Europäische Union

2005/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen im Steinkohlenbergbau in der autonomen Region Kastilien-León von Spanien 2001 und 2002 gewährte Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 48/30 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2004 über staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen im Steinkohlenbergbau in der autonomen Region Kastilien-León von Spanien 2001 und 2002 gewährte Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 927) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/140/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   Verfahren (1) Mit Schreiben vom 19. Juni 2000, das bei der Kommission unter der Nummer N/776/2000 registriert wurde, meldete Spanien der Kommission ein geplantes Beihilfenpaket für Bergbauunternehmen der autonomen Region Kastilien-León. Dieses Maßnahmenpaket enthielt Beihilfen für den Steinkohlenbergbau entsprechend der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (2). (2) In ihrer Mitteilung vom 19. Juni 2000 informierte Spanien die Kommission darüber, dass die gemeldeten, von der autonomen Region Kastilien-León vorgesehenen Beihilfen mit den von der spanischen Zentralregierung gewährten abgestimmt würden. (3) Da nach Ablauf von drei Monaten keine Entscheidung der Kommission in dieser Angelegenheit vorlag, teilte ihr Spanien mit Schreiben vom 25. September 2000 mit, dass die zuständigen Behörden die angekündigten Maßnahmen durchführen würden, falls innerhalb von 15 Werktagen nach dieser Mitteilung keine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS getroffen würde. (4) Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 forderte die Kommission von Spanien Informationen über die von der Regionalregierung von Kastilien-León von 2000 bis 2002 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau unter Angabe der begünstigten Unternehmen, der Höhe und des Gegenstands der Beihilfen sowie deren Einstufung entsprechend den in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kategorien. Dabei sollte Spanien auch darlegen, inwieweit diese Beihilfen mit den in Artikel 2 aufgestellten Zielen und allgemeinen Kriterien sowie mit den von Spanien der Kommission gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilten Plänen im Einklang stehen. (5) Mit Schreiben vom 5. September 2002 informierte Spanien die Kommission über die Bergbauunternehmen in Kastilien-León von 2000 bis 2002 gewährten Beihilfen. Die Meldung durch Spanien erfolgte entsprechend den Verfahrensregeln der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3). In dieser Meldung nahm Spanien Bezug auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, obwohl am 23. Juli 2002 sowohl der EGKS-Vertrag als auch besagte Entscheidung bereits erloschen waren. (6) Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Beihilfen zur Forschung und Entwicklung für den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit einleiten würde. Das Verfahren richtete sich des Weiteren gegen die Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen, doch sind diese nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. (7) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des genannten Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfe/Maßnahme Stellung zu nehmen. (8) Keiner der Beteiligten hat eine Stellungnahme abgegeben. Spanien übermittelte Zusatzinformationen am 21. März 2003, 9. April 2003 und 12. Dezember 2003. 2.   Ausführliche Beschreibung der Beihilfen 2.1   Beihilfearten (9) Es geht um die folgenden Arten von Beihilfen: a) Beihilfen zur Forschung und Entwicklung (FuE) entsprechend Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission; b) Beihilfen für den Umweltschutz entsprechend Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission; c) Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau; d) Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau. 2.2   Rechtsgrundlage (10) Rechtsgrundlage für die betreffenden Beihilfen bilden die Erlasse des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus von Kastilien-León zur Gewährung von Kohlebeihilfen vom 20. Oktober 2000 (Beihilfen 2000), 19. Dezember 2000 (Beihilfen 2001) und 19. Dezember 2001 (Beihilfen 2002). 2.3   Beihilfeempfänger (11) Empfänger der fraglichen Beihilfen mit dem Ziel, die Nutzung von Steinkohle zu fördern und zu entwickeln, sind alle unter die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fallenden Steinkohleunternehmen (Großunternehmen und KMU) und deren Verbände in der autonomen Region Kastilien-León. Die Zahl der begünstigten Unternehmen und Einrichtungen wird auf 50 geschätzt. (12) Die autonome Region Kastilien-León kann Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen und wurde für den Zeitraum 2000—2006 als mit diesen Beihilfen förderungsfähige Region eingestuft. 2.4   Finanzmittel (13) Zur Finanzierung der gemeldeten Beihilfen waren die folgenden Mittel vorgesehen: — 2001: 9 015 181,56 EUR (1,5 Mrd. ESP), — 2002: 9 015 181,56 EUR (1,5 Mrd. ESP), Insgesamt: 18 030 363,12 EUR (3 Mrd. ESP). 2.5   Dauer der Regelung (14) Die Regelung lief am 23. Juli 2002 aus. 2.6   Gegenstand der Beihilfen (15) Gegenstand der Beihilfen sind die unter den Randnummern 15 bis 18 genannten Maßnahmen sowie vor allem FuE-Tätigkeiten mit folgenden Zielen: — Schaffung von Anreizen für die Durchführung von Vorhaben im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung in Unternehmen ohne derartige Aktivitäten bzw. Stärkung ihrer diesbezüglichen vorhandenen Aktivitäten; — Verbesserung von Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau; — optimierte Nutzung der Steinkohlevorkommen und -reserven durch Verbesserung der Abbaumethoden und ihrer Wirtschaftlichkeit; — Förderung der technologischen Innovation zur Minderung der Umweltauswirkungen von Bergbaubetrieben; — Förderung technologischer Verbesserungen zur Erhöhung des zusätzlichen Nutzens der Produkte, zur leichteren Erschließung neuer Märkte oder zur Produktivitätssteigerung; — Weiterentwicklung von Ausrüstungstechnik und Vorhaben zu Abbau, Aufbereitung und Nutzung der gewonnenen Minerale. Im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme förderungsfähige Vorhaben müssen einer der nachfolgend aufgeführten Prioritäten zuzuordnen sein: — Minderung des Risikos von Katastrophen, Explosionen, Bränden usw. und Beseitigung der Ursachen für schwere und häufige Unfälle; — Studien zur technischen Machbarkeit im Vorfeld von Forschungsaktivitäten zum Bergbau. (16) Gegenstand der Beihilfen sind ferner die folgenden Maßnahmen zum Umweltschutz: — Minderung der durch den Kohle- und Erzbergbau verursachten Umweltschäden; — Umweltsanierung in durch frühere Bergbauaktivitäten geschädigten Gebieten; — Rückgewinnung mineralischer und metallischer Substanzen von Halden. Im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme förderungsfähige Vorhaben müssen einer der nachfolgend aufgeführten Prioritäten zuzuordnen sein: — qualitative Annäherung der Emissionen von Bergbaubetrieben in die Luft und in öffentliche Gewässer an die verbindlichen Umweltschutznormen, sofern die entsprechenden Anlagen mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser verbindlichen Normen bereits in Betrieb waren; — Verbesserungen des Umweltschutzes, die erheblich über den in den für Bergbaubetriebe verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen; — Entwicklung von Sanierungsmaßnahmen für geschädigte Gebiete; — Konzipierung von Studien und Vorhaben für Technologien zur Verringerung der durch den Kohle- und Erzbergbau verursachten Umweltschäden. (17) Außerdem sind Gegenstand der Beihilfen Maßnahmen für die Ausbildung im Bergbau im Rahmen von Vorhaben, mit denen vor allem eine gute fachliche Qualifikation der in der Branche tätigen Arbeitskräfte erreicht werden soll, um so die Unfallhäufigkeit in Bergbaubetrieben zu senken. (18) Gegenstand der Beihilfen sind des Weiteren Maßnahmen für die Sicherheit im Bergbau über Investitionsvorhaben zur Verbesserung der Sicherheit der Bergbauanlagen in einem Umfang, der über das in den geltenden Vorschriften geforderte Maß hinausgeht. 2.7   Beihilfeform (19) Bei den Beihilfen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. 2.8   Beihilfefähige Kosten (20) Beihilfefähige Kosten sind die unter den Randnummern 20 bis 23 genannten Kosten sowie vor allem die folgenden mit FuE verbundenen Kosten: a) Personalkosten (für ausschließlich in der Forschung tätige Forscher, technisches und Hilfspersonal). Die Beihilfen für diese Kosten richten sich nach dem Umfang des tatsächlichen FuE-Aufwands; b) Kosten für Ausrüstung, Material, Flächen und Räume, die ausschließlich und ständig für Forschungsarbeiten genutzt werden (außer bei Bereitstellung auf gewerblicher Grundlage). Beihilfefähig sind die Kosten aus dem Erwerb von erstmals verwendeten oder neuen Sachanlagen in der Region Kastilien-León. Besagte Sachanlagen und Ausrüstungen sowie Zubehör und Anlagen, die zu deren ordnungsgemäßer Nutzung nötig sind, müssen ausschließlich und ständig für FuE-Arbeiten eingesetzt werden (außer bei Bereitstellung gegen Entgelt); c) Kosten für von externen Dienstleistern erbrachte Beratung und Ähnliches ausschließlich im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten (einschließlich Forschung, Fachkenntnisse, Patente usw.). Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind; d) allgemeine, direkt durch die Forschungsarbeit entstandene Zusatzkosten. Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind; e) sonstige Betriebskosten (z. B. Kosten für Ausrüstungen, Wasser-, Strom- und Gasversorgung u. Ä.). Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind. (21) Beihilfefähige Kosten für den Umweltschutz sind die zusätzlichen, zur Erfüllung der Umweltziele nötigen Investitionskosten für Flächen, Gebäude, Anlagen und Investitionsgüter. (22) Beihilfefähige Ausbildungskosten im Bergbau sind die Kosten für Lehrkräfte und Fahrtkosten der Teilnehmer der Ausbildungsmaßnahmen; ferner Verbrauchs- und Abschreibungskosten für Geräte und Anlagen anteilmäßig nach ihrem ausschließlichen Einsatz für das fragliche Ausbildungsvorhaben sowie sonstige Personalkosten bis zur Höhe der oben genannten beihilfefähigen Gesamtkosten. (23) Beihilfefähige Kosten für die Sicherheit im Bergbau sind Kosten a) aus dem Erwerb von Ausrüstungen zur Erhöhung der Sicherheit in Bergbauanlagen; b) zur Erhöhung der Sicherheit von Anlagen und der dort Beschäftigten; c) für Studien zur Erhöhung der Sicherheit in Bergbauanlagen. 2.9   Beihilfeintensität (24) Die Beihilfeintensität wird in den Randnummern 24 bis 27 erläutert. Dabei handelt es sich in erster Linie um FuE-Beihilfen in folgender Höhe (brutto): — bei industrieller Forschung bis zu 60 % der als beihilfefähig anerkannten Investitionen und Ausgaben. Ist der Antragsteller ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), kann die Beihilfe bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens betragen; — bei Studien zur technischen Machbarkeit im Vorfeld von Forschungsaktivitäten zum Bergbau beläuft sich die Höchstförderung auf 75 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens. (25) Die Intensität der Umweltschutzbeihilfen für Umweltschutzvorhaben als entsprechende Nettosubvention kann maximal die an den getätigten Investitionen gemessenen Höchstsätze erreichen, wie sie in der von der Europäischen Kommission für 2000—2006 genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen nach Anhang II des spanischen Ministerialerlasses festgelegt sind. Für KMU kann der Beihilfeumfang um folgende Prozentsätze erhöht werden: — bei Investitionsbeihilfen für die Umsetzung der neuen verbindlichen Umweltschutznormen in den Unternehmen um 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten; — bei Investitionsbeihilfen für Verbesserungen des Umweltschutzes, die über den in den verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen, um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten; — bei Investitionsbeihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes für Betriebe in Bereichen ohne verbindliche Normen um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten. (26) Der Umfang der Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau kann brutto maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erreichen. (27) Bei Vorhaben für die Sicherheit im Bergbau kann die Beihilfeintensität brutto bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. 2.10   Kumulierung von Beihilfen (28) Es besteht die Möglichkeit einer Kumulierung der in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfen mit für andere Zwecke gewährten anderen staatlichen Beihilfen, sofern die in der vorgeschlagenen Beihilferegelung festgesetzten Höchstsätze nicht überschritten werden. In keinem Fall dürfen die im Rahmen der Regelung genehmigten Beihilfen einen Betrag erreichen, der für sich allein oder gemeinsam mit anderen Fördermitteln, Subventionen oder Beihilfen von anderen nationalen wie internationalen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen die Investitionskosten oder die mit der Tätigkeit des Beihilfeempfängers verbundenen Ausgaben übersteigt. (29) Die Möglichkeit der Kumulierung von Beihilfen wird in den Randnummern 29 bis 32 erläutert. Die für FuE-Vorhaben gewährten FuE-Beihilfen sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar. Im Falle der Beihilfenkumulierung darf die Summe der staatlichen Mittel 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. (30) Die Beihilfen für Umweltschutzvorhaben sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt. Die Beihilfeintensität als entsprechende Nettosubvention kann maximal die an den getätigten Investitionen gemessenen Höchstsätze erreichen, wie sie in der von der Europäischen Kommission für 2000—2006 genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen festgelegt sind, d. h. — 35 % für Burgos und Valladolid, — 37 % für Palencia und Segovia, — 40 % für alle anderen Provinzen. — Diese Prozentsätze können um bis zu 15 % brutto erhöht werden, wenn es sich um KMU handelt. Der oben stehende Umfang der Beihilfen kann im Falle der KMU um folgende Prozentsätze gesteigert werden: — bei Investitionsbeihilfen zur Umsetzung der neuen verbindlichen Umweltschutznormen in den Unternehmen um 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten; — bei Investitionsbeihilfen für Verbesserungen des Umweltschutzes, die über den in den verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen, um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten; — bei Investitionsbeihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes für Betriebe in Bereichen ohne verbindliche Normen um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten. (31) Die Beihilfen für Vorhaben zur Ausbildung im Bergbau sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt, d. h. 100 % der beihilfefähigen Kosten. (32) Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau:   Die für Sicherheitsvorhaben bestimmten Beihilfen sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt, d. h. 100 % der beihilfefähigen Kosten. 3.   Standpunkt Spaniens (33) Spanien legte der Kommission Zusatzinformationen und Argumente zur Beihilferegelung vor, die nachstehend in ihren wesentlichen Punkten zusammengefasst werden. (34) Die Beihilferegelung für 2001 und 2002 wurde ordnungsgemäß und lückenlos gemeldet. Alle nötigen Informationen wurden der Kommission übermittelt, weshalb nach Auffassung Spaniens kein Verfahren hätte eingeleitet werden müssen. Die gewährten Beihilfen hätten als bestehende Beihilfen betrachtet werden müssen. Spanien fordert daher die Einstellung des Verfahrens und eine positive Entscheidung. Spanien vertritt den Standpunkt, dass die Kommission bis zum 17. Juli 2002 einen langen Zeitraum verstreichen ließ, um Einwände gegen die gemeldeten Beihilfen zu erheben, was den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis und der Rechtssicherheit widerspricht. (35) Die autonome Region Kastilien-León hatte nie die Absicht, eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilferegelung anzuwenden. Sie handelte nach bestem Wissen und Gewissen und sehr transparent. Aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der Kommission auf die Meldung war es gerechtfertigt, dass die autonome Region Kastilien-León zu dem Schluss kam, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war und angewandt werden konnte. (36) Spanien ist der Ansicht, dass den Unternehmen im Steinkohlenbergbau aus den Maßnahmen keinerlei Vorteil erwächst, da diese zur Deckung der außergewöhnlichen Belastungen des Umstrukturierungsprozesses bestimmt sind. Die Beihilfen für FuE, den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit im Bergbau genügen den fraglichen Regelungen für staatliche Beihilfen. Hinsichtlich der FuE-Beihilfen hat Spanien bestätigt, dass die Definition der industriellen Forschung jener der Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entspricht. (37) Bezüglich der Umweltbeihilfen übermittelte Spanien der Kommission Zusatzinformationen über die verschiedenen Beihilfekategorien, die zu berücksichtigenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, die von den Beihilfen begünstigten Steinkohlenbergwerke sowie zur Erläuterung der mit der Sanierung der kontaminierten Industrieanlagen verbundenen Kosten. Spanien lieferte eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand der Beihilfen waren. Es bestätigte, dass die Beihilfen in Höhe von 15 % der beihilfefähigen Kosten zur Erfüllung der neuen Vorschriften strikt auf Umweltziele beschränkt waren. Bei der Nettoberechnung der Beihilfen wurden die mit den Investitionen erzielten Gewinne berücksichtigt. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten fand der höhere potenzielle Wert der sanierten Flächen Berücksichtigung. (38) Was die Ausbildungsbeihilfen betrifft, so waren nach Auffassung Spaniens die Fördermittel so gering, dass sie den Wettbewerb nicht verzerren konnten. Im Hinblick auf die Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau betont Spanien, dass die Sicherheit in den Bergwerken nicht immer ausreichend und es daher erforderlich ist, dafür Beihilfen zu gewähren. Die damit verbundenen Kosten sind außergewöhnliche Belastungen, die gedeckt werden müssen. (39) Spanien hat die Beträge einiger Beihilfen korrigiert, die verschiedenen Unternehmen im Steinkohlenbergbau gewährt wurden. Einige der früher vorgelegten Zahlen waren fehlerhaft. 4.   Beurteilung der Beihilferegelung (40) Die Kommission beschränkt die Beurteilung auf die Beihilfen für FuE, Umweltschutz, Ausbildung und Sicherheit. Über die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidung vom 19. Februar 2003 zur Einleitung des gegenwärtigen Prüfverfahrens waren, wird gesondert entschieden. Wenngleich in der vorliegenden Entscheidung die Beihilferegelung beurteilt wird, bezieht sich die Kommission auch auf Einzelfälle, da die Beihilfen von Spanien durchgeführt wurden. 4.1   Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates (41) Da sowohl der EGKS-Vertrag als auch die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2003 erloschen sind, ist die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (5) zu beurteilen. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung wird nicht angewendet. (42) Auf keinen Fall ergibt sich aus dem Wechsel des Rechtsrahmens vom EGKS-Vertrag zum EG-Vertrag ein Konflikt bei der Prüfung der durch die autonome Region Kastilien-León gewährten Beihilfen. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates und der Entscheidung Nr. 3632/1993/EGKS sind nahezu identisch, und auch eine auf den EGKS-Vertrag gestützte Prüfung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. 4.2   Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 (43) Zur Frage der Vereinbarkeit der im Rahmen der Beihilferegelung getroffenen Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist zu prüfen, ob dadurch bestimmte Unternehmen begünstigt werden, ein Mitgliedstaat die Beihilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (44) Die erste Bedingung in Artikel 87 Absatz 1 bezieht sich auf die Möglichkeit einer Begünstigung bestimmter Unternehmen durch die Maßnahmen. Es ist zu klären, inwieweit erstens die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen und ob zweitens dieser Vorteil einer bestimmten Art von Unternehmen gewährt wird. Aus den Beihilfen erwachsen den Beihilfeempfängern klare wirtschaftliche Vorteile, da sie eine direkte Subventionierung von Ausgaben darstellen, für die die Unternehmen hätten aufkommen müssen. Zudem sind die fraglichen Maßnahmen ausschließlich für Unternehmen im Steinkohlenbergbau der autonomen Region Kastilien-León bestimmt. Es kommt somit zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern und daher zu einer gezielten Förderung. (45) Die zweite Bedingung von Artikel 87 Absatz 1 lautet, dass es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen handeln muss. Im konkreten Fall ist die Existenz staatlicher Mittel dadurch bewiesen, dass die Maßnahmen tatsächlich aus öffentlichen Finanzmitteln einer regionalen Behörde finanziert werden. (46) Gemäß dritter und vierter Bedingung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dürfen die Beihilfen den Wettbewerb weder verfälschen noch zu verfälschen drohen, noch dürfen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall drohen die Maßnahmen jedoch den Wettbewerb zu verfälschen, denn sie stärken die finanzielle Position und das Tätigkeitsfeld der begünstigten Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern, die nicht in den Genuss dieser Vorteile kommen. Auch wenn das Volumen des Steinkohlehandels innerhalb der Gemeinschaft sehr klein ist und die betroffenen Unternehmen keine Kohle ausführen, wird die einheimische Produktion dadurch begünstigt, dass in den anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen geringere Chancen haben, ihre Produkte nach Spanien auszuführen. Ferner verfälschen die Beihilfen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern, als sie mit anderen von der spanischen Regierung verabschiedeten Maßnahmen kumulierbar sind. (47) Aus den genannten Gründen wird auf die fraglichen Beihilfen Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angewandt, d. h., sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie die Bedingungen für eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen erfüllen. (48) Die im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind Gegenstand von Gemeinschaftsrahmen für diese drei Beihilfekategorien, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.