Europäische Union

2013/132/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2013/1)

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Quellenkennung: 32013D0001(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI gemäß den ausführlichen Bestimmungen im ESZB-PKI-Finanzrahmen. Artikel 15 Rolle des Direktoriums (1)   Gemäß Artikel 17.3 des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (6) überträgt der EZB-Rat seine normativen Befugnisse auf das Direktorium, um alle Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu ergreifen, die für die Effizienz und Sicherheit der ESZB-PKI erforderlich sind, und um Änderungen der technischen Aspekte der ESZB-PKI und der in den Anhängen der Level 2-Level 3-Vereinbarung vorgesehenen ESZB-PKI-Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ITC und gegebenenfalls des IT-Lenkungsausschusses des Eurosystems vorzunehmen. (2)   Das Direktorium teilt dem EZB-Rat unverzüglich jede Maßnahme mit, die es gemäß Absatz 1 ergreift, und befolgt alle diesbezüglichen Entscheidungen des EZB-Rates. Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2013. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. (2)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (3)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (4)  www.ecb.europa.eu. (5)  http://pki.escb.eu. (6)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33. ANHANG Informationen in Bezug auf die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, einschließlich ihrer Identität, und ihre technischen Komponenten Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle wird in ihrem Zertifikat als Ausstellerin bestimmt und ihr privater Schlüssel wird zum Signieren von Zertifikaten verwendet. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ist zuständig für: i) die Ausstellung von privaten und Public-Key-Zertifikaten; ii) die Ausstellung von Widerrufslisten; iii) die Erzeugung von Schlüsselpaaren im Zusammenhang mit spezifischen Zertifikaten, z. B. solche, die eine Schlüsselwiederherstellung erfordern; iv) die Beibehaltung der Gesamtverantwortung für die ESZB-PKI und Sicherstellung, dass alle für ihren Betrieb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle schließt alle natürlichen Personen, Richtlinien, Verfahren und Computersysteme ein, die mit der Ausstellung elektronischer Zertifikate und ihrer Zuordnung an die Zertifikatnehmer betraut sind. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle schließt zwei technische Komponenten ein: — Die ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle: Diese Zertifizierungsstelle auf der ersten Ebene stellt nur Zertifikate für sich selbst und für ihre nachgeordneten Zertifizierungsstellen aus. Sie ist nur in Betrieb, wenn sie ihre eigenen eng definierten Aufgaben wahrnimmt. Ihre wichtigsten Daten sind: Distinguished Name (Name) CN=ESCB-PKI ROOT CA, O=EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C=EU Serial number (Seriennnummer) 596F AC4C 218C 21BC 4E00 6B42 A164 46DD Distinguished Name of issuer (Name des Ausstellers) CN=ESCB-PKI ROOT CA, O=EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C=EU Validity period (Gültigkeitszeitraum) From 21-06-2011 11:58:26 to 21-06-2041 11:58:26 Message Digest (SHA-1) CEFE 6C32 E850 994A 09EA 1A77 0C60 3D90 ADC9 9192 — Die ESZB-PKI-Online-Zertifizierungsstelle : Diese Zertifizierungsstelle auf der zweiten Ebene ist der ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle nachgeordnet. Sie ist für die Ausstellung von ESZB-PKI-Zertifikaten für Nutzer zuständig. Ihre wichtigsten Daten sind: Distinguished Name (Name) CN=ESCB-PKI ONLINE CA, O=EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C=EU Serial number (Seriennnummer) 2C13 E18F FDB5 91CE 4E29 550B B5A3 F59C Distinguished Name of issuer (Name des Ausstellers) CN=ESCB-PKI ROOT CA, O=EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C=EU Validity period (Gültigkeitszeitraum) From 22-07-2011 12:46:35 to 22-07-2026 12:46:35 Message Digest (SHA-1) D316 026C D2CF 1A8C 4AA3 8C29 EE3D 591E 4286 AD08

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.