Europäische Union

Beschluss Nr. 1105/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden Text von Bedeutung für den EWR

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28.11.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/4 BESCHLUSS Nr. 1105/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (3) wird festgelegt, dass für einen befristeten Zeitraum die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten als den gemäß den Rechtsakten der Union durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt und das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten als dem gemäß den Rechtsakten der Union erzeugten Saatgut gleichgestellt anzusehen sind. (2) Es hat sich gezeigt, dass in Drittländern durchgeführte Feldbesichtigungen weiterhin die gleiche Gewähr bieten wie Feldbesichtigungen durch Mitgliedstaaten. Sie sollten daher weiterhin als gleichgestellt anzusehen sein. (3) Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am 31. Dezember 2012 endet, sollte der Zeitraum, für den die Gleichwertigkeit gemäß der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden. Es erscheint wünschenswert, diesen Zeitraum um zehn Jahre zu verlängern. (4) Die Bezugnahme auf Jugoslawien sollte aus der Entscheidung 2003/17/EG gestrichen werden. In die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG sollte Serbien aufgenommen werden, das Mitglied im Regelungssystem für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der OECD und Mitglied in der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung in Bezug auf Probenahme und Prüfung von Saatgut ist. Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG aufgelisteten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. (5) Die Bestimmungen der Entscheidung 2003/17/EG, in denen auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) verwiesen wird, sollten gestrichen werden, da im Rahmen dieses Beschlusses deren Anwendung mit dem System der übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, die durch Artikel 290 und 291 des Vertrags eingeführt wurden, unvereinbar wäre. (6) Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird gestrichen. 2. Artikel 5 wird gestrichen. 3. In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt. 4. Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 92. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012. (3)   ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. (4)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG „ANHANG I LAND, BEHÖRDE UND ART Land (*1) Behörde In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten 1 2 3 AR Instituto Nacional de Semillas (INASE) Av. Paseo Colón 922, 3 Piso 1063 BUENOS AIRES 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG AU Australian Seeds Authority LTD. P.O. BOX 187 LINDFIELD, NSW 2070 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG CA Canadian Food Inspection Agency, Seed Section, Plant Health & Biosecurity Directorate 59 Camelot DRIVE, Room 250, OTTAWA, ON K1A 0Y9 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG CL Ministerio de Agricultura Servicio Agricola y Ganadero, División de Semillas Casilla 1167, Paseo Bulnes 140 — SANTIAGO DE CHILE 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG HR State Institute for Seed and Seedlings, Vinkovacka Cesta 63 31000 OSIJEK 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG IL Ministry of Agriculture & Rural Development Plant Protection and Inspection Services P.O. BOX 78, BEIT-DAGAN 50250 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG MA D.P.V.C.T.R.F. Service de Contrôle des Semences et Plants, B.P. 1308 RABAT 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG NZ Ministry for Primary Industries, 25 „THE TERRACE“ P.O. BOX 2526 6140 WELLINGTON 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG RS Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Plant Protection Directorate Omladinskih brigada 1, 11070 NOVI BEOGRAD Das Ministerium für Landwirtschaft hat folgende Einrichtungen zur Erteilung von OECD-Zertifikaten ermächtigt: National Laboratory for Seed Testing Maksima Gorkog 30-21000 NOVI SAD Maize Research Institute „ZEMUN POLJE“ Slobodana Baijica 1 11080 ZEMUN, BEOGRAD 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG TR Ministry of Agriculture and Rural Affairs, Variety Registration and Seed Certification Centre Gayret mah. Fatih Sultan Mehmet Bulvari No:62 P.O.BOX: 30, 06172 Yenimahalle/ANKARA 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG US USDA — Agricultural Marketing Service Seed Regulatory & Testing Branch 801 Summit Crossing, Suite C, GASTONIA NC 28054 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG UY Instituto Nacional de Semillas (INASE) Cno. Bertolotti s/n y Ruta 8 km 29 91001 PANDO — CANELONES 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG ZA National Department of Agriculture, c/o S.A.N.S.O.R. Lynnwood Ridge, P.O. BOX 72981, 0040 PRETORIA 66/401/EWG 66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp. 2002/57/EG (*1)  AR — Argentinien, AU — Australien, CA — Kanada, CL — Chile, HR — Kroatien, IL — Israel, MA — Marokko, NZ — Neuseeland, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten, UY — Uruguay, ZA — Südafrika.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.