Europäische Union

2006/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)

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18.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens „Cooperativa Agricola Moderna“ S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2006/224/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 8. Februar 2001, eingegangen am 9. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die oben genannte Maßnahme notifiziert. (2) Mit Schreiben vom 21. August 2001, eingegangen am 24. August 2001, vom 3. Dezember 2001, eingegangen am 5. Dezember 2001, und vom 11. April 2002, eingegangen am 17. April 2002, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen vorgelegt, die mit den Schreiben vom 9. April 2001 und vom 27. September 2001 sowie im Rahmen informeller Kontakte bei den italienischen Behörden angefordert worden waren. (3) Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannte Beihilfe einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Die Kommmission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (5) Die Kommission hat von keinem der Beteiligten eine Stellungnahmen erhalten. (6) Mit Schreiben vom 16. September 2002, eingegangen am 17. September 2002, hat die Republik Italien der Kommission weitere Informationen über die geplante Maßnahme vorgelegt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist ein Betrieb, der die Rettungsbeihilfe erhalten, die von der Kommission im Rahmen des Beihilfemaßnahme Nr. N 34/2000 (3) geprüft und genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung sah die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungshilfe unter der Voraussetzung vor, dass Italien innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 23 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend Leitlinien) (4) einen Plan zur Umstrukturierung des Betriebs vorlegt. In Erfüllung dieser Verpflichtung haben die italienischen Behörden den Plan zur Umstrukturierung der Genossenschaft übermittelt. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher die Umstrukturierungsbeihilfe. (8) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans wurde die gezahlte Rettungsbeihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810) in einen Kapitalzuschuss umgewandelt. A.   Beschreibung des Betriebs (9) Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist eine kleine Genossenschaft mit 69 Mitgliedern, die sich auf den Wein- und Getreideanbau spezialisiert hat (primäre Produktion). Gegenwärtig bewirtschaftet sie 75 ha im Eigentum, 207 ha in Pacht und weitere 178 ha als Genossenschaftseinlage. B.   Marktstudie (10) Laut Angaben der italienischen Behörden besteht die vorherrschende Tätigkeit der Genossenschaft in der Erzeugung von Trauben zur Weinbereitung (80 % ihrer verkäuflichen Bruttoproduktion). Der entsprechende Markt ist also der Markt für Wein und Weinerzeugnisse. Der Wert der Weinproduktion in der Region Marken mit einer Rebfläche von 23 500 ha, davon 13 000 ha für die Erzeugung von DOC-Weinen, beläuft sich auf insgesamt 147 Milliarden Lire. Mit ihrer Rebfläche von 125 ha entfallen auf die Genossenschaft 0,53 % der Gesamtweinbaufläche der Region und 0,96 % der Fläche für DOC-Weine; ihre Produktion beläuft sich auf 0,38 % der durchschnittlichen Produktion der Region (Daten der letzten drei Jahre). (11) Der gegenwärtige Trend im Weinbau geht zu Weinen besserer Qualität (der Verbrauch von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (DOC) nimmt zu, während der von Tafelweinen zurückgeht (5)). Die internationalen Märkte werden immer wichtiger, und der Bekanntheitsgrad des italienischen Weins im Ausland nimmt zu, trotz der starken Konkurrenz durch die traditionellen Erzeuger und durch neue Erzeugerländer. Fast drei Viertel der Weinbaubetriebe exportieren ins Ausland: Es handelt sich meistens um kleine oder mittlere Betriebe mit einem Jahresumsatz unter 50 Milliarden Lire. Die Weine der DOC Marche verfügen über ein gutes Potenzial. Der Verdicchio dei Castelli di Jesi, der zu den besten italienischen Weißweinen gezählt wird, gehört wie der Rosso Conero zu den Weinen aus der Region Marken, die in Italien und in der Welt am meisten geschätzt werden. Der Exportanteil erreicht 30 % (6). Die Aussichten, auf die sich der Umstrukturierungsplan bezieht, entsprechen einer mäßig optimistischen Auffassung von der Entwicklung des Weinmarktes, die keinen Rückgang der Nachfrage nach hochwertigen Weinen vorhersieht, die in begrenzten geografischen Gebieten erzeugt werden. Der Umstrukturierungsplan der Cooperativa Moderna sieht die teilweise Umstellung der Produktion in Richtung auf diese Weine dar. C.   Gründe für die Schwierigkeiten der Genossenschaft (12) Laut Angaben der italienischen Behörden sind die finanziellen Schwierigkeiten der Genossenschaft auf Folgendes zurückzuführen: a) Übermäßige finanzielle Belastung wegen der Finanzierung von Investitionen durch kurzfristige Darlehen. b) Ein ständiger Rückgang der Marktpreise, der nicht mit einem entsprechenden Rückgang der Betriebsmittelkosten (Arbeitskräfte, Betriebsmittel) einherging. Der geringe Mechanisierungsgrad und insbesondere die Überalterung mancher Rebflächen wirken sich nachteilig auf die Gewinnspannen aus. c) Unzulängliche Rückstellungen. Im Laufe der letzten fünf Jahre waren die Abschreibungsrückstellungen bezogen auf die Lebensdauer der Ausrüstungen zu niedrig, was die finanzielle Lage weiter verschlechtert hat. d) Die ungünstigen Witterungsbedingungen in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 (Hagel) und 1999/2000 (Hagel und Trockenheit) haben Schäden verursacht, die nur teilweise durch Versicherungen ausgeglichen wurden und für die auch keine Ausgleichsbeihilfe im Rahmen einer nationalen oder regionalen Regelung gewährt worden ist. e) Investitionen in die Neuanpflanzung von Rebflächen, für die die staatlichen Zuschüsse deutlich unter dem in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Höchstsatz geblieben sind. Die Region hatte die Obergrenze der förderfähigen Kosten auf ITL 17 000 000/ha und den Beihilfesatzes auf 35 % festgesetzt. Bei Rebflächen in Steillagen lagen die Kosten jedoch deutlich über dieser Obergrenze (ITL 32 000 000/ha). Die Verschuldung der Genossenschaft (13) Laut Angaben der italienischen Behörden stellen sich die Verluste der Genossenschaft (geänderte Fassung) folgendermaßen dar: Differenzbetrag bei den wirtschaftlichen Ergebnissen im Zeitraum 1995-2000 (*1) ITL 776 432 609 (€ 400 994 ) Differenzbetrag bei den Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand ITL 179 363 240 (€ 92 633 ) Bruttoproduktionsverluste infolge der Naturkatastrophen im Wirtschaftsjahr 1998/1999 ITL 165 120 000 (€ 85 277 ) Bruttoproduktionsverluste infolge der Naturkatastrophen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 ITL 194 599 000 (€ 100 502 ) Gesamtverlust ITL 1 315 514 849 (€ 679 406 ) D.   Die Rettungsbeihilfe (14) Im Rahmen der Beihilferegelung N 354/2000 hatte die Kommission akzeptiert, dass Italien bei der Beurteilung der schwierigen Lage von fünf Betrieben, die eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, folgende Kriterien zugrunde gelegt. Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Betriebe mussten mindestens zwei Rentabilitätsindices und zwei Finanz-/Strukturindices erfüllen. Index Index Wert Rentabilitätsindices Betriebsverluste In den drei letzten Jahren erlittene Betriebsverluste. Betriebsgewinn / Betriebskapital Unter 3 % in den letzten fünf Geschäftsjahren oder in den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang auf einen Wert unter 3 % im letzten Geschäftsjahr (1,5 % bei genossenschaftlichen Betrieben). Betriebsgewinn / Produktionswert In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang um 50 % mit einem jährlichen Rückgang von mindestens 5 % und im letzten Geschäftsjahr von nicht mehr als 20 %. Umsatz / Vorräte In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang zwischen 20 und 40 % mit einem Rückgang von höchstens 15 % im letzten Geschäftsjahr. Finanzaufwendungen / Umsatz In den letzen fünf Geschäftsjahren zwischen 4 und 15 %. Finanz- und Strukturindices Dauer des Aufschubs der Zahlungen an Lieferanten In den letzten fünf Geschäftsjahren eine Zunahme um 70 % mit einer Zunahme von mindestens 10 % und nicht mehr als 30 % im letzten Geschäftsjahr. Betriebsgewinn /Finanzaufwendungen In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang um 25 bis 30 % mit einem Rückgang von mindestens 3 bis 4 % und nicht mehr als 15 % im letzten Geschäftsjahr. (Umlaufvermögen – Lager) / Verbindlichkeiten In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,6 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,6 im letzten Geschäftsjahr. Umlaufvermögen / Verbindlichkeiten In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,8 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,8 im letzten Geschäftsjahr. Dauerkapital / Anlagevermögenimmobilizzazioni In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,6 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,6 im letzten Geschäftsjahr. Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten In den letzten fünf Geschäftsjahren nicht unter 0,35 und nicht über 0,6 bei einer absoluten Zunahme von nicht mehr als 0,2 im letzten Geschäftsjahr. Im vorliegenden Fall erfüllt die Cooperativa Moderna diese Bedingung. Die schwierige Lage war aufgrund der nachstehenden Verhältnisse festgestellt worden: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Vorräte, (Umlaufvermögen – Lager) / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten. E.   Die Umstrukturierung (15) Der Umstrukturierungsplan der Genossenschaft sieht die Umstellung von am Ende des Produktionszyklus zusammengelegten Rebflächen auf die für die Region typischsten DOC-Sorten (Verdicchio dei Castelli di Jesi e Rosso Conero) sowie Investitionen in Maschinen vor, um die Arbeitskosten zu senken und die Rentabilität des Unternehmens zu steigern. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen: a) Die Erneuerung und Umstellung einer Rebfläche von zehn ha für die Erzeugung von DOC-Weinen auf der Basis eines Fünfjahresprogramms, das im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften (Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 1227/2000) durchgeführt wird; b) die (bereits laufende) Neuanpflanzung einer DOC-Rebfläche von 10,5 ha (2,5 ha mit Verdicchio dei Castelli di Jesi und 8,5 ha mit Rosso Conero); c) der Kauf einer Weinlesemaschine für ITL 386 900 000 (€ 199 820), um durch die Mechanisierung einiger Arbeitsgänge die Arbeitskosten um etwa ITL 184 800 000 (€ 95 440) jährlich zu senken. (16) Die Kosten der Investitionen für die Erneuerung und Umstellung der Rebflächen im Rahmen des Fünfjahresplans berechnen sich wie folgt: Beschreibung Betrag (in ITL) Rebfläche (10 ha x 45 Millionen ITL) 450 000 000 [Förderfähige Investition (10 ha x 40 Millionen ITL)] [400 000 000 ] Entsprechender Zuschuss (40 % von 400 Millionen ITL) – 160 000 000 Zu finanzierender Saldo 290 000 000 (€ 149 773 ) (17) Die Mitglieder der Genossenschaft haben eine neue Erhöhung des Stammkapitals um ITL 100 Millionen (€ 51 650) vorgenommen. Das Stammkapital ist damit im Geschäftsjahr 2000 von 92,7 Millionen ITL (€ 47 880) auf 192,7 Millionen ITL (€ 99 520) gestiegen. Außerdem haben die Mitglieder der Genossenschaft ein Darlehen in Höhe von 500 Millionen ITL (€ 258 230) bereitgestellt. (18) Die Umstrukturierungsbeihilfe deckt auch die im Umstrukturierungsplan ausgewiesenen Kosten für Beratung und Betreuung in Höhe von ITL 120 000 000 (€ 61 975). Diese Aufgaben werden während eines Zeitraums von drei Jahren von der Cooperativa Moncaro wahrgenommen. Die Finanzstruktur des Umstrukturierungsplans sieht daher folgendermaßen aus: ITL A. Vorherige Schuldenlage (entsprechend der vorstehenden Tabelle) –1 315 514 849 B. Kosten, die von den Mitgliedern getragen werden (geringere Vergütung der Einlagen und Kapitalerhöhung) 534 233 484 Nettoschuldenlage (A – B) – 781 281 365 Zuschuss von 50 % zum Kauf von Maschinen – 193 450 000 Betreuungskosten – 120 000 000 Gesamtbetrag –1 094 731 365 F.   Verwendung der Rettungsbeihilfe ITL Verluste im Geschäftsjahr 1996 181 878 103 Differenzbetrag beim öffentlichen Investitionszuschuss 179 363 240 Zuschuss von 50 % zum Kauf von Maschinen 193 450 000 Betreuungskosten 120 000 000 Geringere Abschreibungsquoten (Anteil) 225 308 657 Gesamtbetrag 900 000 000 (19) Die Umwandlung der Rettungsbeihilfe von ITL 900 000 000 (€ 464 811) in einen Kapitalzuschuss erlaubt es, die oben genannte Gesamtverschuldung um ITL 792 000 000 (€ 409 034) zu verringern, den Kauf der Weinlesemaschine teilweise zu finanzieren und die Betreuungskosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan zu decken. (20) Im Gegenzug hat sich die Genossenschaft verpflichtet, ihre Produktionskapazität im Weinbausektor zu verringern. Am 31. Dezember 2001 belief sich diese Kapazität unter Berücksichtigung der angebauten Sorten und der Produktionsnormen in den verschiedenen Lastenheften für DOC-Weine auf 1 674,1 Tonnen. Bei einem Rückgang um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 74, Buchstabe i der Leitlinien nimmt die Produktionskapazität auf 1 406,2 Tonnen ab. Dieses Niveau wird bis 2005 beibehalten; der Umstrukturierungsplan wurde Anfang 2001 vorgelegt. G.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens Die Kommission hatte das Verfahren in Bezug auf die oben genannte Maßnahme aus folgenden Gründen eingeleitet: (21) Die Bilanzen der Genossenschaft weisen nur 1996 negative Nettoergebnisse aus. Daher hatte die Kommission Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Verschuldungsstand und die Schwierigkeiten der Genossenschaft im Zeitraum 1995 bis 1999. (22) Die Kommission war sich nicht sicher, ob der Betrieb mit der Verringerung seiner Produktionskapazität um 16 % die Rentabilität wiederherstellen kann, und bezweifelte insbesondere die von Italien vorgelegte Zahlen, nach denen sich eine geringere Produktion nur unwesentlich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Genossenschaft (Rückgang der Verkaufserlöse um lediglich 1 bis 2 % im Zeitraum 2002 bis 2005) auswirken würde. (23) Die Kommission hegte Zweifel auch hinsichtlich des Betrags der vorgesehenen Beihilfe, der über dem für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaß zu liegen schien. Insbesondere bezweifelte die Kommission in Bezug auf die Berechnung des tatsächlichen Bedarfs, ob die nicht zurückgestellten Abschreibungsquoten als Verluste angesehen werden können und ob Beihilfen zum Kauf von Maschinen für eine nicht defizitäre Produktion im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zulässig sind. (24) Schließlich äußerte die Kommission Verwunderung über die Betreuungskosten im Rahmen des Umstrukturierungsplans, da es sich dabei unter Umständen um eine indirekte Beihilfe für die betreuende Genossenschaft handeln könnte. III.   VON ITALIEN VORGEBRACHTE BEMERKUNGEN (25) Mit Schreiben vom 16. September 2002 hat Italien die folgenden Informationen und näheren Angaben übermittelt. (26) Hinsichtlich des Fortbestehens der schwierigen Lage der Genossenschaft hat Italien bekräftigt, dass die Cooperativa Moderna die vier von der Region zugrunde gelegten und im Rahmen der Beihilfe N 354/2000 genehmigten Kriterien erfüllt. Italien hat auf die Besonderheit der genossenschaftlichen Betriebe hingewiesen, die im Allgemeinen versuchen, die Bilanz ausgeglichen abzuschließen, obwohl sie sich in einer schwierigen Lage befinden - siehe die Finanzaufwendungen infolge der überaus hohen Verschuldung - und einen Betriebsgewinn in Höhe der Finanzaufwendungen ausweisen. (27) Italien hat vorgebracht, dass der Betrieb in den Jahren 1994 bis 1999 einige Bilanzposten neu bewertet hat, um die Bilanz ausgeglichen abzuschließen: a) eine geringere Vergütung für die von den Mitgliedern eingebrachten Flächen (unter den Marktpreisen), was die Mitgliedern zwang, mit einer hohen Finanzhilfe einzuspringen (ITL 434 Millionen); b) Rückstellung von Abschreibungsquoten in Höhe von 50 % der Sätze, die dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Maschinen und anderen Ausrüstungen entsprachen. Dies hat sich negativ auf die Finanzlage ausgewirkt und dazu geführt, dass keine Mittel für neue Anlagen zur Verfügung standen. (28) Außerdem wurde der starke Verlust im Geschäftsjahr 1996 (ITL 182 Millionen bzw. 13 % des Umsatzes) von den Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre nicht wieder ausgeglichen. In den Geschäftsjahren 1998 und 1999 wurden außerordentliche Aufwendungen in Höhe von ITL 78 Millionen bzw. ITL 134 Millionen ausgewiesen; weil das Einkommen aus landwirtschaftlicher Erzeugung hinter den Erwartungen zurück geblieben ist. (29) Was die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs trotz der Verringerung der Produktionskapazität betrifft, hat Italien unterstrichen und bestätigt, dass die Verpflichtung zur Verringerung der Weinproduktion des Betriebs um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren (damit die Produktion innerhalb der Höchstmenge von 1 406,2 Tonnen Trauben bleibt) nicht zu einem entsprechenden Rückgang des Wertes der Produktion führt, weil die Umstellung des Produktmix auf hochwertigere Sorten einen sehr viel geringeren Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben werde. Italien hat die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Berechnungen bestätigt. (30) In Bezug auf die Zulässigkeit einer Beihilfe für Investitionen in Maschinen (im vorliegenden Falle die Weinlesemaschine) hat Italien darauf hingewiesen, dass dieser Kauf unerlässlich ist, um die Rentabilität des Betriebs wiederherzustellen, weil mit der fraglichen Maschine bestimmte Arbeitsgänge beim Anbau und bei der Lese mechanisiert werden können, wodurch sich die Anzahl der Arbeitsstunden für die Bewirtschaftung der Rebflächen verringert, was es ermöglicht, die Produktionskosten (um ITL 185 Millionen) zu senken und damit die Weinbausparte des Betriebs wieder in die Gewinnzone zu bringen. (31) Italien hat eine Übersicht vorgelegt, aus der die realen Kosten der Neuanpflanzung von Rebflächen in Steillagen im Vergleich zu den Bezugswerten hervorgehen, auf deren Grundlage die öffentliche Beihilfe gezahlt wurde; dabei ergab sich ein Verlust in Höhe von ITL 179 363,240. (32) Italien hat außerdem Erklärungen zu den Kosten der Beratungs- und Betreuungstätigkeit übermittelt. In dem Betrag von ITL 120 000 000 sind danach die Kosten einer Analyse der Ertrags- und Vermögenslage in den Jahren 1994 bis 1999, die Kosten der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplanes, der Voranschläge bis zum Jahre 2005, die Kosten für die technisch-administrative Unterstützung der Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen, die Kosten für die Überwachung der Maßnahmen und für die Bewertung der eventuellen Korrekturmaßnahmen enthalten. Zur Quantifizierung der Kosten für Beratung und Betreuung und zur Angemessenheit des betreffenden Betrags verweist Italien auf das Präsidialdekret Nr. 645 vom 10. Oktober 1994, mit dem die Gebührensätze für die Leistungen von Diplomkaufleuten festgesetzt wurden. IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (33) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (34) Die fragliche Beihilfe entspricht dieser Definition, da sie einem bestimmten Betrieb einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, aus öffentlichen (regionalen) Mittel finanziert wird und sich angesichts der Stellung Italiens im Bereich des Weinbaus und der Weinerzeugung (Italien ist zweitgrößter Weinproduzent in der Union, 1998 entfielen auf das Land 32 % der Gemeinschaftserzeugung), auf den Handel auswirken kann. (35) In den Fällen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag können jedoch einige Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (36) Im vorliegenden Falle kommt lediglich der Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht, wonach Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (37) Aufgrund ihrer Art muß die Beihilfe, um für diesen Ausnahmetatbestand in Betracht zu kommen, den Bestimmungen in den Leitlinien entsprechen. (38) Die Leitlinien legen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen fest: a) das Unternehmen muß als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. b) Es muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlaubt. c) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). d) Der Betrag und der Umfang der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. e) Es gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe. Die Schwierigkeiten der Cooperativa La Moderna (39) Ausgehend von der Feststellung, dass es keine gemeinschaftliche Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt (Randnummer 4), heißt es in den Leitlinien: Für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswertes. (40) Im vorliegenden Falle wurde die schwierige Lage des Betriebs bereits im Rahmen einer Rettungsbeihilferegelung (Nr. N 354/2000, von der Kommission durch die Entscheidung SG(2000) D/106283 genehmigt) auf der Grundlage der Bewertungsmethode unter Ziffer 14, die integraler Bestandteil der Genehmigungsentscheidung war, festgestellt. Die Genossenschaft wurde auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien als in Schwierigkeiten befindlich erklärt: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Lagerbestände, Umlaufvermögen – Lager / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten. (41) Ungeachtet dessen, dass die bereits genehmigte Rettungsbeihilfe und die Beihilfe zur Umstrukturierung, die Gegenstand der vorliegend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.