Europäische Union

2006/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)

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Quellenkennung: 32006D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Entscheidung ist, unterschiedlichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass Rettung und Umstrukturierung im vorliegenden Falle zwei wenn auch klar voneinander unterscheidbare Aspekte ein und desselben Vorgangs sind (Randnummer 9 der Leitlinien). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (da dies bereits vorher festgestellt wurde). (42) Im Übrigen stützt eine gründliche Prüfung der von Italien vorgelegten Daten diese Schlussfolgerung. Die ausgeglichene Bilanz, welche die Zweifel der Kommission geweckt hatte, ist ein Element der Buchhaltung, das im vorliegenden Falle und für sich allein genommen kein vollständiges Bild der wirtschaftlich-finanziellen Solidität des Betriebs liefert. Im Falle der Cooperativa Moderna hat es sich erwiesen, dass die Bilanz nur dank der Übernahme hoher Verluste durch die Mitglieder, die einer geringeren Vergütung ihrer Einlagen zugestimmt haben (7), und dank der unterbliebenen Rückstellung von Abschreibungsquoten ausgeglichen ist, was – auch wenn das italienische Recht dies zulässt (8) – die Unfähigkeit des Betriebs widerspiegelt, mit dem eigenen Cashflow den normalen Prozess der Erneuerung der Produktionsanlagen zu finanzieren. (43) Der Nachweis für die schwierige Lage des Betriebs ist in der kurzfristigen Verschuldung und in dem Mangel an Liquidität in Verbindung mit einem Rückgang des Umsatzes zu suchen. Mit einer Verschuldung in Höhe von ITL 1 254 832 000 (€ 648 070) im Jahr 2000, hohen Defiziten (ITL – 238 951 430 bzw. € 123 408 im Jahre 2000), einer Liquiditätskennzahl von 0,555 im selben Jahr sowie rückläufigen Umsätzen ist die Cooperativa Moderna offenkundig nicht in der Lage, ihre Rentabilität mit eigenen Mitteln oder denjenigen ihrer Mitglieder wiederherzustellen, die im Übrigen schon mehrmals eingegriffen haben (mit Darlehen und einer geringeren Vergütung für ihre Einlagen). Umstrukturierungsplan (44) Die Gewährung einer Beihilfe ist von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist und es erlauben muss, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. Unter anderem ist eine Marktstudie durchzuführen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Die Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären (Randnummer 32 der Leitlinien). (45) Die italienischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, dem eine Marktstudie und die Bewertung der Aussichten der Genossenschaft mit und ohne den öffentlichen Zuschuss in Höhe von ITL 90 000 000 beigefügt waren. (46) In dem unter Ziffer 15 dieser Begründung genannten Umstrukturierungsplan mit einer Laufzeit von drei Jahren werden die Gründe beschrieben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben; in dem Plan sind eine Reihe unternehmensinterner Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Rentabilität wiederhergestellt werden soll. (47) Die vorgesehenen Maßnahmen sind: a) mithilfe eines öffentlichen Zuschusses Umstellung eines Teils der Rebflächen auf die Produktion von DOC-Weinen (Verdicchio- und Rosso Conero-Trauben), für die es nach der Marktstudie interessante geschäftliche Perspektiven gibt; b) die (bereits laufende) Anlage von 10,5 ha DOC-Rebfläche (auf der Grundlage von Wiederanpflanzungsrechten); c) der Kauf einer Weinlesemaschine, um die Produktion zu automatisieren und die Kosten zu senken. (48) Die Kommission hegte Zweifel hinsichtlich der Förderfähigkeit einer Beihilfe zu Investitionen in Maschinen, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unerlässlich schienen (die Weinlesemaschine). Eine gründliche Prüfung der übermittelten Informationen hat jedoch ergeben, dass die Mechanisierung der Produktion außerordentlich wichtig für die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs ist. Nach den von Italien vorgelegten Berechnungen ermöglicht der Kauf dieser Maschine eine jährliche Einsparung von ITL 185 000 000 bei der Bewirtschaftung der Rebflächen, von denen 80 % der absatzfähigen Bruttoproduktion stammen, ohne zu einem Produktionsanstieg zu führen. (49) Italien hat sich verpflichtet, die Produktionskapazität der Genossenschaft über einen Zeitraum von fünf Jahren um 16 % zu senken. Die Kommission hegte Zweifel an der Behauptung der italienischen Behörden, dass dieser Rückgang keinen wesentlichen Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben würde. Eine aufmerksame Prüfung der von Italien vorgelegten Tabellen (Ziffern (50) und (51)) hat jedoch die These bestätigt, dass die Umstellung auf DOC-Traubensorten (Verdicchio superiore, Verdicchio riserva, Verdicchio passito), die vom Markt besser honoriert werden, höhere Einnahmen erbringt, die die vorgesehene Reduzierung der Produktionskapazität tatsächlich weitgehend ausgleichen. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs wird daher von dem vorgesehenen Kapazitätsabbau nicht beeinträchtigt. (50) Verkaufserlöse ohne Reduzierung der Kapazität Trauben ha t/ha Max. Erzeugung in t Preis €/DZ Gesamtwert Verdicchio Castelli Jesi 0,62 14,00 8,7 42,09 3 653,52 Verdicchio Castelli Jesi 99,00 14,00 1 386,0 46,48 644 228,34 Verdicchio Superiore 0,00 11,00 0,0 50,61 0,00 Verdicchio Riserva 0,00 11,00 0,0 61,97 0,00 Verdicchio Passito 0,00 11,00 0,0 103,29 0,0 Rosso Conero doc riserva 2,22 14,00 31,1 87,80 27 287,52 Esino rosso 8,96 15,00 134,4 33,31 44 770,62 Marche g.g.A. weiß 4,89 18,00 88,0 20,66 18 183,41 Marche g.g.A. rot 1,44 18,00 25,9 22,21 5 756,22 SUMME 117,13 14,29 1 674,1   743 879,62 Gesamtbetrag ITL         1 440 351 800 (51) Verkaufserlöse mit Reduzierung der Kapazität Trauben Ha t/ha Max. Erzeugung in t Preis €/DZ Gesamtwert Verdicchio Castelli Jesi 0,62 12,32 7,6 42,09 3 215,10 Verdicchio Castelli Jesi 59,00 12,60 743,4 46,48 345 540,65 Verdicchio Superiore 20,00 10,45 209,0 50,61 105 780,70 Verdicchio Riserva 15,00 10,45 156,8 61,97 97 145,54 Verdicchio Passito 5,00 9,22 46,1 103,29 47 607,00 Rosso Conero doc riserva 9,18 12,60 115,7 87,80 101 553,81 Esino rosso 2,00 12,60 25,2 33,31 8 394,49 Marche g.g.A. weiß 4,89 16,20 79,2 20,66 16 365,07 Marche g.g.A. rot 1,44 16,20 23,3 22,21 5 180,60 SUMME 117,13 12,01 1 406,3   730 782,97 Veränderung         –1,76  % (52) Nach 32 der Leitlinien muss die Umstrukturierung die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären. Da die Schwierigkeiten des Unternehmens im Wesentlichen finanzieller Art sind und die Genossenschaft mit dem Kauf der Weinlesemaschine ihre Gewinne aus der Weinerzeugung vergrößern kann, gibt es im vorliegenden Falle keine strukturell defizitären Tätigkeitsbereiche. Der Umstrukturierungsplan steht daher zu dieser Auflage der Leitlinien nicht im Widerspruch. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen aufgrund der Beihilfe (53) Im Einklang mit den Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien gilt Folgendes: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern, was oft durch eine Beschränkung der Marktpräsenz erreicht werden kann (Ausgleichsleistung). Die Modalitäten der Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den Agrarsektor sind in Kapitel 5 der Leitlinien enthalten. Die Kommission verlangt von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe ungeachtet der Größe des Unternehmens einen Ausgleich in Form eines Kapazitätsabbaus, da im Agrarsektor grundsätzlich auch Beihilfen geringen Umfanges den Wettbewerb verfälschen können. Im Falle der primären Produktion sind ein Kapazitätsabbau oder eine Stilllegung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren vorgesehen. (54) Für Maßnahmen, die auf bestimmte Produkte oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muss der Kapazitätsabbau grundsätzlich 16 % der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird; in den benachteiligten Regionen kann dieser Prozentsatz auf 14 % herabgesetzt werden. Im vorliegenden Falle hat Italien einen Kapazitätsabbau um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Diese Bedingung ist also erfüllt. Eine auf das erforderliche Mindestmaß begrenzte Beihilfe (55) Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien gilt Folgendes: Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen daher aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, muss vermieden werden, dass die Beihilfe dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwendet werden könnte. (56) Bei der Prüfung der Erfüllung dieser Bedingung hat die Kommission die nachstehenden Elemente berücksichtigt; (57) Für den Umstrukturierungsplan werden die folgenden öffentlichen Zuschüsse gewährt: — ITL 900 000 000 (€ 464 810) als Kapitalzschuss zuzüglich — ITL 160 000 000 (€ 82 630) für die Neuanpflanzung von Rebflächen (40 % der förderfähigen Kosten). (58) Ein Teil der ITL 900 000 000 dient dazu, tatsächlich entstandene Kosten zu decken (witterungsbedingte Verluste, verlustreiche Investitionen, nicht zurückgestellte Abschreibungsquoten), ein Teil wird im Rahmen des Umstrukturierungsplans verwendet (Betreuungskosten und Zuschuss zum Kauf von Maschinen). Im Wesentlichen beschränkt sich die Beihilfe darauf, die Verbindlichkeiten des Betriebs auszugleichen und die für die Umstrukturierung unerlässlichen Investitionen zu finanzieren. (59) Auf der Grundlage des Geschäftsplans, den der Betrieb vorgelegt hat, wird in den Geschäftsjahren nach der Umstrukturierung kein Cashflow erzeugt, der es dem Unternehmen erlauben würde, aggressive Operationen durchzuführen, die nicht direkt mit den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionen zusammenhängen. Außerdem gewährleisten die geringe Größe des Betriebs und seine bescheidene Bedeutung im Weinbausektor der Region (0,38 % der regionalen Erzeugung), dass die Beihilfe nur sehr geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. (60) Was die Betreuungskosten betrifft, so haben die von Italien vorgebrachten Erklärungen (vgl. Ziffer (31) dieser Begründung) die Kommission von der Angemessenheit der vorgesehenen Beträge überzeugt und die Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Beihilfe für die Cooperativa Moncaro zerstreut, die damit beauftragt ist, die fraglichen Leistungen zu erbringen. Die Eigenleistung der Genossenschaft zu der Umstrukturierung (61) Was die Eigenleistung der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu dem Umstrukturierungsplan betrifft, so ist hervorzuheben, dass die vorgesehenen Investitionen zu mindestens 50 % von der Genossenschaft selbst finanziert werden. Um die notwendigen Mittel zu finden, haben die Mitglieder im Jahre 2000 das Stammkapital um ITL 100 000 000 erhöht und ein Darlehen von ITL 500 000 000 an die Genossenschaft bestätigt. Die entsprechende Bedingung in den Leitlinien kann daher als erfüllt angesehen werden. Einmaligkeit der Beihilfe (62) Nach Randnummer 48 der Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Italien hat die Beachtung dieses Prinzips bestätigt. V   SCHLUSSFOLGERUNGEN (63) Die Maßnahme steht mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810), die Italien der Cooperativa Agricola Moderna gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 6. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 251 vom 18.10.2002, S. 3 (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Schreiben SG(2000) D/106283 vom 14.8.2000. (4)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 (5)  Studie Ismea-Nielsen. (6)  Marktstudie der Associazione Produttori Vini Pregiati ASSIVIP. (*1)  Der Betrag von ITL 776 432 609 (€ 400 994), der in der Bilanz des Betriebs nicht unter den Passiva aufgeführt ist, wurde unter Berücksichtigung der folgenden Tatsachen berechnet: a) In den letzten fünf Jahren wurden für die auf den Rebflächen der Mitglieder erzeugten Mengen unter den Marktpreisen liegende Preise gezahlt, so dass den Mitgliedern ein Realverlust in Höhe von ITL 434 233 484 (€ 224 262,88) entstanden ist; b) um die Vergütung der entsprechend den geltenden Vereinbarungen geleisteten Arbeit zu gewährleisten, hat die Genossenschaft darauf verzichtet, 50 % der Abschreibungsquoten für Maschinen, Geräte und Bodenverbesserungen in Höhe von insgesamt ITL 375 911 000 (€ 194 142) zurückzustellen. (7)  50 % des Marktpreises, siehe die in der Zeitschrift Terra e Vita Nr. 2 von 2002 veröffentlichte Preisübersicht, (8)  Ministerialdekret 29.10.74 und Ministerialdekret 31.12.88.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.