Europäische Union

2005/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen im Steinkohlenbergbau in der autonomen Region Kastilien-León von Spanien 2001 und 2002 gewährte Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genannt sind: — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Mitteilung 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996  (6) in der durch die Mitteilung 98/C 48/02 vom 15. Februar 1998  (7) und die Mitteilung 2002/C 111/03 vom 8. Mai 2002  (8) geänderten Fassung); — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Mitteilung 2001/C 37/03 vom 3. Februar 2001  (9)); — Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (10). 4.3   Meldung der Beihilfen (49) Hinsichtlich der nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erforderlichen Meldung der Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Steinkohlenbergbau gewähren wollen, meldete Spanien der Kommission am 31. März 1998 den auf der Grundlage des Plans für den Steinkohlenbergbau und die alternative Entwicklung der Steinkohlenreviere 1998—2005 erarbeiteten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan und den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit 1998—2002, dem die Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 98/637/EGKS vom 3. Juni 1998 (11) zustimmte. In diesem Plan sieht die spanische Regierung finanzielle Maßnahmen vor, um im Rahmen der genannten Pläne die Beihilfen nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS durchzuführen. (50) Nach Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, die Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entspricht, teilen die Mitgliedstaaten alle finanziellen Maßnahmen mit, die sie im darauf folgenden Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 teilte Spanien der Kommission geplante Beihilfen mit. Die Kommission erhob innerhalb der in Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Frist keinen Einspruch gegen die Mitteilung, weshalb die Beihilfen für 2000 als genehmigt gelten, was bereits in der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde. Wie jedoch ebenfalls in der Entscheidung vom 19. Februar 2003 geltend gemacht wurde, kam Spanien seiner Mitteilungspflicht für die Jahre 2001 und 2002 nicht nach. Daher sind die von Kastilien-León in den Jahren 2001 und 2002 gewährten und in der Mitteilung Spaniens vom 5. September 2002 genannten Beihilfen als nicht gemeldete Beihilfen zu betrachten. 4.4   Beurteilung der FuE-Beihilfen (51) Die Kommission hat diese Beihilfemaßnahmen auf Einhaltung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft. Im Zeitraum der Beihilfegewährung ist dieser Gemeinschaftsrahmen Gegenstand der Mitteilungen der Kommission 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 (12), 98/C 48/02 vom 13. Februar 1998 (13) und 2002/C 111/03 vom 8. Mai 2002 (14). (52) Überprüft wurden folgende Beihilfen: (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 186/01 2001 Carbones de Arlanza SA 14 514,44 136/02 2002 Alto Bierzo SA 133 829,29 Die von der Regionalregierung von Kastilien-León gewährten FuE-Beihilfen wurden öffentlich ausgeschrieben. Mit ihnen soll die Entwicklung des Steinkohlenbergbaus unter besten Sicherheitsbedingungen gefördert werden, ohne dabei die Handelsbeziehungen zum Nachteil des Gemeinschaftsinteresses zu beeinflussen. (53) Ziel der subventionierten Vorhaben war der Erwerb neuer Kenntnisse für die Entwicklung neuer Abbauverfahren oder zur deutlichen Verbesserung bekannter Verfahren. Die Wahl fiel auf die fraglichen Vorhaben in der Erwägung, dass sie zu einer Verbesserung der technischen, organisatorischen oder wissenschaftlichen Aspekte des Abbauverfahrens oder einer relevanten Technik sowie zur Erhöhung der technischen oder Verfahrenseffizienz führen könnten. Eine Bezuschussung praktischer Versuche war nicht vorgesehen. Die betreffenden Vorhaben spielen eine entscheidende Rolle bei der Suche nach neuen Lösungen. Absicht der spanischen Behörden war es, Veränderungen herbeizuführen oder zu beschleunigen, durch die die Regierung ihrem Ziel eines leistungs- und wettbewerbsfähigeren Bergbaus näher käme. Diese Veränderungen wären ohne Beihilfen der Regierung nicht umgesetzt bzw. in großem Maßstab angewandt worden. Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die fraglichen Aktivitäten der Definition industrieller Forschung in der Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen. Die Endergebnisse dieser Forschungsarbeiten werden in die Entwicklung von Planvorhaben für neue oder veränderte Abbauverfahren einfließen. (54) Die beihilfefähigen Kosten stimmen mit der Kostendefinition in der Anlage II des Gemeinschaftsrahmens überein. Die Beihilfeintensität ist gering und kommt in beiden Fällen KMU zugute. Sie überschreitet nicht die in Abschnitt 5 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Höchstgrenzen. Nach Abschnitt 6 des Gemeinschaftsrahmens müssen Beihilfen ein Anreiz für die Unternehmen zu zusätzlichen Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten sein und Unternehmen, die keine FuE betreiben, dazu anspornen, solche Tätigkeiten aufzunehmen. Da die Beihilfeempfänger KMU sind, nimmt die Kommission entsprechend Abschnitt 6.4 des Gemeinschaftsrahmens den Anreizeffekt als gegeben an. (55) Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die Regelung für FuE-Beihilfen mit dem fraglichen Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist. 4.5   Beurteilung der Beihilfen für den Umweltschutz (56) Die Kommission hat diese Art von Beihilfen auf Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen geprüft. (57) In Anbetracht der von Spanien vorgelegten Informationen geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfen u. a. dafür bestimmt sind, KMU drei Jahre lang ab Verabschiedung neuer verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften bei der Anpassung an die neuen Gemeinschaftsvorschriften zu unterstützen, Investitionen im Falle des Fehlens verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften zu fördern und Investitionen zu begünstigen, mithilfe deren eine Anpassung an über geltende Gemeinschaftsvorschriften hinausgehende nationale Vorschriften erfolgen soll. In der Regelung sind dazu Beihilfen bis zu 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten vorgesehen, was im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass die fraglichen Investitionen mit Abschnitt E.1.6 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar sind. Im Hinblick auf die Gewässerverschmutzung sind die Investitionen unverzichtbar, um Wasser aus stillgelegten Bergwerken kontrollieren zu können. Dank dieser Investitionen sollen u. a. das Grundwasser kontrolliert, Überschwemmungen vermieden und ein Beitrag zur gefahrlosen Zirkulation von Wasser aus Bergwerken geleistet werden. Dieses Wasser muss den im spanischen Recht verankerten Qualitätsvorschriften genügen. Nach Auffassung der Kommission ist in der Definition der beihilfefähigen Investitionskosten vorgesehen, dass bei der Nettoberechnung der Beihilfen die mit den Investitionen erzielten Gewinne berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit Randnummer 37 des Gemeinschaftsrahmens. Entsprechend Randnummer 38 des Gemeinschaftsrahmens wird bei den beihilfefähigen Kosten der höhere potenzielle Wert der sanierten Flächen berücksichtigt. Bei der Sanierung von Bergwerken beschränken sich die beihilfefähigen Kosten neben jenen für die Rekultivierung von Halden auf die Betriebskosten der Bergwerke, einschließlich der Kosten für Personal, Material und die Abschreibung der Ausrüstungen, die notwendig sind, um ein Austreten von Gasen und Flüssigkeiten aus Schachtanlagen, den Zugang zu gefährlichen Bergwerken sowie die Verschmutzung des Wassers zu verhindern. Die Regelung entspricht damit den Bestimmungen in Randnummer 36 des Gemeinschaftsrahmens. (58) Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 17/01 2001 M.S.P. 580 027,42 477/01 2001 Mina la Sierra 5 395,65 607.1/01 2001 Carbones San Isidro y María 8 106,12 17/02 2002 M.S.P. 136 450,88 sind für die Umweltsanierung von Tagebauanlagen bestimmt mit Ausnahme der Akte 607.1/01, wo sie für Investitionen in ein Umspannwerk und Stromleitungen vorgesehen sind. (59) Nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass Aktivitäten von Unternehmen, mit denen ein Beitrag zur Beseitigung von Umweltschäden durch die Sanierung kontaminierter Industrieanlagen geleistet wird, in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fallen können. Die Kosten für die Umweltsanierung sind Altlasten. Infolge der Stilllegung von Bergwerken kommt es zum Austreten von Wasser. Aufgrund der Bodenstrukturen und der verschiedenen Wasserläufe ist oftmals unklar, aus welchem Bergwerk dieses Wasser stammt, das zu Umweltschäden führen kann und kontrolliert werden muss. Es ist daher nicht möglich, den Verursacher der Verschmutzung festzustellen. Andererseits haben Bergwerke häufig den Besitzer gewechselt oder existieren nicht mehr. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass dies nicht zulasten der Unternehmen gehen kann, die die Bergwerke gegenwärtig betreiben. Somit ist in diesen Fällen die Beihilferegelung für die Sanierungskosten der Bergwerke mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar. (60) Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 137/01 2001 Alto Bierzo, SA 93 825,20 237/01 2001 Antracitas de Arlanza 9 916,70 607.2/01 2001 Carbones San Isidro y María 8 119,04 1147/01 2001 Coto Minero del Sil 60 101,21 2117.1/01 2001 Unión Minera del Norte 55 934,56 2117.2/01 2001 Unión Minera del Norte 136 506,80 27/02 2002 Hullera Vasco Leonesa 292 504,00 137/02 2002 Alto Bierzo, SA 15 879,22 1147.1/02 2002 Coto Minero del Sil 68 582,02 1147.2/02 2002 Coto Minero del Sil 47 856,86 sind für Arbeiten zur Rekultivierung oder Sicherung von Halden, zum Schutz der Flussbetten sowie zur Renaturierung der Flächen an ehemaligen Bergwerken bestimmt. In den genannten Einzelfällen ist die Kommission zudem der Ansicht, dass die Umweltschäden im Laufe vieler Jahre verursacht wurden, es keine Vorschriften für die Sanierung gab oder die Verantwortlichen nicht eindeutig festzustellen sind. Nach ihrer Auffassung können daher die entsprechenden Kosten nicht den oben aufgeführten Unternehmen als heutigen Betreibern dieser Bergwerke angelastet werden. Im Einklang mit der Randnummer 38 des Gemeinschaftsrahmens übersteigt die Beihilfeintensität nicht 100 % der beihilfefähigen Kosten und umfasst nicht 15 % der Gesamtkosten der Arbeiten. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Arbeiten unter Abzug des Wertzuwachses der Flächen. (61) Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 2111.1/01 2001 Unión Minera del Norte 109 569,31 2111.2/01 2001 Unión Minera del Norte 230 183,55 2111.3/01 2001 Unión Minera del Norte 121 656,87 2111.4/01 2001 Unión Minera del Norte 303 840,71 2111.5/01 2001 Unión Minera del Norte 306 940,49 891/02 2002 Campomanes Hermanos 89 232,00 2111.1/02 2002 Unión Minera del Norte 35 526,45 2111.2/02 2002 Unión Minera del Norte 75 452,05 2111.4/02 2002 Unión Minera del Norte 118 602,83 2111.5/02 2002 Unión Minera del Norte 205 304,23 2111.6/02 2002 Unión Minera del Norte 248 210,85 2111.7/02 2002 Unión Minera del Norte 626 746,00 211.1/02 2002 Viloria Hermanos SA 87 880,00 211.2/02 2002 Viloria Hermanos SA 87 880,00 wurden zwar von Spanien als Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierung gemeldet (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002), sind jedoch hauptsächlich für Umweltschutzzwecke bestimmt, denn sie dienen zur Sanierung der Böden an der Oberfläche von Bergwerken und zur Demontage von übertägigen Anlagen und sollen dazu beitragen, die Umweltauswirkungen von stillgelegten Steinkohlenbergwerken zu mindern. Zur Zeit der entsprechenden Aktivitäten gab es keine Vorschriften für die Sanierung der betroffenen Anlagen. (62) Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus den Besonderheiten des Bergbaus, dass ein Großteil der heutigen Verschmutzung durch Gase und Wasser aus Bergwerken und Halden auf vergangene Aktivitäten zurückzuführen ist. In der Mehrzahl der Fälle geht es deshalb darum, die Folgen der früheren Bergbautätigkeiten zu beseitigen; die entsprechenden Kosten sind als Altlasten zu betrachten, wobei es nicht möglich ist, den für die Umweltbelastungen Verantwortlichen einwandfrei festzustellen. Somit sind die Beihilfen für die Umweltsanierung in den Kohlenrevieren bestimmt. Umweltschäden, die die Qualität des Bodens sowie die oberirdischen oder unterirdischen Gewässer betreffen, fallen in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfeintensität übersteigt nicht 100 % der beihilfefähigen Kosten und umfasst nicht 15 % der Gesamtkosten der Arbeiten. Die beihilfefähigen Kosten, die den Kosten der Arbeiten unter Abzug des Wertzuwachses der Flächen entsprechen, sind ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar. (63) Angesichts der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung für Umweltschutzbeihilfen im Einklang mit dem besagten Gemeinschaftsrahmen steht. 4.6   Beurteilung der Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau (64) Laut der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau und insbesondere Artikel 3 Absatz 1 sowie Erwägungsgrund 21 können Ausbildungsbeihilfen gewährt werden, sofern die Gewährung dieser Beihilfen unter Beachtung der von der Kommission für diese Beihilfeart festgelegten Bedingungen und Kriterien erfolgt. Die Kommission hat daher geprüft, inwieweit die gewährten Beihilfen mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen vereinbar ist. Spanien musste diese Beihilfen melden, weil die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Freistellung von der Anmeldungspflicht bei staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nicht angewandt werden. (65) Gegenstand der Überprüfung sind folgende Beihilfen: (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 183/01 2001 Carbones de Arlanza SA 6 436,84 453/01 2001 Mina Adelina SA 4 376,33 473/01 2001 Mina la Sierra SA 6 565,49 1353/01 2001 Minas de Valdeloso SL 7 867,25 Nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen und angesichts der von Spanien abgegebenen Garantien, wonach die in Artikel 4 vorgesehene maximale Beihilfeintensität bei der Anwendung der Regelung eingehalten wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der autonomen Region Kastilien-León gewährten Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau den Wettbewerb nicht verfälschen und auf der Grundlage der oben genannten Verordnung genehmigt werden können. Die Regelung enthält auch einen Verweis auf die genannte Verordnung. 4.7   Beurteilung der Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau (66) Nach Prüfung der Beihilfen und der von Spanien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zu beurteilen ist. (67) Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen (in EUR) Akte Jahr Unternehmen Beihilfe 182/01 2001 Carbones de Arlanza SA 39 630,74 452/01 2001 Mina Adelina SA 23 991,44 472/01 2001 Mina La Sierra SA 12 020,24 502/01 2001 Minex, SA 120 202,42 602.1/01-LE 2001 Carb. San Isidro y María 30 050,61 602.3/01 PA 2001 Carb. San Isidro y María 13 044,13 1352/01 2001 Minas de Valdeloso SL 35 520,76 452/02 2002 Mina Adelina SA 16 224,00 502/02 2002 Minex SA 64 835,64 1142/02 2002 Coto Minero del Sil 383 920,19 sind für die Mittel bestimmt, die die Unternehmen zur Verbesserung der Betriebssicherheit und des Gesundheitsschutzes aufwenden müssen. Dabei handelt es sich nicht um Kosten aus der laufenden Produktion, sondern um Investitionen in Ausrüstungen und bergbauliche Arbeiten. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die gewährten Beihilfen die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nicht übersteigen, und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen mit Artikel 7 der besagten Verordnung sowie mit Punkt 1 Buchstabe g) ihres Anhangs bezüglich der Definition der in Artikel 7 genannten Kosten vereinbar sind. Demzufolge wurden nach Ansicht der Kommission die Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau unter Einhaltung der oben genannten Verordnung gewährt. 5.   Schlussfolgerungen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien in den Jahren 2001 und 2002 auf der Grundlage der Erlasse des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus zur Gewährung von Kohlebeihilfen vom 19. Dezember 2000 und 19. Dezember 2001 durchgeführten Beihilfen für Bergbauunternehmen in der autonomen Region Kastilien-León für Forschung und Entwicklung, für den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit im Bergbau sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. März 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 2. (2)   ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Siehe auch Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5). (4)   ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 2. (5)   ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Siehe auch Punkt 47 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5). (6)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (7)   ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2. (8)   ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 3. (9)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3—15. (10)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (11)   ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (12)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (13)   ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2. (14)   ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.