Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/166 der Kommission vom 27. November 2015 über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/123 BESCHLUSS (EU) 2017/166 DER KOMMISSION vom 27. November 2015 über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung, die am 30. Juni 2014 registriert wurde, meldete Portugal eine regionale Investitionsbeihilfe an, die es der Volkswagen Autoeuropa, Lda (nachfolgend „Autoeuropa“) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission am 30. April 2014 gewährt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Portugal übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 15. Dezember 2014 (2014/127950); weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (2015/019588), 12. Juni 2015 (2015/056315) und 27. Juli 2015 (2015/073908) übermittelt. Am 19. Mai 2015 fand in den Räumlichkeiten von Autoeuropa eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission, den portugiesischen Behörden und dem Beihilfeempfänger statt. (5) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME/BEIHILFE 2.1.   ZIEL DER BEIHILFEMASSNAHME (6) Durch Gewähren der Beihilfe für Investitionen in die Betriebsstätte von Autoeuropa in Palmela in der Region Península de Setúbal, einer beihilfefähigen Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AUEV, in der gemäß der portugiesischen Fördergebietskarte zwischen 2007 und Juni 2014 ein Höchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen für Großunternehmen von 15 % gilt (3), beabsichtigt Portugal, die betreffende Region weiterzuentwickeln. 2.2.   DER BEIHILFEEMPFÄNGER (7) Beihilfeempfänger ist Autoeuropa, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Volkswagen-Konzerns (nachfolgend „VW-Konzern“). Der VW-Konzern wurde in zahlreichen Beihilfebeschlüssen beschrieben, so zuletzt im Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu Regionalbeihilfen zugunsten von AUDI HUNGARIA MOTOR Kft (4), auf den die Kommission bezüglich einer genaueren Beschreibung des VW-Konzerns verweist. (8) Autoeuropa ist seit Juni 1991 in der Region Setúbal tätig und produziert dort unter dem Markennamen von Volkswagen mehrere Pkw-Modelle. Autoeuropa ist ein großes Unternehmen. Weder der VW-Konzern noch Autoeuropa können als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) betrachtet werden. 2.3.   DAS INVESTITIONSVORHABEN (9) Gegenstand des Investitionsvorhabens ist die Einführung der neuen Produktionstechnologie „Modularer Querbaukasten“ (nachfolgend „MQB“), die herkömmliche Produktionsplattformen ersetzt. Die neue Technologie bietet bei der Produktion von Pkw-Modellen große Flexibilität und ermöglicht die Ausschöpfung erheblicher Synergien. Die Kommission verweist auf ihren Beschluss vom 13. Juli 2011 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu Regionalbeihilfen für Volkswagen Sachsen (6), dem eine genauere Beschreibung der Technologie zu entnehmen ist. (10) Mithilfe der Investition in Palmela wird Autoeuropa Pkw produzieren können, die nach der POLK-Klassifizierung (7) drei verschiedenen Segmenten des Pkw-Marktes (A0, A und B) zuzuordnen sind. Gegenwärtig beabsichtigt der VW-Konzern, auf der neuen Fertigungslinie einen SUV aus dem A0-Segment sowie einen noch nicht abschließend definierten Pkw aus dem […] (*1)-Segment (als Nachfolgemodell des derzeitigen plattformbasierten Modells von Autoeuropa aus dem […]-Segment) zu produzieren. Der VW-Konzern hat nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss der Investition die Produktion eines Pkw-Modells aus dem B-Segment aufgenommen wird. Die durch die Investition geschaffene Gesamtkapazität beträgt [140 000 bis 160 000] Fahrzeuge pro Jahr; davon soll den aktuellen Planungen zufolge eine Kapazität von [80 000 bis 100 000] Fahrzeugen auf die Fertigung des A0-SUV und eine Kapazität von [50 000 bis 60 000] Fahrzeugen auf das Modell aus dem […]-Segment entfallen. (11) Das Investitionsvorhaben wurde am 26. Juni 2014 begonnen und soll bis Dezember 2018 weitgehend abgeschlossen sein. Die volle Produktionskapazität soll bis Ende 2018 erreicht werden. 2.4.   KOSTEN DES INVESTITIONSVORHABENS (12) Dem zwischen Portugal und dem VW-Konzern unterzeichneten Investitions- und Beihilfevertrag sowie dem Sachvortrag Portugals vom 28. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass sich die beihilfefähigen Ausgaben auf 672,9 Mio. EUR für Ausrüstungen und Bauarbeiten belaufen, die zwischen 2014 und 2019 anfallen sollen. Etwa ein Viertel dieser Ausgaben entfallen auf die Zuliefererausstattung, d. h. auf von Autoeuropa finanzierte Investitionsgüter, die nicht an der Betriebsstätte von Autoeuropa in Palmela eingesetzt werden, sondern die Autoeuropa seinen Zulieferern bereitstellt, damit diese sie in ihren Betrieben für die Produktion von Bauteilen und Komponenten für den VW-Konzern verwenden. Diese Güter sollen zwar Bestandteil des Produktivbestands der Lieferanten sein, bleiben aber Eigentum des VW-Konzerns. (13) Die Ausgaben betreffen ausschließlich neue Sachanlagen. In der folgenden aus dem Investitionsvertrag abgeleiteten Tabelle sind die geplanten beihilfefähigen Ausgaben nach Art und Jahr aufgeführt. Tabelle 1 Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgaben in Mio. EUR — Investitionsvertrag   2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamtsumme Ausrüstung (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Zuliefererausstattung (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) INSGESAMT (…) (…) (…) (…) (…) (…) 672,9 (14) Diese Kostenaufschlüsselung, die auf den Angaben im Investitionsvertrag beruht, unterscheidet sich von der im ergänzenden Fragebogen zu der Anmeldung enthaltenen Kostenaufschlüsselung. Im ergänzenden Fragebogen erklären die portugiesischen Behörden, dass der VW-Konzern die Gesamtinvestitionskosten von den im Investitionsvertrag genannten 672,95 Mio. EUR auf 623,85 Mio. EUR gesenkt hat. Die nachfolgende Tabelle gibt die Aufschlüsselung aus dem ergänzenden Fragebogen wieder: Tabelle 2 Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgaben in Mio. EUR — Ergänzender Fragebogen   2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamtsumme Ausrüstung (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Zuliefererausstattung (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) INSGESAMT (…) (…) (…) (…) (…) (…) 623,9 2.5.   RECHTSGRUNDLAGE (15) Die nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe bildet die Gesetzesverordnung Nr. 287/2007 vom 17. August (in der durch die Gesetzesverordnung Nr. 65/2009 vom 20. März geänderten Fassung). Darin werden der nationale Rahmen für Anreize zur Förderung von Unternehmensinvestitionen sowie die Verordnung Nr. 1464/2007 vom 15. November (in der durch die Verordnung 1103/2010 vom 25. Oktober geänderten Fassung) über die Schaffung und Regelung der Beihilfemaßnahme „Sistema de Incentivos a Inovação“ (Anreizsystem für Innovation) gebilligt. (16) Portugal hat die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission in Anwendung seiner Beihilfemaßnahme „Sistema de Incentivos a Inovação“ gewährt. Diese Beihilfemaßnahme wurde in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (8) (nachfolgend „AGVO 2008“) für Beihilfeanträge unterhalb des Schwellenwerts gemäß Artikel 6 unter eine Gruppenfreistellung gefasst. 2.6.   BEIHILFEMASSNAHME (17) Die Gewährung der Beihilfe erfolgte vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission mittels eines am 30. April 2014 unterzeichneten Beihilfe- und Investitionsvertrags. Die Arbeiten am Investitionsvorhaben wurden am 26. Juni 2014, d. h. nach Unterzeichnung des Vertrags, begonnen. (18) Die Beihilfe wird in Form eines teilweise rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Im Investitionsvertrag wird ein rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 52,49 Mio. EUR (Nennwert) für Investitionsausgaben (einschließlich Zuliefererausstattung) in Höhe von 672,95 Mio. EUR genannt, der teilweise in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt wird, wenn Autoeuropa bestimmte vertraglich vereinbarte Umsetzungsparameter erfüllt. In der Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass die erwarteten Investitionsausgaben in einer aktuelleren Kostenplanung des VW-Konzerns etwas gesenkt wurden (623,9 Mio. EUR). Ausgehend von diesem geringeren Betrag liegen der angemeldete Beihilfebetrag und die angemeldete Beihilfeintensität zu Preisen des Jahres 2014 bei 36,15 Mio. EUR bzw. bei 6,03 %. Portugal sichert zu, dass weder der angemeldete Beihilfebetrag noch die angemeldete Beihilfeintensität überschritten werden, falls die tatsächlichen beihilfefähigen Ausgaben von den geplanten beihilfefähigen Ausgaben abweichen, wie sie in der Anmeldung und der Berechnung des Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt sind. (19) Portugal bestätigt, dass Autoeuropa/Volkswagen aus eigenen Mitteln einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Ausgaben leisten werden. (20) Autoeuropa/Volkswagen verpflichten sich, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten. 2.7.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (21) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission hinsichtlich der beihilfefähigen Ausgaben, des Beihilfehöchstbetrags und der Beihilfehöchstintensität Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (9) (nachfolgend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) und somit auch an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. (22) Die Kommission stellte fest, dass die angemeldeten beihilfefähigen Ausgaben Kosten für die Zuliefererausstattung enthielten, an deren Beihilfefähigkeit die Kommission Zweifel äußerte. Daher konnte sie nicht bestätigen, dass der angemeldete Beihilfehöchstbetrag, der im Hinblick auf die gesamten angemeldeten Investitionsausgaben berechnet wird, nicht den zulässigen Höchstbetrag übersteigt. (23) Zudem stellte die Kommission fest, dass Autoeuropa Investitionsbeihilfen für ein weiteres, am gleichen Standort ausgeführtes Investitionsvorhaben erhalten hat. Der Beginn der Arbeiten an dem anderen Investitionsvorhaben lag weniger als drei Jahre vor dem Beginn der Arbeiten am vorliegenden Investitionsvorhaben. Ziel des Investitionsvorhabens war die Erneuerung und Optimierung der Produktionsprozesse mithilfe von Investitionen in drei Tätigkeitsbereichen: (i) im Bereich Informationstechnologie durch die Einführung von Programmen und technologisch fortschrittlichsten Systemen, (ii) im Bereich der Innen- und Außenlackierung von Fahrzeugen durch die Automatisierung des Verfahrens zum Aufbringen der Farbe sowie (iii) im Bereich der Stanzformen, mit denen Stanzteile formgepresst werden. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte Portugal nicht geklärt, inwiefern diese Verbesserungen im Falle der Abschaffung der Produktionsplattformen und ihres Ersatzes durch die MQB-Produktionstechnologie weiterhin relevant wären und trotzdem genutzt werden würden. (24) Auf der Grundlage der von Portugal übermittelten Informationen war es der Kommission nicht möglich, abschließend zu befinden, ob die zwei Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen darstellen, und beschloss, im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens zu klären, ob die beiden Vorhaben im Sinne der Fußnote 55 (10) der Leitlinien für Regionalbeihilfen wirtschaftlich unteilbar sind. (25) Nach Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen muss die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten und eingehend prüfen, ob von der Beihilfe ein Investitionsanreiz ausgeht, ob sie angemessen ist und welche positiven und negativen Auswirkungen sie hat, wenn der Marktanteil des Beihilfeempfängers im sachlich und räumlich relevanten Markt vor oder nach der Investition mehr als 25 % beträgt (Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a oder wenn die durch die Investition geschaffene Kapazität mehr als 5 % eines Marktes beträgt, der absolut oder relativ gesehen rückläufig ist (Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b. Wenn eine eingehende Prüfung notwendig ist, erfolgt diese auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (11) (nachfolgend „Mitteilung“). (26) In ihrem Einleitungsbeschluss ließ die Kommission die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen und berücksichtigte alle plausiblen alternativen Marktabgrenzungen, einschließlich der kleinsten Einteilung, für die Daten verfügbar sind (12). Da Autoeuropa Fahrzeuge aus den Segmenten A0 und […] nach der POLK-Klassifizierung produzieren wird, und auch Fahrzeuge aus dem B-Segment nach der POLK-Klassifizierung produzieren könnte, war die Kommission der Ansicht, dass diese Einzelsegmente, sowie im Falle von SUVs auch das SUV-B-Segment nach Global Insight (13), und zudem das zusammengefasste Segment (A0 bis B) nach der POLK-Klassifizierung, in dieser Beihilfesache alle als relevante plausible Märkte gelten sollten. (27) Randnummer 70 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sieht vor, dass die Märkte zum Zwecke der Ausführung der in Randnummer 68 genannten Prüfungen normalerweise auf Ebene des EWR definiert werden. Für die Bewertung der vorliegenden Beihilfesache war die Kommission der Ansicht, dass der räumlich relevante Markt für die betreffenden Produkte mindestens der gesamte EWR ist. Die portugiesischen Behörden und Autoeuropa stimmten zu, dass die Kommission diese räumliche Marktabgrenzung für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde legt. (28) Die im Rahmen der vorläufigen Prüfung durchgeführte Analyse nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergab, dass der anwendbare Schwellenwert für den Marktanteil von 25 % in den Einzelsegmenten A und B sowie in den zusammengefassten Segmenten A0, A und B (nach POLK) im EWR in allen einschlägigen Jahren überschritten wird. (29) Da das Ergebnis der Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a bereits eine anschließende eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich machte, war die Kommission der Ansicht, dass die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b nicht notwendig sei. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTER (30) Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. 4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS 4.1.   ZULIEFERERAUSSTATTUNG (31) Nach Ansicht Portugals sind Investitionen in die Zuliefererausstattung in Höhe von 136,3 Mio. EUR beihilfefähig, da die Anlagen Teil des angemeldeten Vorhabens sind, zum Anlagevermögen von Autoeuropa gehören, sich im Werk eines Zulieferers in einem Fördergebiet in Portugal befinden und dort mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens verbleiben werden. Die portugiesischen Behörden verweisen auf die Erwägungsgründe 36 und 37 der Entscheidung K(2002)1803, Ford España SA (14), in der die Kommission feststellte, dass Ausgaben für die Zuliefererausstattung für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, wenn sie in Fördergebieten anfallen. (32) Vor der Unterzeichnung des Investitionsvertrags im April 2014 entwickelten der VW-Konzern und Autoeuropa einen Investitionsplan betreffend die Zuliefererausstattung, in dem diese Kriterien für die Förderfähigkeit berücksichtigt wurden und gewährleistet wurde, dass der Betrag von 136,3 Mio. EUR nur die Ausgaben für Zuliefererausstattungen beinhaltet, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Die portugiesischen Behörden haben einen Kontrollmechanismus eingeführt, um die Einhaltung der genannten Bedingungen zu überwachen. 4.2.   EINZELINVESTITION (33) Am 8. Oktober 2013 schloss Portugal mit Autoeuropa einen Investitionsvertrag betreffend drei verschiedene Vorhaben ab, die alle eine Erstinvestition zwecks Erweiterung der vorhandenen Betriebsstätte darstellten und die Portugal nicht als Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Verbindung mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben betrachtet. 4.2.1.   ERSTINVESTITION IN ROBOTER FÜR DIE INNEN- UND AUSSENLACKIERUNG (LACKIEREREI) (34) Das erste Vorhaben betraf die Einführung von Robotern zwecks Automatisierung des Verfahrens der Innen- und Außenlackierung, die eine Verbesserung der Qualität (Homogenität des äußeren Erscheinungsbildes, Reduzierung der Lackstärke, Reduzierung des Oversprays, Reduzierung der Verschmutzung im Innenraum) und der Produktivität, eine verbesserte Ergonomie, mehr Arbeitsschutz sowie eine Verringerung des Materialverbrauchs und der Lackierabfälle ermöglichte. Die entsprechenden beihilfefähigen Ausgaben lagen bei 20 Mio. EUR (15), der Beihilfebetrag lag bei 2,89 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ). (35) Die portugiesischen Behörden betonen, dass diese Investition nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden sei. Das angemeldete Investitionsvorhaben ist darauf ausgerichtet, den Produktionsprozess insgesamt durch die Einführung der MQB-Produktionstechnologie grundlegend zu verändern. Während dies erhebliche Investitionen insbesondere in die Montageanlagen erfordert, sind für die Umsetzung der MQB-Technologie nur geringe Investitionen in die existierende Lackiererei notwendig. (36) Die existierende Lackiererei ist schon vorher ohne die MQB-Investition funktionsfähig gewesen. Umkehrt sind die neuen MQB-Montageanlagen ohne Investitionen in die Lackiererei funktionsfähig, d. h. die MQB-Produktion wäre ohne vorherige Investitionen in Roboter in der Lackiererei möglich und funktionsfähig. Daher sind die zwei Anlagen zwar Teil eines integrierten Automobilfertigungsprozesses, aber durch die Investitionen nicht wirtschaftlich unteilbar miteinander verbunden. (37) Zudem wurden die relevanten Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen (Modernisierung der Lackiererei: August 2011; MQB-Investition: Mai 2014). 4.2.2.   ERSTINVESTITION IN STANZWERKZEUGE (WERKZEUGBAU) (38) Das zweite Projekt betraf den Werkzeugbau von Autoeuropa, der Formen und Stanzwerkzeuge für Karosserieteile aus Metall fertigt. Er ist auf die Herstellung von Werkzeugen für Motorhauben und Kotflügel spezialisiert. Der Werkzeugbau liefert seine Produkte an die Produktionsstätten des VW-Konzerns in der ganzen Welt, ist also nicht auf Lieferungen an Autoeuropa beschränkt. Er ist zwar Teil von Autoeuropa, ist jedoch eigenständig und wird unabhängig von der Haupttätigkeit der Fertigungsanlage, d. h. der Fahrzeugproduktion betrieben. (39) Ziel der Erstinvestition in den Werkzeugbau war die Erweiterung der vorhandenen Betriebsstätte. Um wirkungsvolle technologische Verbesserungen im Bereich der Produktionsqualität zu erzielen, hat Autoeuropa neue Anlagen für Stanzwerkzeuge erworben, die den Bau von hochwertigeren Werkzeugen ermöglichen und das Produktionsvolumen im Werkzeugbau erhöhen sollten. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 12,7 Mio. EUR (abgezinster Wert: 12,66 Mio. EUR), der Beihilfebetrag lag bei 1,84 Mio. EUR BSÄ. (40) Da der Werkzeugbau unabhängig vom MQB-Automobilfertigungsprozess operiert, sich zwar im gleichen Industriegebiet aber nicht auf dem gleichen Grundstück wie die Automobil-Produktionsstätte befindet und die jeweiligen Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen wurden (Modernisierung des Werkzeugbaus: 2011; MQB-Investitionen: Mai 2014), sind die Investitionen in den Werkzeugbau nach Ansicht der portugiesischen Behörden nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden. 4.2.3.   ERSTINVESTITION IM BEREICH INFORMATIONSTECHNOLOGIE (IT) (41) Das dritte Vorhaben betraf Investitionen in IT-Hardware, die in Verbindung mit neuen Softwareanwendungen im Bereich der IT-Sicherheit erweitert wurden und stabilere Fertigungsabläufe bei der Fahrzeugproduktion gewährleisteten. Die Fahrzeugproduktion hängt sehr stark von reibungslos und zuverlässig funktionierenden IT-Systemen ab, zumal die Konfiguration jedes Fahrzeugs (Motortyp, Getriebe, Farbe usw.) über das Datennetz des Konzerns in den Produktionsprozess eingespeist wird. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 5,5 Mio. EUR (abgezinster Wert: 5,5 Mio. EUR), der Beihilfebetrag lag bei 0,79 Mio. EUR BSÄ. (42) Nach Ansicht der portugiesischen Behörden sind diese 2011 getätigten IT-Investitionen nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden. Die neue MQB-Produktionstechnologie wäre ohne die vorherige Investition in die IT-Sicherheit möglich und funktionsfähig, da alle Anwendungen, die den MQB-Produktionsprozess unterstützen und kontrollieren, ohne diese vorherige Investition in gleicher Weise funktioniert hätten. Die IT-Investition ist vorher und ohne die MQB-Investition funktionsfähig gewesen. (43) Zudem wurden die Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen (IT-Investition: 2011; MQB-Investition: Mai 2014). 4.3.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (44) Portugal hat die zur Durchführung der eingehenden Prüfung erforderlichen Informationen bereitgestellt. 4.3.1.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE (45) Portugal beabsichtigt, die betreffende Region weiterzuentwickeln. Durch die Investition sollen 500 neue direkte Arbeitsplätze geschaffen werden; langfristig sollen damit 3 339 vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden. (46) Mithilfe des angemeldeten Vorhabens werden die Qualifikation und Fähigkeiten der Mitarbeiter des Beihilfeempfängers erheblich verbessert, sodass deren Beschäftigungsfähigkeit inner- und außerhalb des VW-Konzerns und Portugals gesteigert und die qualifizierte Mitarbeiterbasis in der Region erweitert wird. Spezifische Weiterbildungsmaßnahmen sind vorgesehen. Diese berufliche Weiterbildung wirkt sich auch positiv auf den Wissenstransfer vor allem in der Region Península de Setúbal aus. (47) Durch das Investitionsvorhaben werden weitere Beschäftigungschancen für die Zulieferer von Autoeuropa geschaffen. Einer Studie des Center of Automotive Research (Zentrum für Automobilforschung) zufolge entstehen mit jedem neuen Arbeitsplatz, der in der Automobilindustrie geschaffen wird, insgesamt 2,5 neue Arbeitsplätze bei Zulieferern sowie 2,2 neue Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.