Europäische Union

2005/166/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 247)

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Quellenkennung: 32005D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtragen werden; xii) AAU, CER, ERU, RMU und lCER, die während des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in das lCER-Ersatzkonto übertragen werden; b) Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER) im Ausbuchungskonto des Mitgliedstaates bei Ende des Berichtszeitraumes; c) Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, CER und AAU, die der Mitgliedstaat auf den folgenden Verpflichtungszeitraum übertragen will. Diese Informationen umfassen nur ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER), die für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gelten. Die Informationen werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) übermittelten Angaben ermittelt und in elektronischem Format vorgelegt. Artikel 19 Berichterstattung der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Der Bericht der Gemeinschaft muss folgende Angaben enthalten: a) Die Gesamtmengen der in Artikel 18 Buchstabe a) aufgelisteten, von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Einheiten und die Gesamtmengen dieser Einheiten im Gemeinschaftsregister; b) Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER) in den Ausbuchungskonten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei Ende des Berichtszeitraumes; c) Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, CER und AAU, für die ein Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft in Einklang mit den Modalitäten für die Abrechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls eine Übertragung auf den folgenden Verpflichtungszeitraum beantragt. KAPITEL V Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung Artikel 20 Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Berichts über das Inventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Die Mitgliedstaaten verwenden bei der jährlichen Vorlage von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verfügung gestellten Reportnet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur. (2)   Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorgelegte, aktualisierte Daten beschränken sich auf die Bereitstellung fehlender Daten und die Beseitigung von Unklarheiten. (3)   Verfahren und Fristen für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars und des Berichts über das Inventar sind in Anhang VI festgelegt. Artikel 21 Überprüfungs-, Anpassungs- und Einhaltungsverfahren unter UNFCCC und Kyoto-Protokoll gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Hat ein Mitgliedstaat der UNFCCC bis zum 1. Juni nicht seinen Jahresinventarbericht unterbreitet, benachrichtigt er die Kommission unverzüglich darüber. (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC: a) Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf Probleme beim Inventar des Mitgliedstaates, die eine Anpassung erforderlich machen; b) Korrekturen an Inventarschätzungen, die in Abstimmung zwischen dem Mitgliedstaat und der Sachverständigengruppe für Revisionen vorgenommen wurden; c) Anpassungen von Schätzungen eines Entwurfs des Inventarberichts, wenn der Mitgliedstaat das Problem nicht zur Zufriedenheit der Sachverständigengruppe für Revisionen korrigieren konnte; d) Durchführungsfragen, die dem Durchführungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurden, Mitteilung des Durchführungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Durchführungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat. Bezüglich Buchstabe a) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, wie er die von der Sachverständigengruppe für Revisionen angesprochenen Probleme zu lösen gedenkt. Bezüglich Buchstabe c) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, ob er die vorgeschlagenen Anpassungen annimmt oder ablehnt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang von Informationen zu den Buchstaben a) bis d). (3)   Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC: a) Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf Probleme beim Inventar der Gemeinschaft, die eine Anpassung erforderlich machen; b) Korrekturen an Inventarschätzungen, die in Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Sachverständigengruppe für Revisionen vorgenommen wurden; c) Anpassungen von Schätzungen eines Entwurfs des Inventarberichts, wenn die Gemeinschaft das Problem nicht zur Zufriedenheit der Sachverständigengruppe für Revisionen korrigieren konnte; d) Durchführungsfragen, die dem Durchführungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurden, Mitteilung des Durchführungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Durchführungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf die Gemeinschaft. (4)   Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre im Anschluss an das Überprüfungsverfahren ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG mit der Kommission: a) innerhalb der im Kyoto-Protokoll festgelegten Fristen, wenn die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten vorgenommenen Anpassungen in einem einzelnen Jahr oder wenn die kumulativen Anpassungen in den an den Verpflichtungszeitraum anschließenden Jahren Anpassungen der Menge des Gemeinschaftsinventars erforderlich machen, die dazu führen, dass die Verfahrens- und Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen im Sinne der Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt würden; b) innerhalb von zwei Wochen vor der Übermittlung folgender Unterlagen an die relevanten Gremien des Kyoto-Protokolls: i) einen Antrag auf Überarbeitung einer Anpassung; ii) einen Antrag auf erneute Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen; iii) eine Antwort auf die Mitteilung vorläufiger Ergebnisse oder der Entscheidung des Durchführungsausschusses zur Weiterverfolgung einer Durchführungsfrage. (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Anpassungen ihrer Inventarschätzungen, die im Rahmen des freiwilligen Anpassungsverfahrens gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungen berechnet werden. Artikel 22 Ausarbeitung der Berichte über nachweisbare Fortschritte gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Der Entwurf des Berichts der Kommission über die bis 2005 von der Gemeinschaft erzielten, nachweisbaren Fortschritte wird den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2005 vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können etwaige Bemerkungen bis zum 31. August 2005 vorbringen. (2)   Die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat bis zum 1. Januar 2006 ihre Berichte über die bis 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte vor und übermitteln der Kommission zur gleichen Frist eine elektronische Kopie dieser Berichte. Artikel 23 Berichterstattung über die Festlegung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 15. Januar 2006 folgende Informationen: a) die vollständigen Zeitreihen der Inventare anthropogener Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen gemäß der Berichterstattung an das UNFCCC; b) das ausgewählte Basisjahr für teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid gemäß der Berichterstattung an das UNFCCC; c) die vorgeschlagene Emissionsmenge, ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxidäquivalent, gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG und Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls nach erfolgter Bestimmung der endgültigen Emissionswerte des Basisjahres auf der Grundlage der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -verringerungsverpflichtungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll und unter Berücksichtigung der Methoden für die Ermittlung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls sowie der Modalitäten für die Berechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls; d) die Berechnung der Verpflichtungszeitraumreserve, ausgedrückt als 90 Prozent der vorgeschlagenen zugeteilten Menge oder als 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt überprüften Inventars, je nachdem welches der niedrigere Wert ist; e) die ausgewählten Mindestwerte für Überschirmungsgrad, Landfläche und Baumhöhe zur Verwendung bei der Verbuchung von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls, zusammen mit einer Begründung dieser Werte und den Informationen, die in der Vergangenheit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen internationalen Stellen vorgelegt wurden, sowie im Falle von Abweichungen einer Darlegung von Gründen und Verfahren für die Wahl der Werte unter Berücksichtigung der Definitionen, Modalitäten, Regeln und Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gemäß dem Kyoto-Protokoll; f) die ausgewählten Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Verbuchung im ersten Verpflichtungszeitraum zusammen mit Informationen über die Verfahren, anhand derer im nationalen System gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls Landflächen beschrieben werden, die mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, und unter Berücksichtigung der Definitionen, Modalitäten, Regeln und Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gemäß dem Kyoto-Protokoll; g) für jede Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls die Angabe, ob eine jährliche Verbuchung oder eine Verbuchung für den gesamten Verpflichtungszeitraum beabsichtigt ist; h) eine Beschreibung des nationalen Systems gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls in Übereinstimmung mit den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls; i) eine Beschreibung des nationalen Verzeichnisses gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls. Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistet sind, übermitteln diese Informationen bis zum 15. Juni 2006. (2)   Anhang VII enthält den Zeitplan für die Ausarbeitung und Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Berichte, die in Einklang mit den Modalitäten für die Verbuchung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls zu unterbreiten sind. Artikel 24 Berichterstattung über den zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Die Berichte der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen sind dem UNFCCC-Sekretariat und der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen vorzulegen. (2)   Der Bericht der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen ist dem UNFCCC-Sekretariat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten vorzulegen. KAPITEL VI Schlussbestimmungen Artikel 25 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 26 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2005. Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. (2)   ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. (3)   ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1. (4)   ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1. ANHANG I Tabelle für Methoden, Datenquellen und Emissionsfaktoren, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Hauptquellen der EU für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) verwenden Informationen über die verwendeten Methoden wären beispielsweise das „Ebenenkonzept“, das verwendete Modell oder ein länderspezifisches Konzept. Tätigkeitsdaten können aus nationalen Statistiken stammen oder anlagenspezifisch sein. Beispiele für Emissionsfaktoren sind die IPCC-Standard-Emissionsfaktoren gemäß den überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 1996 und dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis, länderspezifische Emissionsfaktoren, anlagenspezifische Emissionsfaktoren oder CORINAIR-Emissionsfaktoren, die im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung entwickelt wurden. TABELLE I-1 Zusammenfassender Gemeinschaftsbericht über verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren (Energie) TREIBHAUSGASQUELLE UND SENKE CO2 CH4 N2O KATEGORIEN Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) 1. Energie A. Verbrennung von Brennstoffen 1. Energiewirtschaft a) Öffentliche Strom- und Wärmeerzeugung                         b) Mineralölraffinerien                         c) Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieunternehmen                         2. Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe                         a) Eisen und Stahl                         b) Nichteisenmetalle                         c) Chemikalien                         d) Zellstoff, Papier und Druckwesen                         e) Lebensmittelverarbeitung, Getränke und Tabakwaren                         f) Sonstige (gemäß Tabelle 1.A(a)s2)                         3. Verkehr                         a) Zivilluftfahrt                         b) Straßenverkehr                         c) Schienenverkehr                         d) Schifffahrt                         e) Sonstige Verkehrsmittel (gemäß Tabelle 1.A(a)s3)                         4. Sonstige Sektoren                         a) gewerblicher/institutioneller Sektor                         b) Haushalte/Kleinverbraucher                         c) Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei                         5. Sonstige                         a) Stationär                         b) Mobil                         B. Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen                         1. Feste Brennstoffe                         a) Kohlebergbau                         b) Umwandlung fester Brennstoffe                         c) Sonstige (gemäß Tabelle 1.B.1)                         2. Öl und Erdgas                         a) Öl                         b) Erdgas                         c) Ableitung und Abfackeln                         d) Sonstige (gemäß Tabelle 1.B.2)                         TABELLE I-2 Zusammenfassender Gemeinschaftsbericht über verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren (Produktionsprozesse) TREIBHAUSGASQUELLE UND SENKE CO2 CH4 N2O FKW PFC SF6 KATEGORIEN Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) 2. Produktionsprozesse A. Mineralerzeugnisse                         1. Zementherstellung                         2. Kalkherstellung                         3. Einsatz von Kalkstein und Dolomit                         4. Herstellung und Einsatz von kalzinierter Soda                         5. Bitumen-Dachbelag                         6. Bituminöse Straßendecken                         7. Sonstige (gemäß Tabelle 2(I)A-G)                         B. Chemische Industrie                                                 1. Ammoniakherstellung                                                 2. Salpetersäureherstellung                                                 3. Adipinsäureherstellung                                                 4. Karbidherstellung                                                 5. Sonstige (gemäß Tabelle 2(I)A-G)                                                 C. Metallerzeugung                                         1. Eisen- und Stahlerzeugung                                         2. Erzeugung von Ferrolegierungen                                         3. Aluminiumproduktion                                         4. SF6 in der Aluminium- und Magnesiumproduktion                                         5. Sonstige (gemäß Tabelle 2(I)A-G)                                         D. Sonstige Produktion         1. Zellstoff- und Papierindustrie         2. Lebensmittel und Getränke         E. Herstellung von halogenierten Kohlenwasserstoffen und SF6                     1. Emissionen als Nebenprodukt                     2. Flüchtige Emissionen                     3. Sonstige (gemäß Tabelle 2(II))                     F. Verbrauch von halogenierten Kohlenwasserstoffen und SF6                     1. Kälte- und Klimaanlagen                     2. Schaumerzeugung                     3. Feuerlöschanlagen                     4. Aerosole/ Inhalationsdosierer                     5. Lösungsmittel                     6. Sonstige Anwendungen mit ODS-Ersatzstoffen                     7. Herstellung von Halbleitern                     8. Elektrische Geräte                     9. Sonstige (gemäß Tabelle 2(II))                     G. Sonstige                                                 TABELLE I-3 Zusammenfassender Gemeinschaftsbericht über verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren (Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen, Landwirtschaft) TREIBHAUSGASQUELLE UND SENKE CO2 CH4 N2O KATEGORIEN Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) 3. Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen A. Anwendungen in Farben                 B. Entfettung und chemische Reinigung                 C. Chemische Produkte, Herstellung und Verarbeitung                 D. Sonstige                 4. Landwirtschaft A. Enterische Fermentation         1. Rinder         2. Büffel         3. Schafe         4. Sonstige         B. Düngewirtschaft                 1. Rinder                 2. Büffel                 3. Schafe                 4. Sonstige                 C. Reisanbau         D. Landwirtschaftliche Böden                         1. Direkte Bodenemissionen                         2. Dung von Weiden, Freiland- und Koppelhaltung                         3. Indirekte Emissionen                         4. Sonstige (gemäß Tabelle 4.D)                         E. Traditionelles Abbrennen von Grasland                 F. Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände                 G. Sonstige                 TABELLE I-4 Zusammenfassender Gemeinschaftsbericht über verwendete Methoden, Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren (Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Abfallwirtschaft, Sonstige) TREIBHAUSGASQUELLE UND SENKE CO2 CH4 N2O KATEGORIEN Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) Hauptquelle (1) Angewandte Methode (2) Tätigkeitsdaten (3) Emissionsfaktor (4) 5. Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft A. Waldgebiete                         1. Waldgebiete in ihrer ursprünglichen Funktion                         2. In Waldgebiete umgewandelte Flächen                         B. Weideland                         1. Weideland in seiner ursprünglichen Funktion                         2. In Weideland umgewandelte Flächen                         C. Grünland                         1. Grünland in seiner ursprünglichen Funktion                         2. In Grünland umgewandelte Flächen                         D. Feuchtgebiete                         1. Feuchtgebiete in ihrer ursprünglichen Funktion                         2. In Feuchtgebiete umgewandelte Flächen                         E. Ansiedlungen                         1. Ansiedlungen in ihrer ursprünglichen Funktion                         2. In Ansiedlungen umgewandelte Flächen                         F. Sonstige Flächen                         1. Sonstige Flächen in ihrer ursprünglichen Funktion                 2. In sonstige Flächen umgewandelte Flächen                         G. Sonstige (bitte angeben)                         Produkte aus geschlagenem Holz                         6. Abfälle A. Entsorgung fester Abfälle an Land                 1. Kontrollierte Abfallentsorgung an Land                 2. Unkontrollierte Mülldeponien                 3. Sonstige (gemäß Tabelle 6.A)                 B. Abwasserbehandlung                 1. Industrielles Abwasser                 2. Kommunales und gewerbliches Abwasser                 3. Sonstige (gemäß Tabelle 6.B)                 C. Abfallverbrennung                         D. Sonstige                         7. Sonstige (gemäß Zusammenfassung 1.A) Memo Items Internationale Bunker                         Luftverkehr                         Seeverkehr                         CO2 Emissionen aus Biomasse            

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.