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Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

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02011D0235 — DE — 24.07.2026 — 026.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2011/235/GASP DES RATES vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/670/GASP DES RATES  vom 10. Oktober 2011   L 267 13 12.10.2011 ►M2 BESCHLUSS 2012/168/GASP DES RATES  vom 23. März 2012   L 87 85 24.3.2012 ►M3 BESCHLUSS 2012/810/GASP DES RATES  vom 20. Dezember 2012   L 352 49 21.12.2012 ►M4 BESCHLUSS 2013/124/GASP DES RATES  vom 11. März 2013   L 68 57 12.3.2013  M5 BESCHLUSS 2014/205/GASP DES RATES  vom 10. April 2014   L 109 25 12.4.2014 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2015/555 DES RATES  vom 7. April 2015   L 92 91 8.4.2015 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2016/565 DES RATES  vom 11. April 2016   L 96 41 12.4.2016  M8 BESCHLUSS (GASP) 2017/689 DES RATES  vom 11. April 2017   L 99 21 12.4.2017  M9 BESCHLUSS (GASP) 2018/568 DES RATES  vom 12. April 2018   L 95 14 13.4.2018  M10 BESCHLUSS (GASP) 2019/562 DES RATES  vom 8. April 2019   L 98 17 9.4.2019 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2020/512 DES RATES  vom 7. April 2020   L 113 22 8.4.2020 ►M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/585 DES RATES  vom 12. April 2021   L 124I 7 12.4.2021 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2021/595 DES RATES  vom 12. April 2021   L 125 58 13.4.2021 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2022/596 DES RATES  vom 11. April 2022   L 114 68 12.4.2022 ►M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1956 DES RATES  vom 17. Oktober 2022   L 269I 9 17.10.2022  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2234 DES RATES  vom 14. November 2022   L 293I 43 14.11.2022 ►M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2235 DES RATES  vom 14. November 2022   L 293I 46 14.11.2022 ►M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2433 DES RATES  vom 12. Dezember 2022   L 318I 36 12.12.2022 ►M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/153 DES RATES  vom 23. Januar 2023   L 20I 23 23.1.2023 ►M20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/381 DES RATES  vom 20. Februar 2023   L 51I 36 20.2.2023 ►M21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/646 DES RATES  vom 20. März 2023   L 80I 7 20.3.2023 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2023/727 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 56 3.4.2023 ►M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/849 DES RATES  vom 24. April 2023   L 109I 40 24.4.2023 ►M24 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/987 DES RATES  vom 22. Mai 2023   L 134I 6 22.5.2023 ►M25 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1299 DES RATES  vom 26. Juni 2023   L 160I 5 26.6.2023 ►M26 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1780 DES RATES  vom 15. September 2023   L 228I 6 15.9.2023 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2024/1019 DES RATES  vom 4. April 2024   L 1019 1 5.4.2024 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2024/1795 DES RATES  vom 24. Juni 2024   L 1795 1 25.6.2024 ►M29 BESCHLUSS (GASP) 2025/690 DES RATES  vom 4. April 2025   L 690 1 7.4.2025 ►M30 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/774 DES RATES  vom 14. April 2025   L 774 1 14.4.2025 ►M31 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/265 DES RATES  vom 29. Januar 2026   L 265 1 29.1.2026 ►M32 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/645 DES RATES  vom 16. März 2026   L 645 1 16.3.2026 ►M33 BESCHLUSS (GASP) 2026/779 DES RATES  vom 30. März 2026   L 779 1 31.3.2026 ►M34 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/1850 DES RATES  vom 24. Juli 2026   L 1850 1 24.7.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 321 vom 15.12.2022, S.  74 (2011/235/GASP) ►C2 Berichtigung, ABl. L 048 vom 16.2.2023, S.  107 (2023/153) ►C3 Berichtigung, ABl. L 90766 vom 28.11.2024, S.  1 (2023/381) ▼B BESCHLUSS 2011/235/GASP DES RATES vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran Artikel 1 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, und den — im Anhang aufgeführten — mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar a)  wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b)  wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c)  im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit dennoch beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. Artikel 2 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der — im Anhang aufgeführten — für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlichen Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den — im Anhang aufgeführten — mit den genannten Personen verbundenen Personen und Organisationen gehören oder in deren Besitz oder Eigentum stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2)   ►C1  Den in der Liste im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. ◄ (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d)  für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; c)  das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte Person oder Organisation und d)  die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (5)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine im Anhang aufgeführte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in den Anhang geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Organisation nach Absatz 1 entgegengenommen wird. (6)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von a)  Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen fallen. ▼M28 (7)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist. (8)   In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist. (9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der jeweils zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. (10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8oder 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. ▼M2 Artikel 2a Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch das iranische Regime oder in dessen Namen bei der Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Iran eingesetzt zu werden, sowie die Unterstützung bei der Installation oder dem Betrieb solcher Ausrüstung oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand sind untersagt. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. Artikel 2b (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die für interne Repression verwendet werden könnte, nach Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. (2)   Ebenfalls untersagt ist es, a)  unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; b)  unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren. ▼M3 (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solcher Ausrüstung, sofern sie im Voraus von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde. ▼B Artikel 3 (1)   Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. (2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend. Artikel 4 (1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben. (2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. ▼M2 Artikel 4a Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a und 2b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. ▼B Artikel 5 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, vergleichbare restriktive Maßnahmen zu ergreifen. ▼M2 Artikel 6 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M27 (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum ►M33  13. April 2027 ◄ . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ▼M28 (3)   Die in Artikel 2 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. ▼B ANHANG ▼C1 Liste der Personen und Organisation nach den Artikeln 1 und 2 ▼M11 Personen   Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste ▼M14 1. AHMADI-MOQADDAM Esmail Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 Geschlecht: männlich Seit dem 20. September 2021 Direktor der Universität und des Hochschulinstituts für nationale Verteidigungsforschung. Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der EU-Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität durch. Ehemaliger Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes. 12.4.2011 ▼M11 2. ALLAHKARAM Hossein Geburtsort: Najafabad (Iran) Geburtsdatum: 1945 Geschlecht: männlich Leiter des Koordinierungsrates der Ansar-e Hezbollah und ehemaliger General im Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC). Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.