31994D0259

94/259/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0064 - 0070


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/259/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Die Stahlindustrie der Gemeinschaft erlebt gegenwärtig ihre grössten Schwierigkeiten seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre. Diese sind auf den allgemeinen Konjunkturrückgang zurückführen, der spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeiten im allgemeinen und die Stahlindustrie im besonderen hat; hinzu kommen ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie der Zusammenbruch der Preise. Ausserdem zeichnet sich der internationale Markt durch eine allgemeine Schwäche aus, nimmt der Einfuhrdruck ständig zu und ist ein erheblicher Anteil der EG-Ausfuhren von dem Handelsdisput mit den Vereinigten Staaten betroffen. Alle diese Faktoren haben mitgewirkt, die Finanzlage fast sämtlicher Stahlunternehmen in der Gemeinschaft zu verschlechtern.

II Mit den Entscheidungen 89/218/EGKS (1), 90/89/EGKS (2) und 92/17/EGKS (3) der Kommission betreffend die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen italienischen Stahlunternehmen hat die Kommission der Gewährung umfangreicher Beihilfen an das italienische Stahlunternehmen ILVA für den Zeitraum von 1988 bis 1991 zugestimmt, damit dieses staatseigene Unternehmen sein Umstrukturierungsprogramm durchführen konnte, das einerseits die Stillegung von Flüssigstahl-Produktionskapazitäten in Höhe von 2 700 000 t/J, von Warmwalzkapazitäten in Höhe von 1 180 000 t/J und von Kaltwalzkapazitäten in Höhe von 708 000 t/J und andererseits die Abgabe an die Privatwirtschaft von Flüssigstahl-Produktionskapazitäten in Höhe von 385 000 t/J und einer Warmwalzkapazität von 510 000 t/J vorsah sowie die Entlassung von 27 196 Beschäftigten entsprechend 38,7 % der Arbeitsplätze des Jahres 1988, um damit die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen bei einer korrekten Ausführung dieser Vorgaben und genauen Überwachung der Betriebsführung zu gewährleisten.

Trotz dieses erheblichen Umstrukturierungsaufwandes konnte in den darauffolgenden Jahren die Lebensfähigkeit von ILVA nicht hergestellt werden, das auch nach 1991 Verluste angehäuft und mit Schwierigkeiten bei der Behauptung seiner Marktstellung zu kämpfen hatte.

Ende 1992 beliefen sich die Schulden von ILVA im EGKS- und EWG-Bereich auf 7,6 Billionen Lire, was einem Verschuldungsköffizienten von 8,24 entspricht. Für das Geschäftsjahr 1993 wird mit einer Verschuldung von rund 10,067 Billionen Lire gerechnet, womit die Umsatzzahl des Unternehmens übertroffen würde.

Die Zuführung von Kapital in Höhe von 650 Mrd. Lire durch die IRI hat die Kommission am 8. Juli 1992 veranlasst, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (4) (Beihilfenkodex Stahl) wegen der darin enthaltenen Beihilfen zu eröffnen. Gemessen an dem üblichen Vorgehen eines privatwirtschaftlich orientierten Investors konnte es sich hierbei nicht um eine reine Kapitalzuführung handeln.

Ferner haben nicht nur die fortgesetzte Zuführung von Mitteln hauptsächlich dank der unbeschränkten Haftung des einzigen Aktionärs aufgrund des Artikels 2362 des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches an einen staatseigenen Konzern wie ILVA mit seiner äusserst unausgewogenen Finanzstruktur und erheblichen Verlusten seit 1991, sondern auch die vorgesehene Übernahme des grössten Teils der Schulden des ILVA-Konzerns durch die IRI die Kommission am 7. Juli 1993 veranlasst, in das eingeleitete Verfahren auch die in diesen beiden Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente einzubeziehen.

Bei der Eröffnung und der sich anschließenden Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 des Beihilfenkodex Stahl war die Kommission der Auffassung, daß alle vorgenannten Maßnahmen Elemente unrechtmässiger staatlicher Beihilfen enthielten, die mit dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unvereinbar waren.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 hat die italienische Regierung der Kommission das von der IRI im September 1993 genehmigte neue Programm zur Umstrukturierung und Privatisierung der ILVA-Gruppe gemeldet und die Zusage erteilt, daß bis Ende 1994 die Gruppe privatisiert und das Kapital ihrer einzelnen Gesellschaften zu 100 % verkauft sein würde.

Das Hauptziel dieses Programms ist, die Stahlgruppe bis Ende 1994 zu privatisieren, indem die von ILVA oder der IRI gehaltenen Beteiligungen unmittelbar auf den Markt gebracht werden. Das Programm sieht ferner die vollständige Stillegung der Anlagen in Bagnoli und den Abbau der Kapazitäten für kaltgewalzte Enderzeugnisse in Tarent von 1,2 Millionen Tonnen jährlich bis zum 30. Juni 1994 vor; ferner enthält es die Auflage an den Erwerber des Stahlwerkes Tarent, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kaufvertrags eine Jahreskapazität von 0,5 Millionen Tonnen warmgewalzter Enderzeugnisse ebenfalls stillzulegen.

Die Umstrukturierung der ILVA-Gruppe erfolgt über die Spaltung ihres Kerngeschäfts in die beiden neuen Gesellschaften ILP (ILVA Laminati Piani Srl) und AST (Acciai Speciali Terni Srl), deren Rentabilität und Eigenmittel eine unverzuegliche Privatisierung ermöglichen müssten.

Die Geschäftstätigkeit der ILP wird aus der Herstellung flacher Stahlerzeugnisse in den Werken Taranto, Novi Ligure, Torino Laf, Genova Cornigliano und Marghera bestehen.

Die ASP wird hingegen flachen Spezialstahl und nichtrostenden STahl in den Standorten Terni und Turin herstellen.

Die als ILVA Residua bezeichneten verbleibenden Konzernteile werden aufgelöst und, soweit möglich, an die Privatwirtschaft verkauft wie z. B. Dalmine (Rohre), Ise (Stromerzeugung), Cogne (lange Spezialstahlerzeugnisse) und Sidermar (Seeverkehr) TDI und ICMI.

Ausserdem wird ILVA Residua vorübergehend sämtliche Beschäftigten übernehmen, die entlassen oder in den Vorruhestand geschickt werden sollen. Insgesamt sollen 11 500 Arbeitsplätze, also 28 % des Beschäftigtenstandes der ILVA-Gruppe vom 31. Dezember 1992, aufgegeben werden.

Neben der Kapitalzuführung der IRI in Höhe von 650 Mrd. Lit wird die ILVA-Gruppe weitere öffentliche Mittel erhalten, um ihr Umstrukturierungsprogramm zu finanzieren. Hierzu wird die IRI die Restverschuldung der Gruppe in Höhe von 2,943 Billionen Lit übernehmen. Nach Abschluß dieses Programms soll sich die Verschuldung der ILVA-Gruppe von 10,067 Billionen Lit um einen Betrag von 7,124 Billionen Lit verringern, wobei 4,166 Billionen Lit auf die Erlöse beim Verkauf der Vermögenswerte und 2,958 Billionen Lit auf die Übertragung der Schulden an die zu veräussernden Unternehmensteile entfallen sollen.

Ausserdem soll die IRI die Ausgaben für die Fortführung der Tätigkeiten der ILVA Residua bis zu ihrer Auflösung in einem Umfang von 1,197 Billionen Lit übernehmen. Insgesamt würden somit staatliche Mittel in Höhe von 4,79 Billionen Lit bereitgestellt werden.

III In Anwendung der Kriterien, die bei der vorangehenden Umstrukturierung der Stahlindustrie der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurden, hat die Kommission dieses Umstrukturierungsprogramm daraufhin untersucht, ob es die Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen herzustellen vermag. Unter Mitwirkung aussenstehender Sachverständiger hat sie deshalb ermittelt, welche Warmwalzanlagen stillgelegt werden könnten, ohne dadurch den Fortbestand der neu zu schaffenden Unternehmen zu gefährden.

Von den untersuchten Möglichkeiten hat sie sechs Optionen herausgefiltert, bei deren Anwendung die Überlebensfähigkeit der Unternehmen nicht gefährdet würde.

Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die ILVA-Gruppe, d. h. die neu zu gründenden Gesellschaften ILP und AST, bei einer korrekten Durchführung des Privatisiserungs- und Umstrukturierungsprogramms eine realistische Aussicht hätten, ihre Lebensfähigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen bis Ende 1994 herzustellen.

IV Die sich seit Mitte 1990 ständig verschlechternde Lage der Stahlindustrie in der Gemeinschaft hat den Stahlsektor mehrerer Mitgliedstaaten, darunter Italiens, in erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Die Wiederherstellung tragfähiger und wirtschaftlich gesunder Strukturen der italienischen Stahlindustrie ist ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrages, wie sie insbesondere in den Artikeln 2 und 3 niedergelegt sind. Nach Auffassung der Kommission sind die von Italien gewährten Beihilfen, was die Einhaltung der vom gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft diktierten besonderen Auflagen, wie sie in dieser Entscheidung enthalten sind, betrifft, notwendige Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

Da es sich hierbei um einen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fall handelt, muß auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgegriffen werden, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die in den ersten Artikeln des EGKS-Vertrags dargelegten Ziele verwirklichen zu können.

V Um die Auswirkungen auf den Wettbewerb möglichst gering zu halten, muß die staatseigene italienische Stahlindustrie in erheblichem Masse zu der in diesem Sektor durchzuführenden Strukturanpassung beitragen, indem sie als Gegenleistung für die ausnahmsweise genehmigten Beihilfen Kapazitätskürzungen vornimmt.

Zu diesem Zweck müssen die geschilderten Kürzungen und Stillegungen vollzogen werden. Hinsichtlich des Werks Tarent dürfen die Kapazitätskürzungen von 1,2 Millionen Jahrestonnen nicht mehr rückgängig gemacht werden, so daß die beiden Nachwärmeöfen in der Warmbreitbandstrasse Nr. 1 und der Grobblechstrasse abgerissen werden müssen.

Bei der Werksschließung in Bagnoli ist entweder eine Verschrottung oder ein Abbau und späterer Verkauf ausserhalb Europas erforderlich.

Hinsichtlich der dem Erwerber von ILP auferlegten Verpflichtung kann die Kapazitätskürzung von 0,5 Millionen Jahrestonnen entweder über den Abbau des Nachwärmeofens in der Walzstrasse Nr. 2 in Tarent oder über den Abbau von Produktionsanlagen an anderen Standorten vorgenommen werden, sofern in diesen Anlagen warmgewalzte Enderzeugnisse bis zum Datum der Privatisierung hergestellt werden und diese dem neuen Eigentümer von ILP gehören. Die Stillegung muß innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Verkaufsvertrags vollzogen sein.

Um einen tatsächlichen Abbau der überschüssigen Kapazität im Stahlsektor der Gemeinschaft zu gewährleisten, dürfen neben den auf Produktivitätssteigerung zurückzuführenden Kapazitätssteigerungen die beschriebenen Stillegungen und Kürzungen nicht durch Investitionen wieder ausgeglichen werden, mit denen die Kapazität zur Herstellung von Rohstahl oder warmgewalzter Enderzeugnisse der von diesem Programm erfassten Unternehmen erweitert würde, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Kapazitätskürzung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

VI Die Gewährung von Betriebsbeihilfen muß auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

Deshalb müssen, falls die durch die Verkäufe erzielten Einnahmen die erwarteten Beträge übersteigen, diese Überschüsse zum Abbau der von der IRI übernommenen Schulden und damit zur Kürzung des Beihilfebetrages verwendet werden. Sollten jedoch diese Erlöse die vorgesehenen Beträge nicht erreichen, so könnte die dadurch erforderlich werdende Aufstockung der Beihilfen auf die vorerwähnten Gegenleistungen und dabei insbesondere die Schließung des Werkes Bagnoli bis zu einem Hoechstbetrag von 750 Mrd. Lit angerechnet werden. Hierbei ist zu bedenken, daß die strenge Einhaltung der Zusage Italiens, das Kapital der zur Privatisierung vorgesehenen Unternehmen bis Ende 1994 zu 100 % zu verkaufen, nicht nur ein Beitrag zum Erfolg des Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms gemäß den vorgegebenen Auflagen und Fristen wäre, sondern auch die Unterschreitung der vorerwähnten Hoechstgrenze für den Beihilfebetrag ermöglichen würde.

Um zu verhindern, daß den neu zu gründenden Gesellschaften weitere Fördermittel in Form einer Übertragung von Steuergutschrift auf künftige Gewinne eingeräumt werden, dürfen die Unternehmen ILP und AST keine Steuergutschrift für vergangene Verluste der ILVA-Gruppe erhalten, da diese Verluste durch die staatlichen Beihilfen getilgt sein werden.

Im übrigen wird darüber zu wachen sein, daß bei den Privatisierungsauflagen die Regeln eines lauteren Wettbewerbs zur Anwendung gelangen. Vor allem darf der Erwerb von Unternehmen oder von Mehrheitsbeteiligungen durch private Investoren nicht über staatliche Beihilfen finanziert werden. Ausserdem muß der Erwerb allen Interessierten offenstehen und darf nicht mit diskriminierenden Auflagen versehen werden.

Es wird nicht nur darüber zu wachsen sein, daß während der gesamten Dauer des Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms die genehmigte Beihilfe den Unternehmen ILP und AST bis zum Abschluß der Privatisierung Ende 1994 tragfähige Überlebensaussichten gewährleistet, es muß auch dafür Sorge getragen werden, daß diese Stahlunternehmen im Zuge der finanziellen Umstrukturierung der staatseigenen italienischen Stahlindustrie nicht von vornherein ungerechte Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern erlangen, indem ihre Nettozinslasten unterhalb von 3,5 % bzw. 3,2 % des Umsatzes gesenkt würden, was der Durchschnittshöhe in den Teilbereichen gewöhnliche Flachstahlerzeugnisse und nichtrostende Stahlerzeugnisse in der Gemeinschaft entspricht. Deshalb müssen die Schulden der ILVA-Gruppe in ausreichender Höhe an die vorgenannten Unternehmen übertragen werden, damit der sich ergebende Netto-Zinsaufwand die erwähnten Gemeinschaftsdurchschnittswerte nicht unterschreitet.

Ausserdem muß sich die Kommission vergewissern, daß unbeschadet der Finanzierung dieses Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms jegliche Darlehen an die überwachten Unternehmen zu den üblichen Marktbedingungen gewährt werden. Auch muß sie sicher sein können, daß keine Schulden erlassen werden bzw. die Schulden an den Staat keine Vorzugsbehandlung erfahren.

Schließlich ist darüber zu wachen, daß die genehmigte Beihilfe nicht für die Zwecke eines unlauteren Wettbewerbs verwendet wird und die Handelsbedingungen in der Stahlindustrie der Gemeinschaft nicht in einem mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbaren Masse beeinträchtigt werden.

VII Zur Anwendung dieser Entscheidung wird die Kommission die Durchführung dieses Programms bis zu seiner Vollendung streng überwachen.

Hierzu ist es erforderlich, daß Italien uneingeschränkt mitarbeitet und der Kommission zweimal jährlich eingehende Berichte über folgendes unterbreitet:

- den Kapazitätsabbau,

- die Investitionen,

- den Beschäftigungsabbau,

- die Produktion und ihre Auswirkung auf den Markt,

- die Finanzergebnisse,

- die Privatisierung,

- die Gründung neuer Unternehmen.

Der erste Bericht muß der Kommission am 15. März 1994, die darauffolgenden müssen nach jeweils sechs Monaten und der letzte Bericht muß am 15. September 1998 vorliegen.

Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Durchführung dieses Programms und die Auszahlung der damit verbundenen Beihilfen zu verfolgen, wird die Kommission auf der Grundlage der Berichte Italiens Halbjahresberichte erstellen und dem Rat spätestens am 1. Mai und am 1. November zur Erörterung vorlegen. Sollte ein Unternehmen, das eine Beihilfe nach Artikel 95 EGKS-Vertrag erhalten hat, sich an einer Investition beteiligen wollen, mit der Kapazitäten geschaffen oder erweitert werden, wird die Kommission den Rat darüber anhand eines Berichtes in Kenntnis setzen, in dem die Finanzierung dargelegt und nachgewiesen wird, daß damit keine staatlichen Beihilfen verbunden sind.

Zusätzlich zu ihrer Kontrolle anhand der von der italienischen Regierung vorgelegten Berichte kann die Kommission gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag bei den begünstigten Unternehmen Nachprüfungen vornehmen lassen, um die Genauigkeit der ihr vorgelegten Informationen und die Einhaltung der mit ihren Entscheidungen verknüpften Auflagen zu überprüfen.

Sollte ein Mitgliedstaat bei der Kommission geltend machen, daß eines der begünstigten Unternehmen aufgrund der staatlichen Beihilfe Preisunterbietungen vornehmen kann, so wird die Kommission eine Untersuchung gemäß Artikel 60 EGKS-Vertrag einleiten.

Stellt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen jedoch fest, daß die mit ihren Entscheidungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag versehenen Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten wurden, kann sie die Aussetzung der Beihilfezahlungen bzw. die Rückforderung bereits ausgezahlter Beihilfen verlangen. Sollte Italien seinen Verpflichtungen aufgrund einer derartigen Entscheidung nicht nachkommen, so müsste Artikel 88 EGKS-Vertrag zur Anwendung gelangen.

Wenn die Kommission aufgrund der Berichte der Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß erhebliche Abweichungen gegenüber den Finanzdaten entstanden sind, auf deren Grundlage die Ermittlung der Lebensfähigkeit der Unternehmen erfolgt ist, kann sie verlangen, daß ihr die vorgenannten Berichte vierteljährlich vorgelegt werden und daß Italien geeignete Maßnahmen trifft, um die Umstrukturierungsmaßnahmen der beihilfebegünstigten Unternehmen zu verstärken.

Die Kommission könnte sich veranlasst sehen, bei jedem Einzelfall ihre Kontrolle vierteljährlich auszuüben. Ausserdem könnte sie, in Absprache mit der italienischen Regierung, auf die Dienste eines unabhängigen Beraters zurückgreifen, der die Ergebnisse der Kontrolle zu überprüfen und darüber einen Bericht zur Vorlage an die Mitgliedstaaten zu erstellen hätte.

VIII Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission in Anwendung von Artikel 95 EGKS-Vertrag dieser Beihilfe vorbehaltlich der Erfuellung ihrer Auflagen und Bedingungen zustimmen. Die Beihilfe, die mit dieser Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, wurde so berechnet, daß die betreffenden Unternehmen ihre Lebensfähigkeit bis Ende 1994 werden herstellen können. Sollte dies jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sein, würde Italien keine erneute Ausnahme nach Artikel 95 EGKS-Vertrag für diese Unternehmen beantragen können.

Gleichzeitig wird die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS in bezug auf die genehmigten Beihilfen einstellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die nachstehend angegebenen Beihilfehöchstbeträge, die Italien direkt oder über ihre Staatsholdinggesellschaft IRI dem Stahlunternehmen IVLA bzw. ILVA Residua zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie den in den Absätzen 2 bis 5 und den Artikeln 2 bis 6 dargelegten Bedingungen entsprechen:

a) Zuführung von Kapital an die ILVA-Gruppe in Höhe von 650 Mrd. Lit durch die IRI;

b) Übernahme der Restschulden der Gruppe bis zu einem Hoechstbetrag von 2,974 Billionen Lit durch die IRI. Sollten die Einnahmen durch den Verkauf der Unternehmen niedriger als erwartet ausfallen, können die von der IRI übernommenen Restschulden bis zu einem Hoechstbetrag von 750 Mrd. Lit aufgestockt werden.

Sollten jedoch die Einnahmeerlöse aus den Verkäufen die erwarteten Beträge überschreiten, müssten diese Überschüsse zum Abbau der von der IRI übernommenen Schulden und damit zur Verringerung der Beihilfebeträge verwendet werden;

c) Übernahme der Umstrukturierungs- und Liquidierungskosten durch die IRI bis zu einem Hoechstbetrag von 1,197 Billionen Lit.

(2) Die Beihilfen wurden so berechnet, daß die betreffenden Unternehmen bis Ende 1994 ihre Lebensfähigkeit werden herstellen können. Sollte dies bis zu diesem Datum nicht zustandekommen, wird Italien keine neue Ausnahme gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag für die betreffenden Unternehmen beantragen können.

(3) Ausserdem dürfen die Beihilfen nicht für die Zwecke eines unlauteren Wettbewerbs verwendet werden.

(4) Italien wird seine verbindliche Zusage genauestens einhalten, wonach 100 % des Kapitals der von der Privatisierung betroffenen Unternehmen bis Ende 1994 an private Abnehmer verkauft wird.

(5) Unbeschadet des von der Kommission genehmigten und in dieser Entscheidung dargelegten Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms ist jegliche Finanzierung aus Darlehen an das überwachte Unternehmen zu den üblichen Marktbedingungen vorzunehmen. Den Unternehmen der ILVA-Gruppe dürfen weder Schulden erlassen noch eine Vorzugsbehandlung in bezug auf ihre Schulden an den Staat eingeräumt werden.

Artikel 2

Die Republik Italien hat zu gewährleisten, daß die ILVA-Gruppe

1. die Warmwalzanlagen im Werk Bagnoli vollständig und endgültig stillegt;

2. die Kapazität zur Herstellung warmgewalzter Enderzeugnisse im Werk Tarent durch den Abbruch jeweils eines Nachwärmeofens in der Warmbreitbandstrasse Nr. 1 und in der Grobblechstrasse unwiderbringlich um 1,2 Millionen t/J kürzt;

3. eine Jahreskapazität von 0,5 Millionen entweder durch den Abbruch eines Nachwärmeofens im Walzwerk Nr. 2 in Tarent oder durch den Abbruch von Anlagen an anderen italienischen Stahlstandorten verringert, sofern diese Anlagen warmgewalzte Enderzeugnisse bis zum Zeitpunkt der Privatisierung hergestellt haben und dem neuen Eigentümer von ILP gehören. Diese hat innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Verkaufsvertrages zu erfolgen;

4. Anlagen in Bagnoli stillegt, indem diese entweder verschrottet oder abgebaut und an ein Land ausserhalb Europas verkauft werden;

5. neben den Kapazitätssteigerungen aufgrund von Produktivitätsfortschritten die verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten der von dem Programm erfassten Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Kapazitätskürzung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, nicht erhöht.

Artikel 3

(1) Der Erweb von Unternehmen durch private Investoren darf nicht über staatliche Beihilfen finanziert werden. Ausserdem muß er sämtlichen Interessierten offenstehen und darf nicht mit diskriminierenden Bedingungen versehen werden.

(2) Die mit dem Verkauf der Unternehmen der ILVA-Gruppe erzielten Einnahmen müssen vollständig zur Abtragung der Verschuldung dieser Gruppe verwendet werden.

(3) Die von den neuen Unternehmen ILVA Laminati Piani Srl und Acciai Speciali Terni Srl übernommenen Schulden müssen einen anfänglichen Nettozinsaufwand von 3,5 % bzw. 3,2 % ihres Jahresumsatzes ermöglichen.

(4) Die Unternehmen ILP und AST erhalten keine Steuergutschrift für vorangegangene Verluste der ILVA-Gruppe, dir durch die staatlichen Beihilfen gedeckt sein werden.

(5) Die begünstigten Unternehmen haben sämtliche Maßnahmen des der Kommission vorgelegten Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms der ILVA-Gruppe durchzuführen, und zwar gemäß dem darin enthaltenen Zeitplan.

Artikel 4

(1) Italien wird an der Überwachung dieser Maßnahmen folgendermassen uneingeschränkt mitwirken:

a) Italien wird der Kommission zweimal jährlich spätestens am 15. März bzw. 15. September Berichte vorlegen, in denen die im Anhang dargelegten Informationen betreffend die Unternehmen eingehend dargelegt sind, die Begünstigte der Vorschläge nach

Artikel 95

EGKS-Vertrag sind.

Der erste Bericht muß der Kommission am 15. März 1994 vorliegen, und sofern die Kommission nicht anders entscheidet, muß der letzte Bericht am 15. September 1988 eintreffen.

b) Die Berichte müssen sämtliche Angaben enthalten, anhand deren die Kommission die Durchführung des Privatisierungs- und Umstrukturierungsprogramms überwachen kann, dabei insbesondere die erforderlichen Finanzangaben, damit die Einhaltung ihrer Bedingungen und Auflagen von der Kommission überprüft werden kann.

Ausserdem müssen diese Berichte sämtliche im Anhang aufgeführten Einzelangaben enthalten, dessen Zusammenstellung nach Maßgabe der von der Kommission bei der Durchführung ihrer Kontrollen gewonnenen Erfahrungen geändert werden kann. Italien ist gehalten, von den begünstigten Unternehmen die Vorlage sämtlicher erforderlichen Informationen zu verlangen, die unter anderen Verhältnissen als vertraulich eingestuft werden könnten.

(2) Auf der Grundlage der von Italien vorgelegten Berichte wird die Kommission Halbjahresberichte erstellen, die dem Rat spätestens am 1. Mai bzw. 1. November zur Erörterung vorgelegt werden. Beabsichtigt ein Unternehmen, das eine Beihilfe nach Artikel 95 EGKS-Vertrag erhalten hat, sich an einer Investition zu beteiligen, mit der Kapazitäten geschaffen oder erweitert würden, wird die Kommission den Rat davon anhand eines Berichtes in Kenntnis setzen, in dem die Finanzierung dargelegt und der Nachweis erbracht wird, daß diese nicht mit der Gewährung von Beihilfen verbunden ist.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann verlangen, daß die Berichte nach Artikel 4 Absatz 1 vierteljährlich vorzulegen sind. Sie kann auch auf die Dienste eines in Absprache mit Italien ausgewählten unabhängigen Beraters zurückgreifen, der die Ergebnisse der Überwachung zu untersuchen, etwaige erforderliche Nachprüfungen anzustellen und einen Bericht zur Vorlage an die Mitgliedstaaten zu erstellen hätte.

(2) Die Kommission kann die erforderlichen Nachprüfungen bei den begünstigten Unternehmen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchführen lassen, um die Genauigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Informationen und insbesondere die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ihrer Entscheidungen zu überprüfen.

Macht ein Mitgliedstaat bei der Kommission geltend, daß die staatliche Beihilfe eines der begünstigten Unternehmen in die Lage versetzt, die Preise zu unterbieten, wird die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag durchführen.

(3) Bei der Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Berichte wird die Kommission darüber wachen, daß insbesondere die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 5 eingehalten worden sind.

Artikel 6

(1) Unbeschadet möglicher Sanktionen aufgrund des EGKS-Vertrags kann die Kommission die Aussetzung der Auszahlung der Beihilfe und/oder die Rückzahlung einer bereits ausgezahlten Beihilfe anordnen, wenn sie anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellt, daß die Bedingungen und Auflagen dieser Entscheidung nicht eingehalten worden sind. Kommt Italien seien Verpflichtungen aufgrund einer solchen Entscheidung nicht nach, so wird Artikel 88 EGKS-Vertrag zur Anwendung gelangen.

(2) Stellt die Kommission anhand der von Italien vorgelegten Berichte erhebliche Abweichungen gegenüber den Finanzangaben fest, die als Grundlage für die Ermittlung der Lebensfähigkeit des Unternehmens dienten, kann sie die vierteljährliche Vorlage der Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 1 verlangen und Italien auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu stützen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 76.

(2) ABl. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1992, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

ANHANG

Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau

- (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen,

- (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke,

- bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers,

- Verkaufspreis.

b) Investitionen

- Einzelheiten der durchgeführten Investitionen,

- Datum des Abschlusses der Investition,

- Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen,

- Datum etwaiger Beihilfezahlungen.

c) Arbeitsplatzabbau

- Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze,

- Gesamtkosten,

- Aufschlüsselung der Finanzierung.

d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt

- monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie,

- Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte.

e) Finanzielle Leistungsfähigkeit

- Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können),

- Höhe der Netto-Zinsbelastung,

- Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten,

- Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft).

f) Privatisierung

- Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva,

- Verwendung der Verkaufserlöse,

- Verkaufsdatum,

- finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs.

g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen

- Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke,

- Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Führungsstruktur des neuen Unternehmens.

(1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.