Europäische Union

2005/166/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 247)

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Quellenkennung: 32005D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.3.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 55/57 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 247) (2005/166/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die jährliche Übermittlung von Informationen an die Kommission ist erforderlich, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Wenn aufgrund der UNFCCC-Prüfung des Gemeinschaftsinventars zusätzliche Elemente gefordert werden, sollte die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgelisteten Elemente überprüfen und die Mitgliedstaaten durch die erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG dazu auffordern, in künftigen Berichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG diese Elemente zu berücksichtigen. (3) Die Informationen, die der Kommission alle zwei Jahre übermittelt werden, sind notwendig, um feststellen zu können, ob die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die erwarteten Fortschritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß UNFCCC und Kyoto-Protokoll erzielen konnten. (4) Die Kommission sollte Anhang II und Anhang III überprüfen und bis zum 1. Januar 2007 alle erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG verabschieden. (5) Fehlen im Inventar eines Mitgliedstaats Daten, so wird die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und in Übereinstimmung mit den in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätzen entsprechende Schätzungen vornehmen, um die Vollständigkeit des Inventars des betreffenden Mitgliedstaates und der Gemeinschaft im Sinne der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare sowie der überarbeiteten IPCC-Leitlinien aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare sicherzustellen. (6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen. (7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen bis Ende dieses Zeitraums und in Einklang mit den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen. (8) Die in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Bezug auf Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG werden eine rechtzeitige und wirksame Erfüllung dieser Verpflichtungen gewährleisten. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 9 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I Gegenstand Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt: a) Übermittlung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Entscheidung; b) Einrichtung eines Inventarsystems der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG; c) Anforderungen zur Berichterstattung über die erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und zur Berichterstattung im Hinblick auf den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 280/2004/EG; d) Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG festgelegten Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Entscheidung. KAPITEL II Berichterstattung der Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Jahresberichte Artikel 2 Bestimmung der Informationen und Leitlinien für die Berichterstattung (1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG zu übermittelnden Informationen in Einklang mit a) den überarbeiteten Leitlinien des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaveränderungen (IPPC) aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare, im Folgenden als „die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare“ bezeichnet; b) dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis und den Umgang mit Unsicherheitsfaktoren nationaler Treibhausgasinventare, im Folgenden als „IPCC-Leitfaden für die gute Praxis“ bezeichnet; c) dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), im Folgenden als „IPCC-Leitfaden für die gute LULUCF-Praxis“ bezeichnet. (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG mit einer Kopie an die Europäische Umweltagentur und in Einklang mit a) den Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien: UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare, im Folgenden als „UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare“ bezeichnet; b) den Leitlinien für die Zusammenstellung der gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen, im Folgenden als „Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls“ bezeichnet. (3)   Der in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 280/2004/EG genannte, vollständige nationale Inventarbericht wird unter Verwendung der in den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare beschriebenen Struktur erstellt. Artikel 3 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG teilen die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls sowie den einschlägigen Beschlüssen ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau durch Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr. Mitgliedstaaten, die sich für Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung entscheiden, teilen gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls darüber hinaus für jede ausgewählte Tätigkeit die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau durch Senken mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr. Die Mitgliedstaaten unterscheiden diese Informationen eindeutig von Schätzungen der anthropogenen Emissionen aus den in Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgelisteten Quellen. (2)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten die Informationen gemäß Absatz 1 in den Berichten, die ab dem 15. Januar 2010 vorzulegen sind. Artikel 4 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG folgende Angaben vor: a) Beschreibung der institutionellen Vereinbarungen und Verfahren des Mitgliedstaats für die Erstellung des Inventars; b) Beschreibung der verwendeten Methoden und Datenquellen sowie der Art der Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren für die Hauptquellen der Gemeinschaft, die von der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober in Einklang mit Kapitel 7 des IPCC-Leitfadens für die gute Praxis und Kapitel 5 des IPCC-Leitfadens für die gute LULUCF-Praxis bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen durch Verweise auf Abschnitte des nationalen Inventarberichts oder im Tabellenformat gemäß Anhang I dieser Entscheidung zur Verfügung; c) Informationen über das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm des Mitgliedstaats mit Angabe von Qualitätszielen sowie des Plans für Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle; d) allgemeine Unsicherheitsbewertung; e) allgemeine Vollständigkeitsbewertung unter Berücksichtigung der geografischen Erfassung des Mitgliedstaates und jeglicher Lücken des Inventars; f) Vergleich des sektoralen Konzepts mit dem Referenzkonzept; g) alle etwaigen Maßnahmen im Anschluss an die UNFCCC-Prüfung früherer nationaler Inventare, die seit Einreichung des vorherigen nationalen Inventars ergriffen wurden, sowie Information über jegliche Neuberechnungen; h) Beschreibung und Interpretation von Emissionstrends der Vergangenheit. (2)   Die Mitgliedstaaten können für Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis e) vorzulegen sind, angeben, dass in diesen Abschnitten des nationalen Inventarberichts keine Änderungen eingetreten sind. Artikel 5 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erwähnten nationalen Register enthalten auch die gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen. Artikel 6 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Informationen über juristische Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG umfassen eine Liste juristischer Personen, die vom Mitgliedstaat ermächtigt wurden, Inhaber von zugeteilten Mengen (AAU), Gutschriften aus Senken (RMU), Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsreduktionen (CER), einschließlich befristeten (tCER) und langfristigen (lCER) zertifizierten Emissionsreduktionen, zu sein. Artikel 7 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Die Informationen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Indikatoren a) umfassen bis zum 15. Januar 2005 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-1 aufgelisteten prioritären Indikatoren; b) umfassen nach Möglichkeit bis zum 15. Januar 2005 und endgültig bis zum 15. Januar 2006 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-2 aufgelisteten zusätzlichen prioritären Indikatoren; c) umfassen nach Möglichkeit bis zum 15. Januar 2005 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-3 aufgelisteten ergänzenden Indikatoren. Abschnitt 2 Zweijahresberichte Artikel 8 Leitlinien für die Berichterstattung Die Mitgliedstaaten erstatten über die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgeführten Informationen gemäß den Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien, im Folgenden als „UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder“ bezeichnet, sowie gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls Bericht. Artikel 9 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Informationen über nationale politische und sonstige Maßnahmen umfassen: a) eine Liste politischer und sonstiger Maßnahmen, die während des Berichtszeitraumes ausliefen oder aufgehoben wurden; b) eine Beschreibung der tatsächlichen und erwarteten Wechselwirkungen mit einschlägigen politischen und sonstigen Maßnahmen sowie mit einschlägigen politischen und rechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft; c) Indikatoren für Vorausschätzungen für die Jahre 2005, 2010, 2015 und 2020 gemäß Anhang III dieser Entscheidung. Artikel 10 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Die Mitgliedstaaten unterscheiden für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bei ihren Vorausschätzungen und den einschlägigen politischen und sonstigen Maßnahmen eindeutig zwischen „mit Maßnahmen“ und „mit zusätzlichen Maßnahmen“. Eine Vorausschätzung „mit Maßnahmen“ berücksichtigt durchgeführte und verabschiedete politische und sonstige Maßnahmen. Eine Vorausschätzung „mit zusätzlichen Maßnahmen“ berücksichtigt geplante politische und sonstige Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten können zusammen mit ihren Vorausschätzungen „mit Maßnahmen“ und „mit zusätzlichen Maßnahmen“ auch Informationen zu Vorausschätzungen „ohne Maßnahmen“ übermitteln. Bei einer Vorausschätzung „ohne Maßnahmen“ werden keinerlei politischen und sonstigen Maßnahmen berücksichtigt, die nach dem ersten Jahr des Vorausschätzungszeitraums durchgeführt, verabschiedet oder geplant werden. (2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz iv) der Entscheidung 280/2004/EG genannten Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Input- und Output-Parametern beziehen gegebenenfalls die in Anhang IV Punkt 1 dieser Entscheidung festgelegten obligatorischen Parameter ein. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, über die Vorausschätzungsparameter der in Anhang IV Punkt 2 dieser Entscheidung enthaltenen Liste empfohlener Parameter zu berichten. Die Mitgliedstaaten führen eine Sensitivitätsanalyse ihrer Vorausschätzungen durch und legen dabei den Schwerpunkt auf die zentralen Inputvariablen ihrer Vorausschätzungsmodelle. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, für die zentralen Inputvariablen verschiedene Szenarien (hoch, durchschnittlich und niedrig) zu definieren und die projektierten Emissionen für diese Szenarien zu quantifizieren. Die Mitgliedstaaten werden ferner dazu ermutigt, die Zuverlässigkeit ihres Vorhersagemodells und der verwendeten Bewertungsmethoden zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können auch Szenarien mit mehreren verschiedenen Variablen nutzen und die Inputvariablen kombinieren. Artikel 11 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz iv) und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Die Mitgliedstaaten übermitteln anhand des Fragebogens von Anhang V dieser Entscheidung Informationen über Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten (Joint Implementation, JI), den Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und den internationalen Handel mit Emissionszertifikaten (International Emissions Trading, IET) im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls mit dem Ziel, die quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (2) und dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, diese Informationen jährlich im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können sich bei diesen Informationen auf Änderungen oder Ergänzungen der im Fragebogen des Vorjahrs übermittelten Informationen beschränken. KAPITEL III Das Inventarsystem der Gemeinschaft Abschnitt 1 Das Inventarsystem der Gemeinschaft Artikel 12 Qualität und Austausch von Informationen und Daten im Inventarsystem der Gemeinschaft (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Einklang mit dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis und dem IPCC-Leitfaden für die gute LULUCF-Praxis die Qualität von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und anderen Parametern, die sie für ihr nationales Treibhausgasinventar verwenden. (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Jahresinventare in elektronischem Format und senden eine Kopie an die Europäische Umweltagentur. Abschnitt 2 Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlenden Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Artikel 13 Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlenden Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Unterbreitet ein Mitgliedstaat nicht alle Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bis zum 15. März des Berichterstattungsjahres vorzulegen sind, so nimmt die Kommission eine Schätzung der für diesen Mitgliedstaat fehlenden Daten vor, die für das betreffende Berichterstattungsjahr und die betreffende Quellenkategorie in Einklang mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare und den überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 1996 ins Treibhausgasinventar der Gemeinschaft aufgenommen werden. Artikel 14 (1)   Die Schätzungen der Kommission für fehlende Daten basieren auf den in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Prinzipien. (2)   Wenn für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe der vom betreffenden Mitgliedstaat in den vergangenen Jahren mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, wird die Emissionsschätzung durch Extrapolation dieser Zeitreihe ermittelt. Bei Kohlendioxidemissionen aus dem Energiesektor sollte die Extrapolation der Emissionen auf der Grundlage der prozentualen Veränderung der Eurostat-Schätzungen der Kohlendioxidemissionen erfolgen. (3)   War die Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den vergangenen Jahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und hat der Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet, so wird die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls, im Folgenden als „technischer Leitfaden für Anpassungen“ bezeichnet, verwendet, ohne jedoch den in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktor zu berücksichtigen. (4)   Wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, so erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors. Artikel 15 Die Kommission nimmt die in Artikel 14 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichterstattungsjahres vor und teilt die Schätzungen den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 16 Der betreffende Mitgliedstaat verwendet für seinen nationalen Beitrag zur UNFCCC die in Artikel 14 genannten Schätzungen, um die Kohärenz zwischen dem Inventar der Gemeinschaft und den Inventaren der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. KAPITEL IV Berichterstattung über die bis zum Jahr 2005 und im zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen erzielten, nachweisbaren Fortschritte Abschnitt 1 Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte Artikel 17 Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls. Diese Berichte umfassen: a) eine Beschreibung aller im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll ergriffenen nationalen Maßnahmen, einschließlich legislativer und institutioneller Schritte, sowie etwaiger nationaler Programme zur Gewährleistung der Um- und Durchsetzung; b) Informationen über auf nationaler Ebene ermittelte Trends der Treibhausgasemissionen und einschlägige Vorausschätzungen, wobei als Grundlage die Daten aus den Inventaren dienen, die die Mitgliedstaaten der UNFCCC bis zum 15. April 2005 unterbreiten; c) eine Bewertung des Beitrags, den die unter Buchstabe a) angesprochenen nationalen Maßnahmen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b) angesprochenen Trends und Vorausschätzungen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll leisten; d) eine Beschreibung der Tätigkeiten und Programme, die der Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 des Kyoto-Protokolls durchgeführt hat. (2)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten ihre Berichte als einheitliches Dokument in vier Kapiteln mit den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Informationen. Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Informationen über Vorausschätzungen müssen mit den Informationen vereinbar sein, die der Kommission bis zum 15. Juni 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorzulegen sind. Abschnitt 2 Berichte bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen Artikel 18 Berichterstattung der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten in Einklang mit den Modalitäten für die Abrechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls folgende Informationen: a) für das laufende Kalenderjahr bis Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen (gemäß mittlerer Greenwich-Zeit) die Gesamtmenge von: i) ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU im Besitz von Mitgliedstaaten, Löschung, Ersatz und Ausbuchung sowie Besitz von Betreibern am 1. Januar jeden Jahres; ii) AAU, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls zugeteilten Menge ausgegeben werden; iii) ERU, die auf der Grundlage von gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekten ausgegeben werden; iv) ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU, die aus anderen Registern erworben werden, und eine getrennte Liste mit einer Beschreibung der Übertragungskonten und -register; v) RMU, die auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls ausgegeben werden; vi) ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU, die auf andere Register übertragen werden, und eine getrennte Liste mit einer Beschreibung der Empfangskonten und -register; vii) ERU, CER AAU und RMU, die auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöscht werden; viii) ERU, CER, AAU und RMU, die gelöscht werden, nachdem der Durchführungsausschuss festgestellt hat, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt; ix) sonstige gelöschte ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU; x) ausgebuchte ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU; xi) AAU, CER, ERU, RMU und tCER, die während des Verpflichtungszeitraums in das tCER-Ersatzkonto übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.