Europäische Union

2005/691/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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8.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 263/8 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/691/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 sowie ergänzenden Mitteilungen vom 3. Juli 2002 und 9. September 2002 meldete Österreich die seitens des Landes Burgenland geschlossenen Garantievereinbarungen an und legte der Kommission einen Umstrukturierungsplan betreffend die Bank Burgenland AG („BB“) vor. (2) Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 teilte die Kommission Österreich ihren Beschluss mit, hinsichtlich der beschriebenen staatlichen Beihilfemaßnahmen das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Nach einer beantragten und gewährten Fristverlängerung übermittelte Österreich am 17. September 2003 seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens sowie weitere Unterlagen und Informationen. (4) Mit der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (3) forderte die Kommission auch sonstige Beteiligte zur Stellungnahme auf. Es wurden jedoch keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter übermittelt. (5) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sie im Rahmen des Privatisierungsprozesses der BB beabsichtigen, die notifizierten Beihilfemaßnahmen zu modifizieren. (6) Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 teilte die Kommission Österreich ihren Beschluss mit, das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die geplanten Änderungen der Beihilfemaßnahmen zur Restrukturierung der Bank Burgenland AG zu erweitern. (7) Am 27. Februar 2004 übermittelte Österreich seine Stellungnahme. (8) Mit der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (4) forderte die Kommission auch sonstige Beteiligte zur Stellungnahme auf. Es wurden jedoch keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter übermittelt. II   HINTERGRUND Die Bank Burgenland AG (BB) (9) Die BB ist eine Landes-Hypothekenbank (Regionalbank) mit Sitz in Eisenstadt, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland beschränkt ist. Hauptaktionär der BB ist das Land Burgenland mit einem Anteil von 97,897 % am Grundkapital. Die restlichen 2,103 % sind im Streubesitz. Die BB hatte eine Bilanzsumme von etwa 2,7 Mrd. EUR im Jahr 2000 (5) und nahm damit den 33. Rang unter den österreichischen Banken ein. (10) Vor den beiden Garantievereinbarungen im Juni 2000 sowie im Dezember 2000 hielt das Land Burgenland 50,63 % Anteile am Grundkapital der BB. Andere wichtige Anteilseigentümer waren die Bank Austria mit 40,34 % sowie die Bausparkasse Wüstenrot mit 7 %. Die verbleibenden 2,03 % der Anteile waren im Streubesitz. Das Land Burgenland hat nach dem Erwerb der Aktien von der Bank Austria (Garantievereinbarung vom 23. Oktober 2000) mit der Bausparkasse Wüstenrot AG einen Optionsvertrag über den Erwerb sämtlicher Aktien der Bausparkasse Wüstenrot AG abgeschlossen. Dies sollte den ersten Schritt in Richtung Privatisierung der BB darstellen. (11) Als Landes-Hypothekenbank hat die BB die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr im jeweiligen Bundesland zu fördern. Das Hauptgeschäft der BB besteht in der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen sowie Kommunalschuldverschreibungen. Daneben betreibt sie beinahe die gesamte Palette der sonstigen Bank- und Bankdienstleistungen. Der Marktanteil der BB an den Gesamteinlagen im Burgenland stellte sich im Jahr 2000 mit 30 %, jener an den Krediten mit 39 % dar. (12) Gemäß § 4 des Landes-Hypothekenbank-Burgenland-Gesetzes, LGBl. Nr. 58/1991 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1998, haftet das Land Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit der BB für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Diese Ausfallshaftung des Landes Burgenland für die BB und deren Rechtsvorgänger besteht in praktisch unveränderter Form bereits seit dem Jahr 1928. Die gesetzliche Regelung für die derzeit geltende Gewährträgerhaftung ist am 29. Juni 1991 in Kraft getreten, und das Land Burgenland erhält seit dieser Gesetzesnovelle eine Haftungsprovision für die Bereitstellung der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft. Die finanziellen Schwierigkeiten der BB (13) Im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses der BB für das Jahr 1999 wurde im Zusammenhang mit dem Kreditmanagement für die in Insolvenz geratene HOWE Bau AG ein Betrug mit einem Schaden in der Höhe von rund 189 Mio. EUR aufgedeckt, weil die Bestätigungsvermerke der von der HOWE Bau AG vorgelegten Jahresabschlüsse gefälscht worden waren. In diesem Zusammenhang stellte sich auch heraus, dass der tatsächliche Wert der zur Besicherung der Kredite ausgestellten Grundschuldbriefe bei weitem nicht ausreichte, um die Kreditverbindlichkeiten abzudecken. Es ergab sich aus diesem Grund ein Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 171 Mio. EUR, welcher das Kernkapital der Bank in der Höhe von 80 Mio. EUR überstiegen und somit unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der BB geführt hätte. Ferner hätte die BB gemäß § 83 BWG die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen müssen, welche eine insolvenzrechtliche Sonderregelung für Kreditinstitute darstellt und daher, nach Ansicht Österreichs, einem Konkurs der BB gleichzusetzen gewesen wäre. Dies hätte auch bedeutet, dass die Ausfallshaftung des Landes Burgenland zum Tragen gekommen wäre. Laut Gutachten der KPMG Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. vom 17. Juni 2000 wäre der im Falle der Zahlungsunfähigkeit der BB vom Land Burgenland zu deckende Betrag bei 247 Mio. EUR gelegen. (14) Um diese Folgen zu vermeiden, ging das Land Burgenland die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 über einen Betrag von 171 Mio. EUR ein und deckte damit die uneinbringlichen Forderungen gegen die BB, welche eine bilanzmäßige Überschuldung bedeutet hätten, ab. (15) Der Betrugsfall im Zusammenhang mit den HOWE-Krediten wurde zum Anlass genommen, eine umfassende Debitorenprüfung in Auftrag zu geben, welche zeigen sollte, ob die Systemmängel, die im Rahmen des HOWE-Betrugsfalls aufgedeckt worden waren, auch Auswirkungen auf weitere Kreditengagements haben könnten. Der im Herbst 2000 durch diese Debitorenprüfung aufgedeckte zusätzliche Wertberichtigungsbedarf von rund 189 Mio. EUR brachte die Bank neuerlich in eine Situation, bei der die notwendigen Wertberichtigungen das Kernkapital der Bank überstiegen hätten und nur der Eingriff seitens des Landes die Eröffnung der Geschäftsaufsicht verhinderte. Um einen weiteren unmittelbar drohenden Schaden für das Land Burgenland als Aktionär und Ausfallsbürge zu vermeiden, schloss das Land Burgenland mit der Bank Austria AG und der BB eine Rahmenvereinbarung ab, wonach die Bank Austria AG auf Forderungen gegenüber der BB verzichtete. III   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (16) Die im Jahr 2000 seitens des Landes Burgenland gegenüber der BB übernommenen Haftungen stellten sich wie folgt dar: Die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 (17) Das Land Burgenland übernahm eine Haftung gegenüber der Bank Burgenland in der Höhe von 171 Mio. EUR zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme für die näher festgelegten Kreditobligos im Zusammenhang mit den Vorfällen betreffend den HOWE-Komplex. In der Garantievereinbarung ist vorgesehen, dass die positiven Geschäftsergebnisse der BB zur Deckung des Garantiebetrags eingesetzt werden. Daher reduziert sich der Garantiebetrag um den Jahresgewinn der BB, soweit dieser nicht zur Ausschüttung der Vorzugsdividende, einschließlich möglicher Nachzahlungen für die Vorjahre, erforderlich ist. Die Garantie kann von der BB frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 in Anspruch genommen werden. Die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 (18) Um den im Rahmen einer umfassenden Debitorenprüfung aufgedeckten weiteren Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 189 Mio. EUR abzudecken, wurde mit dem Hauptgläubiger der BB, der Bank Austria Creditanstalt AG, die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 abgeschlossen. Forderungsverzicht zwischen Bank Austria AG und BB (19) Danach verzichtete die Bank Austria Creditanstalt AG auf ihre Forderungen gegenüber der BB in der Höhe von 189 Mio. EUR. Besserungsvereinbarung zwischen Bank Austria AG und BB (20) Der Forderungsverzicht erfolgt gegen eine verzinsliche Besserungsverpflichtung der BB und sieht eine Rückführung des vollen Betrags des Forderungsverzichts der Bank Austria, zuzüglich Zinsen in sieben Raten, beginnend am 30. Juni 2004 vor. Ab diesem Zeitpunkt hat die BB also den Betrag des Forderungsverzichts, einschließlich der bis dahin kapitalisierten Zinsen in sieben gleichen Jahresraten zuzüglich der pro Jahr anfallenden Zinsen (Euribor plus 5 Basispunkte), jeweils am 30. Juni jedes Jahres bis zum 30. Juni 2010 zurückzuführen. Die künftige Tilgung der Besserungsverpflichtung erfolgt aus dem Jahresüberschuss der BB unter Berücksichtigung der Rücklagenbewegungen und einer etwaigen Bedienung der Vorzugsaktionäre des vorangegangen Geschäftsjahres. Garantievereinbarung (21) Für den Fall, dass die BB ihrer Besserungsverpflichtung nicht nachkommen kann, hat das Land Burgenland im Rahmen einer Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2000 eine unwiderrufliche Ausfallsgarantie zugunsten der Bank Austria AG übernommen, welche für jedes Jahr im Zeitraum von 2004 bis 2010 gilt und gemäß der das Land Burgenland den jeweiligen Fehlbetrag (Jahresrate abzüglich des von der BB an die Bank Austria AG gezahlten Betrags) gegenüber der Bank Austria AG abdecken muss. Sowohl der BB als auch dem Land Burgenland steht es nach dieser Vereinbarung frei, die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria AG auch vor den festgelegten Zeitpunkten zu erfüllen. Aktienverkauf zwischen Bank Austria AG und Land Burgenland (22) Die Bank Austria AG verkauft ihre Aktien an der BB in der Höhe von 34,13 % für 0,07 EUR an das Land Burgenland. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (23) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stufte die Kommission die zu prüfenden Maßnahmen vorläufig als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ein, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und geeignet sind, sich durch die Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens auf die wirtschaftliche Stellung von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten auszuwirken (6), und damit den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (24) Aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung war die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) (nachfolgend „Leitlinien“) zu bewerten und weder andere Kompatibilitätsvorschriften des EG-Vertrags noch andere Gemeinschaftsleitlinien anwendbar sind. Die Kommission stimmte der Auffassung Österreichs zu, dass es sich bei der BB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien handelte. Angesichts fehlender Informationen und offener Fragen bestanden an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt jedoch Zweifel. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens (25) Gemäß den Absätzen 31 bis 34 der Leitlinien prüft die Kommission für alle Einzelbeihilfen einen Umstrukturierungsplan dahin gehend, ob er in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. (26) Die Kommission bezweifelte im ursprünglich übermittelten Umstrukturierungsplan, dass die Annahmen bezüglich des Marktes und die Vorhersagen hinsichtlich der angestrebten Rentabilität ausreichend präzise waren, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen ziehen zu können. Es war schwer zu erkennen, auf welchen Marktannahmen die Umstrukturierungsmaßnahmen beruhten. (27) Hinsichtlich der in der Anmeldung genannten Prognose der langfristigen Rentabilität in der Höhe von 15 % bis zum Jahr 2010 bemängelte die Kommission erstens, dass keinerlei Grundlagen für die Prognose der langfristigen Rentabilität dargelegt wurden, und bezweifelte des Weiteren, dass die angestrebte Rendite von 15 % realistisch sei und daher tatsächlich bis zum Jahr 2010 erreicht werden könne. Österreich wurde daher gebeten, detaillierte Prognosedaten und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vorzulegen. (28) Hinsichtlich der Aussage Österreichs, dass die BB vor Auftreten der Schwierigkeiten weder einen überdimensionierten Personalstand noch überhöhte Sachaufwendungen aufzuweisen hatte, weswegen die Möglichkeit und die Notwendigkeit der Bank, Personal abzubauen, begrenzt sei, ersuchte die Kommission Österreich um detaillierte Informationen (z. B. Vergleichswerte im Bankensektor). (29) Die Kommission stellte ferner fest, dass die von Österreich in Bezug auf die Gründe der Schwierigkeiten des Unternehmens gegebenen Informationen hauptsächlich eine Zusammenfassung der finanziellen Schwierigkeiten darstellten. Es wurde aber nur ein einziger wirklicher Grund für diese Schwierigkeiten angegeben, nämlich ein mangelhaft funktionierendes Kreditrisikomanagement. Eine eingehende Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen sowie der konkreten Versäumnisse des Managements fehlte. Eine solche Analyse hielt die Kommission jedoch zur Beurteilung der Aussichten für die Umstrukturierung der BB für notwendig. Die Kommission hatte daher Zweifel daran, dass im Umstrukturierungsplan die Ursachen der Schwierigkeiten der BB in hinreichender Weise erkannt und behandelt worden seien. Österreich wurde daher gebeten, eine eingehende Analyse vergangener Versäumnisse und künftiger Aussichten und Probleme im Kontext von Unternehmensstrukturen, Management- und Aufsichtsmethoden, Kontroll- und Berichterstattungskonzepten sowie Techniken für die Einführung von kommerziell fundierten Entscheidungsprozessen vorzulegen. (30) Im Hinblick auf eine mögliche Privatisierung der BB hatte Österreich die Absicht und erste Schritte sowie den geplanten Abschluss des Privatisierungsprozesses erwähnt. Es wurden jedoch keinerlei Details, etwa über das beabsichtigte Verfahren, Konditionen und andere relevante Faktoren angegeben. Die Kommission ersuchte Österreich daher um weitere Informationen, insbesondere darüber, in welchem Stadium ein potenzielles Privatisierungsverfahren sich derzeit befinde, ob die mögliche Privatisierung im Rahmen eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren umgesetzt würde und wie der weitere Zeitplan aussehe. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (31) Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Absätze 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf den relevanten Produktmärkten, durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten. Die Begrenzung oder Reduzierung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. (32) Die seitens Österreichs vorgeschlagenen Gegenleistungen bzw. Kompensationsmaßnahmen bestanden in der Veräußerung von Beteiligungen, der Schließung einer Filiale und der Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen. Aufgrund der teilweise vagen Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen und ihres jeweiligen Beitrags zu den angestrebten Auswirkungen auf das Vermögen und die Beschäftigungssituation der BB war es der Kommission unmöglich, den Gesamteffekt der Maßnahmen zu beurteilen. Die Kommission benötigte daher detaillierte Informationen hinsichtlich des Effekts jeder Maßnahme auf das Vermögen, die Beschäftigungssituation und die künftigen Markt-/Segmentpositionen der BB sowie eine ausdrückliche Bezifferung des Wertes dieser Maßnahmen bzw. deren Reduzierungseffekts (z. B. gemessen an der Bilanzsumme). (33) Aufgrund der Tatsache, dass das Burgenland eine Region ist, die seit dem Jahr 1995 durchgehend als Ziel-1-Fördergebiet eingestuft wurde und daher eine Region im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a ist und für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, hat Österreich auf die Absätze 53 und 54 der Leitlinien und ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Gegenleistung verwiesen, ohne dies jedoch weiter auszuführen bzw. konkrete Aspekte geltend zu machen. Die Absätze 53 und 54 besagen, dass die Beurteilungskriterien der Leitlinien auch für regionale Fördergebiete gelten, dass aber die Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau weniger streng sein können. Da Österreich diesen Punkt jedoch nicht weiter konkretisiert hat, war die Kommission nicht in der Lage, die Anwendbarkeit dieses Kriteriums festzustellen. (34) Zusammenfassend fehlten der Kommission Informationen für die angemessene und hinreichende Beurteilung der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen. Sie hatte daher auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungsmaßnahmen ausreichten, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen zu mindern. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (35) Gemäß den Absätzen 40 und 41 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, sodass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten oder sogar für eine Expansion verwenden könnte. Die Leitlinien besagen ebenfalls, dass von dem Beihilfeempfänger erwartet wird, aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan zu leisten. (36) Österreich hat vorgebracht, dass es sich bei den staatlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung der BB nicht um eine Zufuhr liquider Mittel gehandelt habe, sondern das Land Burgenland einzig durch die Gewährung von Garantien eingegriffen habe. Zudem sei in den Garantie- und Besserungsvereinbarungen vorgesehen, dass die Bank sämtliche Erträge zur Minderung der Garantiesummen einzusetzen habe. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war die Kommission nicht in der Lage, genau zu beurteilen, ob die Beihilfe das unbedingt notwendige Mindestmaß darstelle, da die Garantien in der Praxis eine ähnliche Wirkung wie eine Kapitalzuführung haben. (37) Überdies hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Eigenbeitrag der BB, der gänzliche Abbau stiller Reserven und die Minderung der Personal- und Betriebskosten, das Kriterium eines „bedeutenden Beitrags“ erfüllte. IV   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUR VERFAHRENSERÖFFNUNG (38) Österreich hat auf Basis des vorliegenden Umstrukturierungsplans zur Verfahrenseröffnung Stellung genommen und neue Informationen übermittelt, insbesondere zu den folgenden, für die Entscheidung der Kommission ausschlaggebenden Punkten: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens (39) Österreich übermittelte eine Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen der BB und stellte im Detail die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Bank dar. Danach wurde als wesentlicher Ursachenkomplex für die Schwierigkeiten der BB ein unzureichendes Kreditrisikomanagement genannt, welches die Bank für das betrügerische Handeln der verantwortlichen Personen besonders anfällig gemacht hat. In gleicher Weise seien auf diese Ursache die im Rahmen der Debitorenprüfung aufgedeckten Wertberichtigungen zurückzuführen. Die Schwierigkeiten der Bank zeigten sich daher einerseits als abgegrenzter Problembereich, die klare Lokalisierbarkeit der Ursachen andererseits habe sehr dazu beigetragen, umgehend die erforderlichen Gegenmaßnahmen einleiten zu können. (40) Ferner wurden in der BB aufgrund massiver Strukturprobleme und des Fehlens bzw. der Nichtbeachtung interner Kontrollsysteme zusätzlich zum Betrugsfall weitere massive Ausfälle im Kreditbereich verursacht. Diese Strukturmängel seien unter anderem durch die Implementierung eines Risikomanagements sowie Verstärkung der Internen Revision im Rahmen einer umfangreichen organisatorischen Umstrukturierung der Bank behoben worden. Dieses Ergebnis und somit die erfolgreiche Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen werde deutlich durch eine Überprüfung durch die Österreichische Nationalbank bestätigt, welche im Auftrag der Bankenaufsichtsbehörde im Februar 2003 stattgefunden habe. (41) Eine „ganzheitliche“ Beurteilung der BB führe zu der Erkenntnis, dass sich die BB von den meisten anderen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien in einer Reihe von Punkten unterscheide, da einige der von der Kommission als typische Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgezählten Merkmale bei der BB nicht vorhanden seien. So sei die laufende Geschäftstätigkeit der BB nach Durchführung der im Zuge der Portefeuillebereinigung erforderlichen Wertberichtigungen im Jahr 2000 grundsätzlich rentabel gewesen und werde dies selbst bei vorsichtiger Einschätzung der künftigen Entwicklung weiterhin bleiben. Die Entwicklung der vergangenen zwei Jahre habe gezeigt, dass sich das Einlagengeschäft wieder stabilisiert habe bzw. die Verluste des Jahres 2000 teilweise wieder wettgemacht werden konnten. Österreich legte auch die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der BB bei. (42) Österreich stellte die BB im Vergleich zum österreichischen Bankensektor dar. Überkapazitäten seien auf dem für die BB relevanten Markt und in der Bank Burgenland selbst nicht zu finden, die Bank sei mit 300 Mitarbeitern eine eher klein dimensionierte Regionalbank, auf die am burgenländischen Markt lediglich 16 von insgesamt 264 Bankniederlassungen entfallen. (43) Betreffend die geplante Privatisierung der BB bringt Österreich vor, dass die Bank nach den derzeit vorliegenden Plänen bis spätestens Ende 2004 privatisiert werden sollte. Zu diesem Zweck sei eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Verkaufsprozesses eingesetzt und das Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt mit der Durchführung der Privatisierung beauftragt worden. (44) Österreich übermittelte die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und strategischen Ziele der BB, auf deren Basis eine Planrechnung erstellt wurde, die eine kontinuierliche Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.