Europäische Union

2006/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 2004 über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)3953) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Untermauerung seiner Argumentation trägt Deutschland vor, dass der Gerichtshof durch die Bestätigung des nichtdiskriminierenden Charakters der Alkoholsteuer in mehreren Urteilen (u.a. in dem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, (Hansen GmbH & Co/Hauptzollamt Flensburg (19)) und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 253/83, (Sektkellerei C.A Kupferberg & Cie KG a.A/Hauptzollamt Mainz) (20) die Vereinbarkeit dieser Steuer mit den Bestimmungen der Artikel 37 und 95 (nunmehr Artikel 31 bzw. 90) (21) und damit indirekt auch der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag anerkannt habe. (43) Zu den Ausgleichsbeträgen für Brennereien, die sich für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Monopol entschieden haben, führt Deutschland aus, dass es sich wegen der langjährigen Einbindung der Brennereien in das Branntweinmonopol um notwendige Anreize handele, nachdem sie klargestellt hat, dass es sich bei den Brennrechten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht einen Vermögenswert handelt. Außerdem hätten die landwirtschaftlichen Brennereien aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso die Möglichkeit, aus dem Monopol auszuscheiden, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie die gewerblichen Brennereien. (44) Deutschland weist darauf hin, dass - sollte die Kommission bei ihrer Einschätzung bleiben – sowohl im Fall der Betriebsbeihilfen für die im Monopol verbleibenden Brennereien als auch bei den Ausgleichsbeträgen als Gegenleistung für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol eine mehrjährige Übergangsfrist wegen der traditionellen Einbindung der Kornbranntweinhersteller in das Branntweinmonopol und des damit verbundenen Vertrauensschutzes unabdingbar sei. Diese Zeit benötigten die Brennereien, gleich, ob gewerblich oder Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, um ihre Produktionsstrukturen an den freien Markt anzupassen oder ihren Betrieb auf andere Produktionstätigkeiten umzustellen. Deutschland hat daher eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2006 vorgeschlagen. Es hat gegenüber der Kommission konkrete Gründe vorgetragen, warum das von der Kommission im Rahmen der zweckdienlichen Maßnahmen ursprünglich für den 1. Januar 2004 vorgesehene Ende der Übergangsfrist bis mindestens zum Betriebsjahr 2005/2006 verlängert werden sollte. Jede andere Entscheidung würde die Schließung zahlreicher gewerblicher und landwirtschaftlicher Brennereien und den Verlust vieler Arbeitsplätze zur Folge haben. (45) Deutschland bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das HSanG vom 22. Dezember 1999 zu einer Diskriminierung der gewerblichen Kornbrennereien geführt habe, da es sich darauf beschränke, das Monopol durch eine minimale Verringerung der Zahl der Beihilfeempfänger sowie mit einer Übergangzeit von sechs Jahren und einem entsprechenden finanziellen Ausgleich, der gleichermaßen an gewerbliche und landwirtschaftliche Brennereien gezahlt wird, umzugestalten. III.   RECHTLCIHE WÜRDIGUNG A.   Anwendbarkeit der Wettbewerbregeln: Kornbranntwein fällt nicht unter Anhang I des EG-Vertrags (46) Vorstehend wurde erläutert, dass die Verarbeitung von Kornbranntwein organisatorisch von den übrigen unter das Monopol fallenden Alkoholprodukten landwirtschaftlichen Ursprungs getrennt wurde (s. Rdnrn. 16 bis 24). 1930 war eigens für dieses Erzeugnis im Rahmen des Branntweinmonopols eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die DKV, gegründet worden. Mit dem Gesetz vom 2. Mai 1976 hat Deutschland die Sonderbehandelung von Kornbranntwein durch Beibehaltung der Koexistenz zweier verschiedener Marktorganisationseinrichtungen - BfB und DKV - erneut bestätigt. (47) Die Mehrheit der an die BfB abgelieferten Basisalkoholprodukte (Destillate) sind offensichtlich für die Herstellung von neutralem, nicht gebrauchsfertigem Alkohol bestimmt, während sich die der DKV überlassenen Destillate (von Deutschland als „Kornfeindestillat“ bezeichnet) durch ihre aromatischen Eigenschaften auszeichnen und daher für den menschlichen Verzehr geeignet sind. (48) Diese Unterscheidung erklärt sich hauptsächlich aus dem Zustand, in dem das Basiserzeugung von den Brennereien an die beiden Vertriebsorganisationen abgegeben wird, und der Qualität des vertriebenen Produkts nach Umwandlung und/oder Rektifikation durch die beiden Stellen. (49) Die BfB nimmt überwiegend Rohalkohol ab (u.a. auf Obst-, Kartoffel-, Melasse-, Getreidebasis) und verkauft ihn im Allgemeinen nach Rektifikation und/oder Umwandlung als neutralen Alkohol. (50) Die DKV nimmt ein Destillat ab - das „Kornfeindestillat“-, das bereits als Spirituose im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 betrachtet wird. Die von der DKV vorgenommene Rektifikation des Destillats besteht insbesondere in einer Standardisierung des im Endprodukt enthaltenen Alkoholgehalts (32 % bei dem als Korn bezeichneten Erzeugnis und 37,5 % bei Kornbrand). (51) In Anhang I des EG-Vertrages in der Fassung der Verordnung Nr. 7a des Rates vom 18. Dezember 1959 zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (22) geht es um „Äthylalkohol, vergällt oder unvergällt, mit einem beliebigen Alkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen - zur Herstellung von Getränken)“. Dieser Text lässt sich mit Hilfe der Positionen ex ex 22.08 und 22.09 (jetzt 22.07 und 22.08) des Zolltarifschemas auslegen, unter denen Sprit, Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke definiert sind. (52) In den Erläuterungen zum Zolltarifschema wird Branntwein, der also nicht von Anhang I erfasst wird, wie folgt definiert: „(...) der (ohne Zusatz von Aromastoffen) durch Destillieren von vergorenen, natürlichen Flüssigkeiten wie Wein, Apfelwein oder von vergorenen Früchten, vergorenem Trester, Getreide oder ähnlichen vergorenen pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen wird; er kennzeichnet sich durch einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma; dies ist darauf zurückzuführen, dass er sekundäre Bestandteile (Ester, Aldehyde, Säuren, höhere Alkohole usw.) enthält, die von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangsstoffe abhängen.“ (53) Die Position umfasst auch „Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% […]“. In den Erläuterungen heißt es zu diesem Erzeugnis: „... gleich, ob für Trinkzwecke oder technische Zwecke bestimmt; er unterscheidet sich von den Erzeugnissen unter A [z.B. Branntwein], auch wenn er zu Trinkzwecken geeignet ist, dadurch, dass er keine Aroma gebende Bestandteile enthält.“ (54) Kornbranntwein ist also ein Branntwein, der durch das Vorhandensein aromatischer Bestandteile gekennzeichnet ist und daher nicht als Ethylalkohol angesehen werden kann. Hierfür spricht im Übrigen auch Punkt C Ziffer 4 der Erläuterungen zu Position ex ex 22.09 (jetzt 22.08, Punkt C, Ziffer 2); darin wird betont, dass zu dieser Position neben Ethylalkohol auch „Whisky und andere Branntweine aus der Destillation von vergorener Getreidemaische (Gersten-, Hafer-, Roggen-, Weizen-, Maismaische usw.)“ gehören. (55) In seinen Antworten an die Kommission verwechselt Deutschland Kornalkohol, der unter den oben (s. Rdnr. 53) genannten Bedingungen als Ethylalkohol angesehen werden kann, mit der Spirituose Kornbranntwein. Dem Wortlaut des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung des HSanG vom 22. Dezember 1999 nach zu urteilen hat der deutsche Gesetzgeber in der Tat Kornalkohol und Kornbranntwein unterschiedlich behandelt, eben weil es sich um verschiedenartige Erzeugnisse handelt. (56) Die Kommission hält folglich an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei diesen Erzeugnissen um unterschiedliche Produkte handelt; ersteres dient der Herstellung von neutralem Alkohol, während letzteres, um das es bei diesem Verfahren geht, über Aroma und Geschmack gebende Bestandteile verfügt. (57) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird präzisiert, dass sich die Verordnung auf die Begriffsbestimmung, die Bezeichnung und die Aufmachung von Spirituosen bezieht. (58) In Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung sind die verschiedenen Kategorien von Spirituosen aufgeführt. Unter dem Buchstaben c) ist die „Getreidespirituose“ definiert als „1. Die Spirituose, die durch Destillieren aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist. Die Bezeichnung „Getreidespirituose“ kann für das in Deutschland sowie in den Gebieten der Gemeinschaft mit Deutsch als eine der Amtssprachen hergestellte Getränk durch die Bezeichnung „Korn“ oder „Kornbrand“ ersetzt werden, sofern dieses Getränk in diesen Regionen auf herkömmliche Weise hergestellt wird und wenn die Getreidespirituose ohne Zugabe von Zusatzstoffen dort wie folgt gewonnen wird: — entweder ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen — oder durch erneutes Destillieren eines gemäß dem ersten Gedankenstrich gewonnenen Destillats. 2. Um die Bezeichnung „Getreidebrand“ führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillieren zu weniger als 95 % voll aus vergorener Getreidemaische gewonnen werden und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweisen.“ (59) Im vorliegenden Fall liefern die Kornbranntweinhersteller bei der DKV ein gemäß dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beschriebenen Verfahren gewonnenes Erzeugnis ab (Kornfeindestillat), das anschließend von der DKV gegebenenfalls rektifiziert und/oder umgewandelt wird, um es dann zu vermarkten. (60) Deutschland ist der Ansicht, dass sich die Kommission nicht auf diesen Text stützen dürfe, weil darin nur Regeln für den Vertrieb von Spirituosen im Interesse des Verbraucherschutzes aufgestellt würden. Die Kommission bestreitet nicht, dass dies der Zweck der Verordnung ist, doch schließt dies keineswegs aus, dass der Text auch zum Zwecke der Beschreibung und Definition von Kornbranntwein als Spirituose herangezogen werden kann, die als solche unmittelbar den Wettbewerbsregeln unterliegt. Die Kommission meint daher, ohne hierzu ein abschließendes Urteil abgeben zu wollen, dass diese dem abgeleiteten Recht entnommene Textpassage ihre Sichtweise in der Frage der Einstufung des fraglichen Erzeugnisses untermauert. (61) Deutschland weist in einer seiner Mitteilungen an die Kommission darauf hin, dass der Wortlaut des Anhanges I des EG-Vertrages je nach Sprachversion variiere. So fehle das Wort „Branntwein“ in der englischen und der niederländischen Sprachfassung; hier sei nur die Rede von „Likör“ und „Spirituosen“. Die Kommission bemerkt hierzu, dass die deutsche Sprachfassung und andere Sprachversionen diesbezüglich eindeutig sind und „Branntwein“ dort zweifelsfrei genannt wird. Die Sprachversionen, die, wie die englische und die niederländische, Branntwein nicht ausdrücklich ausnehmen, müssen im Lichte der übrigen Sprachversionen ausgelegt und angewandt werden und können nur so verstanden werden, dass Branntwein zu den anderen alkoholischen Getränken gehört, die ebenfalls vom Anwendungsbereich des Anhangs I ausgenommen sind. (62) Im Rahmen der Verwaltung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse erließ der Rat am 8. April 2003 die Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (23). Mit dieser Verordnung soll erstmals eine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs geschaffen werden. (63) In ihrem Beschluss, das Verfahren einzuleiten, hatte die Kommission einige Punkte dieser Verordnung, die sich seinerzeit noch im Beratungsstadium befand, zur Untermauerung ihrer Argumentation herangezogen. Es dürfte nach wie vor interessant sein, die Vorarbeiten zu diesem Rechtsakt sowie den definitiven Wortlaut der Verordnung zu Rate zu ziehen, denn sie stützen gegebenenfalls die Erkenntnis der Kommission, wonach es sich bei Kornbranntwein um ein industrielles Erzeugnis handelt. So wurden in einem ersten Entwurf in Artikel 1 Spirituosen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. In der Endfassung der Verordnung werden die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse unter Bezugnahme auf Anhang I des EG-Vertrages definiert. In den von Artikel 1 anvisierten Positionen des Zolltarifschemas, für die die Verordnung gilt, ist Branntwein in Form von Kornbranntwein nicht aufgeführt, sondern lediglich unvergällter und vergällter Ethylalkohol und vergällter Branntwein. (64) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Kornbranntwein eine vom Anwendungsbereich des Anhangs I des EG-Vertrages ausgeschlossene Spirituose ist, für die daher die EG-Wettbewerbsregeln gelten. B.   Die fraglichen Maßnahmen sind als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten (65) Die Kommission hat nachgewiesen, dass Kornbranntwein ein industrielles Produkt ist, auf das die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Anwendung finden. (66) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, „soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, (…) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Deckung der Herstellungskosten (67) Die fraglichen Maßnahmen verschaffen den Herstellern von Kornbranntwein einen Vorteil, denn sie garantieren ihnen die Deckung der Herstellungskosten im Rahmen der ihnen verliehenen Brennrechte unabhängig von dem Preis, zu dem das Produkt schließlich auf den deutschen Markt kommt. Zur Erinnerung: Kornbranntwein wurde im Zeitraum 1999/2000 zum Preis von 263 DEM/hl von der DKV angekauft, um dann zum Preis von 157 DEM/hl vermarktet zu werden, was im fraglichen Zeitraum Subventionen in Höhe von 36,6 Mio. DEM (18,7 Mio. EUR) entspricht. So können die deutschen Kornbranntweinhersteller ihre Produktion zu finanziellen Konditionen verkaufen, die gegenüber denen, die gelten würden, wenn sie ihre Produktion direkt unter normalen Marktbedingungen - das heißt ohne die erheblichen Subventionen des Monopols - vertreiben müssten, wesentlich günstiger sind. (68) In den Fällen, in denen die DKV in den Herstellungsprozess von Kornbranntwein nicht selbst mit eingeschaltet ist, erhalten die betreffenden Erzeuger nach Maßgabe ihrer Brennrechte eine Entschädigung in Höhe der Kosten, die die DKV für die Rektifikation, Vermarktung, Lagerung usw. des Kornbranntweins gespart hat. (69) Dank dieser Beihilfen können die deutschen Erzeuger den nicht unter die Brennrechte fallenden Teil der Kornbranntweinproduktion, den sie direkt vertreiben dürfen, zu Preisen verkaufen, die sie nicht verlangen könnten, wenn sie nicht dank des Monopols für die restliche an die DKV abgeführte Produktion einen überhöhten Abnahmepreis erhielten. (70) Diese Begünstigung wirkt sich auf die laufenden Herstellungs- und Vermarktungskosten, d.h. auf die Betriebskosten des jeweiligen Unternehmens, aus. Ausgleichsbeträge (71) Einen Vorteil für die Erzeuger stellen auch die so genannten Ausgleichsbeträge dar, die ihnen anstelle der Erstattung der Herstellungskosten gewährt werden, wenn sie vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden, damit sie sich gegebenenfalls auf dem „freien“ Kornbranntweinmarkt behaupten können. Die gewährten Mittel ersetzen die Zuschüsse zur Herstellung und Vermarktung eines bestimmten Produkts, kommen aber wesensmäßig Zuschüssen gleich. Dabei ist unerheblich, dass die Ausgleichsbeträge auch für andere Zwecke als für den Verbleib auf dem „freien“ Kornbranntweinmarkt verwendet werden können, beispielsweise zur Schließung oder Umstrukturierung der Brennereien. (72) Das HSanG, mit dem der Umfang der Zuschüsse im Rahmen des Branntweinmonopols insgesamt verringert werden soll, will offensichtlich eine ausgewogene Übergangsregelung schaffen, die den Bedürfnissen aller Erzeuger entsprechend ihrer jeweiligen Besonderheiten und Zielsetzungen gerecht wird. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht alle Erzeuger denselben Zwängen ausgesetzt sind; so sind die landwirtschaftlichen Erzeuger beispielsweise gesetzlich verpflichtet, bei der Herstellung nach dem ökologischen Prinzip der Kreislaufwirtschaft zu verfahren. (73) Die Ausgleichsbeträge sind nicht an Investitionen gebunden und betreffen somit den laufenden Betrieb der begünstigten Brennereien. (74) Finanziert werden die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln, gleich, ob es sich um Zuschüsse zu den Herstellungskosten oder um Ausgleichsbeträge handelt. Der Fehlbetrag aus der Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkauf der Produkte zum Marktpreis in Deutschland wird aus Mitteln des Bundeshaushalts gedeckt; dies gilt auch für die Ausgleichsbeträge zugunsten der Erzeuger, die vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden. (75) Ziel der Maßnahmen ist die Unterstützung der Kornbranntweinproduktion. Sie haben folglich selektiven Charakter. (76) Die Maßnahmen verfälschen ganz offensichtlich den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die deutschen Erzeuger mit Herstellern anderer Mitgliedstaaten konkurrieren, die vielleicht denselben Alkohol auf dem deutschen Markt vertreiben möchten. Wie von dritter Seite verschiedentlich angemerkt wurde, darf die Bezeichnung Kornbranntwein laut der bereits zitierten Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ausschließlich „für das in Deutschland sowie in den Gebieten der Gemeinschaft mit Deutsch als einer der Amtssprachen (24) hergestellte Getränk“ verwendet werden, „sofern dieses Getränk in diesen Regionen auf herkömmliche Weise hergestellt wird...“. Außerdem konkurriert Kornbranntwein mit anderen Branntweinen und Spirituosen aus anderen Mitgliedstaaten. Die Tatsache, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen Hansen und Sektkellerei C.A. Kupferberg entschieden hat, dass die Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen seien, dass sie der faktischen Verringerung des Verkaufspreises des von der Monopolbehörde verkauften Branntweins nicht entgegenstehen, wenn „auch auf eingeführte Erzeugnisse tatsächlich kein höherer Steuersatz angewendet wird als auf entsprechende inländische Erzeugnisse“, greift der Würdigung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nicht vor. (77) Es steht damit außer Frage, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (78) Folglich handelt es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da sie die Kosten für den laufenden Betrieb der betreffenden Unternehmen decken sollen, handelt es sich um Betriebsbeihilfen. (79) Nach Prüfung der von Deutschland, den Beschwerdeführern und betroffenen Dritten übermittelten Unterlagen stellt die Kommission fest, dass mit dem HSanG vom 22. Dezember 1999 eine Neuregelung des Branntweinmonopols in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1976 bezweckt wurde, um die Zuschüsse für die Kornbranntweinherstellung generell abzubauen. Die Kommission konstatiert ferner, dass Deutschland die aus dem Gesetz von 1976 hervorgegangenen Maßnahmen auf der Grundlage der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen im April 1976 angemeldet hat und die Anmeldung seinerzeit keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen gab. (80) Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission Deutschland per Entscheidung vom 19. Juni 2002 die Annahme zweckdienlicher Maßnahmen empfohlen, nachdem sie zu dem Schluss gelangt war, dass Kornbranntwein als industrielles Erzeugnis zu betrachten ist und dass die betreffenden Maßnahmen bestehende Beihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht mehr vereinbar sind, wogegen Deutschland jedoch Einspruch erhoben hat. (81) Die auf das Branntweinmonopolgesetz zurückzuführenden staatlichen Beihilfen einschließlich der Beihilfemaßnahmen für Kornbranntwein aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 1976 waren von Deutschland ordnungsgemäß angemeldet worden war, ohne dass die Kommission damals Vorbehalte bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft geäußert hätte. Deutschland ließ die Kommission seinerzeit wissen, dass es die Maßnahmen umzusetzen gedenke. Es handelt sich folglich um bestehende staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (82) In ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2002 über zweckdienliche Maßnahmen hat die Kommission die aus dem Gesetz vom 22. Dezember 1999 hervorgegangenen Maßnahmen denn auch nicht als neue Beihilfen eingestuft. (83) Der eigentliche Zweck des HSanG vom 22. Dezember 1999 besteht darin, den Kreis der Beihilfeempfänger zu verringern und die Höhe der gewährten Zuschüsse zu senken. Es ändert nichts am Kern des durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 eingeführten Systems, wonach die Kosten der Erzeuger unabhängig vom Marktpreis des Kornbranntweins gedeckt werden. Dies gilt auch für die Ausgleichsbeträge, die für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol gewährt werden und eine gewisse Zeit lang die Zuschüsse ersetzen. (84) Deshalb musste das HSanG 1999 der Kommission vor seinem Inkrafttreten auch nicht angezeigt werden. (85) Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C 44/03 („Namur-Les assurances du crédit SA“) (25). In diesem Fall hatte eine öffentliche Einrichtung beschlossen, ihre Tätigkeiten auszuweiten, wodurch die öffentlichen Beihilfen, die ihr kraft einer vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführten Gesetzgebung gewährt worden waren, auch dem erweiterten Geschäftsbereich zugute kommen würden. Der Gerichtshof urteilte, dass in einem derartigen Fall nicht die Ansicht vertreten werden könne, dass es sich hier um die Einführung oder Änderung einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag handele, da diese Entscheidung zum Tragen komme, ohne dass eine Änderung der durch das Gesetz eingeführten Beihilferegelung vorgenommen werde. (86) Daher unterliegen Beihilfen, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Vertrags bestehenden Beihilferegelung gewährt werden, weder der Pflicht zur vorherigen Anmeldung noch dem Durchführungsverbot gemäß Artikel 93 Absatz 3, sondern müssen gemäß Absatz 1 desselben Artikels fortlaufend überprüft werden. „Man kann die Mitgliedstaaten nämlich nicht zwingen - ohne einen Faktor der Rechtsunsicherheit zu schaffen -, der Kommission nicht nur die neuen Beihilfen und die Umgestaltungen von Beihilfen im eigentlichen Sinne, die einem Unternehmen, das Nutznießer einer bestehenden Beihilferegelung ist, gewährt werden, anzuzeigen und ihrer präventiven Kontrolle zu unterstellen, sondern auch alle Maßnahmen, die die Tätigkeit dieses Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder auf den Wettbewerb auswirken können.“ (87) Die Kommission schließt sich dieser Einschätzung an. (88) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission das in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren eingeleitet. a)   Vorabmaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (89) In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es unter der Überschrift „Zusammenarbeit nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrags“: „(1)   Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betref

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.