Europäische Union

2008/871/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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19.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/33 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2008/871/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Mai 2003 hat die Kommission auf der fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“, die vom 21. bis 23. Mai 2003 in Kiew in der Ukraine stattfand, im Namen der Gemeinschaft das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zu dem Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SUP-Protokoll) unterzeichnet. (2) Das SUP-Protokoll trägt zum Schutz der Umwelt bei, indem es eine Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umwelt- einschließlich Gesundheitsauswirkungen von Plänen und Programmen vorsieht und dafür Sorge trägt, dass Umwelt- einschließlich Gesundheitsbelange bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Politiken und Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um möglichst gleichzeitig die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegen zu können. (4) Das SUP-Protokoll sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Espooer Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SUP-Protokoll) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des SUP-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde für das SUP-Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer gemäß Artikel 22 jenes Protokolls zu hinterlegen. (2)   Gleichzeitig hinterlegt (hinterlegen) die zuständige(n) Person(en) die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5 des SUP-Protokolls. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2008. Im Namen des Rates Der Präsident J.-L. BORLOO (1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANLAGE Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen: — Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; — Schutz der menschlichen Gesundheit; — umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; — Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme. Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird. Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen. PROTOKOLL über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS — IN DER ERKENNTNIS, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen, SICH VERPFLICHTEND, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika), EINGEDENK des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht, IN DER ERKENNTNIS, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird, IN ANERKENNUNG des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärung von Lucca, FOLGLICH IM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen, IN ANERKENNUNG der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet, IN WÜRDIGUNG der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit — HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem a) sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden; b) dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden; c) klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden; d) die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und e) dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen; 2. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls; 3. bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist; 4. bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind; 5. bedeutet „Pläne und Programme“ Pläne und Programme sowie deren Änderungen, a) die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und b) die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden; 6. bedeutet „strategische Umweltprüfung“ die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet; 7. bedeutet „Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit“ jede Auswirkung auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf die biologische Vielfalt, auf Boden, Klima, Luft, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume, Sachwerte und auf das kulturelle Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; 8. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen (1)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen. (2)   Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben. (3)   Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen. (4)   Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen. (5)   Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen. (6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben. (7)   Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden. Artikel 4 Anwendungsbereich für Pläne und Programme (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden. (2)   Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird. (3)   Bei nicht unter Absatz 2 fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt. (4)   Die in Absatz 2 genannten Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der in Absatz 2 genannten Pläne und Programme bedürfen nur dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt. (5)   Die folgenden Pläne und Programme unterliegen diesem Protokoll nicht: a) Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist; b) Finanz- oder Haushaltspläne und -programme. Artikel 5 Vorprüfung (Screening) (1)   Jede Vertragspartei bestimmt entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt jede Vertragspartei in jedem Fall die in Anhang III aufgeführten Kriterien. (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahrensschritte konsultiert werden. (3)   Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Vorprüfung (Screening) von Plänen und Programmen nach diesem Artikel vorzusehen. (4)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach Absatz 1 gezogenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden; dies kann durch öffentliche Bekanntmachung oder auf andere geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen. Artikel 6 Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping) (1)   Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind. (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden. (3)   Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen. Artikel 7 Umweltbericht (1)   Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird. (2)   Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei a) den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden; b) Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren; c) die Interessen der Öffentlichkeit; und d) den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers. (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen. Artikel 8 Öffentlichkeitsbeteiligung (1)   Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind. (2)   Jede Vertragspartei stellt durch Verwendung elektronischer Medien oder anderer geeigneter Mittel sicher, dass der Entwurf eines Plans oder eines Programms und der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden. (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, darunter auch relevante nichtstaatliche Organisationen, für die in den Absätzen 1 und 4 genannten Zwecke bestimmt wird. (4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannte Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, zum Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. (5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei berücksichtigt jede Vertragspartei in angemessenem Umfang die in Anhang V aufgeführten Elemente. Artikel 9 Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden (1)   Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden. (2)   Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht. (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. (4)   Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden. Artikel 10 Grenzüberschreitende Konsultationen (1)   Ist eine Ursprungspartei der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder eines Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, oder stellt eine Vertragspartei, die voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Ersuchen, so benachrichtigt die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder des Programms. (2)   Die Benachrichtigung enthält insbesondere a) den Entwurf des Plans oder des Programms und den Umweltbericht mit den Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und b) Informationen über das Entscheidungsverfahren, einschließlich der Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen. (3)   Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist darüber, ob sie vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien Konsultationen auf über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, und über die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen. (4)   Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien auf Einzelheiten, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden der betroffenen Vertragspartei unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Plans oder des Programms und zum Umweltbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Artikel 11 Entscheidung (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird: a) die Schlussfolgerungen des Umweltberichts; b) die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen; und c) die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen. (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die Öffentlichkeit, die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden und die nach Artikel 10 konsultierten Vertragsparteien davon unterrichtet werden und dass der Plan oder das Programm ihnen nebst einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht wird, aus der hervorgeht, wie umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen darin einbezogen wurden, wie die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung der geprüften vernünftigen Alternativen für seine Annahme ausschlaggebend waren. Artikel 12 Überwachung (Monitoring) (1)   Jede Vertragspartei überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der nach Artikel 11 angenommenen Pläne und Programme auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (2)   Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Artikel 13 Politiken und Rechtsvorschriften (1)   Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von ihr geplanter Politiken und Rechtsvorschriften, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden. (2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 beachtet jede Vertragspartei die geeigneten Grundsätze und Bestandteile dieses Protokolls. (3)   Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die praktischen Einzelheiten für die Erwägung und Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Übereinstimmung mit Absatz 1 und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Transparenz in der Entscheidungsfindung. (4)   Jede Vertragspartei erstattet der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Bericht über ihre Anwendung dieses Artikels. Artikel 14 Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient (1)   Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.