Europäische Union

2005/691/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntabilitätsverbesserung auf rund 15 % in einem Zeitraum von sieben Jahren erkennen lässt. Auf Basis der Bestandsvolumina, Durchschnittsverzinsungen und Rückflüsse aus der Liquiditätsrechnung vom Januar 2003 seien im Rahmen eines Planungsprozesses vom Controlling in Zusammenarbeit mit den Fachbereichsleitern und dem Vorstand Planvolumina und Konditionen definiert worden. Die Zinserträge seien über den gesamten Planungshorizont auf Basis des aktuellen Zinsniveaus berechnet worden, d. h. es wurden keine Hypothesen über die zukünftige Zinsentwicklung in die Planrechung mit einbezogen. Angesichts der Tatsache des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus entspreche dieser Ansatz jedenfalls dem Grundsatz der vorsichtigen Planung. (45) Die Umstrukturierungsmaßnahmen, die die BB im Anschluss an den Betrugsfall eingeleitet habe, um einerseits auf die Ursachen ihrer finanziellen Schwierigkeiten angemessen zu reagieren und andererseits das Unternehmen auf die Marktentwicklung und–chancen der kommenden Jahre bestmöglich vorzubereiten, können mit „umfassender Neuorganisation des Kreditrisikomanagements“, „Konzentration der BB auf das Kerngeschäft“, „Festigung der BB als Regionalbank“ und „umfassender Straffung des Kostenmanagements“ schlagwortartig umrissen werden. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (46) Österreich nimmt im Hinblick auf die geringe Größe der BB eine sorgfältige Abwägung zwischen den Kriterien der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen vor und weist darauf hin, dass nach den Leitlinien (Randnummer 36) kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich keine Gegenleistung erbringen müssen. In weiterer Folge stellt Österreich dar, aus welchen Gründen die BB die Schwellenwerte eines KMU nur geringfügig übersteigt. (47) Angesichts der geringen Größe der Bank überrasche es nach den Darstellungen Österreichs keineswegs, dass die BB nicht zu sehr gewichtigen Gegenleistungen in der Lage sei. Die BB habe zwar Tochtergesellschaften, die jedoch wesentliche Bereiche des Bankgeschäfts der BB betreiben, sodass eine Veräußerung solcher Beteiligungen massiv in die Substanz des Unternehmens eingreifen würde. Ferner habe die BB kein nennenswertes Auslandsgeschäft, und auch der inländische Filialbestand sei mit nunmehr 16 Filialen äußerst begrenzt. (48) Nach der Auffassung Österreichs schließe die geringe Marktstellung der BB die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aus, und Österreich wies darauf hin, dass die Schwierigkeiten der BB in keiner Weise auf aggressives Marktverhalten, sondern auf die erwähnten, abgegrenzten Ereignisse insbesondere im Rahmen des Betrugsfalls zurückzuführen gewesen seien. (49) Österreich wies auch darauf hin, dass die Beihilfen zugunsten der BB die Eigenmittel der Bank nicht erhöht haben, sondern lediglich eine Sicherung der Not leidenden Forderungen der Bank bewirkten, sodass sie nicht wertberichtigt werden mussten und damit verhindert werden konnte, dass die Passiva das Kernkapital der BB überstiegen. (50) Österreich weist des Weiteren darauf hin, dass sich die BB und ihr nahezu ausschließlicher Tätigkeitsbereich in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag befinden und weist sowohl auf die entsprechenden Bestimmungen in den Leitlinien (Randnummer 20) als auch auf die erschwerten Umstände im Zeitpunkt der finanziellen Schwierigkeiten hin. (51) Betreffend die Gegenleistungen (Veräußerung von Beteiligungen, Schließung einer Filiale, Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen) gibt Österreich detaillierte Angaben zum Wert der jeweiligen Maßnahme bzw. deren Reduzierungseffekt und führt die Gründe aus, warum weitere Reduzierungsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der Bank gefährden würden. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (52) Österreich unterstreicht, dass die in Rede stehenden Beihilfen auf das Mindestmaß begrenzt seien, da die Garantievereinbarungen allein nicht zur Beibehaltung einer ausreichenden Solvabilität ausreichten, die BB weitere Wertberichtigungen in der Höhe von 41 Mio. EUR aus eigener Kraft vorgenommen und auch den Abgang von Guthabensbeträgen in der Höhe von 218 Mio. EUR aus eigener Kraft getragen habe. Des Weiteren sei der BB seitens des Landes kein Kapital zum Ausgleich ihrer Schwierigkeiten zugeführt worden, was das Bestreben des Landes, Art und Umfang der Beihilfe auf das Minimum zu beschränken, dokumentiere. (53) Die BB übernehme ferner erhebliche Anstrengungen, ihre Personalkosten auf ein im Bankensektor übliches Durchschnittsniveau zu bringen, und beabsichtige mittelfristig, sich von nicht benötigten Liegenschaften zu trennen. (54) Darüber hinausgehende Maßnahmen seien deshalb nicht möglich, weil die Bank seit jeher eine relativ schlanke Organisation verfolge. V   ÄNDERUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (55) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sie im Rahmen des Privatisierungsprozesses der BB beabsichtigen, die notifizierten Beihilfemaßnahmen zu ändern. (56) Die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 soll wie folgt geändert werden: a) Der Jahresgewinn der BB wird nicht mehr zur Reduzierung des vom Land Burgenland garantierten Betrags verwendet. Der vom Land Burgenland garantierte Betrag wird nur mehr um jene Beträge reduziert, die im Zusammenhang mit den garantierten Kreditforderungen aus dem HOWE-Komplex stehen und in den nächsten Jahren für die BB einbringlich sind. b) Die Garantiezahlungen werden folgendermaßen verlängert: Die BB wird die Garantie des Landes Burgenland frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 (und nicht wie derzeit bereits für das Geschäftsjahr 2010) in Anspruch nehmen können. Dem Land soll es jedoch freistehen, ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 die offene Garantiezahlung zur Gänze oder auch nur zum Teil an die BB zu leisten. Bis zum 30. Juni 2011 soll der bisherige Zinssatz von 5 % und ab dem 1. Juli 2011 der zu diesem Tag aktuelle 5-Jahres-Zinssatz pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme gelten. Ebenso soll ab dem 1 Juli 2016 und ab dem 1 Juli 2021 der jeweils aktuelle 5-Jahres-Zinssatz pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme gelten. (57) Die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 soll wie folgt geändert werden: a) Der Jahresgewinn der BB wird nicht mehr zur Bedienung der Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria Creditanstalt AG verwendet. b) Das Land Burgenland erfüllt die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria Creditanstalt AG und zahlt den noch ausständigen Betrag aus der Garantievereinbarung unmittelbar vor der Privatisierung der BB mit einer Einmalzahlung an die Bank Austria Creditanstalt AG. (58) Laut Mitteilung der österreichischen Behörden tritt die Änderung im Hinblick auf die Verwendung des Jahresgewinns zur Reduzierung der Garantiebeträge nur dann in Kraft, wenn die BB tatsächlich privatisiert wird. Sofern das Land Burgenland die BB nicht verkaufen sollte, bleiben die beiden Garantien insoweit unverändert und reduzieren sich die Garantiebeträge weiterhin um den Jahresgewinn der BB bzw. bleibt die Besserungsverpflichtung der BB unverändert bestehen. VI   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUR VERFAHRENSERWEITERUNG (59) Nach den Ausführungen Österreichs strebe die Landesregierung als wesentlichen Teil des Umstrukturierungskonzepts hinsichtlich der BB deren Privatisierung an, um damit die bestmögliche Vorsorge für die langfristige Lebensfähigkeit der Bank zu treffen. Mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2003, Zl. 3-12I/48-2003, seien die entsprechenden Maßnahmen zur Einleitung des Verkaufsprozesses in die Wege geleitet worden. Mit der Schaltung von Inseraten in den Medien am 17. November 2003 sei die Aufforderung zur Interessensbekundung verlautbart worden. Spätestens im März/April 2004 werde es — nach Durchführung des obligaten Due-Diligence-Prozesses — zur Aufnahme von Verhandlungen mit den einzelnen Bietern kommen. (60) Zur Erzielung eines bestmöglichen Erlöses im Falle des Verkaufs der BB sei es daher erforderlich, dass das Land Burgenland die BB von allen Verpflichtungen aus der Besserungsvereinbarung mit der Bank Austria Creditanstalt AG freistelle. Dasselbe gelte sinngemäß für die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 zwischen dem Land Burgenland und der BB, da auch hier weder die BB noch den Erwerber der BB eine Belastung treffen solle. (61) Nach Ansicht Österreichs wäre es im Fall der Beibehaltung der Gewinnabführungspflicht der BB zweifelhaft, ob überhaupt ein Käufer für die Bank gefunden werden könne, da potenzielle Erwerber der Bank wenig Interesse an einem Kauf haben würden, wenn sie über mehrere Jahre hinweg keine Gewinne daraus erwarten können. (62) Die Beseitigung der Gewinnabführungspflicht zu Lasten der BB sei daher eine notwendige Bedingung für ihre bevorstehende Privatisierung, wenn dem notifizierten Umstrukturierungskonzept, das eine Privatisierung der BB als wesentlichen Bestandteil enthalte, eine realistische Aussicht auf Erfolg gegeben werden soll. Damit sei einem potenziellen Erwerber der BB die Aussicht gegeben, umgehend die Renditen der BB in Anspruch zu nehmen, was wiederum notwendige Voraussetzung für die Erzielung eines maximalen Übertragungspreises sei. VII   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN Staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (63) Die beiden Garantievereinbarungen des Landes Burgenland zugunsten der BB beinhalten staatliche Mittel. Die Maßnahmen wurden unter Bedingungen getroffen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht annehmbar wären. (64) Österreich vertritt zwar die Ansicht, dass das Land Burgenland durch die abgeschlossenen Garantievereinbarungen einen höheren finanziellen Schaden insofern vermieden habe, als die Vereinbarungen sich auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Verhinderung der Verhängung der Geschäftsaufsicht über die Bank beschränkt hätten. Hätte das Land Burgenland aufgrund der gesetzlichen verankerten Verpflichtung als Ausfallsbürge einstehen müssen, wäre im Hinblick auf die summenmäßig unbeschränkte Ausfallshaftung der Umfang der finanziellen Verpflichtungen aus den beiden Garantien überschritten worden. Österreich steht daher auf dem Rechtsstandpunkt, dass das Land Burgenland nach dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe. (65) Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die österreichischen Behörden keine Berechnungen vorgelegt haben, die diese Behauptung hätten stützen können. Das in Randnummer 13 erwähnte KPMG Gutachten vom 17. Juni 2000 beziffert den im Fall der Zahlungsunfähigkeit der BB vom Land Burgenland zu deckenden Betrag mit 247 Mio. EUR. Das ist weniger, als der Gesamtbetrag der beiden Garantien, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Summe noch vor der in der zweiten Jahreshälfte 2000 angeordneten zweiten, „umfassenden“ Debitorenprüfung errechnet wurde und daher aus heutiger Sicht höher ausfallen müsste. Es ist aber fraglich, wie die österreichischen Behörden auf den Betrag von 247 Mio. EUR überhaupt kommen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Hytasa-Urteil (8) zu Recht erkannt, dass zwischen den Verpflichtungen unterschieden werden muss, „die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen.“ Da die BB in der Form einer Aktiengesellschaft gebildet wurde, haftet das Land als Eigentümer der Anteile dieser Gesellschaft für deren Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationswerts ihres Aktivvermögens. Der Gerichtshof stellt im zitierten Urteil fest, „dass die Verpflichtungen, die sich aus den Kosten der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur ergaben, bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nicht berücksichtigt werden dürfen.“ Es scheint, dass die österreichischen Behörden diese Unterscheidung nicht gemacht haben und dass ihre Berechnungen auch auf jene Kosten abstellen, die dem Land aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Ausfallshaftung erwachsen würden. Diese Kosten stehen aber in keinem Zusammenhang mit der Rolle des Landes Burgenland als Eigentümer der Anteile der BB. Sie sind vielmehr Folge einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der staatlichen Ausfallshaftung, die einen privaten Kapitalgeber niemals treffen kann. (66) Beide Maßnahmen wurden zugunsten eines sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens getroffen. Zusammengenommen handelt es sich mit 359,8 Mio. EUR um einen erheblichen Betrag. Es war zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantien für das Land offenbar nicht absehbar, dass es aus dieser Übernahme eine Rendite erwirtschaften könnte, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar gewesen wäre. (67) Die betreffenden Beihilfen begünstigen die BB und bringen die BB gegenüber ihren Wettbewerbern künstlich in eine vorteilhafte Position, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird. Die BB ist in ihren wichtigsten Sparten auf regionaler aber auch nationaler Ebene tätig. Der Finanzdienstleistungssektor insgesamt ist durch eine zunehmende Integration gekennzeichnet, und in wesentlichen Teilbereichen ist der Binnenmarkt verwirklicht. Es herrscht starker Wettbewerb zwischen Finanzinstituten verschiedener Mitgliedstaaten, der sich mit der Einführung der einheitlichen Währung weiter verstärkt. Durch die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf gegenwärtige und potenzielle Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten wird der Wettbewerb verfälscht — bzw. droht, verfälscht zu werden — und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt. Infolgedessen stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Österreich hat diese Ansicht nicht in Frage gestellt, sondern die betreffenden Maßnahmen angemeldet, wenn auch später als vorgeschrieben. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (68) Da die Beihilfemaßnahmen nicht aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) („Leitlinien“) prüfen. (69) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (70) Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten eine Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen. Die zu prüfenden Beihilfemaßnahmen können jedoch weder als Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Buchstabe a) noch als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Buchstabe b), noch als Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Buchstabe c) angesehen werden. Diese Ausnahmen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (71) Mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag ist festzustellen, dass die Beihilfen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dienen und auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes angesehen werden können. (72) Folglich prüft die Kommission die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Kommission stützt ihre Beurteilung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamem Interesse zuwiderläuft, auf einschlägige Gemeinschaftsleitlinien. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall keine anderen als die in Randnummer 68 genannten Leitlinien anwendbar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die beschriebenen Beihilfemaßnahmen dazu beitragen, die Umstrukturierung des Unternehmens zu finanzieren, und daher als Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind. (73) Gemäß den Leitlinien sind Umstrukturierungsbeihilfen nur zulässig, wenn sie nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. In den Leitlinien ist die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Beihilfefähigkeit des Unternehmens (74) Die Kommission stimmt mit der Erklärung Österreichs überein, derzufolge die BB als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Absatz 30 in Kombination mit den Absätzen 4 bis 8 der Leitlinien eingestuft wird. (75) Es wird gemäß Absatz 4 der Leitlinien davon ausgegangen, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Diese Umstände liegen hinsichtlich der BB eindeutig vor. (76) Ohne das Eingreifen des Landes Burgenland wäre die BB unter Geschäftsaufsicht zu stellen gewesen und in den wirtschaftlichen Untergang im Sinne der Leitlinien getrieben worden. Grundprinzip (77) Gemäß Absatz 28 der Leitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur gewährt werden, wenn strenge Kriterien erfüllt sind und wenn die Gewissheit besteht, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden, insbesondere wenn der Nettoeffekt der durch den Konkurs verursachten Entlassungen die lokalen, regionalen oder nationalen Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder, in Ausnahmefällen, wenn das Verschwinden des Unternehmens zu einem Monopol bzw. einer engen Oligopolsituation führen würde. (78) Letzteres kann allerdings ausgeschlossen werden, da die Position der BB nicht stark genug ist, um durch ihren Konkurs bzw. den darauf folgenden teilweisen Verkauf eine Monopol- oder Oligopolsituation zu schaffen. (79) Österreich bringt zwar vor, dass neben der BB fast ausschließlich die Raiffeisen-Gruppe als bedeutende Bank im Land Burgenland tätig sei und somit das Verschwinden der BB zu einer weiteren Konzentration der Marktstruktur und zu einer weiteren Stärkung der Raiffeisen-Gruppe führen würde, doch kann dieses Argument im Hinblick darauf, dass im Land Burgenland auch andere Banken, Sparkassen und Volksbanken vertreten sind, auf der Basis der derzeit verfügbaren Informationen nicht überzeugen. (80) Es ist jedoch festzustellen, dass die Auswirkungen einer hypothetischen Insolvenz der BB schwer kalkulierbar sind. Für den Fall einer Liquidation oder einer Reduzierung der Anzahl der Filialen der BB ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine ausländische Bank im Land Burgenland niederlasse und die Aktivitäten der BB übernehme, im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und die relativ geringe Attraktivität des Landes Burgenland jedoch als äußerst niedrig einzuschätzen. Vielmehr erscheine eine Unterversorgung an grundlegenden Finanzdienstleistungen in gewissen ländlichen Regionen des Burgenlandes denkbar. Beurteilung der langfristigen Rentabilität (81) Gemäß Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b der Leitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt und auf seine Eignung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden muss. Der Umstrukturierungsplan muss dabei eine begrenzte Laufzeit haben und auf realistischen Annahmen basieren. Er muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er ermöglicht dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet, d. h. dem Unternehmen die Deckung aller Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten und das Erreichen einer für das Bestehen im Wettbewerb ausreichenden Eigenkapitalrentabilität ermöglicht. (82) Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Angaben Österreichs gestützt, unter anderem auf die Planung für die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen, die prognostizierte Rentabilität für den Umstrukturierungszeitraum 2000 bis 2010, auf Basis einer vorsichtigen Einschätzung der künftigen Entwicklung einerseits und dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus den Jahresabschlüssen und der Planrechnung andererseits, sowie die Analyse des für die Probleme verantwortlichen unzureichenden Kreditrisikomanagements und der strukturellen Defizite. Bei ihrer Beurteilung stützt sich die Kommission ferner auf die Angaben Österreichs zur laufenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans, zu den Modifizierungen einzelner Maßnahmen sowie zum Zeitplan betreffend den Abschluss der geplanten Privatisierung der BB. (83) Mangels detaillierter Prognosedaten und den ihnen zugrunde liegenden Annahmen bezweifelte die Kommission in Ihrem Eröffnungsbeschluss die Prognose der langfristigen Rentabilität in der Höhe von 15 % bis zum Jahr 2010. Österreich hat daraufhin eine Planrechnung übermittelt, die auf dem Grundsatz der vorsichtigen Planung basierend und unter volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (aufstrebender Wirtschaftsstandort, wachsende Wohnbevölkerung, Vermögenswachstum, Erweiterung der Europäischen Union) eine kontinuierliche Rentabilitätsverbesserung auf rund 15 % in einem Zeitraum von sieben Jahren ergibt. Dies belegen auch die Zahlen zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus den Jahresabschlüssen. Die Kommission erachtet den Umstrukturierungsplan bezüglich künftiger Entwicklungen daher für insgesamt plausibel und vollständig. (84) Ferner übermittelte Österreich weitere Informationen und Vergleichswerte des Sach- und Personalaufwands mit anderen Kreditinstituten von vergleichbarer Struktur bzw. Unternehmensgröße, welche zeigen, dass die BB sowohl bei den Pro-Kopf-Personalkosten als auch bei den Sachaufwendungen deutlich unter dem Durchschnitt liegt. (85) Die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss als fehlend festgestellte Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen sowie der konkreten Versäumnisse des Managements wurde seitens Österreichs nachgereicht. Als Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der BB wurden der Betrugsfall, falsch verstandene Risikopolitik, nicht vorhandenes Risikomanagement, fehlende interne Kontrollsysteme, unzureichendes Berichtswesen, kein Instrumentarium zur Gesamtbanksteuerung und ineffiziente Organisationsabläufe genannt. Als Umstrukturierungsmaßnahmen wurden im Überblick die Verankerung einer neuen Risikopolitik, die Implementierung eines unabhängigen Risikomanagements, die Neudefinition der Asset Allocation, die Schaffung einer neuen Aufbau- und Ablauforganisation, die Einführung eines Managementinformationssystems und die Straffung des Kostenmanagements genannt. (86) Die bisher umgesetzten bzw. vorgesehenen operationellen, funktionellen und finanz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.