Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2870 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 zum Marktinfrastrukturrat (EZB/2019/3) (EZB/2023/37)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2870. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Stand der Projekte sowie Risiken und Fragen im Zusammenhang mit Projekten und Dienstleistungen. Der Vorsitzende kann zusätzliche Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen. Der Vorsitzende kann außerordentliche Sitzungen des MIB einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen. Die Sitzungen des MIB finden in den Räumlichkeiten der EZB oder per Telekonferenz statt. Der MIB nimmt eine Tagesordnung für jede Sitzung an. Die Teilnahme an den Sitzungen des MIB ist den Mitgliedern des MIB und sonstigen, vom Vorsitzenden eingeladenen Personen vorbehalten. 3.   Berichterstattung an die EZB-Beschlussorgane Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB regelmäßig Bericht. In diesem Zusammenhang erstellt der MIB soweit erforderlich Berichte für die Beschlussorgane der EZB. 4.   Interner Informationsfluss und Transparenz Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB erhalten unter strikter Geheimhaltung die gesamte dem EZB-Rat vorgelegte Dokumentation über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. Beim MIB nicht vertretene NZBen des Eurosystems erhalten gleichzeitig mit den Mitgliedern des MIB unmittelbaren Zugriff auf die gesamte Dokumentation des MIB, einschließlich der Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des MIB, und können vor den Sitzungen des MIB schriftlich Stellung nehmen, damit ihr Standpunkt vom MIB gebührend berücksichtigt werden kann. Sie können beim Vorsitzenden ferner beantragen, am MIB teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Der Vorsitzende ist dafür zuständig, die NZBen des Eurosystems in Kenntnis zu setzen, die seines Erachtens ein besonderes Interesse haben und kann darüber hinaus dem MIB jene Punkte zur Kenntnis bringen, die von dieser NZB angeführt worden sind. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen des Eurosystems (Eurosystem’s Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) über die Arbeit des MIB auf dem Laufenden bleibt, wird ein der Bericht des MIB als ein Tagesordnungspunkt auf jede Tagesordnung des MIPC gesetzt. Soweit erforderlich, können gemeinsame Sitzungen des MIPC und des MIB stattfinden. Die Zusammenarbeit zwischen dem MIB und anderen Ausschüssen des ESZB erfolgt durch schriftliche Konsultationen. Die Tätigkeiten des MIB werden durch den IAC geprüft. 5.   Externer Informationsfluss, Transparenz und Vertretung Der Vorsitzende unterrichtet regelmäßig alle betreffenden Stakeholder über sämtliche relevanten Angelegenheiten in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallenden Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. Der Vorsitzende gewährleistet die Transparenz durch die zeitnahe und einheitliche Verfügbarkeit der relevanten technischen Dokumentation mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems im gesonderten Bereich des MIB auf der EZB-Website. Die Mitglieder müssen den Vorsitzenden im Voraus über jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation nach außen in Kenntnis setzen, welche die Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB betrifft, wie zum Beispiel Vorträge im Rahmen von Konferenzen über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallen, oder Treffen mit betreffenden Stakeholdern, und sie müssen dem MIB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Anlass eine schriftliche Zusammenfassung vorlegen. Jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation erfolgt im besten Interesse des Eurosystems und entspricht den jeweiligen politischen Beschlüssen des EZB-Rates. 6.   Unterstützung Der MIB erhält organisatorische Unterstützung von der EZB unter anderem zur Vorbereitung der Sitzungen des MIB, einschließlich der Sitzungsunterlagen. Die EZB übermittelt den Mitgliedern in der Regel fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung die zu erörternden Unterlagen. Kurze Dokumente können jedoch einen Tag vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden. Unterlagen, die weniger als zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden, werden als Tischvorlage angesehen, auf deren Grundlage der MIB nicht beschließen kann, es sei denn, alle Mitglieder vereinbaren etwas anderes. Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB einen Entwurf des Ergebnisprotokolls, in dem die erörterten Themen und die Ergebnisse der Diskussion, sowie die vereinbarten Folgemaßnahmen aufgeführt werden. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls enthält auf Antrag die von den einzelnen Mitgliedern vertretenen Standpunkte. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung übermittelt. Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB ferner einen Entwurf einer Maßnahmenliste, in der die während der Sitzung zugewiesenen und vereinbarten Aufgaben und Fristen enthalten sind. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls und der Entwurf der Maßnahmenliste werden dem MIB bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Der MIB ernennt einen Controller, der einer der Mitglieder sein kann, und erhält von diesem Beiträge. Der MIB kann Unterstrukturen einrichten und ihnen im Einvernehmen mit der EZB spezifische Aufgaben übertragen. Die Einrichtung einer Unterstruktur kann sich von der Zusammensetzung des MIB unterscheiden und sämtlichen NZBen des Eurosystems und, soweit relevant, sämtlichen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zur Teilnahme offenstehen. 7.   Governance-Handbuch Der MIB führt ein Governance-Handbuch, das unter anderem zusätzliche Regelungen und Verfahren, Erwartungen in Bezug auf Transparenz und Kontrolle, sein organisatorisches Mandat, Berichtslinien und Anforderungen an die Vertretung von Gruppen enthält. 8.   Überprüfung des Mandats Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung kann das Mandat des MIB alle fünf Jahre überprüft werden. “ 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Auswahlkriterien Es gelten folgende Auswahlkriterien: a) Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt; b) Erfahrung von mindestens 10 Jahren im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union; c) einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement; d) die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können, und e) die Fähigkeit, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden.“ (1)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2870/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.