Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1126 der Kommission vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878)

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Quellenkennung: 32016D1126. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dstoffmonitoring ist eine Kontrolltätigkeit im Sinne der Abschnitte 50 und 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Der genaue Zusammenhang zwischen den amtlichen Lebensmittelkontrollen und dem Schadstoffmonitoring ist in der Stellungnahme Deutschlands beschrieben (siehe Erwägungsgründe 18 bis 34). Seine Eigenschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen: (76) Das Schadstoffmonitoring ist eine präventive Maßnahme. Zweck des Schadstoffmonitorings ist nicht (wie bei den amtlichen Lebensmittelkontrollen), festzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten wurden, sondern Entwicklungen beim Vorkommen von Kontaminanten unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu beobachten und erhöhte Werte zu ermitteln, was als Vorwarnung bzw. als Hinweis auf potenzielle Gefahren verstanden werden kann. (77) Die Parameter des Schadstoffmonitorings (auf welche Kontaminanten genau geprüft wird, der Zeitplan, die Regionen) werden von speziellen, von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder benannten Gremien festgesetzt. Die Festsetzung der Parameter erfolgt auf Risikobasis. Die Parameter werden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder genehmigt. Die Stellen, die das Schadstoffmonitoring durchführen, werden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder benannt. Die betreffenden Länder haben gegenüber den Stellen, die mit der Durchführung des Schadstoffmonitorings beauftragt wurden bzw. das Schadstoffmonitoring durchführen, eine Lenkfunktion. (78) Das Schadstoffmonitoring ergänzt die amtliche Lebensmittelüberwachung folgendermaßen: Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings werden genutzt, um die amtlichen Kontrollpläne erforderlichenfalls anzupassen und zu ändern und weitere präventive Maßnahmen einzuleiten, um Gesundheitsgefährdungen rechtzeitig zu erkennen, die Öffentlichkeit über Gefahren für Gesundheit und Umwelt aufzuklären, Datenbanken einzurichten, verfügbare Daten zu analysieren und Vorschläge zur Änderung von Rechtsakten einzuleiten. (79) Daher kann Folgendes geschlossen werden: 1. Die deutschen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit stehen mit denen der EU im Einklang und sehen zwei Zuständigkeitsebenen vor, nämlich die Ebene der Molkereien und die des Mitgliedstaats; 2. das Schadstoffmonitoring wird als Teil der amtlichen Kontrollaufgaben der Mitgliedstaaten, genauer gesagt als „andere angemessene Maßnahme“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, durchgeführt. Das Schadstoffmonitoring steht außerdem in einem unmittelbaren Bezug zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 466/2001 und (EG) Nr. 1881/2006, der Empfehlung zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Lebensmitteln sowie der Richtlinie 96/23/EG, Milch auf Kontaminanten zu überprüfen und zusätzliche entsprechende Kontrollen durchzuführen; 3. das Schadstoffmonitoring weist einen unmittelbaren Bezug zu den amtlichen Lebensmittelkontrollen des Mitgliedstaats auf, weil es Informationen liefert, um diese zu ergänzen; 4. das Schadstoffmonitoring erfolgt auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von einer von den zuständigen Behörden benannten Stelle vorgenommen wird, und wird nach einem von den zuständigen Behörden genehmigten Plan durchgeführt, in dem die Regionen, die Zeitpunkte sowie die Stoffe, auf deren Vorhandensein geprüft wird, festgehalten sind, und der im Einklang mit der Risikobewertung aktualisiert wird. Daher kann geschlossen werden, dass das Schadstoffmonitoring nicht routinemäßig durchgeführt wird; 5. das Schadstoffmonitoring erfolgt durch Stichprobenkontrollen, wobei die Proben den Milchsammelwagen entnommen werden; die Proben und die Ergebnisse sind anonym; 6. die Testergebnisse werden im Rahmen eines Frühwarnsystems und zur Einleitung staatlicher Präventionsmaßnahmen genutzt; 7. das Schadstoffmonitoring befreit die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht von ihrer Verpflichtung, Eigenkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände in Milch nicht überschritten werden. 5.2.   Vorliegen eines Vorteils für die Unternehmen der Milchwirtschaft (80) Auf der Grundlage der obigen Schlussfolgerungen zum Wesen des Schadstoffmonitorings ist nunmehr zu prüfen, ob es den Unternehmen der Milchwirtschaft einen Vorteil verschafft. (81) Alle Arten von Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen, begünstigen die betreffenden Unternehmen (27). Deshalb ist zu prüfen, ob das vom Staat finanzierte Schadstoffmonitoring eine Belastung vermindert, die die Unternehmen der Milchwirtschaft normalerweise zu tragen hätten. (82) Der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, schließt Kosten mit ein, die als der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens inhärente Kosten anzusehen sind, sowie zusätzliche Kosten, die die Unternehmen aufgrund der Rechtspflichten zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden (28). (83) Im Milchsektor zählen zu diesen inhärenten Kosten, einschließlich der zusätzlichen Kosten, die die Unternehmen aufgrund der Rechtspflichten zu tragen haben, zum Beispiel: — die Kosten für die Beurteilung der Milchqualität, die der Wirtschaftstätigkeit inhärente Kosten sind, weil sie für die Festsetzung des Milchpreises erforderlich sind (29); — die Kosten für Eigenkontrollen der Lebensmittelsicherheit, die die Unternehmen der Milchwirtschaft selbst durchführen müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Milch zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, die zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Diese Kontrollen werden von den Unternehmen der Milchwirtschaft durchgeführt und finanziert (siehe Erwägungsgründe 33 und 34). (84) Bei den Kosten für das Schadstoffmonitoring handelt es sich dagegen nicht um der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Milch inhärente Kosten und auch nicht um Kosten, die die Unternehmen aufgrund ihrer originären Rechtspflichten zu tragen haben. (85) Das Schadstoffmonitoring steht nicht in Bezug zu einzelnen Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern wird während der Milchsammlung stichprobenartig durchgeführt und ist somit anonym (siehe Erwägungsgründe 20 und 28). Hinzu kommt, dass es sich nicht auf alle Milchmengen erstreckt, die erzeugt, transportiert und vermarktet werden, sondern nur auf einen kleinen Teil, und dass Häufigkeit und Ort der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt werden; es wird also nicht routinemäßig durchgeführt (siehe Erwägungsgründe 20 und 21). (86) Außerdem ist das Schadstoffmonitoring nicht darauf ausgerichtet, festzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe eingehalten wurden. Erstens führen die Molkereien zu diesem Zweck Eigenkontrollen durch (siehe Erwägungsgrund 83 zweiter Gedankenstrich); und zweitens zielt das Schadstoffmonitoring darauf ab, Gefahren früh zu erkennen, indem Werte analysiert werden, die unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte liegen, aber über den für die betreffende Region üblichen Werten liegen (siehe Erwägungsgründe 26, 27 und 29). (87) Die Molkereien können das Schadstoffmonitoring und dessen Ergebnisse nicht zur Beurteilung der Milchqualität nutzen. Das Schadstoffmonitoring ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Verarbeitung der eingesammelten Milch oder für das Inverkehrbringen der fertigen Milcherzeugnisse. Nur wenn im Rahmen des Schadstoffmonitorings eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte festgestellt wird, leitet die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde in einem getrennten Verfahren Sanktionen gegen die betroffene Molkerei ein (siehe Erwägungsgrund 30). (88) Die Kosten des Schadstoffmonitorings sind keine zusätzlichen Kosten, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten für die Milcherzeugung zu tragen hätten (siehe Erwägungsgründe 32, 33 und 34). Die Unternehmen der Milchwirtschaft sind verpflichtet, in ihren Betrieben eigene Kontrollen der Lebensmittelsicherheit vorzunehmen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Milch zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, die zum menschlichen Verzehr geeignet ist, was auch die Verpflichtung beinhaltet, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände einzuhalten (siehe Erwägungsgrund 83 zweiter Gedankenstrich). Das Schadstoffmonitoring befreit die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht von der Verpflichtung, Eigenkontrollen durchzuführen, um ihren Rechtspflichten nachzukommen (siehe Erwägungsgrund 34). (89) Das Schadstoffmonitoring wird als Aufgabe im Zusammenhang mit den amtlichen Lebensmittelkontrollen eingestuft, für die die Behörden zuständig sind, und die vom Staat finanziert werden (siehe Erwägungsgründe 32, 63, 67, 72 und 79(2)), durch die die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht ihrer Verpflichtung enthoben werden, gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften Eigenkontrollen der Lebensmittelsicherheit durchzuführen. (90) In einem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache T-538/11, Königreich Belgien gegen Europäische Kommission (30), hat das Gericht bekräftigt, dass „der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, die zusätzlichen Kosten mit einschließt, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur, zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden“ (vgl. entsprechend Rn. 76 des Urteils). In diesem Fall wurden die obligatorischen BSE-Screening-Tests für die Unternehmen explizit zwingend rechtlich vorgeschrieben. (91) Demgegenüber werden die Kontrollen im vorliegenden Fall des Schadstoffmonitorings nicht aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur für die Molkereien zwingend vorgeschrieben. Die Kontrollen, die die Molkereien im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur vorzunehmen haben, sind oben in Erwägungsgründen 63(1), 67(3) und 83, zweiter Gedankenstrich aufgeführt. Diese Kontrollen sind von den Molkereien durchzuführen um den Nachweis zu erbringen, dass sie die in der Gesetzgebung festgelegten Höchstwerte an Schadstoffen nicht überschreiten. (92) Das Schadstoffmonitoring stellt aber gerade kein Mittel dar, den Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Höchstwerte eingehalten werden. Der Zweck des Schadstoffmonitorings besteht, wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgrund 76), vielmehr darin, präventiv und basierend auf Zufalls- und in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollen, Schadstoffbelastungen bereits unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu erkennen. Das Schadstoffmonitoring bildet keinen Teil der Kontrollen, die geboten sind, damit die Molkereien prüfen können, dass sie die in der Gesetzgebung festgelegten Höchstwerte von Schadstoffen nicht überschreiten. Daher sind die Feststellungen des Gerichts im Fall T-538/11 in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils für die von den obligatorischen BSE-Screening-Tests betroffenen Unternehmen im vorliegenden Fall des Schadstoffmonitorings nicht einschlägig. (93) Folglich sind die Kosten des Schadstoffmonitorings nicht als inhärente Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit der Molkereien oder als zusätzliche Kosten einzustufen, die diese aufgrund der originären Rechtspflichten zu tragen haben, die auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden. (94) Aus diesem Grund befreit das Schadstoffmonitoring die Molkereien nicht von Kosten, die sie normalerweise zu tragen haben, sodass ihre normale Belastung durch das Schadstoffmonitoring nicht gemindert wird; somit erwächst den Unternehmen der Milchwirtschaft aus dem Schadstoffmonitoring kein Vorteil. (95) Da somit eine der Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, nämlich das Vorliegen eines Vorteils, nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Schadstoffmonitoring keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die allgemeinen Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes, die gemeinhin als „Schadstoffmonitoring“ und im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 9, BY 5, HE 8, NI 2, NW 1, RP 3, SL 4 und TH 8 bezeichnet werden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 4. April 2016 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind die Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (4)  Obwohl die kurze Beschreibung der Teilmaßnahmen BW 9 und RP 3 im Anhang zu dem Eröffnungsbeschlusses auch andere Qualitätsprüfungen erwähnt, wurde aus der von Deutschland gelieferten zusätzlichen Information klar, dass diese Teilmaßnahmen nur das Schadstoffmonitoring umfassen, das Gegenstand des gegenwärtigen Beschlusses ist und keine anderen Qualitätsprüfungen. (5)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8. (6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206). (9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). (10)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5). (11)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). (12)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). (13)  Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12). (14)  Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 23). (15)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (16)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1). (17)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983. — Deutsche Milchkontor GmbH und andere gegen Bundesrepublik Deutschland, verbundene Rechtssachen 205 bis 215/82, ECLI:EU:C:1983:233. (18)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (19)  Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1994, C-364/92 — SAT Fluggesellschaft gegen Eurocontrol, ECLI:EU:C:1994:7, Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997, C-343/95 — Calì & Figli gegen Servizi Ecologici Porto di Genova, ECLI:EU:C:1997:160, Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2012. C-288/11 P — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle gegen Kommission, ECLI:EU:C:2012:821. (20)  Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 1 AEUV, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz. (21)  Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V., in der auf alle aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen im Allgemeinen und nicht nur auf die hier erörterten Teilmaßnahmen eingegangen wurde. Die Landesvereinigung argumentierte, eine Beihilfe liege nicht vor. Eine ausführliche Beschreibung der Stellungnahmen findet sich im Beschluss C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)). (22)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). (23)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (24)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1). (25)  Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1). (26)   ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69. (27)  Siehe Urteil Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 71, sowie das dort zitierte Fallrecht. (28)  (Siehe analog die Urteile Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 76; Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38; GEMO, C-126/01, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 31, 32; Frankreich gegen Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 40; Italien gegen Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 15-18. (29)  (Vgl. Beschluss C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)), Erwägungsgründe 136-140). (30)  ECLI:EU:T:2015:188

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.