Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/860 der Kommission vom 7. Februar 2018 über die Beihilferegelung SA.45852-2017/C (ex 2017/N) Deutschlands zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 612) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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15.6.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/143 BESCHLUSS (EU) 2018/860 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018 über die Beihilferegelung SA.45852-2017/C (ex 2017/N) Deutschlands zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 612) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Auf elektronischem Weg meldete Deutschland am 23. Januar 2017 den jüngsten Entwurf der Kapazitätsreserveverordnung bei der Kommission an und übermittelte ihr seine Bewertung der Erforderlichkeit der Beihilferegelung. (2) Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, bezüglich der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 17. Mai 2017. (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilferegelung Stellung zu nehmen. (4) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von 22 Beteiligten. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an Deutschland weiter, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt und mit Schreiben vom 14. Juli 2017 eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelte. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1.   Hintergrund und Rechtsgrundlage (5) Die angemeldete Beihilferegelung ist Teil einer am 26. Juli 2016 verabschiedeten Änderung des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005. Das EnWG enthält eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Förderung eines funktionierenden Strom- und Gasmarkts in Deutschland, die in Abschnitt 2.1. des Einleitungsbeschlusses aufgeführt sind. Oberstes Ziel der Überarbeitung des EnWG ist die Reform des Strommarkts, um ihn auf die Energiewende vorzubereiten, die in Deutschland durch einen erheblichen Anstieg der Stromerzeugung aus variablen erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Solarenergie, den Ausstieg aus der Kernenergie sowie eine enge Anbindung an mehrere benachbarte Märkte gekennzeichnet ist. (6) Rechtsgrundlage der Kapazitätsreserve ist § 13e des überarbeiteten EnWG. Ausführlichere Bestimmungen u. a. über das Ausschreibungsverfahren, die Nutzung und die Vergütung der Reserve sind in der Kapazitätsreserveverordnung (3) enthalten. (7) Die Kapazitätsreserve soll die Sicherheit der Stromversorgung auch unter veränderten Bedingungen am Strommarkt dauerhaft gewährleisten. Sie soll die Versorgungssicherheit auch in Situationen sicherstellen, in denen trotz freier Preisbildung an den Strombörsen auf dem Großhandelsmarkt kein ausreichendes Angebot zur Deckung der gesamten Nachfrage zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck werden bestehende Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarkts in der Reserve vorgehalten und bei Bedarf eingesetzt. Deutschland will etwaige Wettbewerbsverfälschungen auf dem Markt durch eine Reihe von Maßnahmen so gering wie möglich halten. Um eine Verfälschung der Preisbildung und der Investitionssignale auf dem Strommarkt zu verhindern, sollen die als Reserve vorgehaltenen Kapazitäten strikt vom Marktgeschehen getrennt gehalten werden. 2.2.   Beschreibung der Kapazitätsreserve (8) Das EnWG und die Kapazitätsreserveverordnung sehen vor, dass die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) schrittweise Reservekapazitäten aufbauen, die die Versorgungssicherheit gewährleisten, wenn eine Markträumung ausbleibt und die Stromnachfrage nicht durch das Angebot gedeckt wird. (9) Die ÜNB müssen die Kapazitäten gemeinsam im Wege von Ausschreibungen beschaffen, die alle zwei Jahre für einen zweijährigen Erbringungszeitraum durchgeführt werden, wobei der erste Erbringungszeitraum von Oktober 2019 bis September 2021 reicht. Die Kapazitätsanbieter geben für die jährliche Vergütung, die sie für die Bereithaltung ihrer Kapazität erhalten möchten, ein Gebot bis zu einem Höchstwert von 100 000 EUR/MW pro Jahr ab. Sie werden auf der Grundlage ihres Gebots ausgewählt, bis die geforderte Gesamtkapazität von 2 GW erreicht ist. Alle Gebote, die einen Zuschlag erhalten, werden nach dem Gebotswert desjenigen bezuschlagten Gebots vergütet, das den höchsten Gebotswert aufweist (Einheitspreissystem). (10) An der Ausschreibung können alle Arten von inländischen Kapazitätsanbietern (Erzeugungsanlagen, Speicher und regelbare Lasten) teilnehmen, sofern sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen, die in § 9 der Kapazitätsreserveverordnung festgelegt sind. Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss hat Deutschland sich verpflichtet, bestimmte Teilnahmevoraussetzungen zu ändern. Dies sind in erster Linie die Teilnahmevoraussetzungen für regelbare Lasten, die in Abschnitt 6 dieses Beschlusses näher erläutert werden. (11) Kapazitätsanbieter dürfen ihre Reservekapazität nicht auf dem Strommarkt verkaufen. Sie dürfen nach Vertragsende nicht wieder an den Markt zurückkehren. Auf diese Weise wollen die deutschen Behörden eine strikte Trennung zwischen dem Markt und der Kapazitätsreserve sicherstellen und verhindern, dass die Reserve das Marktgeschehen verfälscht. (12) Die Kapazitätsanbieter dürfen die sich aus ihrer Teilnahme an der Kapazitätsreserve ergebenden Rechte und Pflichten nicht an Dritte veräußern. Die Teilnahme und die damit einhergehende Vergütung sind streng an die Anlage geknüpft, die im Rahmen der Ausschreibung ausgewählt wurde. (13) Das in Erwägungsgrund 11 beschriebene Rückkehrverbot gilt nicht für regelbare Lasten. Betreiber regelbarer Lasten dürfen nach Ende des Erbringungszeitraums die Leistung ihrer regelbaren Last wieder auf den Strommärkten veräußern (4). Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss auch wegen anderer Anforderungen an regelbare Lasten Bedenken, auf die im Folgenden in den Abschnitten 3.2.2 und 7.3.3 näher eingegangen wird. (14) Die Kapazitätsanbieter müssen den ÜNB über die gesamte Vertragslaufzeit von zwei Jahren zur Verfügung stehen. Zudem müssen sie während der gesamten Vertragslaufzeit die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Allerdings sind Nichtverfügbarkeiten aufgrund von technisch notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zulässig, die den ÜNB bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr mitgeteilt werden. Solche geplanten Nichtverfügbarkeiten dürfen sich jedoch pro Vertragsjahr insgesamt auf höchstens drei Monate belaufen. Ungeplante Nichtverfügbarkeiten müssen den ÜNB umgehend gemeldet werden, und die betreffende Anlage muss innerhalb von drei Monaten wieder zur Verfügung stehen. (15) Die ÜNB sind verpflichtet, für jede Anlage vor ihrer Aufnahme in die Kapazitätsreserve einen Funktionstest durchzuführen, um zu überprüfen, ob sie die technischen Anforderungen erfüllt. Ferner müssen die ÜNB ohne Vorankündigung Probeabrufe der Kapazitätsreserve durchführen. Diese Probeabrufe erfolgen mit der vollständigen Reserveleistung der Anlagen für eine Dauer von jeweils zwölf Stunden. Zeigt der Test, dass eine Anlage die Anforderungen nicht erfüllt, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung zahlen. Wenn die festgestellten Mängel der Anlage innerhalb von sechs Monaten behoben werden, wird die Vertragsstrafe nur anteilig für den Zeitraum berechnet, in dem die Anlage nicht für die Reserve zur Verfügung stand (d. h. für jeden Monat ein Sechstel des Betrags). Falls die Anlage die Anforderungen nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung erfüllt, ist die Vertragsstrafe nur für die Menge anzuwenden, die nicht zur Verfügung stand. (16) Die Größe der Kapazitätsreserve wird auf den Ergebnissen einer überarbeiteten Angemessenheitsbewertung basieren, die in den Erwägungsgründen 84 und 85 ausführlicher beschrieben wird. Als der Einleitungsbeschluss erlassen wurde, beabsichtigte Deutschland, für den ersten Zweijahreszeitraum genau 2 GW zu beschaffen und für die folgenden Lieferzeiträume grundsätzlich auch 2 GW, es sei denn, aus einer Angemessenheitsbewertung ergäbe sich ein anderer Bedarf von bis zu 5 % der Spitzenlast. Deutschland hat nun zugesagt, ab der ersten Ausschreibung eine überarbeitete Angemessenheitsbewertung anzuwenden und die benötigte Menge daran zu bemessen sowie die Größe der Kapazitätsreserve in allen drei Erbringungszeiträumen auf jeden Fall auf höchstens 2 GW zu begrenzen. Falls sich aus der überarbeiteten Angemessenheitsbewertung ein über 2 GW liegender Bedarf ergäbe und Deutschland deshalb die Kapazitätsreserve auf mehr als 2 GW aufstocken wollte, müsste es diese Aufstockung bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung anmelden. (17) Die Kapazitätsreserve kommt zum Einsatz, wenn eine Markträumung ausbleibt, d. h., wenn das Angebot nicht zur Deckung der Nachfrage ausreicht. Die Markträumung gilt als ausgeblieben, wenn an der Strombörse auf dem Day-ahead- oder Intraday-Markt (bei der letzten Auktion des vortägigen Handels, bei der Eröffnungsauktion des untertägigen Handels oder im untertägigen, kontinuierlichen Handel) Gebote in Höhe des technischen Preislimits innerhalb einer Stunde nicht vollständig erfüllt werden, wobei derzeit das technische Preislimit in Deutschland 3 000 EUR/MWh für den Day-ahead-Markt und 10 000 EUR/MWh für den Intraday-Markt beträgt. (18) Die ÜNB können die Kapazitätsreserve nur dann, wenn alle anderen Systemdienstleistungen ausgeschöpft sind, als letztes Mittel einsetzen. Da die Kapazitätsreserveanlagen eine Aktivierungszeit von bis zu zwölf Stunden haben können, müssen die ÜNB Kapazität von den Anlagen anfordern, lange bevor die Marktergebnisse bekannt sind und somit bevor sie sicher wissen können, ob eine Markträumung ausbleiben könnte. Die Kapazitätsreserveverordnung schreibt daher vor, dass die ÜNB die Anfahrzeiten der Anlagen ermitteln und bei der Aktivierung der Reserve berücksichtigen müssen. (19) Im Rahmen des Aktivierungsvorgangs speisen die Kapazitätsreserveanlagen vor ihrem eigentlichen Einsatz geringe Strommengen ins Netz ein. In der Verordnung ist festgelegt, dass die ÜNB die Betreiber von auf den Strommärkten aktiven Anlagen auffordern müssen, ihre Wirkleistungseinspeisung um diese von den Kapazitätsreserveanlagen ins Netz eingespeiste Strommenge abzusenken, um sicherzustellen, dass diese zusätzlich eingespeiste Strommenge das Funktionieren des Intraday-Markts nicht beeinträchtigt. (20) Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die ÜNB im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. Sollten die ÜNB jedoch in der Lage sein, das Leistungsbilanzdefizit mit nur einem Teil der Kapazitätsreserveanlagen zu beheben, so können sie die Anlagen auswählen, die dazu am besten geeignet sind. 2.3.   Mittelausstattung (21) Es ist keine feste Mittelausstattung für die Kapazitätsreserve vorgesehen, da ihre Kosten stark von den Ergebnissen der ersten Ausschreibung abhängen. Der Höchstwert, der von Kapazitätsanbietern im Rahmen der Ausschreibung geboten werden kann, beträgt 100 000 EUR/MW pro Jahr. Somit lägen die maximalen Festkosten einer Kapazitätsreserve von 2 GW bei 200 Mio. EUR jährlich. Die deutschen Behörden gehen jedoch davon aus, dass die Ausschreibung Gebote hervorbringen wird, die unter dem Höchstpreis liegen, da verschiedene kostenmindernde Faktoren vorlägen, wie zum Beispiel die Tatsache, dass relativ alte Anlagen (d. h. Anlagen, bei denen die Investitionskosten schon teilweise oder ganz abgeschrieben sind), aber auch regelbare Lasten und Anlagen, für die bereits Stilllegungspläne angezeigt wurden, teilnehmen können. 2.4.   Finanzierungsmechanismus (22) Die ÜNB können nach § 13e Absätze 3 und 4 EnWG sämtliche ihnen durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten über die Netzentgelte ausgleichen. Die ÜNB ziehen davon ihre Erlöse aus der Kapazitätsreserve ab, d. h. vereinnahmte Strafzahlungen oder Ausgleichsenergiezahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes der Kapazitätsreserve ein Leistungsbilanzungleichgewicht aufwiesen. Die deutschen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die ÜNB nicht verpflichtet sind, ihre erstattungsfähigen Kosten gegenüber der Regulierungsbehörde auszuweisen. Wenn sie sich jedoch dazu entscheiden, werden diese Kosten als Kosten angesehen, die von den ÜNB nicht für die Zwecke der Entgeltregulierung beeinflusst und über die Netzentgelte ausgeglichen werden können. Die Kosten der Kapazitätsreserve werden nach den Vorschriften behandelt, die auch für andere Bestandteile der Netzentgelte angewandt werden. 2.5.   Laufzeit (23) Die Kapazitätsreserveverordnung enthält kein Enddatum. Die ÜNB führen Ausschreibungen für einen Erbringungszeitraum von zwei Jahren durch, beginnend mit einer ersten Ausschreibung im Jahr 2018 für einen Erbringungszeitraum von Oktober 2019 bis September 2021 (5). Anschließend wird alle zwei Jahre eine neue Ausschreibung durchgeführt, um die jeweilige (gegebenenfalls angepasste) Kapazitätsmenge für einen Erbringungszeitraum von zwei Jahren zu beschaffen. Die deutschen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Beihilferegelung beendet wird, sobald auf der Grundlage der Beurteilung der erforderlichen Größe der Kapazitätsreserve festgestellt wird, dass eine Aufrechterhaltung der Reserve nicht mehr erforderlich ist. 2.6.   Beihilfeempfänger (24) Die Empfänger der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen sind die Kapazitätsanbieter, die bei der Ausschreibung den Zuschlag und einen Kapazitätsreservevertrag erhalten. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (25) Am 7. April 2017 leitete die Kommission bezüglich der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein. Die Kommission erklärte im Einleitungsbeschluss, dass a) die Regelung ihrer vorläufigen Einschätzung nach kein Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) ist, der die Kriterien des Altmark-Urteils (6) erfüllt, sondern dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt; b) sie Zweifel hat, ob die Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, weil sie Bedenken bezüglich der Erfüllung einiger Vereinbarkeitskriterien, insbesondere bezüglich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und der Angemessenheit der Regelung, sowie bezüglich des Risikos übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hegt. 3.1.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens: Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (26) Um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, muss eine Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zurechenbar, b) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen Vorteil, c) sie verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und d) sie ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (27) Deutschland hat in der Anmeldung folgende Argumente dafür vorgebracht, dass die Kapazitätsreserve diese Kriterien nicht erfüllt und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellt. Erstens wird die Beihilferegelung nach Auffassung Deutschlands nicht aus staatlichen Mitteln finanziert. Zweitens wird den Betreibern kein Vorteil verschafft, da diese Deutschland zufolge eine DAWI erbringen und der Ausgleich dafür die vier Kriterien erfüllt, die der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Altmark festgelegt hat. Drittens hat die Regelung keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (28) Die Kommission vertrat erstens die vorläufige Auffassung, dass die Beihilferegelung aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zurechenbar ist. Denn die Regelung wurde vom deutschen Staat entwickelt, der per Gesetz festgelegt hat, dass die dabei anfallenden Kosten über eine Erhöhung der Netzentgelte an alle Verbraucher weitergereicht werden können. Auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Vent de Colère (7) ging sie deshalb davon aus, dass staatliche Mittel eingesetzt werden und die Maßnahme dem Staat zurechenbar ist. Zudem müssen die ÜNB nach der Kapazitätsreserveverordnung ihre durch die Regelung erzielten Erlöse von den ihnen durch die Regelung entstehenden Kosten abziehen. Folglich werden die ÜNB vom Staat mit der Zuweisung und Vereinnahmung der erforderlichen Mittel beauftragt. Die Mittel werden durch die Kapazitätsreserveverordnung generiert und von den ÜNB gemeinsam verwaltet. Die Mittel bleiben somit immer unter dem Einfluss der öffentlichen Hand. (29) Zweitens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass das erste und das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sind, und kam daher zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Beihilferegelung den Empfängern einen selektiven Vorteil verschafft. (30) Das erste Altmark-Kriterium besagt, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss und dass diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen. Die Mitgliedstaaten haben zwar bezüglich der Festlegung von DAWI ein breites Ermessen, aber Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) begrenzt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Gemeinwohlverpflichtungen im liberalisierten Elektrizitätssektor aufzuerlegen. Danach können Gemeinwohlverpflichtungen nur mit Blick auf bestimmte Ziele auferlegt werden: Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz. Zudem müssen diese Verpflichtungen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. (31) Daher werden im Einleitungsbeschluss die nachstehenden Bedenken geltend gemacht: a) Die Beihilferegelung könnte diskriminierend sein, da sie regelbare Lasten de facto und ausländische Kapazitätsanbieter de jure von einer tatsächlichen Teilnahme an der Reserve auszuschließen scheint. b) Es wurden Zweifel daran angemeldet, dass die Regelung zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erforderlich ist und dass die Beihilfe als Ausgleich für die Erfüllung einer Gemeinwohlverpflichtung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit betrachtet werden kann. c) Eine DAWI ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Markt die gewünschte Leistung nicht effizient bereitstellen kann. Wenn ein Mitgliedstaat die Funktionsweise des Marktes verbessern kann, ist eine DAWI zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht gerechtfertigt, da der Markt nicht in die Lage versetzt wurde, die gewünschte Leistung bereitzustellen. Obwohl die geplanten Marktreformen zur Versorgungssicherheit beitragen dürften, bestanden Bedenken, ob diese Reformen ausreichen, um angemessene Investitionssignale zu geben. Insbesondere müsste der Value of Lost Load (VoLL) der Verbraucher ermittelt werden, um sicherzustellen, dass die Marktpreise dieses Niveau erreichen könnten. (32) Nach dem vierten Altmark-Kriterium müssen entweder die Unternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt werden, die gewährleistet, dass die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht werden, oder durch einen Leistungsvergleich, der sicherstellt, dass der Ausgleich nicht über die Kosten hinausgeht, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstehen. Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Regelung (angesichts des Ausschlusses von regelbaren Lasten und ausländischen Kapazitäten) nicht offen genug ist und deshalb, selbst wenn eine Ausschreibung durchgeführt wird, keinen echten Wettbewerb gewährleistet und nicht sicherstellt, dass die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht werden. Außerdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der zweite Teil des vierten Altmark-Kriteriums erfüllt sein könnte. (33) Drittens gelangte die Kommission im Einleitungsbeschluss zu der vorläufigen Auffassung, dass die Kapazitätsreserve den Wettbewerb und Handel auf dem Strommarkt beeinträchtigen könnte, weil der deutsche Strommarkt für den Wettbewerb offen und mit den Strommärkten der Nachbarländer verbunden ist. Im Rahmen der Beihilferegelung werden einige Betreiber unter der Voraussetzung unterstützt, dass sie nicht mehr auf dem Markt tätig sind. Die Maßnahme hätte daher Auswirkungen auf die Merit-Order-Kurve der Gebotszone, in der die Anlagen, für die Beihilfen gewährt werden, tätig sind, und somit auch auf die Interaktion dieser Gebotszone mit benachbarten Zonen. 3.2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens: Vereinbarkeit der Beihilfe (34) Die Kommission begründete im Einleitungsbeschluss die Einleitung des Verfahrens mit ihren vorläufigen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit von vier Aspekten der Beihilfe mit dem Binnenmarkt: a) unzureichender Nachweis der Erforderlichkeit einer staatlichen Maßnahme, b) mangelnde Geeignetheit der Regelung aufgrund restriktiver Teilnahmevoraussetzungen, c) mangelnde Angemessenheit der Regelung, d. h. keine Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum, und d) Risiko übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission vertrat jedoch die vorläufige Auffassung, dass die Beihilferegelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (Gewährleistung der Versorgungssicherheit) beitragen soll, dass sie aufgrund der Änderung des Verhaltens der Marktteilnehmer einen Anreizeffekt hat und dass die Transparenzverpflichtungen erfüllt werden. Daher werden in diesem Abschnitt nur die in den Buchstaben a bis d dargelegten Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (9) (im Folgenden „Leitlinien“) behandelt. 3.2.1.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (35) Im Einklang mit den Randnummern 222 bis 224 der Leitlinien vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss die vorläufige Auffassung, dass zur Rechtfertigung der geplanten Kapazitätsreserve nachgewiesen werden sollte, dass der reformierte Markt langfristig eine angemessene Versorgungssicherheit gewährleisten wird, es kurzfristig jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass Fälle auftreten können, in denen der Markt kein wirtschaftlich zweckmäßiges Maß an Versorgungssicherheit bereitstellen kann. Zudem sollte die Kapazitätsreserve schrittweise abgebaut werden, sobald die Marktreformen durchgeführt sind und der Markt den benötigten Schutz bietet. (36) Erstens zweifelte die Kommission an der Erforderlichkeit der Kapazitätsreserve, da kein Enddatum vorgesehen ist und die Regelung offenbar als fester Bestandteil des Strommarkts und nicht als vorübergehende Maßnahme zur Unterstützung der Marktreformen gedacht ist. (37) Zweitens stellte die Kommission fest, dass das Fehlen eines wirtschaftlich zweckmäßigen Zuverlässigkeitsstandards und eines Indikators für die wirtschaftliche Relevanz der Kapazitätsreserve die Fähigkeit des Marktes zur Bereitstellung ausreichender Kapazitäten einschränkt und keine präzise Festlegung der Größe der Reserve ermöglicht. (38) Drittens begrüßte die Kommission zwar die Übermittlung eines Worst-Case-Szenarios, hatte aber Zweifel, ob bestimmte dabei zug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.