Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 230

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Avis juridique important | 11985I230 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 230 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0091 ++++ Artikel 230 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 Transferbeschränkungen für den Fremdenverkehr aufrechterhalten . ( 2 ) Die Devisenzuteilung im Fremdenverkehr je Person beträgt jeweils mindestens - 500 ECU im Jahr 1986 , - 600 ECU im Jahr 1987 , - 700 ECU im Jahr 1988 , - 800 ECU im Jahr 1989 , - 900 ECU im Jahr 1990 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.