Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1126 der Kommission vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878)

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Quellenkennung: 32016D1126. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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12.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 187/16 BESCHLUSS (EU) 2016/1126 DER KOMMISSION vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878) (Nur der deutsche Text is verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der obengenannten Bestimmung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgenden „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013 übermittelte Deutschland weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (3) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). In demselben Schreiben gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen. (4) Im Hinblick auf die Teilmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nämlich die Teilmaßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsfürsorgekontrolle, die im Einleitungsbeschluss als Schadstoffmonitoring-Teilmaßnahmen (4) BW 9, BY 5, HE 8, NI 2, NW 1, RP 3, SL 4 und TH 8 bezeichnet werden (im Folgenden die „Teilmaßnahmen“), stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen, und forderte Deutschland auf, Stellung zu nehmen und für die Zeit seit dem 28. November 2001 alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. (5) Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. (6) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die übrigen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen 10 Stellungnahmen von Beteiligten zu den in Erwägungsgrund 4 genannten Teilmaßnahmen ein. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt. Deutschland hat auf diese Stellungnahmen nicht geantwortet. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG (7) Bei dem MFG handelt es sich um ein Bundesgesetz, das seit 1952 in Kraft ist. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die Teilmaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet. (8) Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. (9) § 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die: a) Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund bestimmter Durchführungsvorschriften; b) Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen; c) Milchleistungsprüfungen; d) Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses; e) Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen; f) Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben. (10) § 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die Mittel aus der Milchumlage auch für folgende Zwecke verwendet werden können: a) zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei; b) zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und c) zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen. (11) In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen wurde die Milchumlage zur Finanzierung der Teilmaßnahmen gemäß Erwägungsgrund 4 verwendet. (12) Zu den Teilmaßnahmen zählt das Monitoring von Milch und Milcherzeugnissen auf Schadstoffe, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können, beispielsweise Dioxin, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Aflatoxin, Reinigungsmittel, Pestizide und polychlorierte Wasserstoffe. Die Kontrollen wurden von speziellen Kontrollstellen durchgeführt, denen diese Aufgaben von den zuständigen Behörden in den Bundesländern zugewiesen wurden, in denen die Teilmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Kontrollproben wurden als Stichproben anonym auf der Ebene der Milchsammelwagen durchgeführt. Ziel der Kontrollen war das Monitoring des Vorkommens von Kontaminanten in Milch, um Gefahren für die menschliche Gesundheit auszuräumen und die Verbraucher zu schützen. Diese Tätigkeiten werden im vorliegenden Beschluss als „Schadstoffmonitoring“ bezeichnet. Zwischen 2001 und 2011 beliefen sich die für diese Maßnahmen aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder, in denen diese Teilmaßnahmen durchgeführt wurden, zusammengerechnet) auf insgesamt 9 Mio. EUR. (13) Gemäß der durch die Kommission im Einleitungsbeschluss vorgenommenen Bewertung hat Deutschland es versäumt, die nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften anzuführen, die die Einstufung des Schadstoffmonitorings als nicht als Beihilfe zu bewertende Maßnahme rechtfertigen würden. Ferner warf die Kommission die Frage auf, ob die Teilmaßnahmen den Molkereien einen Vorteil verschafften, weil die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Kontrollen darauf abzielten, die Milchqualität zu gewährleisten, und die Kosten für die Durchführung solcher Kontrollen somit typischerweise von den Molkereien zu tragen wären. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die betreffenden Qualitätskontrollen routinemäßig durchgeführt werden. 3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (14) Deutschland hat die Rechtsgrundlage für das Schadstoffmonitoring beschrieben. Es gibt zwei Regelungen. Die erste Regelung betrifft die Durchführung der Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings. Hierzu zählen die methodische Vorbereitung und die Aufstellung der Kontrollpläne, die Art der Probenahme, das Prüfverfahren sowie die Nutzung der Ergebnisse. Diese Tätigkeiten unterliegen im Wesentlichen den Bestimmungen des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit. (15) Die zweite Regelung betrifft die Finanzierung der Maßnahmen. Wie bereits im Einleitungsbeschluss erläutert, wurden die Maßnahmen aus der von den Molkereien zu entrichtenden Milchumlage finanziert. Die Rechtsgrundlage war § 22 Absatz 2 MFG. Zusätzliche Durchführungsvorschriften einschließlich Finanzierungsvorschriften gab es auf Länderebene. (16) Deutschland hat eine Übersicht über die anwendbaren Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgelegt: a) Auf EU-Ebene: Die amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere Anhang IV, Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), insbesondere Anhang I Teil A, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (10), Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände ist durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates (12) und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission (13) geregelt. b) Auf nationaler Ebene: Die amtliche Lebensmittelüberwachung und die Rückstandsüberwachung sind durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften, die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und den Nationalen Rückstandskontrollplan geregelt. c) Zusätzlich zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung wurde das Schadstoffmonitoring auf der Grundlage der folgenden europäischen bzw. nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt: Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Empfehlung 2011/516/EU der Kommission (14), § 14 MFG, §§ 50 und 51 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie die alljährlichen Verwaltungsvorschriften der Länder zur Genehmigung und Finanzierung des jeweiligen Schadstoffmonitoring-Verfahrens. (17) Deutschland hat Statistiken zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung, zur Rückstandsüberwachung und zum Schadstoffmonitoring sowie ein Verzeichnis der für diese Kontrollen zuständigen Stellen vorgelegt. 3.1.   Stellungnahme Deutschlands zum Schadstoffmonitoring als zusätzlichem Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems (18) Die wichtigste Anmerkung Deutschlands besagt, dass das Schadstoffmonitoring ein zusätzlicher Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems sei und den Molkereien aus dieser Maßnahme kein Vorteil erwachse. In diesem Zusammenhang erläuterte Deutschland Folgendes: (19) Das Schadstoffmonitoring ist als zusätzlicher Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems zu verstehen, das auf europäischen und nationalen Rechtsvorschriften basiert und dem präventiven, gesundheitsorientierten Verbraucherschutz sowie dem risikobasierten Krisenmanagement dient. (20) Das Schadstoffmonitoring ist nicht als routinemäßige Kontrolle einzustufen. Die Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings wurden anhand von Stichproben durchgeführt, nachdem die Milchsammelwagen die Milch eingesammelt hatten. Der Probenahmeplan wurde von speziellen Kontrollstellen entwickelt, denen diese Aufgabe offiziell zugewiesen wurde. Diese amtlich benannten Kontrollstellen bestimmten, wann und über welchen Zeitraum von welchen Fahrzeugen Proben zu nehmen waren. Sie bestimmten auch, welche Parameter zu untersuchen waren. (21) Bei der Festsetzung der Kontrollpläne und der zu analysierenden Parameter stützten sich die benannten Kontrollstellen auf frühere Analysen, bereits vorliegende Ergebnisse, bestehende Risiken für die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit, regionale Besonderheiten, Umweltfaktoren, bisherige Vorfälle und ähnliche Aspekte. Bei den Kontrollplänen und den zu untersuchenden Parametern gab es regionale Unterschiede und regelmäßige Anpassungen. Nicht für alle Schadstoffe, für die es vorgeschriebene Höchstwerte gibt, wurden Prüfungen durchgeführt. Andererseits konnte auf andere Schadstoffe geprüft werden, für die es keine vorgeschriebenen Höchstwerte gibt, von denen jedoch, wie Analysen gezeigt haben, Gesundheitsrisiken ausgehen. Für die Kontrollen wurden im Laufe der Zeit unterschiedliche Prioritäten gesetzt — in einigen Fällen wurde den Kontrollen auf radioaktive Kontaminanten Vorrang eingeräumt, in anderen Fällen den Kontrollen auf Aflatoxin oder Dioxin; auch gebietliche Schwerpunktbildungen bei den Kontrollen waren möglich. (22) Mithilfe der bei diesen Kontrollen erhobenen Daten wurde der Belastungsstatus des betreffenden Milcherzeugungsgebietes mit Bezug auf die Belastung von Milch mit bestimmten gesundheitsgefährdenden Kontaminanten ermittelt. Die Daten wurden außerdem von den zuständigen Behörden genutzt, um präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen, unter anderem in Form von amtlichen Lebensmittelsicherheits- und Gesundheitskontrollen, legislativen Maßnahmen oder Informationsmaßnahmen, einzuleiten. Diese Kontrollen sind Teil des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wo es heißt, die Mitgliedstaaten betreiben „ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“. (23) Die Ergebnisse des Monitorings wurden insbesondere für die zielgerichtete Ausrichtung der amtlichen Kontrollpläne gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 herangezogen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage von Risikobewertungen durchführen, die auf objektiven, transparenten und unabhängigen wissenschaftlichen Informationen und Daten basieren. Diese Forderung wird in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 854/2004 weiter konkretisiert. Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings wurden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen deutschen Behörden als Grundlage für solche Risikobewertungen und Maßnahmen genutzt. (24) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, neben dem System amtlicher Kontrollen andere den Umständen angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit durchzuführen. Obwohl diese Maßnahmen in jener Vorschrift nicht konkretisiert werden, argumentiert Deutschland, dass Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die solche angemessenen Maßnahmen zusätzlich zu den amtlichen Kontrollen durchführen, damit nicht gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen. Gestützt auf diesen Ansatz argumentiert Deutschland, das Schadstoffmonitoring sei eine Maßnahme zur Ergänzung zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung. (25) Derselbe Ansatz findet sich auch in anderen EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind regelmäßige amtliche Kontrollen durchzuführen und gemäß Absatz 2 desselben Artikels sind zusätzliche Kontrollen auf Ad-hoc-Basis vorzunehmen; diese Kontrollen müssen risikobasiert sein. Die Richtlinie 96/23/EG verfolgt ebenfalls diesen Ansatz: Gemäß Artikel 11 können zusätzlich zu den regulären amtlichen Kontrollen ergänzende amtliche Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass mit der Empfehlung der Kommission zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln Auslösewerte festgesetzt wurden, die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzten Höchstgehalten liegen und ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen darstellen, diejenigen Fälle zu ermitteln, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen. (26) Hinzu kommt, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit gemäß den auf ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ausgerichteten EU-Rechtsvorschriften durch unabhängige, objektive und transparente Risikobewertungen auf der Grundlage bestehender wissenschaftlicher Daten zu rechtfertigen sind. Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings wurden genutzt, um diesen Grundsätzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 näher ausgeführt werden, gerecht zu werden. Hinsichtlich des Monitorings von Dioxin und PCB verweist Deutschland ferner auf die Empfehlung der Kommission zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln. (27) Die Ergebnisse der Kontrollen wurden außerdem genutzt, um über längere Zeiträume hinweg Trends zu erkennen, Risikofaktoren und deren Ursachen zu analysieren sowie Datenbanken für wissenschaftliche Zwecke und zur Krisenprävention zu unterhalten. Die erhobenen Daten waren eine wichtige Quelle für weitergehende Entscheidungen in Politik und Verwaltung, für Fallstudien und zur Verbreitung neutraler Informationen. (28) Die Kontrollproben wurden aus Pools entnommen (ein Pool besteht aus der Milch, die ein Milchsammelwagen bei mehreren Milcherzeugern eingesammelt hat, wobei die Zahl der Milcherzeuger variabel ist). Die Unternehmen der Milchwirtschaft wurden über die Probenziehung und über die Kontrollen nicht informiert. Auch über die Ergebnisse der Kontrollen wurden sie nicht informiert. Das Schadstoffmonitoring war somit für die Unternehmen des Sektors weder als Absatzförderungsargument noch als Qualitäts- bzw. Abrechnungsinstrument nutzbar. Nur im Falle von Warnwert- bzw. Grenzwertüberschreitungen leiteten die Kontrollstellen zusätzliche Untersuchungen ein, von denen sie die betroffenen Unternehmen der Milchwirtschaft in Kenntnis setzten. (29) Sofern die zuständige Stelle beim Schadstoffmonitoring auf Werte stieß, die zwar erhöht waren, aber unter den vorgeschriebenen Höchstwerten lagen, leitete sie eine Untersuchung ein, um die Kontaminationsquelle zu ermitteln, beispielsweise Futtermittel, Desinfektionsmittel, Umweltvorkommnisse usw. Die Unternehmen, die die Kontamination verursacht hatten, mussten daraufhin Maßnahmen einleiten, um die Kontaminationsquelle auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Bewertung war für Präventionszwecke von Nutzen. (30) Sofern die zuständige Stelle beim Schadstoffmonitoring auf Werte stieß, die über den vorgeschriebenen Höchstwerten lagen, oder verbotenen Inhaltsstoff entdeckten, wurde eine umfassende zusätzliche Untersuchung eingeleitet. In solchen Fällen verhängte die zuständige Behörde ein Vermarktungsverbot für Milch und sie ordnete zusätzliche Kontrollen an. Die kontaminierte Milch wurde vernichtet. Sofern erneut Kontaminationswerte ermittelt wurden, die die vorgeschriebenen Höchstwerte überschritten, leitete die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche bzw. strafrechtliche Sanktionen ein. Für die Unternehmen der Milchwirtschaft ist das Schadstoffmonitoring entweder — im Falle eines unauffälligen Ergebnisses — neutral oder — im Falle von Grenzwertüberschreitungen — mit negativen Folgen behaftet. Das Vermarktungsverbot wurde erst aufgehoben, nachdem durch Kontrollen nachgewiesen worden war, dass die Milch keine Kontaminanten mehr enthielt. (31) Deutschland kommt zu dem Schluss, dass das Schadstoffmonitoring nicht zu den Aufgaben der Milchwirtschaft gehört, sondern es sich um eine Maßnahme zum Schutz der Verbraucher und insbesondere der Gesundheit der Verbraucher handelt. Der Verbraucherschutz ist eines der Ziele des AEUV, insbesondere Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 169 Absatz 1, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (15), insbesondere Artikel 38. (32) Das Schadstoffmonitoring wurde somit aufgrund einer eindeutigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten durchgeführt, dafür zu sorgen, dass amtliche Kontrollen der Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, weshalb die Kosten dieser Kontrollen vom betreffenden Mitgliedstaat zu tragen sind. (33) Deutschland führt an, dass die Unternehmen der Milchwirtschaft über Eigenkontrollsysteme verfügen, um zu überprüfen, dass die Milch die vorgeschriebenen Schadstoff-Grenzwerte einhält. Die Kosten dieser Eigenkontrollen werden von den Unternehmen der Milchwirtschaft getragen. Die Verpflichtung zu diesen Eigenkontrollen ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. In Bezug auf die Verpflichtungen der Unternehmen der Milchwirtschaft zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sind weitere Rechtsvorschriften zu gefährlichen Stoffen einschlägig, zum Beispiel die Verordnungen (EG) Nr. 1881/2006, (EG) Nr. 396/2005 und (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (16). (34) Es gab keine nationale Rechtsvorschrift, der zufolge die Unternehmen der Milchwirtschaft die Kosten der amtlichen Kontrollen tragen mussten, und es bestand keine Verpflichtung zum Entrichten von Gebühren. Die Unternehmen der Milchwirtschaft mussten die Kosten für ihre Eigenkontrollsysteme zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und der Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände tragen. Diese Kontrollen sind von den amtlichen Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings zu unterscheiden. 3.2.   Sonstige Bemerkungen Deutschlands (35) Deutschland hat das Recht der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, Kontrollmaßnahmen wie beispielsweise das Schadstoffmonitoring durchzuführen. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts gemäß den Verträgen (EUV und AEUV). Hierbei wird auf die Artikel 290 und 291 AEUV Bezug genommen, in denen die jeweiligen Rollen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Demzufolge waren die Mitgliedstaaten primär für die Durchführung des EU-Rechts zuständig. Aufgaben wie zum Beispiel Kontrollen fielen somit in ihren Zuständigkeitsbereich. In diesem Zusammenhang wird auch auf die verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (17) verwiesen, in denen der Gerichtshof urteilte, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle System der Union beruht und die die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beherrschen, sei es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Unionsregelungen zu sorgen. (36) Deutschland argumentierte, dass es lediglich gegen den Grundsatz von Artikel 291 AEUV verstoßen hätte, wenn in Deutschland weniger als die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt worden wären, nicht aber dadurch, dass, wie im vorliegenden Fall, im Einklang mit dem genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Ergänzung zum allgemeinen System amtlicher Kontrollen zusätzliche Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden. (37) In seiner Antwort auf eine Frage der Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erklärte Deutschland, das Schadstoffmonitoring stelle keine DAWI dar und falle somit nicht unter die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (18). Beim Schadstoffmonitoring handele es sich nach Auffassung Deutschlands viel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.