Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0807. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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o indirekter Landnutzungsänderungen (1)   Für die Zwecke der Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gehen die Wirtschaftsteilnehmer wie folgt vor: a) sie legen zuverlässige Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor, nach denen alle Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt sind; b) sie sorgen für ein angemessenes unabhängiges Audit der eingereichten Informationen und für ein angemessenes Maß an Transparenz, das der Notwendigkeit der öffentlichen Kontrolle des Prüfungsansatzes Rechnung trägt; und c) sie erbringen den Nachweis, dass Audits durchgeführt werden. (2)   Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen genau, verlässlich und betrugssicher sind. (3)   Um nachzuweisen, dass eine Lieferung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen eingestuft werden kann, müssen die Wirtschaftsakteure das Massenbilanzsystem nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden. Die Einhaltung der nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Artikeln 4 bis 6 festgelegten Kriterien kann im Rahmen freiwilliger Regelungen nachgewiesen werden. Artikel 7 Überwachung und Überprüfung Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2021 alle relevanten Aspekte des Berichts über die Ausdehnung der Rohstoffproduktion, insbesondere die Angaben zur Ausdehnung der Rohstoffproduktion, sowie den Nachweis der Faktoren, die die Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigen, und ändert gegebenenfalls diese Verordnung. Der überarbeitete Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und bildet die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 3 festgelegten Kriterien. Die Kommission überprüft anschließend die im Bericht aufgeführten Daten unter Berücksichtigung der veränderten Umstände und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82. (2)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). (3)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1). ANHANG   Durchschn. jährliche Ausdehnung der Produktionsfläche seit 2008 (in 1000 ha) Durchschn. jährliche Ausdehnung der Produktionsfläche seit 2008 (in %) Anteil der Ausdehnung auf Flächen nach Art. 29 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 Anteil der Ausdehnung auf Flächen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2018/2001 Getreide         Weizen – 263,4 – 0,1 % 1 % — Mais 4 027,5 2,3 % 4 % — Zuckerpflanzen         Zuckerrohr 299,8 1,2 % 5 % — Zuckerrüben 39,1 0,9 % 0,1 % — Ölpflanzen         Raps 301,9 1,0 % 1 % — Ölpalmen 702,5 4,0 % 45 % 23 % Sojabohnen 3 183,5 3,0 % 8 % — Sonnenblumen 127,3 0,5 % 1 % —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.