Europäische Union

93/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 1992 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.214 - Du Pont/ICI) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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wird zu Bedingungen, wie zwischen Du Pont und dem Dritten vereinbart, diesem ICIs Warenzeichen 'Timbrelle' exklusiv lizenzieren oder übertragen. Jede Streitigkeit zwischen du Pont und dem Dritten, die sich etwa aus der Durchführung dieser Zusage ergibt, wird einem unabhängigen Schiedsgericht vorgelegt, auf das sich Du Pont und der Dritte geeinigt haben." Diese Verpflichtungen wurden von der Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses berücksichtigt. Die Verpflichtungen werden eine dritte Partei umgehend in die Lage versetzen, ICI als einen Anbieter von Fasern hoher Qualität teilweise zu ersetzen als Folge der Übertragung des Gegenwerts [ . . .] (2) von ICIs Produktion an Stapelfasern in seiner hauptsächlichen Produktionseinrichtung für Nylonteppichfasern, die sich in Östringen, Deutschland, befindet. Diese dritte Partei wird in der Lage sein, diese Position in dem Marktsegment, das das Du Pont nächstgelegene ist, durch die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und die entsprechende Sachkenntnis aufrechtzuerhalten, die auf die dritte Partei übertragen werden. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit der dritten Partei insbesondere im Hinblick auf ihre Produktpalette und ihre künftige Produktentwicklung erheblich verbessert. Diese Verpflichtungen verringern daher erheblich die Wahrscheinlichkeit, daß Du Pont in die Lage versetzt werden könnte, den Stand der Produktentwicklung und Innovation in dem Markt zu bestimmen. SCHLUSSFOLGERUNG (49) Der beabsichtigte Zusammenschluß in der durch den Einschluß der Verpflichtungen veränderten Form wird aus den dargelegten Gründen nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem EG-Markt für Nylonteppichfasern führen, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der vorgesehene Erwerb des Nylonfasergeschäfts von ICI durch Du Pont wird für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage, daß Du Pont die Verpflichtungen erfuellt, die das Unternehmen gegenüber der Kommission eingegangen ist. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an E.I. du Pont de Nemours and Company, c/o Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton, Rü de la Loi 23, B-1040 Brüssel, gerichtet. Brüssel, den 30. September 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Genaue Zahl gestrichen; weniger als 3 %. (1) Die gesamte Produktion in der Europäischen Gemeinschaft betrug 1991 rund 250 kt. Die Kapazität wird auf rund 320 kt geschätzt, wobei die Kapazitätsauslastung für alle Hersteller ähnlich ist. (1) Genaue Zahl gestrichen; zwischen 20 und 25 %. (2) Genau Zahl gestrichen; weniger als 5 %. (3) Genaue Zahl gestrichen. (4) Gestrichen (Geschäftsgeheimnis). (1) Genaues Datum gestrichen. (2) Genaue Zahl gestrichen; etwa die Hälfte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.