Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32019D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen vorlegen. Nassfestigkeitsmittel auf Basis von Polyamidoamin-epichlorhydrin (PAE) Verwendung als Retentionsmittel, um die Lauffähigkeit zu verbessern oder dem Produkt Nassfestigkeit zu verleihen. H411, H412, H413 Der kombinierte Restmonomergehalt von Epichlorhydrin (ECH, CAS-Nr. 106-89-8) und seiner Abbauprodukte 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP, CAS-Nr. 96-23-1) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD, CAS-Nr. 96-24-2) darf höchstens 0,35 % (Gewichtsprozent) des Anteils aktiver Feststoffe in der Formulierung betragen. Glyoxal (Recyclingfaser) Verunreinigung in Recyclingfasern. H341, H317 In Konzentrationen von über 0,10 % (Gewichtsprozent) nur dann zulässig, wenn die Verunreinigungen aus für die Papierherstellung verwendetem Recyclingmaterial stammen. In diesen Fällen muss die Einhaltung des Grenzwerts laut Kriterium 6c nachgewiesen werden. Yankee-Hilfschemikalien auf Basis von Polyamidoamin-epichlorhydrin (PAE) Verwendung als Krepphilfen. H411, H412, H413 Der kombinierte Restmonomergehalt von Epichlorhydrin (ECH, CAS-Nr. 106-89-8) und seiner Abbauprodukte 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP, CAS-Nr. 96-23-1) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD, CAS-Nr. 96-24-2) darf höchstens 0,05 % (Gewichtsprozent) des Anteils aktiver Feststoffe in der Formulierung betragen. Kationische Polymere (einschließlich Polyethylenimine, Polyamide und Polyamine) Vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, u. a. als Retentionsmittel, zur Verbesserung der Stärke nasser Bahnen, der Trocken- und der Nassfestigkeit. H411 H412 H413 Der Papierhersteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt zur sicheren Handhabung und Dosierung vorlegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigem Sicherheitsdatenblatt bzw. zugehöriger Lieferantenerklärung vorlegen. Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich begründet werden. Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische am Papierendprodukt über 0,10 % (Gewichtsprozent) liegt, jedoch eine Ausnahmeregelung gilt, muss ein Nachweis der Einhaltung der für die Ausnahme geltenden Bedingungen vorgelegt werden. Kriterium 4(c): Chlor Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Zwar gilt sie auch für das Bleichen von Recycling-Fasern, es wird jedoch akzeptiert, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können. Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass im Zuge der Papierherstellung kein Chlorgas als Bleichmittel eingesetzt worden ist, sowie Erklärungen der jeweiligen Zellstofflieferanten. Kriterium 4(d): Alkylphenolethoxylate (APEO) Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln oder Dispergiermitteln dürfen keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen des/der Lieferanten seiner Chemikalien vorlegen, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt wurden. Kriterium 4(e): Beim Entschwärzen verwendete Tenside Hinweis: Diese Anforderung gilt für Hersteller von entschwärztem Zellstoff. Alle beim Entschwärzen verwendeten Tenside müssen nachweislich biologisch leicht oder vollständig biologisch inhärent abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten). Einzige Ausnahme zu dieser Anforderung ist der Einsatz von Tensiden auf Basis von Siliziumverbindungen, sofern der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter bzw. Prüfberichte zu den einzelnen Tensiden vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren bzw. anhand einer der folgenden Schwellenwerte gezogen wurden: —  Biologisch leichte Abbaubarkeit: OECD 301 A–F (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 301 A und E sowie um mindestens 60 % für 301 B, C, D und F. —  Vollständige biologisch inhärente Abbaubarkeit: OECD 302 A–C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie um mindestens 60 % für 302 C. Bei Einsatz von siliziumhaltigen Tensiden muss der Antragsteller ein Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Chemikalien sowie eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird, und Angaben zu der/den beauftragten Verbrennungsanlage(n) macht. Kriterium 4(f): Beschränkungen für Biozidprodukte zur Schleimbekämpfung Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Zu den aktiven Stoffen in Biozidprodukten zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen muss eine Zulassung für diesen Zweck vorliegen oder ein Genehmigungsverfahren nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 laufen, und die Stoffe dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Im Sinne dieses Kriteriums wird das Bioakkumulationspotenzial durch den log-KOW-Wert (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) ≤ 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie das zugehörige Sicherheitsdatenblatt bzw. den Prüfbericht vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren gezogen wurden: OECD 107, 117 oder 305 A–E. Kriterium 4(g): Beschränkungen für Azofarbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Richtlinie 2002/61/EG oder in Anhang XVII Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten aromatischen Amine freisetzen können, dürfen nicht für die Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem/n Hygienepapier und Hygienepapierprodukten verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen. Der Erklärung des Farbstofflieferanten sollten Berichte über Prüfungen beigefügt werden, die nach den jeweiligen in Anhang XVII Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren oder gleichwertigen Verfahren durchgeführt wurden. Kriterium 4(h): Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für den Papierhersteller bzw. den Hygienepapierverarbeiter. Siehe Definition der metallhaltigen Pigmente und Farbstoffe in der Präambel dieses Anhangs. Farbstoffe oder Pigmente auf Basis von Aluminium ( *4 ), Silber, Arsen, Barium, Cadmium, Cobalt, Chrom, Quecksilber, Mangan, Nickel, Blei, Selen, Antimon, Zinn oder Zink dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierprodukten verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 4(i): Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen Hinweis: Diese Anforderung gilt für den Papierhersteller bzw. den Hygienepapierverarbeiter. Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten: Silber — 100 ppm; Arsen — 50 ppm; Barium — 100 ppm; Cadmium — 20 ppm; Cobalt — 500 ppm; Chrom — 100 ppm; Quecksilber — 4 ppm; Nickel — 200 ppm; Blei — 100 ppm; Selen — 20 ppm; Antimon — 50 ppm; Zinn — 250 ppm; Zink — 1 500  ppm. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 4(j): Lösungen Lösungen, die bei der Verarbeitung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierprodukten zum Einsatz kommen, dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, die als H317, H334, CMR eingestuft oder in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe aufgeführt sind. Darüber hinaus dürfen diesen Lösungen auch nicht Parabene, Triclosan, Formaldehyd, Formaldehydabspalter oder Methylisothiazolinon zugesetzt werden. Ferner darf keine verwendete Lösung in solchen Mengen dosiert werden, dass der Anteil einzelner Stoffe aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen laut Kriterium 4(b) am Hygienepapierendprodukt größer ist als 0,010 % (Gewichtsprozent). Die Summe der Stoffe im Hygienepapierprodukt aus einer bestimmten CLP-Beschränkung unterliegenden Gefahrenklasse darf höchstens 0,070 % (Gewichtsprozent) betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste mit allen maßgeblichen, bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendeten Lösungen zusammen mit Erklärungen der jeweiligen Lieferanten dieser Lösungen über die Einhaltung der Vorgaben, ferner die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter sowie als Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte im Endprodukt Berechnungen auf Grundlage der vom Antragsteller verwendeten Dosierraten vorlegen, aus denen die ungefähre Konzentration der den CLP-Beschränkungen unterliegenden Stoffe in der Formulierung hervorgeht, die in dem mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierendprodukt verbleiben würden. Kriterium 5: Abfallbewirtschaftung In allen Zellstoff- und Papierfabriken, d. h. auch in Fabriken für verarbeitetes Hygienepapier, muss es ein System für den Umgang mit dem beim Herstellungsprozess entstehenden Abfall sowie einen Plan zur Abfallbewirtschaftung und -minimierung geben, in dem der Herstellungsprozess beschrieben ist und der Angaben zu folgenden Aspekten enthält: 1.  bestehende Maßnahmen zur Abfallvermeidung 2.  bestehende Maßnahmen zur Trennung, zur Wiederverwendung und zur stofflichen Verwertung von Abfall 3.  bestehende Maßnahmen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen 4.  Ziele und Vorgaben für die kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallaufkommens und den vermehrten Rückgriff auf Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jeden betroffenen Standort einen Plan zur Abfallminimierung und -bewirtschaftung sowie eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vorlegen. Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet und/oder nach ISO-Norm 14001 zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn: 1.  die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung in der EMAS-Umwelterklärung für die Produktionsanlage(n) dokumentiert ist oder 2.  die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung für die Produktionsanlage(n) von der ISO-14001-Zertifizierung hinreichend abgedeckt ist. Kriterium 6: Anforderungen an das Endprodukt Kriterium 6(a): Farbstoffe und optische Aufheller Bei gefärbtem Hygienepapier muss entsprechend dem in der Norm EN 646 festgelegten Schnellverfahren eine gute Farbechtheit (mind. Stufe 4) nachgewiesen werden. Bei Hygienepapier, das mit optischen Aufhellern behandelt wurde, muss entsprechend dem in der Norm EN 648 festgelegten Schnellverfahren eine gute Farbechtheit (mind. Stufe 4) nachgewiesen werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Chemikalienlieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend den Normen EN 646 und/oder EN 648 (je nach Fall) durchgeführt wurden. Alternativ kann der Antragsteller eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass keine Farbstoffe oder optischen Aufheller verwendet wurden. Kriterium 6(b): Schleimbekämpfungsmittel und antimikrobielle Stoffe Bei Proben des Hygienepapierendprodukts darf sich keine Wachstumshemmung von Mikroorganismen gemäß EN 1104 nachweisen lassen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend der Norm EN 1104 durchgeführt wurden. Kriterium 6(c): Produktsicherheit Hygienepapierprodukte, die Recyclingfasern enthalten, dürfen die folgenden gefährlichen Stoffe nur in nachstehender maximaler Konzentration enthalten, die nach den aufgeführten Prüfnormen nachzuweisen ist: —  Formaldehyd: 1 mg/dm2 gemäß EN 1541 (Extraktion mit kaltem Wasser) —  Glyoxal: 1,5 mg/dm2 gemäß DIN 54603 —  Pentachlorphenol (PCP): 2 mg/kg gemäß EN ISO 15320 (Extraktion mit kaltem Wasser) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend den geltenden Normen durchgeführt wurden. Kriterium 6(d): Gebrauchstauglichkeit Das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Hygienepapierprodukt muss sämtliche einschlägigen Auflagen des Landes erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Bei strukturiertem Hygienepapier muss das Absorptionsvermögen des einzelnen Basisbogens Hygienepapier vor der Verarbeitung mindestens 10,0 g Wasser/g Hygienepapier betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorlegen. Hersteller müssen die Gebrauchstauglichkeit ihrer Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen garantieren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Produktqualität den Anforderungen laut EN ISO/IEC 17050 entspricht. In der Norm sind allgemeine Kriterien für die normgerechte Konformitätserklärung von Lieferanten festgelegt. Bei strukturiertem Hygienepapier muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen zusammen mit einem zugehörigen Bericht über Prüfungen vorlegen, die entsprechend der Norm EN ISO 12625-8:2010 durchgeführt wurden. Kriterium 7: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten: —  Geringe Emissionen in Luft und Wasser bei der Produktion —  Geringer Energieverbrauch bei der Produktion —  xx % Fasern aus nachhaltiger Bewirtschaftung/xx % Recyclingfasern (je nach Fall) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. fakultativen Erklärungen deutlich zu sehen sind. ( 1 ) Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). ( 3 ) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30). ( 5 ) Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). ( *1 ) H317 Beschränkungen gelten nur für auf dem Markt angebotene Farbstoffformulierungen, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien, die auf Papier aufgebracht werden. ( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ( 9 ) Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15). ( *2 ) Die Beschränkung für Kupfer gilt nicht für Kupferphthalocyanin und die für Aluminium gilt nicht für Alumosilicate. ( 10 ) Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte ( *3 ) H317 Beschränkungen gelten nur für auf dem Markt angebotene Farbstoffformulierungen, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien, die auf Papier aufgebracht werden. ( *4 ) Die Beschränkung für Aluminium gilt nicht für Alumosilicate.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.