Europäische Union

2008/871/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Abwasserbehandlungsanlagen. 80. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 81. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten. 82. Bau von Wasserfernleitungen. 83. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen. 84. Jachthäfen. 85. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen. 86. Ganzjährig betriebene Campingplätze. 87. Freizeitparks. 88. Anlage von Industriezonen. 89. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen. 90. Landgewinnung am Meer. (1)  Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden. (2)  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt — (Anhang 14). ANHANG III Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 1. Die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. 2. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Vorhaben und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt. 3. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst. 4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme. 5. Die Art der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie zum Beispiel Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Umkehrbarkeit, Umfang und Ausdehnung der Auswirkungen (etwa geografisches Gebiet oder Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen). 6. Die Risiken für die Umwelt, einschließlich der Gesundheit. 7. Der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen. 8. Das Ausmaß der Auswirkungen des Plans oder des Programms auf bedeutende oder sensible Gebiete, einschließlich Landschaften, deren Status als national oder international geschützt anerkannt ist. ANHANG IV Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 1. Der Inhalt und die wichtigsten Ziele des Plans oder des Programms sowie die Beziehung zu anderen Plänen und Programmen. 2. Die relevanten Aspekte des derzeitigen Zustands der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms. 3. Die umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme. 5. Die auf internationaler, nationaler oder anderer Ebene festgelegten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Ziele, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und sonstigen umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden. 6. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen (1) auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie in Artikel 2 Nummer 7 näher bestimmt. 7. Die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit. 8. Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. 9. Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit. 10. Die voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit. 11. Eine nichttechnische Zusammenfassung der im Umweltbericht enthaltenen Informationen. (1)  Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen. ANHANG V Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 1. Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art. 2. Die für seine Annahme zuständige Behörde. 3. Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben: a) der Beginn des Verfahrens; b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen; c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen; d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann; e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen; f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind. 4. Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.