Europäische Union

2006/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 2004 über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)3953) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein. (2)   Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat …“. (90) Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 hat die Kommission Deutschland ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass sie nach Prüfung seiner Antworten und der von den Beschwerdeführern übermittelten Fakten zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die EG-Wettbewerbsregeln auf die fraglichen Beihilfemaßnahmen Anwendung finden und dass die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Sonderbestimmungen nicht geltend gemacht werden können, da Kornbranntwein ein industrielles Produkt ist, das als solches nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fällt. (91) Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Kornbrennereien bestehende Beihilfen darstellen, deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zweifelhaft ist, forderte sie Deutschland gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, sich hierzu binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens vom 22. Februar 2002 zu äußern. Außerdem wurde Deutschland aufgefordert, zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten, um seine Monopolgesetzgebung so abzuändern, dass sie mit den Bestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar wird. (92) Mit Schreiben vom 19. März 2002 hat Deutschland der Einschätzung der Kommission widersprochen und erneut vorgebracht, dass Kornbranntwein in den Genuss der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen gelangen muss. b)   Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen (93) In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es zu den zweckdienlichen Maßnahmen: „Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 17 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in folgendem bestehen: a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder c) Abschaffung der Beihilferegelung“. (94) Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission Deutschland im Wege der Entscheidung vom 19. Juni 2002 zweckdienliche Maßnahmen empfohlen, um die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Kornbranntweingesetzgebung (Gesetz vom 2. Mai 1976 und Gesetz vom 22. Dezember 1999) in folgendem Sinne zu reformieren: a) Landwirtschaftliche und gewerbliche Kornbrennereien dürfen keine Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen zur Aufrechterhaltung gesetzlich garantierter Preise mehr erhalten. b) Ihr Anspruch auf wie auch immer geartete sonstige Beihilfen als Ausgleich für ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden aus dem System darf nicht länger bestehen bleiben. c) Die Gesetzesänderungen müssen möglichst rasch vom Betriebsjahr 2002/2003 erfolgen und spätestens zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sein. d) Deutschland unterrichtet die Kommission über die getroffenen zweckdienlichen Maßnahmen mittels eines Berichts, der spätestens zum Ende des ersten Quartals 2003 vorzulegen ist. Ein zweiter Bericht über die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen ist der Kommission bis spätestens Ende November 2003 zu übermitteln. C.   Würdigung der von Deutschland zur Rechtfertigung der Beihilfemaßnahmen angeführten Rechtsprechung (95) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich mehrmals zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das deutsche Branntweinmonopol mit bestimmten Vorschriften des EG-Vertrags geäußert (vgl. insbesondere die Urteile in den Rechtssachen Hansen und Sektkellerei C.A. Kupferberg, s. Rdnr.42). (96) Deutschland beruft sich in seinen Antworten an die Kommission auf diese Rechtsprechung und leitet daraus ab, dass die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vom 2. Mai 1976 bereits vom Gerichtshof geprüft und bestätigt worden seien. Infolgedessen könne das Branntweinmonopolgesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999) von der Kommission nicht in Frage gestellt werden, da es vom Gerichtshof nicht beanstandet worden sei. (97) Es ist daher angezeigt, auf den Tenor dieser Rechtsprechung näher einzugehen. (98) In den in diesem Zusammenhang zitierten Rechtssachen war der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Frage der Rechtsgültigkeit der durch das deutsche Branntweinmonopol eingeführten steuerlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Artikel 37 und 95 (nunmehr Artikel 31 und 90) EG-Vertrag ersucht worden. Der Gerichtshof hatte sich bei dieser Gelegenheit zur Vereinbarkeit der aus dem Branntweinmonopolgesetz hervorgegangenen steuerlichen Maßnahmen mit den Bestimmungen des EG-Vertrags geäußert. (99) In seinem Urteil hat er sich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass „bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist, während Artikel 37 unmittelbar gelten soll“, d.h. er hat damit bestätigt, dass die Kommission aufgrund des EG-Vertrags befugt ist, die fraglichen Maßnahmen aus beihilferechtlicher Sicht zu würdigen. (100) Der Gerichtshof führt außerdem aus, dass die Artikel 92 und 93 einerseits und Artikel 37 andererseits zwar das gemeinsame Ziel haben zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten durch „die Tätigkeit eines staatlichen Monopols oder durch die Gewährung von Beihilfen“ eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt oder eine Benachteiligung der Erzeuger oder des Handels anderer Mitgliedstaaten bewirken, dass es sich aber um Bestimmungen handelt, die „unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen haben, die der jeweils von ihnen erfassten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind“. Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass in dem speziellen Fall nicht geprüft zu werden brauche, inwieweit die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 auf die Erzeugung der betreffenden landwirtschaftlichen Produkte und den Handel mit diesen anwendbar seien. (101) Aus dieser Begründung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof den Standpunkt vertreten hat, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags auf die im Rahmen des Kornbranntweinmonopols gewährten Zuschüsse nicht anwendbar sind. (102) Deutschland erkennt zwar an, dass sich der Gerichtshof nicht direkt zur Rechtmäßigkeit des Monopols mit den Artikeln 92 und 93 geäußert hat, macht aber geltend, dass kein Zweifel bestehe, dass der Gerichtshof das fragliche Produkt als landwirtschaftliches Erzeugnis eingestuft habe, das Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sein kann. (103) Die Kommission stellt fest, dass sich der Gerichtshof zu den fraglichen staatlichen Beihilfen nicht geäußert hat. Sie steht daher auf dem Standpunkt, dass die Urteile des Gerichtshofes, auf die Deutschland sich in dieser Sache beruft, weder der Einstufung des fraglichen Erzeugnisses noch einer beihilferechtlichen Würdigung der Beihilfen zugunsten deutscher Kornbrennereien vorgreifen. Die zitierte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. D.   Vereinbarkeit der Beihilfen (104) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgeführt, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Aufgrund der Art und Beschaffenheit der Beihilfen ist jedoch klar, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht greifen. (105) In Artikel 87 Absatz 3 sind die Arten von Beihilfen aufgelistet, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Es ist offensichtlich, dass die fragliche Regelung weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Lebens im Sinne der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d dienen. (106) Im Hinblick auf die im Interesse der Regionalentwicklung geschaffenen Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c ist zu sagen, dass die fraglichen Beihilfen unterschiedslos für alle Regionen der Deutschlands gelten. Es steht ebenfalls außer Frage, dass die Beihilfen auch nicht dazu bestimmt sind, Maßnahmen im Sinne der Ausnahmeregelung zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beschäftigung oder Ausbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien der Gemeinschaft zu fördern. Da auch kein anderer Grund im Zusammenhang mit der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige geltend gemacht werden kann, sind die fraglichen Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen. (107) Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass es ganz bestimmte Gründe gibt, die dafür sprechen zu gestatten, dass das in Deutschland praktizierte System noch für eine gewisse Übergangszeit aufrechterhalten wird. (108) So haben nach Einleitung des Verfahrens mit Ausnahme der Vertreter der Spirituosenindustrie sämtliche betroffenen Kreise gegen die von der Kommission vorgeschlagene Frist protestiert. Deutschland führte gegenüber der Kommission aus, dass eine Frist von mehreren Jahren unabdingbar sei, damit sich der Abbau der fraglichen Beihilfen unter annehmbaren Bedingungen vollziehen könne, ohne dass die betroffenen Erzeuger, die bisher von dem ordnungsgemäß angemeldeten und von der Kommission jahrzehntelang nicht beanstandeten Subventionssystem profitiert hätten, in ihrer Existenz gefährdet würden. (109) Zunächst hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass das Betriebsjahr in der Kornbranntweinherstellung am 1. Oktober eines Jahres beginnt und am 30. September des darauf folgenden Jahres endet. Sie wird dem bei der Festsetzung der Termins Rechnung tragen, zu dem Deutschland die Gesetzesreform umgesetzt haben muss. (110) Deutschland hat gegenüber der Kommission überzeugend dargelegt, dass die industriellen und landwirtschaftlichen Brennereien, die bisher die im Rahmen des Monopols hergestellten Destillate an die DKV abgeführt haben und künftig im Rahmen des neuen Systems den Kornbranntwein selbst vermarkten möchten, erhebliche Investitionen vornehmen müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Anschaffung neuer Destilliervorrichtungen oder die Errichtung neuer Gebäude und Lagerräume (Stahlbottiche, Holzfässer, Laborgeräte, Falschenabfüllanlage, Lagerraum für die verpackte Ware, Beantragung von Baugenehmigungen usw.). Deutschland schätzt, dass eine Brennerei mit einer Jahresproduktion von 1 000 hl Kornalkohol jährlich mindestens 400 000 EUR für die Vermarktung dieser Menge an Alkohol investieren muss. (111) Offensichtlich sind die erforderlichen Umstrukturierungen ohne die Gewährung einer zusätzlichen Frist, während der die bestehende finanzielle Beihilfe, sei es in Form der Erstattung der Produktionskosten oder in Form von Ausgleichsbeträgen, aufrechterhalten wird, nicht machbar. Dies gilt vor allem für die kleinen Destillerien, die die überwiegende Mehrheit der betroffenen Unternehmungen und/oder Agrarbetriebe ausmachen. (112) Die Kommission erkennt die Berechtigung der Gesuchs Deutschlands insofern an, als nachgewiesen werden konnte, dass eine abrupte Einstellung der jahrzehntelang gewährten Beihilfen die Existenz eines Großteil der von den Maßnahmen betroffenen Betriebe, vor allem der landwirtschaftlichen Brennereien, gefährden würde. Deshalb sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die so bemessen ist, dass die Brennereien ihre Produktion in dieser Zeit auf die neue Situation einstellen können. (113) Die Kommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass Kornbranntwein mit anderen Erzeugnissen konkurriert, die unter Anhang I des EG-Vertrages fallen und Beihilfen erhalten. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um Betriebsbeihilfen handelt, müssen diese innerhalb einer angemessen Frist eingestellt werden: aufgrund der vorstehenden Ausführungen dürfte eine Beibehaltung der Regelung während weiterer rund zweieinhalb Jahre (bis zum 30. September 2006) in diesem Zusammenhang angemessen sein. Danach muss Deutschland die Regelung mit allen ihren Folgen außer Kraft setzen. (114) Die Kommission hält daher Folgendes Fest: a) Landwirtschaftliche und gewerbliche Kornbrennereien haben keinen weiteren Anspruch auf Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen zur Aufrechterhaltung gesetzlich garantierter Preise. b) Sie können ebenfalls keinen weiteren Anspruch auf wie auch immer geartete sonstige Beihilfen als Ausgleich für ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden aus dem System geltend machen. c) Die Gesetzesänderungen müssen möglichst rasch vom Betriebsjahr 2005/2006 an vorgenommen werden und spätestens am 30. September 2006 in Kraft treten. d) Deutschland muss die Kommission über die getroffenen zweckdienlichen Maßnahmen mittels eines Berichts unterrichten, der spätestens zum Ende des zweiten Quartals 2005 vorzulegen ist. Ein zweiter Bericht über die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen ist der Kommission bis Ende 2006 zu übermitteln, HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im deutschen Branntweinmonopolgesetz enthaltene Beihilferegelung zugunsten der Hersteller von Kornbranntwein ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ab dem 30. September 2006 abzuschaffen. Artikel 3 Spätestens am 30. Juni 2005 unterrichtet Deutschland die Kommission über die zur Abschaffung der Beihilferegelung beabsichtigten Maßnahmen Spätestens am 31. Dezember 2006 unterrichtet Deutschland die Kommission über die tatsächliche Anwendung der getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. November 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2. (2)  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999. Durch das Haushaltssanierungsgesetz erfolgte eine generelle Reform des deutschen Branntweinmonopols. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. (3)  Branntweinmonopolgesetz vom 2. Mai 1976. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1; geändert durch die Beitrittsakte 2003. (5)   ABl. C 308 vom 11.9.2002, S. 6. (6)  Reichsgesetzblatt I, S. 335, 405. (7)  Slg. 1976, S.181 (Rdnr. 27). Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof insbesondere für Recht erkannt, dass eine Verletzung des Artikels 37 (nunmehr Artikel 31) des Vertrages zu bejahen ist, „wenn die Belastung des eingeführten Erzeugnisses von der des gleichartigen inländischen Erzeugnisses, das unmittelbar oder mittelbar dem Monopol unterworfen ist, abweicht“. (8)  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, Bundesgesetzblatt I N 50 vom 7. Mai 1976, S. 1145. (9)  Die Anmeldung betraf alle unter das Monopol fallenden Produkte einschließlich Kornbranntwein. (10)   ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 62/993 geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 62/1571). (11)  Aus Anhang II des Vertrags wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Anhang I. Der Inhalt blieb jedoch unverändert. (12)  Rektifikation: Verarbeitung des Alkohols durch Destillation, Filtration oder ein anderes Verfahren… (13)  Die durch eine Verordnung des Reichsmonopolamtes (heute Bundesmonopolbehörde) 1930 eingesetzte und heute dem Finanzministerium unterstehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts DKV (GmbH) besitzt die ausschließlichen Vertriebsrechte für Kornbranntwein. (14)  Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Dezember 1999. (15)  Nach Angaben der DKV wurden im Betriebsjahr 2000/2001, d.h. ein Jahr nach Inkrafttreten des HSanG, 24% und im Betriebsjahr 2001/2002 40,6% der Kornbranntweinproduktion auf dem freien Markt erzeugt. (16)  Ein Betriebsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des darauf folgendes Jahres. (17)  Der „freie“ Kornbranntweinmarkt machte im Betriebsjahr 2001/2002 40,8% des Marktes aus. (18)   ABl. L 60 vom 12.6.1989, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10 2003, S. 1). (19)  Slg. 1979, S. 935. (20)  Slg. 1985, S. 157. (21)  In Artikel 90 (vormals Artikel 95) heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“ (22)   ABl. 7 vom 30.1.1961, S. 61/71 (23)   ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 9. (24)  Hervorhebung von der Kommission hinzugefügt. (25)  Slg. 1994, S. I-3829.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.