Europäische Union

94/259/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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KS-Vertrag sind. Der erste Bericht muß der Kommission am 15. März 1994 vorliegen, und sofern die Kommission nicht anders entscheidet, muß der letzte Bericht am 15. September 1988 eintreffen. b) Die Berichte müssen sämtliche Angaben enthalten, anhand deren die Kommission die Durchführung des Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms überwachen kann, dabei insbesondere die erforderlichen Finanzangaben, damit die Einhaltung ihrer Bedingungen und Auflagen von der Kommission überprüft werden kann. Ausserdem müssen diese Berichte sämtliche im Anhang aufgeführten Einzelangaben enthalten, dessen Zusammenstellung nach Maßgabe der von der Kommission bei der Durchführung ihrer Kontrollen gewonnenen Erfahrungen geändert werden kann. Italien ist gehalten, von den begünstigten Unternehmen die Vorlage sämtlicher erforderlichen Informationen zu verlangen, die unter anderen Verhältnissen als vertraulich eingestuft werden könnten. (2) Auf der Grundlage der von Italien vorgelegten Berichte wird die Kommission Halbjahresberichte erstellen, die dem Rat spätestens am 1. Mai bzw. 1. November zur Erörterung vorgelegt werden. Beabsichtigt ein Unternehmen, das eine Beihilfe nach Artikel 95 EGKS-Vertrag erhalten hat, sich an einer Investition zu beteiligen, mit der Kapazitäten geschaffen oder erweitert würden, wird die Kommission den Rat davon anhand eines Berichtes in Kenntnis setzen, in dem die Finanzierung dargelegt und der Nachweis erbracht wird, daß diese nicht mit der Gewährung von Beihilfen verbunden ist. Artikel 5 (1) Die Kommission kann verlangen, daß die Berichte nach Artikel 4 Absatz 1 vierteljährlich vorzulegen sind. Sie kann auch auf die Dienste eines in Absprache mit Italien ausgewählten unabhängigen Beraters zurückgreifen, der die Ergebnisse der Überwachung zu untersuchen, etwaige erforderliche Nachprüfungen anzustellen und einen Bericht zur Vorlage an die Mitgliedstaaten zu erstellen hätte. (2) Die Kommission kann die erforderlichen Nachprüfungen bei den begünstigten Unternehmen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchführen lassen, um die Genauigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Informationen und insbesondere die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ihrer Entscheidungen zu überprüfen. Macht ein Mitgliedstaat bei der Kommission geltend, daß die staatliche Beihilfe eines der begünstigten Unternehmen in die Lage versetzt, die Preise zu unterbieten, wird die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag durchführen. (3) Bei der Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Berichte wird die Kommission darüber wachen, daß insbesondere die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 5 eingehalten worden sind. Artikel 6 (1) Unbeschadet möglicher Sanktionen aufgrund des EGKS-Vertrags kann die Kommission die Aussetzung der Auszahlung der Beihilfe und/oder die Rückzahlung einer bereits ausgezahlten Beihilfe anordnen, wenn sie anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellt, daß die Bedingungen und Auflagen dieser Entscheidung nicht eingehalten worden sind. Kommt Italien seien Verpflichtungen aufgrund einer solchen Entscheidung nicht nach, so wird Artikel 88 EGKS-Vertrag zur Anwendung gelangen. (2) Stellt die Kommission anhand der von Italien vorgelegten Berichte erhebliche Abweichungen gegenüber den Finanzangaben fest, die als Grundlage für die Ermittlung der Lebensfähigkeit des Unternehmens dienten, kann sie die vierteljährliche Vorlage der Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 1 verlangen und Italien auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu stützen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. April 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 76. (2) ABl. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 19. (3) ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1992, S. 16. (4) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. ANHANG Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau - (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen, - (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke, - bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers, - Verkaufspreis. b) Investitionen - Einzelheiten der durchgeführten Investitionen, - Datum des Abschlusses der Investition, - Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen, - Datum etwaiger Beihilfezahlungen. c) Arbeitsplatzabbau - Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze, - Gesamtkosten, - Aufschlüsselung der Finanzierung. d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt - monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie, - Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte. e) Finanzielle Leistungsfähigkeit - Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können), - Höhe der Netto-Zinsbelastung, - Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten, - Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft). f) Privatisierung - Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva, - Verwendung der Verkaufserlöse, - Verkaufsdatum, - finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs. g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen - Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke, - Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Führungsstruktur des neuen Unternehmens. (1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.