94/672/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Oktober 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina
Amtsblatt Nr. L 266 vom 15/10/1994 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0006
BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina (94/672/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 942 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 BESCHLIESST: Artikel 1 Die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina werden gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Resolution 942 (1994) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 23. September 1994 eingeschränkt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL