Europäische Union

2000/361/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2000 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen EN 1459:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite" und EN 1726-1:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10 000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20 000 N Zugkraft - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1174) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0361. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0361 2000/361/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2000 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen EN 1459:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite" und EN 1726-1:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10 000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20 000 N Zugkraft - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1174) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 129 vom 30/05/2000 S. 0030 - 0032 Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2000 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen EN 1459:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite" und EN 1726-1:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1174) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/361/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen(1), geändert durch die Richtlinie 98/79/EG(2), gestützt auf die Stellungnahme des durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3) eingesetzten Ausschusses, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 der geänderten Richtlinie 98/37/EG können Maschinen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. (2) Es wird davon ausgegangen, daß Maschinen, die den harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 3 der geänderten Richtlinie 98/37/EG genügen. (3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der zur Umsetzung der harmonisierten Normen erstellten nationalen Normen zu veröffentlichen. (4) Die harmonsierten Normen EN 1459:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite" und EN 1726-1:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" betreffen Geräte, von denen eine besondere Gefahr für das Bedienpersonal ausgeht, und zwar Quetschgefahr beim Umstürzen des Flurförderzeugs. (5) Mehrere Mitgliedstaaten sind aufgrund der zahlreichen Unfälle, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet haben, der Auffassung, daß die genannten Normen zwar korrekt sind, aber nicht allen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die für das Bedienpersonal bestehende Quetschgefahr. (6) Auf diese Gefahr, die in den Normen nicht erwähnt wird, muß hingewiesen werden. (7) Im Interesse der Effizienz sind bis zur Änderung der Normen ab sofort die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beachten, die jedoch den derzeitigen Inhalt dieser Normen nicht berühren. (8) Daher sind die Normen EN 1726-1:1999 und EN 1459: 1999 mit einem entsprechenden Hinweis zu veröffentlichen, um dem Europäischen Komitee für Normung CEN ist ein Normungsauftrag zur Änderung dieser Normen zu erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Veröffentlichung zu den harmonisierten Normen EN 1459: 1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite" und EN 1726-1:1999 "Sicherheit von Flurförderzeugen - Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" im Anhang dieser Verordnung erhält gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG folgenden Hinweis:"Die Nutzer der Norm werden darauf hingewiesen, daß die Gefährdung des Bedienpersonals durch Umstürzen des Flurförderzeuges von der Norm nicht erfaßt wird. In dieser Hinsicht ist die Einhaltung der Norm nicht mit einer Konformitätsvermutung verbunden." Artikel 2 Bei der Veröffentlichung der Fundstellen der nationalen Normen zur Umsetzung der harmonsierten Normen EN 1459:1999 und EN 1726-1:1999 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 98/37/EG ergänzen die Mitgliedstaaten diese Veröffentlichung um den in Artikel 1 aufgeführten Hinweis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Mai 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 207 vom 23.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. (3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. ANHANG Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen gemäß dieser Richtlinie >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HINWEIS: - Auskunft zur Verfügbarkeit der Normen erteilen die europäischen Normenorganisationen und die Normungsgremien in den Mitgliedstaaten. Eine Liste derselben findet sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG. - Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bedeutet nicht, daß diese Normen in allen Gemeinschaftssprachen verfügbar sind. - Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses(1). (1) ABl. C 183 vom 13.6.1998, S. 2. ABl. C 317 vom 15.10.1998, S. 5. ABl. C 346 vom 14.11.1998, S. 5. ABl. C 165 vom 11.6.1999, S. 4. ABl. C 318 vom 5.11.1999, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.