Europäische Union

2006/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 2004 über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)3953) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 88/50 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. November 2004 über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)3953) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/240/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. November 2000 haben sechs deutsche gewerbliche Erzeugerbetriebe, die der Arbeitsgemeinschaft gewerblicher Kornbrennereien angehören, im Anschluss an die Änderung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes vom 2. Mai 1976 durch das Haushaltssanierungsgesetz („HSanG“) vom 22. Dezember 1999 bei der Kommission Beschwerde eingereicht (2). (2) Die Beschwerdeführer wollten feststellen lassen, dass der deutsche Gesetzgeber durch Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (3) eine Regelung eingeführt hat, die gegen Artikel 87 EG-Vertrag verstößt, weil sie gewerbliche und landwirtschaftliche Kornbranntweinbrennereien, die bis dahin unterschiedslos Anspruch auf Beihilfe hatten, insofern ungleich behandelt, als nur noch die landwirtschaftlichen Erzeuger beihilfeberechtigt sein sollen. Sie machen geltend, dass die neue Regelung den landwirtschaftlichen Kornbranntweinbrennereien einen unbestreitbaren Vorteil verschafft, der als mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbare Beihilfe gewertet wird. (3) Die Kommission hat Deutschland erstmals am 3. Januar 2001 um nähere Auskünfte zu den beanstandeten Änderungen gebeten. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. Februar, wobei es darauf verwies, dass die fraglichen Beihilfemaßnahmen der Kommission bereits 1976 gemeldet worden seien und das neue Gesetz lediglich der Verbesserung des bestehenden Mechanismus diene. Am 16. März 2001 wandte sich die Kommission mit einer Reihe weiterer Fragen an Deutschland, das daraufhin um eine Fristverlängerung bat, die die Kommission mit Schreiben vom 9. April 2001 gewährte. (4) Am 24. April 2001 erfolgte die Antwort Deutschlands an die Kommission, die wiederum am 19. November ihre ersten Schlussfolgerungen und Bemerkungen übermittelte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 bekräftigte Deutschland seine Ausführungen vom 14. Februar 2001 und versicherte erneut, dass die fraglichen Beihilfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stünden. (5) Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 ersuchte die Kommission Deutschland gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) um Stellungnahme und Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge, wie die Gesetzgebung bezüglich der Beihilfen für Kornbrennereien in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gebracht werden können. Am 19. März 2002 teilte Deutschland der Kommission schriftlich mit, dass es derartige Maßnahmen für nicht erforderlich hielte, weil es den Schlussfolgerungen der Kommission nicht beipflichten könnte. Dies gelte insbesondere für die Schlussfolgerung, wonach Kornbranntwein ein industrielles und kein landwirtschaftliches Erzeugnis sei. (6) Mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 schlug die Kommission Deutschland eine Reihe von zweckdienlichen Maßnahmen zur Neufassung des deutschen Gesetzes über Beihilfen für Kornbrennereien vor. Mit Schreiben vom 19. und 23. Juli 2002 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die den Vorschlag zurückweise und daher nicht willens sei, die zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Fristen durchzuführen. (7) Die Kommission hat deshalb gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 am 16. Oktober 2002 beschlossen, wegen der fraglichen Beihilfemaßnahmen ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Der Beschluss wurde am 11. September 2002 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5), wobei alle Betroffenen aufgefordert wurden, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. (8) Deutschland äußerte sich am 12. November 2002 zur Einleitung des Verfahrens. (9) Von dritter Seite erhielt die Kommission insgesamt 54 Kommentare, darunter eine Stellungnahme mit rund 2 000 Unterschriften. Die Kommentare wurden am 7. Februar 2003 mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weitergeleitet Am 26. Februar 2003 bat Deutschland die Kommission um eine Fristverlängerung für seine Antwort, die am 27. Februar gewährt wurde. Die Antwort der Deutschlands ging schließlich mit Schreiben vom 19. März 2003 bei der Kommission ein. (10) Am 5. Juni 2003 fand auf Ersuchen Deutschlands ein Treffen statt; hierzu übermittelte Deutschland der Kommission am 4. Juni 2003 ein vorbereitendes Schreiben; am 2. Juli 2003 folgte ein weiteres Schreiben. (11) Die Beschwerdeführer äußerten sich schriftlich gegenüber der Kommission am 13. August 2003 im Vorfeld einer Sitzung, die auf ihren Antrag hin am 29. August 2003 stattfand. (12) Am 5. März 2004 übermittelte die Kommission Deutschland das Schreiben der Beschwerdeführer vom 13. August 2003. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 5. April 2004. II.   BESCHREIBUNG DER BETROFFENEN REGELUNG A.   Das deutsche Branntweinmonopol und seine Entwicklung (13) Das deutsche Branntweinmonopol wurde durch das Gesetz vom 8. April 1922 (6) eingeführt und infolge der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften u.a. das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75( Rewe-Zentrale) (7) - - durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 (8) geändert. Das neue Gesetz vom 2. Mai 1976 über das Branntweinmonopol hat die aus den territorialen Schutzmaßnahmen resultierende Preisstützungspolitik, die im Widerspruch zu Artikel 31 EG-Vertrag (ex-Artikel 37) stand, abgeschafft, um sie durch einen Preisausgleichsmechanismus zu ersetzen. (14) Am 9. April 1976 meldete Deutschland das reformierte Branntweinmonopolgesetz (9) gemäß Artikel 93 Absatz 3 (nunmehr Artikel 88 Absatz 3) EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (10) bei der Kommission an. In Artikel 4 der genannten Verordnung heißt es: „Artikel 93 Absatz (1) und Absatz (3) Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Anhang II des Vertrags [nunmehr und im Folgenden Anhang I EG-Vertrag; Hervorhebung durch die Kommission] aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden“ (11). Die Mitgliedstaten haben dem zufolge eine einfache Mitteilungspflicht, ohne dass eine Genehmigung durch die Kommission erforderlich wäre. (15) In seinem Anmeldeschreiben wies Deutschland die Kommission darauf hin, dass es seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Aufkauf der Produktion inländischer Branntweinhersteller zu einem kostendeckenden Preis auch weiterhin nachkommen werde. (16) Bei der Anmeldung 1976 wurde keine Unterscheidung nach der Art der Erzeugnisse, d.h. zwischen neutralem Alkohol und aromatisiertem Alkohol wie etwa Kornbranntwein, getroffen. Die Kommission hat sich seinerzeit nicht zum Wortlaut der Anmeldung geäußert. (17) Nach der Gesetzesänderung von 1976 bestand das Monopol im Aufkauf und der Vermarktung von Alkohol durch die dem Finanzministerium unterstellte Bundesmonopolverwaltung für Branntwein („BfB“). Die BfB kauft den Alkohol zu gesetzlich garantierten Preisen, rektifiziert ihn (12) und vertreibt ihn zu Marktpreisen. Hiervon ausgenommen ist Kornbranntwein. (18) Für Kornbranntwein wurde der am 14. Juni 1930 gegründeten Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH (DKV) (13) durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 eine ähnliche Aufgabe wie der BfB übertragen, jedoch ausschließlich für den Aufkauf und die Vermarktung von Kornbranntwein. Durch das Gesetz von 1976 erhielt die DKV das ausschließliche Recht zur Übernahme des größten Teils der heimischen Kornbranntweinproduktion zu gesetzlich garantierten Preisen, die die Kosten der Erzeuger, gleich ob gewerblich oder landwirtschaftlich, decken (14), und zweitens zur Vermarktung des Kornbranntweins zu Marktpreisen, ggf. nach seiner Umwandlung und/oder Rektifikation. Bis zum Jahr 2000 wurden über 80% des in Deutschland erzeugten Kornbranntweins von der DKV und die restlichen 20% von den Brennereien selbst vermarktet (15). (19) Die DKV erhält als Gegenleistung für die Erfüllung des ihr in § 82 des Branntweinmonopolgesetzes übertragenen gesetzlichen Auftrags ein Entgelt, das mangels Marktpreises nach den Leitsätzen für die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt wird. (20) Die deutschen Kornbranntweinhersteller, die Anspruch auf Beihilfe haben, unterliegen einer Ablieferungspflicht an die DKV in Höhe ihrer Brennrechte, die von den staatlichen Stellen jährlich festgelegt werden. Sie können auch eine größere Menge Alkohol produzieren, doch gibt es dafür keine Preisgarantie mehr. Die landwirtschaftlichen Brennereien sind (im Gegensatz zu den gewerblichen Brennereien aus Gründen, die auf der Hand liegen) gesetzlich verpflichtet, die selbst erzeugten Grundstoffe (Korn) zu verarbeiten und die bei der Destillation anfallende Nebenprodukte in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu verwerten, d.h. beispielsweise die bei der Destillation anfallende Schlempe an das Vieh zu verfüttern und die Gülle als Dünger zu verwenden. (21) Einige Brennereien/Erzeuger verwerten und vermarkten ihre gesamte oder einen Teil ihrer Produktion jedoch auch selbst, ohne dabei auf die DKV zurückzugreifen. In diesem Fall erhalten sie im Rahmen der ihnen zugeteilten Brennrechte von der DKV den Gegenwert der Kosten für die Rektifikation, Lagerung und Vermarktung, die die DKV gespart hat. Diese Erzeuger sind somit finanziell denjenigen gleichgestellt, die ihre Produktion an die DKV abführen. (22) Mit dem HSanG wurden Änderungen an dem Monopol mit dem Ziel einer Beschneidung der Beihilfen vorgenommen. In erster Linie wurde der Kreis der Beihilfeempfänger eingeschränkt und der Zuteilungsmechanismus für die Beihilfen teilweise neu geregelt. Seit Inkrafttreten des HSanG kommen ausschließlich die landwirtschaftlichen Brennereien in den vollen Genuss der alten Regelung, da nämlich gemäß § 40 Absatz 5 des geänderten Branntweinmonopolgesetzes die Brennrechte für die gewerblichen Brennereien für die Betriebsjahre 2000/2001 bis 2005/2006 auf 50 vom Hundert der regelmäßigen Brennrechte festgesetzt wurden (16). Nach der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist bis 2005/2006 haben nur noch die landwirtschaftlichen Brennereien Anspruch auf Beihilfe. (23) Die gewerblichen Brennereien, die gemäß §o58a des durch das HSanG geänderten Branntweinmonopolgesetzes nach dem Betriebsjahr 2006/2007, d.h. ab dem 30. September 2006, überhaupt nicht mehr an dem Monopol teilhaben dürfen, können jedoch schon ab 2001 freiwillig aus dem Monopol ausscheiden. Um die unvermeidlichen Verluste der gewerblichen Brennereien zu kompensieren, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass diejenigen, die vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden, Ausgleichzahlungen erhalten sollen. Aus diesem Grund hat ein Großteil der gewerblichen Brennereien für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol optiert. (24) Aus Gründen der Gleichbehandlung können laut Gesetz auch landwirtschaftliche Brennereien auf Antrag das Monopol verlassen; sie erhalten dann dieselben Ausgleichsbeträge wie die gewerblichen Brennereien. (25) Die DKV soll bis zum 30. September 2006 den ihr per Gesetz vom 2. Mai 1976 übertragenen Auftrag erfüllen; anschließend könnte die BfB ihre Aufgabe übernehmen. B.   Beschreibung der fraglichen Beihilfen Kompensierung der Herstellungskosten (26) Der Abbau des Branntweinimportmonopols in der zweiten Hälfte der 70er Jahre und die Marktöffnung haben unverzüglich zu einer deutlichen Erhöhung der deutschen Branntweinimporte und zugleich zu einem deutlichen Rückgang des Branntweinverkaufspreises geführt, ohne dass sich dieser Preisrückgang auch beim Hersteller bemerkbar gemacht hätte. (27) Das Monopol hat sich (über die DKV und die BfB) an die neuen Marktbedingungen angepasst und seine eigenen Verkaufspreise auf ein wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt. So ist der Alkoholverkaufspreis von durchschnittlich 333 DEM/hl im Jahre 1976 auf 115 DEM/hl im Zeitraum 1999/2000 zurückgegangen. (28) Für 1999/2000 betrug der gesetzliche Übernahmepreis, den die DKV an die Kornbrennereien abzuführen hatte, 263 DEM je hl Alkohol (gegenüber 296 DEM/hl, die die BfG den Herstellern von sonstigem Branntwein zahlt). Dieser Übernahmepreis ist so kalkuliert, dass die Kosten der Erzeuger gedeckt sind. Die Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Herstellungskosten eines gewissenhaften Erzeugers für einen Hektoliter Alkohol. Im selben Zeitraum betrug der Verkaufspreis für Kornbranntwein durch die DKV 157 DEM/hl Alkohol (gegenüber 93 DEM/hl für neutralen Alkohol). (29) Das Ausgleichssystem hat somit nachweislich zum Ziel, die Folgen eines Fehlbetrags abzufedern, von dem das Branntweinvertriebsmonopol und damit auch auf die DKV betroffen ist. Nach Angaben Deutschlands beliefen sich die den Kornbrennereien für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 gewährten Zuschüsse auf 36,6 Mio. DEM (18,7 Mio. EUR). (30) Die Differenz zwischen dem Übernahme- und dem Verkaufspreis auf dem Markt (Marktpreis) stellt eindeutig eine Beihilfe dar. Dies wird von Deutschland nicht bestritten. Ausgleichsbeträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Monopol (31) Das in §58a des Branntweinmonopolgesetzes vorgesehene System soll den Kornbrennereien den Ausstieg aus dem Monopol erleichtern. Wie oben(s. Rdnr. 22) bereits ausgeführt, erhalten Brennereien, die bereit sind, vorzeitig aus dem Monopol auszuscheiden, als Gegenleistung für ihren Ausstieg aus freien Stücken und anstatt der Betriebsbeihilfen zum Ausgleich der Herstellungskosten bis September 2006 degressiv gestaffelte Ausgleichsbeträge, die jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres ausgezahlt werden. Durch die Ausgleichsbeträge wird Erzeugern, die dies möchten, die Möglichkeit gegeben, sich trotz des Ausscheidens aus dem Monopol weiterhin auf dem so genannten „freien“ Kornbranntweinmarkt zu betätigen (17). Es handelt sich somit um eine Umlenkung bereits vorher bestehender Beihilfen, die von den Erzeugern nach Belieben verwendet werden können. (32) Es sei daran erinnert, dass nahezu sämtliche gewerblichen und auch einige landwirtschaftlichen Brennereien diese Alternative gewählt haben. Finanzierung der Beihilfe (33) Das Defizit aus der Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkauf der Produkte zum Marktpreis in Deutschland wird aus Mitteln des Bundeshaushalts gedeckt. Im Gegenzug wurde deshalb die Alkoholsteuer heraufgesetzt. Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf heimischen als auch auf importierten Alkohol erhoben wird. Der Markt in Zahlen (34) Zum Ende des Betriebsjahres 1999/2000 (vor Einführung des Gesetzes) gab es 68 gewerbliche und 409 landwirtschaftliche Brennereien, die insgesamt 253 000 Hektoliter Kornbranntwein erzeugten. Am 1. Oktober 2001 waren im Zuge der Reform nur noch 11 gewerbliche Brennereien mit einer Gesamtproduktion von 5 000 Hektolitern auf dem Markt aktiv. Die Zahl der landwirtschaftlichen Brennereien verringerte sich auf 340 mit einer Gesamtproduktion von 142 000 Hektolitern. (35) Die 57 gewerblichen Brennereien, die vorzeitig aus dem Monopol ausgeschieden sind, hatten am Ende des Geschäftsjahres 2001/2002 Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 5,9 Mio. EUR erhalten, die sechs landwirtschaftlichen Brennereien 0,6 Mio. EUR. Die 47 Brennereien, die ihre Produktion (insgesamt 5 400 Hektoliter Kornbranntwein) selbst vermarkten, haben zu diesem Zweck Beihilfen in Höhe von 315 000 EUR erhalten. Die DKV schließlich erhielt im Geschäftsjahr 2001/2002 einen Zuschuss von 6,6 Mio. EUR. C.   Bemerkungen dritter (36) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung gingen bei der Kommission 54 Stellungnahmen von Seiten Dritter ein, darunter natürliche Personen, Unternehmen, Verbände und Berufsvereinigungen. Die überwiegende Mehrheit (47) lehnt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die den Ausgangspunkt für dieses Verfahren bilden, ab; drei Stellungnahmen war teilweise und vier durchweg positiv. (37) Die vier positiven Stellungnahmen stammen von Vertretern der Spirituosenindustrie. Sie sind sogar der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung noch nicht weit genug gegangen sei und dass das deutsche Branntweinmonopol grundlegend reformiert werden müsse. Die landwirtschaftlichen Erzeuger (38) Alle 35 landwirtschaftlichen Brennereien nehmen eine ablehnende Haltung gegenüber dem Standpunkt der Kommission ein. Bei den meisten handelt es sich um kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe. Bestritten wird generell die Auffassung der Kommission, wonach es sich bei Kornbranntwein um ein industrielles Erzeugnis handelt. Ihrer Ansicht nach handelt es sich eindeutig um ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Kritisiert wird auch der von der Kommission verwendete Begriff „Kornbranntwein“; zutreffender für das bei der DKV abgelieferte Erzeugnis sei die Bezeichnung „Rohalkohol“ oder auch „Kornrohalkohol“. Der bei der DKV abgelieferte Alkohol sei kein trinkfertiges Erzeugnis, sondern müsse noch weiter verarbeitet bzw. rektifiziert werden. Teilweise wird argumentiert, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger lasse sich nicht mit der von gewerblichen Betrieben vergleichen, weil sie nicht denselben Zwängen unterworfen seien. In diesem Zusammenhang wird ausführlich auf die verschiedenen Stufen des Herstellungsprozesses von Kornbranntwein eingegangen, der aus einem System der Kreislaufwirtschaft (Kornanbau, Brennerei, Verwendung der Schlempe als Viehfutter, Verwendung der Gülle als Dünger für den Kornanbau) hervorgegangen sei, die eine strikt ökologische Verfahrensweise erfordere. Die landwirtschaftlichen Brennereien sind daher der Ansicht, dass in ihrem Fall weiterhin die für Agrarerzeugnisse geltenden Vorschriften des EG-Vertrages Anwendung finden müssten und sie unweigerlich gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Alkohol an die BfB abführten, benachteiligt wären, wenn stattdessen die strengeren Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages auf sie Anwendung fänden. Der Wegfall des Monopols ab dem 1. Januar 2004 würde sie in den sicheren Ruin treiben, da viele von ihnen Investitionen getätigt hätten, denen sie sich dann nicht mehr gewachsen sehen würden. Außerdem sei die Brennerei in einigen Fällen das Herzstück des landwirtschaftlichen Betriebes, weshalb bei ihrem Wegfall der gesamte Betrieb vor dem Aus stehe. Eine Berufsvereinigung, die die landwirtschaftlichen Brennereien vertritt, die den Kornbranntwein selbst vermarkten, stuft den Kornbranntwein ebenfalls als landwirtschaftliches Erzeugnis ein, und meint, dass die Kommission hieran nicht rütteln dürfe. In zahlreichen Kommentaren wird schließlich die Ansicht vertreten, die Beihilfemaßnahmen könnten den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, da der Kornbranntwein ein Alkohol sei, der nur im deutschen Sprachraum hergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin und die gewerblichen Brennereien (39) Die Arbeitsgemeinschaft gewerblicher Kornbrennereien kritisiert die Verfahrenseröffnung insofern, als darin die Abschaffung sämtlicher Beihilfen gleich welcher Art sowohl zugunsten der landwirtschaftlichen als auch der gewerblichen Brennereien vorgeschlagen wird. Sie habe das Verfahren ins Rollen gebracht, bedauere aber, dass die Kommission die Ausgleichsbeträge für gewerbliche Brennereien, die als Anreiz für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Monopol gedacht waren, in Frage stelle. Die Ausgleichsbeträge stellten nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 88 EG-Vertrag dar. Es handele sich vielmehr um den Gegenwert der Brennrechte, auf die sie im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten müssten. Allein schon aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Bewilligung der im HSanG vorgesehenen Ausgleichsbeträge geboten und zudem unerlässlich, um den betroffenen Brennereien bis zum Ablauf der Übergangsfrist Gelegenheit zu geben, ihre Tätigkeit unter wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen umzustellen, zumal die Beträge bei weitem nicht so hoch seien wie die durch das neue Gesetz bedingten Verluste. Außerdem werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Zahlungen nicht beeinträchtigt, da keine Verfälschung des Wettbewerbs stattfinde, weil alle Mitglieder der Berufsvereinigung die Produktion von Kornbranntwein eingestellt hätten, da es unmöglich sei, sich auf einem subventionierten Markt zu behaupten, ohne selbst Zuschüsse zu erhalten. Dagegen erhält die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, wonach die Beihilfen für die landwirtschaftlichen Brennereien aufgrund der Ungleichbehandlung unrechtmäßig seien. Drei gewerbliche Brennereien haben sich direkt mit der Forderung zu Wort gemeldet, die Bestimmungen des HSanG über die Zahlung von Ausgleichsbeträgen als Gegenleistung für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol beizubehalten. Sonstige Stellungnahmen (40) Die übrigen Stellungnahmen, darunter die eines Sachverständigen, der angibt, an den Vorarbeiten zur Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (18) beteiligt gewesen zu sein, oder die eines Verbraucherverbandes, der 2 000 Unterschriften gesammelt hat, lehnen den von der Kommission in der Verfahrenseröffnung vertretenen Standpunkt strikt ab, wobei sie sich zumeist derselben Argumente bedienen wie die landwirtschaftlichen Kornbrennereien und insbesondere darauf verweisen, dass Kornbranntwein ein Erzeugnis sei, das weiterhin als Agrarprodukt eingestuft werden müsse, und dass die Kommission die traditionellen Herstellungsmethoden dieses Erzeugnisses nicht in Frage stellen dürfe. Die DKV macht geltend, dass die Kommission, wenn sie in ihrer abschließenden Entscheidung an den von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen festhalten sollte, bei der Festsetzung der Frist für ihre Umsetzung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und die Übergangsfrist über den 1. Januar 2004 hinaus verlängern müsse, um den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Umstellung ihrer Tätigkeiten zu geben. D.   Bemerkungen Deutschlands (41) Deutschland bestreitet nicht, dass das System der Erstattung der Herstellungskosten durch die DKV den Charakter von Betriebsbeihilfen hat. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass Kornbranntwein auch weiterhin unter die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen des EG-Vertrages fallen müsse und von der Kommission nicht wie ein industrielles Erzeugnis behandelt werden dürfe. Sie teile keineswegs die Auffassung der Kommission, wonach die im Rahmen des Monopols hergestellten Getreidedestillate kein unter den Oberbegriff Ethylalkohol fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis, sondern eine als Branntwein bezeichnete Spirituose und somit ein industrielles Produkt darstellten. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass der Wortlaut von Anhang I des EG-Vertrages eindeutig sei und der Inhalt eines EG-Vertragestextes nicht durch eine Vorschrift des abgeleiteten Rechts, wie sie die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darstelle, in Frage gestellt werden könne. (42) Zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.