Europäische Union

94/672/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina

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Avis juridique important | 31994D0672 94/672/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina Amtsblatt Nr. L 266 vom 15/10/1994 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0006 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0006 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina (94/672/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 942 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 BESCHLIESST: Artikel 1 Die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina werden gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Resolution 942 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 eingeschränkt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.