Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1126 der Kommission vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1126. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mehr um eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit. In diesem Zusammenhang verwies Deutschland auf die Rechtssachen C-364/92, C-343/95 und C-288/11 P (19), in denen festgestellt wird, dass es sich bei der Ausübung ordnungsbehördlicher Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gewährleistet wird, um Maßnahmen handelt, denen bereits der wirtschaftliche Charakter fehlt, da es sich um im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten handelt, durch die die betroffene Bevölkerung geschützt werden soll. Eine hoheitliche Aufgabe kann auch dann vorliegen, wenn sie an ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen übertragen wird. Im Fall des Schadstoffmonitorings nahmen die benannten Kontrollstellen hoheitliche Aufgaben wahr, die zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes beitrugen. Der Staat war nach dem EU-Recht (20) und nach dem deutschen Grundgesetz verpflichtet, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen. Bei der Umsetzung verfügt der Staat diesbezüglich über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum. (38) Auf die Frage der Kommission, ob den Mitgliedstaaten durch Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine klare und genaue Verpflichtung im Sinne der Rechtssache T-351/02 auferlegt wurde, durch die auszuschließen wäre, dass die Gewährung der Vergünstigung dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, antwortete Deutschland, in der Rechtssache T-351/02 gehe es um die Zurechnung einer bestehenden Vergünstigung zum Staat, während es vorliegend um die Frage gehe, ob den Unternehmen der Milchwirtschaft überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. (39) Nordrhein-Westfalen argumentierte außerdem, die Teilmaßnahme NW1 sei nicht selektiv, weil sie die gesamte nordrhein-westfälische Milchwirtschaft betreffe. Nordrhein-Westfalen verfüge über die rechtliche Souveränität, die es ihm ermöglichte, den materiellen und regionalen Umfang der Teilmaßnahme festzusetzen. Nordrhein-Westfalen betonte erneut, die Maßnahme diene der Durchführung allgemeiner Gesundheitsfürsorgekontrollen und sei im öffentlichen Interesse. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (40) Zwischen dem 6. und dem 18. Februar 2014 erhielt die Kommission insgesamt zehn Stellungnahmen von Beteiligten zu den für die Teilmaßnahmen aufgewendeten Unterstützungen (21). (41) Der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. führte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 6. Februar 2014 registriert wurde, an, die Programme zur Kontrolle auf Rückstände und Kontaminanten in Milcherzeugnissen seien als zusätzliche Maßnahmen zum nationalen Überwachungsprogramm zu verstehen und dienten dem Verbraucherschutz und der Krisenprävention. Der Verein wies darauf hin, dass die Proben von verschiedenen Unternehmen genommen würden, um einen Überblick über die einzelnen bayerischen Regionen zu erhalten. Die Ergebnisse würden veröffentlicht. Dadurch könnten Präventivstrategien und -maßnahmen entwickelt werden, die letztendlich zu einer Reduzierung des Kontaminationsgrades führen würden. Aus diesen Gründen entstünden den kontrollierten Unternehmen der Milchwirtschaft keine Vorteile. (42) Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Region Allgäu teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, die Überwachung von Milcherzeugnissen auf Kontaminanten und radioaktive Stoffe sei ein äußerst wichtiger Teil des Verbraucherschutzes. Diese Maßnahme sei nicht für die betroffenen Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern für alle Milchkonsumenten von großem Wert. (43) Der Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e. V. teilte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, er unterstütze die Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war). (44) Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, sie unterstütze die Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war). (45) Die Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 registriert wurde, mit, sie unterstütze die Stellungnahme des Freistaates Thüringen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war). (46) Der Genossenschaftsverband Bayern erklärte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 13. Februar 2014 registriert wurde, durch das Programm zur Kontrolle von Milch und Milcherzeugnissen auf Rückstände und Kontaminanten entstehe den Unternehmen der Milchwirtschaft kein Wettbewerbsvorteil. Das Programm diene in erster Linie der Schaffung von Kapazitäten, um im Krisenfall angemessen zu reagieren, sowie zum Schutz der Verbraucher vor unsicheren Erzeugnissen und somit dem öffentlichen Interesse. Die Probenahme erfolge unregelmäßig, die Unternehmen der Milchwirtschaft führten über diese Kontrollen nicht Buch und würden — außer bei Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte — auch nicht über die Ergebnisse informiert. Die Unternehmen der Milchwirtschaft verfügten vielmehr über ihre eigenes umfassenderes und detaillierteres Qualitätssicherungssystem, das mit dem Schadstoffmonitoring nicht vergleichbar sei. (47) Die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 14. Februar 2014 registriert wurde, mit, die Teilmaßnahme RP 3 stelle keine Beihilfe dar, weil weder bestimmten Unternehmen, noch einem bestimmten Produktionssektor Vorteile eingeräumt würden, die den Wettbewerb verzerrten oder zu verzerren drohten oder geeignet wären, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Arbeitsgemeinschaft argumentierte, die Milchumlage sei nicht zur Deckung der Kosten für Kontrollen verwendet worden, zu deren Durchführung die Unternehmen der Milchwirtschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und (EG) Nr. 854/2004 verpflichtet seien. Das Schadstoffmonitoring sei vielmehr im Auftrag der Behörden stichprobenhaft durchgeführt worden; es handele sich nicht um Routinekontrollen. Das Schadstoffmonitoring sei somit Teil der amtlichen Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Arbeitsgemeinschaft kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen der Milchwirtschaft durch die staatliche Finanzierung des Schadstoffmonitorings nicht von ihren eigenen Kosten entlastet wurden, und es sich vielmehr um Kosten handelt, die wegen ihrer Bedeutung für die allgemeine Lebensmittelsicherheit von den Behörden getragen werden. (48) Hilfsweise erklärte die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e. V., falls die Teilmaßnahme RP 3 als staatliche Beihilfe einzustufen sei, sei ihre Vereinbarkeit für die Zeit ab 2007 nach Kapitel IV.J der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (23) zu bewerten. (49) Das DHB-Netzwerk Haushalt e. V. erklärte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 18. Februar 2014 registriert wurde, das Schadstoffmonitoring-Programm, das Programm zur Untersuchung auf radioaktive Kontamination und die Nährstoffanalysen seien wichtige Beiträge zum Verbraucherschutz und zur Sensibilisierung der Verbraucher. Das Netzwerk betonte die Neutralität der Kontrollergebnisse (auf die die Milchwirtschaft keinen Einfluss habe), die schnelle Erkennung von Schadstoffen in Milcherzeugnissen und die Möglichkeit, in Krisensituationen schnell zu handeln. (50) Die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft e. V. erklärte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 18. Februar 2014 registriert wurde, die Kontrollen zur Ermittlung von Schadstoffen in Milch und Milcherzeugnissen seien wichtig für das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit der Milcherzeugnisse. Das Schadstoffmonitoring sei ein Frühwarnsystem zur Ermittlung und Bekämpfung von Risiken bzw. zur Einleitung der erforderlichen Präventionsmaßnahmen. 5.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE (51) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, die Teilmaßnahmen wiesen alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe auf. Die Kommission führte an, Deutschland habe das einschlägige Gesetz zu den Bereichen Lebensmittelsicherheit, amtliche Kontrolle und Schadstoffmonitoring, durch das diese Aufgaben dem Staat übertragen werden, nicht vorgelegt. Die Kommission führte aus, die Verpflichtung zur Durchführung des Schadstoffmonitoring betreffe die Molkereien, sodass diesen ein Vorteil entstünde, wenn die Kontrollen vom Staat durchgeführt und finanziert würden. (52) Im Prüfverfahren argumentierten Deutschland und die Beteiligten, das Schadstoffmonitoring verschaffe den Molkereien keinen Vorteil. Deutschland legte ausführliche Angaben zu den gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen und tatsächlichen Aspekten der Teilmaßnahmen vor. Deshalb sind die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und insbesondere die Frage des Vorliegens eines Vorteils für die Molkereien erneut zu prüfen. (53) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen“. (54) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, müssen folglich alle der oben genannten Bedingungen erfüllt sein. Wenn folglich eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann die entsprechende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. (55) Das Kriterium des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe soll vor allen übrigen Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV überprüft werden, weil das Hauptargument Deutschlands und der Beteiligten lautet, durch die Teilmaßnahmen entstehe den Molkereien kein Vorteil. (56) Die Argumentation Deutschlands und der Beteiligten basiert darauf, dass in den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit verschiedene Kontrollaufgaben vorgesehen sind, wobei insbesondere zwischen den von den zuständigen Stellen durchgeführten amtlichen Kontrollen und den von den Unternehmen der Milchwirtschaft durchgeführten Eigenkontrollen unterschieden wird. Nach Angaben Deutschlands ist das Schadstoffmonitoring, das von den benannten Kontrollstellen durchgeführt und aus öffentlichen Mitteln über die Milchumlage finanziert wird, eine Ergänzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und von den Eigenkontrollen zu unterscheiden, die die Unternehmen der Milchwirtschaft auf eigene Kosten durchführen. Den Molkereien entsteht somit dadurch, dass der Staat das Schadstoffmonitoring durchführt, kein Vorteil. (57) Zur Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Argumente ist zu prüfen, 1) an welcher Stelle das Schadstoffmonitoring in dem gemäß europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit errichteten System von Kontrollaufgaben anzusiedeln ist, also ob es im Rahmen einer dem Staat obliegenden Verpflichtung durchgeführt wird oder den privaten Lebensmittelunternehmen (Molkereien) obliegt und 2) je nach dem Ergebnis, ob den Molkereien durch das Schadstoffmonitoring ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV entsteht. 5.1.   Kontrollaufgaben gemäß europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit (58) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, beginnt der Untersuchungszeitraum am 28. November 2001 (vgl. Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses). Die Analyse der einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit erstreckt sich somit auf den Zeitraum seit dem 28. November 2001. 5.1.1.   EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit 5.1.1.1.   EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten in Lebensmitteln einschließlich Milch (59) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (24) werden bestimmte Grundsätze in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, insbesondere 1) darf kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält, und 2) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werden für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festgelegt. (60) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (25) und der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die Höchstwerte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Sie betreffen insbesondere die folgenden Kontaminanten in Milch: Aflatoxine, Blei (Pb), Dioxin, polychlorierte Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle (PCB). (61) Gemäß den in den Erwägungsgründen 59 und 60 genannten Rechtsakten ist es verboten, bestimmte Lebensmittel (einschließlich Milch) in den Verkehr zu bringen, wenn sie einen der in jenen Rechtsakten aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in jenen Rechtsakten festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Gemäß denselben Rechtsakten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene Überwachungsmaßnahmen einzuleiten, um Lebensmittel auf Kontaminanten zu überprüfen. (62) Außerdem empfiehlt die Kommission in ihrer Empfehlung zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (26) Auslösewerte und Zielwerte für Lebensmittel, einschließlich Milch, um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern. Bei den Auslösewerten handelt es sich insbesondere um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen. Die Kommission empfiehlt ferner, dass die Mitgliedstaaten in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Lebensmitteln, einschließlich Milch, ist, das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und — nach Möglichkeit — nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, einschließlich Milch, anhand von Stichproben überwachen. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten liegen, empfiehlt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle treffen. (63) Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Milch, 1) gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte für bestimmte in Milch vorkommende Kontaminanten enthält, wobei diese Grenzwerte unmittelbar für die Lebensmittelunternehmen gelten, die Lebensmittel, einschließlich Milch, die diese Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen dürfen, und 2) die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung derselben Grenzwerte zu überwachen. Ferner liegt eine Empfehlung auf Unionsebene (Empfehlung der Kommission) vor, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Auslösewerte für Dioxin und ähnliche Kontaminanten zu überwachen und präventive Maßnahmen einzuleiten. 5.1.1.2.   EU-Rechtsvorschriften über Rückstände in tierischen Erzeugnissen, einschließlich Milch (64) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I derselben Richtlinie zu erlassen. Bei den im Falle der Milch zu kontrollierenden Stoffen und Rückstandsgruppen handelt es sich um bestimmte chemische Verbindungen, Stoffe mit antibakterieller Wirkung, Anthelmintika, nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, organische Chlorverbindungen, organische Phosphorverbindungen, chemische Elemente, Mykotoxine. (65) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte tierische Erzeugnisse, einschließlich Milch, hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände zu überwachen. Deshalb legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Überwachungspläne zur Genehmigung vor. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich unangekündigt amtliche Stichprobenkontrollen durchführen, die sich auf alle Stadien der Produktionskette für Rohstoffe tierischen Ursprungs, einschließlich Milch, erstrecken. (66) In der Richtlinie 96/23/EG ist außerdem die Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten vorgesehen. Die Eigentümer bzw. die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs (insbesondere Milch) müssen die erforderlichen Vorkehrungen — insbesondere in Form von Eigenkontrollen — treffen, um sich davon zu überzeugen, dass Erzeugnisse, die von ihrem Betrieb angenommen werden, keine Rückstände oder verbotenen Stoffe in Mengen enthalten, die die zulässigen Höchstwerte überschreiten. (67) Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen, einschließlich Milch, 1) ein Verzeichnis von Schadstoffen und Rückständen enthält, auf die die Milch regelmäßig zu überprüfen ist; 2) vorschreibt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ein regelmäßiges Monitoring der Milch auf diese Schadstoffe und Rückstände sowie zusätzliche Kontrollen durchzuführen; 3) die an der Erzeugung und Verarbeitung von Milch beteiligten Marktteilnehmer verpflichtet, Eigenkontrollen durchzuführen. 5.1.1.3.   Horizontale EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelüberwachung (68) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden allgemeine Grundsätze sowie Zuständigkeiten im Bereich der Lebensmittelsicherheit festgelegt. Hinsichtlich der Zuständigkeiten heißt es in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002: „(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. (2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ (69) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählt zu „Lebensmitteln“ auch Milch in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die dazu bestimmt ist oder von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen wird. (70) Die Zuständigkeiten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffen sowohl die Lebensmittelunternehmen als auch die zuständigen nationalen Behörden. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterscheidet deutlich zwischen den Lebensmittelunternehmern (nämlich den Unternehmen der Milchwirtschaft) einerseits, die für ihre eigenen Kontrollen in ihren Betrieben zuständig sind, damit sie die Anforderungen des Lebensmittelrechts, einschließlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände, erfüllen, und den Behörden der Mitgliedstaaten andererseits, die für die Überwachung und die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts zuständig sind. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben diesbezüglich zwei Aufgaben: Die Mitgliedstaaten müssen amtliche Kontrollen im engeren Sinne durchführen und sie müssen zusätzliche angemessene Maßnahmen durchführen, beispielsweise die Überwachung der Lebensmittelsicherheit und andere Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. (71) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält unter anderem nähere Bestimmungen zu den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Milch. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, amtliche nationale Kontrollpläne zu erstellen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen regelmäßig zu aktualisieren. Anpassungen und Änderungen der Kontrollpläne können gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Anbetracht bzw. unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen werden. (72) Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Kontrollen der Sicherheit von Lebensmitteln (einschließlich Milch) zwei verschiedene Zuständigkeitsebenen vorsieht, die parallel zueinander bestehen müssen: die Zuständigkeit der Lebensmittelunternehmer (Unternehmen der Milchwirtschaft) für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Außerdem ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die amtlichen Lebensmittelkontrollen im eigentlichen Sinne sowie zusätzliche angemessene Maßnahmen durchzuführen, etwa in Form von Monitoring-Maßnahmen einschließlich des Monitorings von Gesundheitsrisiken, wodurch die Anpassung der Kontrolltätigkeit der Mitgliedstaaten an neue Entwicklungen erleichtert werden kann. 5.1.2.   Nationale Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit (73) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 war es gemäß dem deutschen Lebensmittelrecht (Abschnitt 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) verboten, Lebensmittel, von denen Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, zu erzeugen oder in Verkehr zu bringen. Dieses Verbot galt für alle Lebensmittelerzeuger einschließlich den Milcherzeugern. Die amtlichen Kontrollen sind in Abschnitt 40 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes geregelt. Dort heißt es, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die erforderlichen Prüfungen und Probenahmen vorzunehmen. (74) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 besteht eine unmittelbare unionsrechtliche Verpflichtung der Lebensmittelerzeuger, sichere Lebensmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, und eine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten, amtliche Kontrollen durchzuführen. Das deutsche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nähere Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen einschließlich Bestimmungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Länderebene sowie zur Erstellung und Umsetzung der amtlichen Kontrollpläne. Die Kosten für die Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmer (einschließlich Molkereien) sind von den Unternehmen selbst zu tragen. Die Kosten der amtlichen Kontrollen, einschließlich des Schadstoffmonitorings, werden vom Staat getragen. (75) Das Schadstoffmonitoring versteht sich als Ergänzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im engeren Sinne. Das Scha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.