Europäische Union

2003/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3101)

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Konsolidierungsdatum: 2007-08-22

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2003D0634 — DE — 22.08.2007 — 007.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3101) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/634/EG) (ABl. L 220, 3.9.2003, p.8) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2003   L 340 69 24.12.2003  M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. April 2004   L 104 129 8.4.2004  M3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 2005   L 27 55 29.1.2005  M4 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 2005   L 141 29 4.6.2005  M5 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. November 2005   L 291 33 5.11.2005  M6 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2006   L 282 44 13.10.2006 ►M7 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. August 2007   L 217 36 22.8.2007 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3101) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/634/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Richtlinie 91/67/EWG kann ein Mitgliedstaat der Kommission ein Programm vorlegen, das ihn in die Lage versetzt, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann. (2) Einige Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt, die mit der Entscheidung 2002/304/EG der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/376/EG ( 4 ), genehmigt wurden. (3) Mit Schreiben vom 12. März 2003 und 12. Juni 2003 haben die finnischen Veterinärbehörden um Änderung des in Anhang I Punkt 6B der Entscheidung 2002/304/EG aufgeführten Programms gebeten. Um die empfindlichen Arten Ostseelachs (Salmo salar), Meerforelle (Salmo trutta m trutta) und Weißfisch (Coregonus lavaretus lavaretus) zu erhalten, ist eine Bestandsauffüllung in den Flüssen Kymijoki und Summanjoki notwendig. Finnland hat Änderungen seines Programms eingereicht, die den Transfer von lebenden Eiern wilder Fische aus dem Sperrgebiet in Pyhtää vorsehen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Eier frei von VHS und IHN sind. Die Begrenzung des Gebiets gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/304/EG wird nicht geändert. (4) Mit Schreiben vom 4. März haben die italienischen Veterinärbehörden eine Änderung des in Anhang I Punkt 5.1 der Entscheidung 2002/304/EG aufgeführten Programms vorgeschlagen. Um das Schutzniveau im Hinblick auf die Einführung von Fischen in das von dem Programm abgedeckte Gebiet zu erhöhen, müssen lebende Forellen und andere Fische, die für Restaurants zum direkten Verbrauch bestimmt sind, sowie Regenbogenforellen, die in bestimmte künstliche Seen oder Fischgewässer eingesetzt werden sollen, aus Betrieben oder Gebieten kommen, die als frei von VHS und IHN anerkannt sind. Die Begrenzung des Gebiets gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/304/EG wird nicht geändert. (5) Die eingereichten Änderungen entsprechen dem Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG und sind deshalb zu genehmigen. (6) Die Entscheidung 2002/304/EG ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit und Rationalität sollte sie daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die in Anhang I genannten und im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN werden genehmigt. (2)  Die in Anhang II genannten und im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Betriebe hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN in nicht zugelassenen Gebieten werden genehmigt. Artikel 2 Die betroffenen Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der genehmigten Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Die Entscheidung 2002/304/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M7 ANHANG I PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN 1.   DÄNEMARK DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE: — Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å, — ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup Å, Gudenåen und Grejs Å, — Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN. 2.   DEUTSCHLAND DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET: — Gebiet im Wassereinzugsgebiet „OBERE NAGOLD“. 3.   ITALIEN 3.1. DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003: Zona Provincia di Bolzano — Dieses Gebiet umfasst alle Wassereinzugsgebiete in der Provinz Bozen. — Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient. —  (NB: Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.) 3.2. DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT: Zona Val dell’Adige — unterer Teil — Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner Quellen auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient, von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk). —  (NB: Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.) Zona Torrente Arnò — Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca. Zona Varone — Wassereinzugsgebiet des Flusses Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall. Zona Alto e Basso Chiese — Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico. Zona Torrente Palvico — Wassereinzugsgebiet des Flusses Palvico bis zu der Sperranlage aus Beton und Steinen. 3.3. DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN: Zona Torrente Astico — Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza. — Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen. 3.4. DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION UMBRIEN: Zona Fosso de Monterivoso — Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den Sperranlagen von Ferentillo. 3.5. DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA: Zona Valle di Tosi — Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli. 3.6. DAS VON ITALIEN AM 22. NOVEMBER 2005 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA: Bacino del Torrente Taverone — Wassereinzugsgebiet des Taverone von den Quellen bis zum vom Fischzuchtbetrieb „Il Giardino“ aus stromabwärts gelegenen Stauwerk. 3.7. DAS VON ITALIEN AM 2. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION PIEMONT: Zona Valle Sessera — Wassereinzugsgebiet des Sessera von den Quellen bis zum Staudamm „Ponte Granero“ in der Gemeinde Coggiola. 3.8. DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI: Zona Valle del Torrente Bondo — Wassereinzugsgebiet des Bondo von den Quellen bis zum Staudamm von Vesio. 3.9. DAS VON ITALIEN AM 22. MAI 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI: Zona Fosso Melga — Bagolino — Wassereinzugsgebiet des Fosso Melga von den Quellen bis zu dem Stauwerk, bei dem der Fosso Melga in den Caffaro mündet. 4.   FINNLAND 4.1. DAS VON FINNLAND MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ UND 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ, 12. JUNI UND 20. OKTOBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT, EINSCHLIESSLICH BESONDERER TILGUNGSMASSNAHMEN, FÜR FOLGENDE GEBIETE: — die Provinz Åland, — das Sperrgebiet in Pyhtää, — das Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst. 5.   VEREINIGTES KÖNIGREICH 5.1. DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AM 28. MÄRZ 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT FÜR FOLGENDES GEBIET: — den Fluss Ouse von seinen Quellen bis zur normalen Gezeitengrenze bei Naburm Lock und Weir. ANHANG II PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN 1.   ITALIEN 1.1. DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE: Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Tagliamento: — Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio 1.2. DAS VON ITALIEN AM 11. JANUAR 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION KALABRIEN: Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Noce: — Pietro Forestieri-Tortora (CS) Loc. S. Sago. ( 1 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. ( 2 ) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. ( 3 ) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 37. ( 4 ) ABl. L 130 vom 27.5.2003, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.