BB waren, hat die Kommission hingegen keine Verkleinerung des Geschäftsstellennetzes gefordert (11). (102) Nach Auffassung der Kommission reichen damit insgesamt die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Gegenleistungen aus, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen abzumildern. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (103) Österreich hat nach Ansicht der Kommission in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sich die Beträge der gewährten Beihilfen auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und seiner Aktionäre beschränkt. Der Bank werden keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessenen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte. (104) Die im Zuge von Garantievereinbarungen gewährten Beihilfenbeträge seitens des Landes Burgenland an die BB in Höhe von 359,8 Mio. EUR wurden so bemessen, dass damit einerseits der durch den Betrugsfall aufgedeckte Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 171 Mio. EUR sowie andererseits der durch die Debitorenprüfung zusätzlich aufgedeckte Wertberichtigungsbedarf in Höhe von 189 Mio. EUR abgedeckt wurden. Angesichts eines Kernkapitals in Höhe von 80 Mio. EUR war dies für das kurzfristige Überleben der Bank unbedingt erforderlich, da es andernfalls zur Verhängung der Geschäftsaufsicht und zum Eingreifen der Ausfallshaftung gekommen wäre. Eine Zufuhr von zusätzlichen Eigenmitteln war damit hingegen nicht verbunden, sodass sich die Position der Bank im Wettbewerb nicht verstärkt hat. (105) Die Garantien des Landes zugunsten der BB reichten jedoch allein nicht zur Beibehaltung einer ausreichenden Solvabilität aus. Während die Garantievereinbarungen die erforderliche Wertberichtigung betreffend die Kreditvaluta der Not leidenden Darlehen abdeckten, berücksichtigten sie andererseits nicht die aufgrund der Kreditausfälle erforderlichen Zinslosstellungen, welche daher von der Bank selbst bewerkstelligt werden mussten. (106) Ferner hat die BB vor dem Abschluss der Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 und zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 1999 weitere Wertberichtigungen in Höhe von 41 Mio. EUR vorgenommen, die aus eigener Anstrengung getragen wurden. (107) Im Oktober 2000 haben zudem eine Vielzahl von Kunden aufgrund der negativen Publizität erhebliche Guthabenbeträge (Spar- und Termineinlagen sowie Wertpapierbestände) in Höhe von 218 Mio. EUR aus der Bank abgezogen, was rund 10 % der Bilanzsumme der BB entspricht. Auch diese Einbußen wurden von der Bank aus eigener Anstrengung getragen. (108) Abschließend ist festzuhalten, dass die BB aus eigener Anstrengung alle stillen Reserven abgebaut hat und sowohl die Personalkosten in den letzten drei Jahren um 1 Mio. EUR als auch die Materialkosten um 10 % reduzieren konnte. Weitere Kostenreduktionen in Höhe von 285 000 EUR sind für das Jahr 2004 vorgesehen. (109) Nach Ansicht der Kommission sind die Beihilfen daher auf das notwendige Minimum beschränkt. VIII   SCHLUSSFOLGERUNGEN (110) Die Beihilfen mit einer Gesamthöhe von 359,8 Mio. EUR bestehen aus zwei Maßnahmen: erstens der seitens des Landes Burgenland am 20. Juni 2000 übernommenen Garantievereinbarung zugunsten der BB in Höhe von 171 Mio. EUR zuzüglich 5 % Zinsen und zweitens der Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000, welche ihrerseits aus einem Forderungsverzicht seitens der Bank Austria zugunsten der BB sowie einer Besserungsvereinbarung zwischen diesen beiden Vertragspartnern und einer Garantievereinbarung seitens des Landes Burgenland zugunsten der BB in Höhe von 189 Mio. EUR besteht. (111) Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind erfüllt: staatliche Mittel, Begünstigung eines bestimmten Unternehmens, wettbewerbsverfälschende Wirkungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Von den Bestimmungen über Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist keine andere als Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar. (112) In ihrer Beurteilung — und gemessen an den Kriterien der Leitlinien — kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereits durchgeführten und die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und angemessen sind, um der BB die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu ermöglichen. (113) Insgesamt reichen nach Auffassung der Kommission die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Veräußerungen, Schließungen und Reduzierungen aus, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen zu kompensieren. (114) Die zwei gewährten Garantievereinbarungen vom 20. Juni 2000 und vom 23. Oktober 2000 beschränken sich nach Auffassung der Kommission auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und ihrer Aktionäre. Der Bank werden somit keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessenen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank Burgenland AG (BB) sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) die seitens des Landes Burgenland am 20. Juni 2000 übernommene Garantievereinbarung in Höhe von 171  Mio. EUR zuzüglich 5 % Zinsen; b) die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000, welche eine Garantievereinbarung seitens des Landes Burgenland in Höhe von 189 Mio. EUR enthält. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (2)   ABl. C 141 vom 14.6.2002, S. 2. (3)   ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 13. (4)   ABl. C 37 vom 11.2.2004, S. 5. (5)  2002 hatte die BB eine Bilanzsumme von etwa 2,9 Mrd. EUR. (6)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (7)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8)  Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rdnr. 22. (9)  Siehe Fußnote 7. (10)  Entscheidung 99/288/EG der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 36); Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21). (11)  Entscheidung 99/508/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 1); Entscheidung 2001/89/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.