Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1190 der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2025/2419 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37) (EZB/2026/12)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1190 2.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1190 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2025/2419 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37) (EZB/2026/12) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. (2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2026, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und der nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2026 mit Beschluss (EU) 2025/2419 der Europäischen Zentralbank (EZB/2025/37) (2) genehmigt. (3) Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. (4) Am 26. März 2026 beantragte die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) im Namen Bulgariens bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in Bulgarien im Jahr 2026 um 174,66 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 163,64 Mio. EUR auf 338,30 Mio. EUR. Dafür gibt es mehrere Gründe. Erstens ist 2026 das erste Jahr nach der Einführung des Euros in Bulgarien, und der Umtausch von Lew-Banknoten und -Münzen in Euro ist noch nicht abgeschlossen, was zu einer hohen Nachfrage nach Euro-Münzen führt. Zweitens ist den historischen Daten zum Umlauf von Lew-Münzen zufolge die höchste Nettoausgabe im dritten Quartal (Sommerferien) und im Dezember (Weihnachtsferien) zu verzeichnen. Drittens besteht angesichts des Mangels an statistischen Daten zum Umlauf von Euro-Bargeld in Bulgarien große Unsicherheit darüber, wie sich die Nachfrage nach Münzen in den kommenden Monaten entwickeln wird. (5) Am 10. April 2026 beantragte die Königliche Münze Belgien im Namen Belgiens bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen in Belgien im Jahr 2026 um 10 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,3 Mio. EUR auf 10,3 Mio. EUR. Grund für diesen Antrag ist die Ausgabe von zwei Bullionmünzen mit einem Nennwert von 75 EUR bzw. 300 EUR, die zuvor nicht vorgesehen war. (6) Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. (7) Daher sollte der Beschluss (EU) 2025/2419 (EZB/2025/37) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2025/2419 (EZB/2025/37) wird wie folgt geändert: (1) Die Zeile betreffend Belgien erhält folgende Fassung: „Belgien 56,00 10,30 66,30“ (2) Die Zeile betreffend Bulgarien erhält folgende Fassung: „Bulgarien 338,30 0,63 338,93“ (3) Die Zeile mit der Bezeichnung „Total“ erhält folgende Fassung: „Total 2 064,41 521,49 2 585,90 “ Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist. Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2026. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2332/oj. (2)  Beschluss (EU) 2025/2419 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2025 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2026 (EZB/2025/37) (ABl. L, 2025/2419, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2419/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1190/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.