Europäische Union

2008/871/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Quellenkennung: 32008D0871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ls zusammen mit einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens innerhalb dieser Frist anberaumt ist. Nachfolgende Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden zusammen mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, sofern die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nichts anderes beschließt. (2)   Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an jeder Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst. (3)   Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Tagung der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes anderes Mitglied ersetzt. (4)   Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft laufend die Durchführung dieses Protokolls; zu diesem Zweck a) überprüft sie die Konzepte und methodischen Ansätze für die strategische Umweltprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der im Rahmen dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren; b) tauscht sie Informationen über Erfahrungen mit der strategischen Umweltprüfung und der Durchführung dieses Protokolls aus; c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an; d) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, zur Durchführung dieses Protokolls Nebengremien ein; e) prüft sie nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nimmt sie an; f) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, einschließlich der nach diesem Protokoll und dem Übereinkommen gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen, die sich zur Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten. (5)   Die Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens findet im Rahmen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung, sofern die Tagung der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt. (6)   Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Modalitäten für die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Protokoll und nimmt diese Modalitäten an. (7)   In Zeitabständen, die von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zu bestimmen sind, erstattet ihr jede Vertragspartei Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Protokolls ergriffenen Maßnahmen. Artikel 15 Verhältnis zu anderen Internationalen Übereinkünften Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 16 Stimmrecht (1)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. Artikel 17 Sekretariat Das durch Artikel 13 des Übereinkommens geschaffene Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls, und Artikel 13 Buchstaben a bis c des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet für dieses Protokoll sinngemäß Anwendung. Artikel 18 Anhänge Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Artikel 19 Änderungen des Protokolls (1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 findet das in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 des Übereinkommens festgelegte Verfahren für das Vorschlagen, Beschließen und Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens auf Änderungen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung. (3)   Für die Zwecke dieses Protokolls werden die für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, die diese Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung berechnet. Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung. Artikel 21 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf. Artikel 22 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr. Artikel 23 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 21 genannten Unterzeichnerstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. (2)   Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. (3)   Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Protokoll mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beitreten. (4)   Jede in Artikel 21 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Protokoll gleichzeitig auszuüben. (5)   In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Artikel 24 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 21 genannten Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. (3)   Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft. (4)   Dieses Protokoll gilt für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfolgt. Handelt es sich bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich die Vorbereitung eines Plans, eines Programms, einer Politik oder einer Rechtsvorschrift beabsichtigt ist, um eine Vertragspartei, auf die Absatz 3 Anwendung findet, so gilt dieses Protokoll nur für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei erfolgt. Artikel 25 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 5 bis 9, 11 und 13 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits begonnene strategische Umweltprüfung nach diesem Protokoll sowie die Anwendung des Artikels 10 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits erfolgte Benachrichtigung oder ein davor gestelltes Ersuchen. Artikel 26 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Kiew (Ukraine) am einundzwanzigsten Mai zweitausendunddrei. ANHANG I Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer. 2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt). 3. Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Beseitigung und Aufarbeitung radioaktiver Abfälle bestimmt sind. 4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen. 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest. 6. Integrierte chemische Anlagen. 7. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (1) und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen (2) mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr. 8. Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers. 9. Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind. 10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle. 11. Große Talsperren und Stauseen. 12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme mit einer jährlichen Wasserentnahmemenge von mindestens 10 Mio. Kubikmetern. 13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich. 14. Größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle. 15. Kohlenwasserstoffförderung auf See. 16. Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen. 17. Abholzung großer Flächen. (1)  Im Sinne dieses Protokolls — bedeutet „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die a) — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist; — bedeutet „Schnellstraße“ eine Straße, die Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der besonders das Halten und Parken auf der Fahrbahn verboten sind. (2)  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt — (Anhang 14). ANHANG II Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 1. Flurbereinigungsprojekte. 2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung. 3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte. 4. Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel). 5. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart. 6. Intensive Fischzucht. 7. Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (1) einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst. 8. Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen. 9. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser. 10. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser. 11. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas. 12. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern. 13. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle. 14. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung. 15. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen). 16. Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind: — Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen; — Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; — endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe; — ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle; — ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort; — Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle; soweit nicht durch Anhang I erfasst. 17. Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 18. Untertagebau, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 19. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen. 20. Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit. 21. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer. 22. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 23. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen. 24. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten). 25. Eisenmetallgießereien. 26. Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 27. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 28. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren. 29. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren. 30. Schiffswerften. 31. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen. 32. Bau von Eisenbahnmaterial. 33. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen. 34. Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen. 35. Kokereien (Kohletrockendestillation). 36. Anlagen zur Zementherstellung. 37. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern. 38. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern. 39. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan. 40. Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 41. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden. 42. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 43. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft. 44. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie. 45. Erzeugung von Milchprodukten. 46. Brauereien und Malzereien. 47. Süßwaren und Sirupherstellung. 48. Anlagen zum Schlachten von Tieren. 49. Industrielle Herstellung von Stärken. 50. Fischmehl- und Fischölfabriken. 51. Zuckerfabriken. 52. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 53. Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien. 54. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen. 55. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose. 56. Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren. 57. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern. 58. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen. 59. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 60. Tierkörperbeseitigungsanlagen. 61. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren. 62. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge. 63. Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 64. Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km. 65. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 66. Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen. 67. Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 68. Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 69. Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 70. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 71. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten. 72. Bau von Flughäfen (2) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 73. Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang I erfasst. 74. Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle. 75. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge. 76. Schlammlagerplätze. 77. Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 78. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes. 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.