Europäische Union

2000/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Behilferegelung, die Spanien zugunsten der Finanzierung von Betriebskapital für den Agrarsektor in Estremadura durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5201) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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rtoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork angeht, so empfiehlt die Kommission der spanischen Regierung ihre Einstellung. (59) Die übrigen vor dem 30. Juni 1998 Verarbeitungsbetrieben und nach diesem Zeitpunkt Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, Genossenschaften, anderen landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Verarbeitungsbetrieben gewährten Beihilfen sind vollständig zurückzufordern. (60) Die Beihilfen sind entsprechend den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei der zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendete Zinssatz als Bezugssatz herangezogen wird(19). (61) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der von Spanien mit dem allgemeinen Erlaß 35/1993 der Regierung der Region Estremadura vom 13. April 1993 über die Finanzierung von Betriebskapital im Agrarsektor von Estremadura vor dem 30. Juni 1998 Verarbeitungsbetrieben und nach dem 30. Juni 1998 Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, Genossenschaften und anderen Zusammenschlüssen sowie Verarbeitungsbetrieben gewährten Behilfen sind mit Ausnahme der Beihilfen für Kartoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 225 vom 7.8.1999, S. 6. (2) Amtsblatt der Region Estremadura Nr. 45 vom 15. April 1993, S. 1027. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Amtsblatt der Region Estremadura Nr. 114 vom 6. Oktober 1998, S. 7412. (5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (6) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (7) Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 hat die Kommission die Mitgliedstaaten ihren Beschluß mitgeteilt, die Anwendung dieser Mitteilung auszusetzen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 hat sie sie über die neuerliche Anwendung der Mitteilung ab 30. Juni 1998 unterrichtet. (8) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (9) ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62. (10) Quelle: Eurostat 1998. (11) Siehe Fußnote 5. (12) Präzedenzfälle: Beihilfen N 603/93, N 377/91, N 29/91, N 394/92, NN 90/93, N 109/94, N 768/93, N 423/93, N 218/93, N 108/92, N 598/93 und N 644/92. (13) Slg. 1995, S. II-1675. (14) Slg. 1979, S. 2161. (15) Slg. 1973, S. 813. (16) Slg. 1987, S. 901. (17) Slg. 1990, S. I-3437. (18) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (19) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.