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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2870

21.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2870 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2023

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 zum Marktinfrastrukturrat (EZB/2019/3) (EZB/2023/37)

Der EZB-Rat —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Lichte der seit der Einrichtung des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, einige Änderungen an seiner Geschäftsordnung vorzunehmen. Diese Änderungen zielen insbesondere darauf ab, einen Ausgleich zwischen der Repräsentativität der gesamten Nutzergemeinschaft von TARGET-Diensten im MIB und der Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an Kontinuität zu schaffen.

(2)

Zudem ist eine Änderung erforderlich, um der Empfehlung des externen Prüfers von T2S nachzukommen, feststehende Tagesordnungspunkte für die Sitzungen des MIB einzuführen.

(3)

Weitere Änderungen sind unter anderem erforderlich, um der gegenwärtigen Arbeitspraxis des MIB Rechnung zu tragen, darunter die Übertragung weiterer Befugnisse auf den stellvertretenden Vorsitzenden, die Anpassung der erwarteten Arbeitsleistung der Mitglieder des MIB in Angelegenheiten des MIB und die Aufnahme eines Verweises auf das vom MIB geführte Governance-Handbuch.

(4)

Der Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Anhänge I, II und IV des Beschlusses (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) werden nach Maßgabe des entsprechenden Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19.

(2)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).


ANHANG

Die Anhänge I, II und IV des Beschlusses (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

MARKTINFRASTRUKTURRAT

MANDAT

EINLEITUNG

Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie künftig das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) (nachfolgend „Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen.

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1) eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.

1.   Rolle des Marktinfrastrukturrats

Hiermit betraut der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung der im Rahmen dieses Mandats festgelegten Aufgaben.

Unbeschadet seiner Letztentscheidungsbefugnis hat der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung genau festgelegter Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb sowohl der Infrastrukturdienste als auch der Infrastrukturprojekte des Eurosystems betraut. Der EZB-Rat kann unbeschadet der den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erteilten Zuständigkeit dem MIB weitere genau festgelegte Aufgaben übertragen, zusätzlich zu denen, die in Absatz 2 festgelegt werden und die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich des EZB-Rates fallen. In Anbetracht der Letztentscheidungsbefugnis des EZB-Rates in Bezug auf Infrastrukturangelegenheiten des Eurosystems können die dem MIB übertragenen Aufgaben dennoch vom EZB-Rat übernommen und durchgeführt werden.

2.   Zuständigkeiten und Aufgaben des Marktinfrastrukturrats

2.1.   Erarbeitung von Vorschlägen für Beschlüsse des EZB-Rates zu Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems

Unbeschadet der Zuständigkeit des Direktoriums für die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und die laufenden Geschäfte der EZB erarbeitet der MIB Vorschläge für Beschlüsse des EZB-Rates zu den unten genannten Angelegenheiten, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse:

a)

die Gesamtstrategie, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste;

b)

das Projektmanagement;

c)

Finanzangelegenheiten, unter anderem:

i)

die Erarbeitung der Hauptmerkmale des Finanzregimes (insbesondere Budget, Beträge, erfasste Zeiträume, Finanzierung) nach den Regelungen des Ausschusses für Controlling;

ii)

die laufende Beurteilung der finanziellen Risiken für das Eurosystem;

iii)

die Regelungen zur Verwaltung der Konten, die in den Büchern der EZB geführt und vom MIB für das Eurosystem verwaltet werden;

iv)

die Kostenrechnungsmethode;

v)

die Preispolitik und

vi)

die Beurteilung des Haftungsrahmens;

d)

der gesamte Planungsprozess;

e)

der rechtliche Rahmen für nationale Zentralbanken (NZBen), die Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem anbieten oder in Zusammenarbeit mit dem Eurosystem Infrastrukturprojekte durchführen (nachfolgend „die bereitstellenden NZBen“);

f)

der rechtliche Rahmen für Kunden sowie vertragliche Vereinbarungen oder Bedingungen, die vom Eurosystem und externen Stakeholdern zu unterzeichnen sind;

g)

der Rahmen für das Risikomanagement;

h)

Leistungsvereinbarungen mit den betreffenden Parteien;

i)

die Genehmigung und Priorisierung von Änderungsanträgen, sowie Erprobungs- und Migrationsstrategien;

j)

Strategien für die Netzverbindung;

k)

Strategien für das Krisenmanagement;

l)

die Strategie und der Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit;

m)

die Haftung sowie sonstige Forderungen und

n)

die Einhaltung der für die Teilnehmer an Infrastrukturdiensten des Eurosystems geltenden Zulassungskriterien.

2.2.   Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems

2.2.1.   Steuerung und Lenkung

Der MIB ist für die Gesamtsteuerung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems zuständig, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse.

In diesem Zusammenhang

a)

stellt der MIB sicher, dass Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems den Bedürfnissen des Marktes entsprechen;

b)

führt der MIB die Gesamtstrategien ein bzw. steuert diese, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste;

c)

führt der MIB Regelungen zur Governance ein bzw. steuert diese;

d)

führt der MIB die Finanzregelungen und -strategien ein und steuert diese;

e)

steuert der MIB die jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf das Change- und Releasemanagement;

f)

steuert der MIB innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben die Entwicklung, den Betrieb und Pflege von Analyse- und Simulationsinstrumenten;

g)

steuert der MIB vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates Durchführbarkeitsstudien in Abstimmung mit dem Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) des Eurosystems und gegebenenfalls mit anderen Ausschüssen des ESZB;

h)

koordiniert der MIB die Changemanagementprozesse und priorisiert genehmigte Änderungen hinsichtlich neuer Versionen, richtet Testszenarien für die Akzeptanztests des Eurosystems ein und koordiniert die Tests, an denen verschiedene Arten von Stakeholdern beteiligt sind, sowie die Nutzertestverfahren;

i)

steuert der MIB die detaillierte Planung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems auf der Grundlage der vom EZB-Rat genehmigten gesamten Programmpläne;

j)

führt der MIB den jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen;

k)

führt der MIB die jeweiligen Migrationsstrategien innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diese;

l)

führt der MIB den jeweiligen Handlungsrahmen, einschließlich der Strategie für Betriebsstörungen und das Krisenmanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen;

m)

gewährleistet der MIB das ordnungsgemäße Funktionieren und die Qualität von Infrastrukturdiensten des Eurosystems;

n)

führt der MIB die Strategien für die Netzverbindung ein bzw. steuert diese;

o)

führt der MIB die Strategien für das Krisenmanagement ein bzw. steuert diese;

p)

führt der MIB die Strategie und den Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit ein bzw. steuert diese;

q)

stellt der MIB die Einhaltung der Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung sicher.

2.2.2   . Finanzregime

Der MIB genehmigt bzw. leitet Folgendes in die Wege:

a)

die Zahlung von Teilbeträgen an die bereitstellenden NZBen nach einem vereinbarten, vom EZB-Rat genehmigten Zahlungsplan, sobald der MIB die jeweiligen Leistungen abgenommen hat;

b)

die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung, welche die bereitstellenden NZBen den Zentralbanken des Eurosystems nach der Level 2-Level 3- oder nach jeder anderen einschlägigen Vereinbarung leisten;

c)

die Zahlung von Teilbeträgen an die EZB auf der Grundlage der Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems entstehen;

d)

gegebenenfalls die Erhebung von Kundengebühren und die Rückerstattung dieser Gebühren an die Zentralbanken des Eurosystems. Soweit erforderlich, unterstützt die EZB den MIB in angemessener Weise.

2.2.3.   Beziehungen zu den bereitstellenden NZBen

Der MIB

a)

stellt sicher, dass die bereitstellenden NZBen in alle relevanten Angelegenheiten einbezogen werden;

b)

führt Verhandlungen über Änderungen der Level 2-Level 3- und jeder anderen einschlägigen Vereinbarung zwischen den bereitstellenden NZBen und den Zentralbanken des Eurosystems und legt diese dem EZB-Rat zur Billigung vor;

c)

stellt regelmäßigen Kontakt zu den bereitstellenden NZBen her, um alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit solchen Vereinbarungen erforderlich sind;

d)

überprüft Vorschläge der bereitstellenden NZBen und genehmigt Leistungen in Bezug auf die technische und funktionelle Gestaltung (die von den NZBen entwickelt wurde) und

e)

unterstützt den EZB-Rat bei der Steuerung der Beziehungen mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten, sofern diese Anbieter Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind.

2.2.4.   Beziehungen zu den Leitungsorganen des Eurosystems und externen Stakeholdern

Der MIB

a)

steuert in angemessener Weise die Beziehungen zu den Ausschüssen des ESZB, den Regulierungs- und Überwachungsbehörden sowie anderen relevanten öffentlichen Stellen in Bezug auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems;

b)

arbeitet mit Kunden und Zentralbanken des ESZB zusammen, um deren Migration zu Infrastrukturdiensten des Eurosystems zu erleichtern, und erörtert, koordiniert und bemüht sich im Rahmen des anwendbaren rechtlichen Rahmens und seines Mandats um mögliche Lösungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die von den zuständigen Stellen zu billigen sind;

c)

verhandelt (gegebenenfalls zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems) Entwürfe von Teilnahmevereinbarungen oder diesbezügliche Änderungen mit Teilnehmern an den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems sowie mit nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die Teilnahmevereinbarungen unterschrieben haben;

d)

stimmt sich mit den anderen Leitungsorganen der Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems ab;

e)

ernennt gegebenenfalls die Vorsitzenden der technischen Gruppen nach Anhörung der betreffenden Leitungsorgane und erhält letztlich Berichte der technischen Gruppen;

f)

arbeitet mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten zusammen, die Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind;

g)

bestimmt die technische Kommunikationspolitik in Bezug auf Eurosystem-Infrastrukturdienste und -projekte;

h)

gewährleistet die Transparenz durch zeitnahe und einheitliche Veröffentlichung relevanter technischer Dokumentation in Bezug auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, welche den im Verhaltenskodex festgelegten Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

“

2.

Anhang II exhale folgende Fassung:

„ANHANG II

MARKTINFRASTRUKTURRAT

GESCHÄFTSORDNUNG

KAPITEL 1

Ernennung und Zusammensetzung

EINLEITUNG

Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie künftig das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) nachfolgend die „Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen.

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.

1.   Auswahl und Ernennung

Mitglieder des MIB werden vom EZB-Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB (nachfolgend „das Direktorium“) ernannt.

Bewerbungen werden dem Direktorium soweit einschlägig vom Präsidenten der betreffenden Zentralbank vorgelegt. In seinem Vorschlag an den EZB-Rat bevorzugt das Direktorium Bewerber, die dem höchsten Leitungsorgan ihrer Zentralbank unmittelbar Bericht erstatten. In seinem Vorschlag stellt das Direktorium die Einhaltung der in Abschnitt 2 des vorliegenden Anhangs II festgelegten Grundsätze sicher.

Bewerbungen für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden dem Direktorium gemäß dem in Anhang IV dieses Beschlusses für solche Mitglieder festgelegten Auswahlverfahren vorgelegt.

2.   Zusammensetzung und Amtszeit — Teilnahme von Beobachtern

Nach ihrer Ernennung handeln die Mitglieder des MIB unabhängig und im besten Interesse des Eurosystems. Sie sind gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht weisungsgebunden. Mitglieder des MIB erstatten den Beschlussorganen der EZB ausschließlich und kollektiv Bericht, sobald sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des MIB auftreten. Die einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB können auf eigene Initiative und nach freiem Ermessen andere Mitarbeiter ihrer jeweiligen Zentralbank zu ihrem Standpunkt befragen, sie dürfen aber weder Weisungen ihrer jeweiligen Zentralbank entgegennehmen noch sich dazu verpflichten, eine bestimmte Position während den Beratungen und Abstimmungen des MIB einzunehmen.

Der Vorsitzende des MIB ist eine ranghohe Führungskraft der EZB.

Der MIB setzt sich aus dem Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern zusammen und zwar wie folgt:

a)

neun Mitgliedern der NZBen des Eurosystems, sodass mindestens 85 % der Beiträge der NZBen des Euro-Währungsgebiets zum Kapital der EZB (d. h. 85 % des Kapitalschlüssels des Eurosystems) auf diese Weise vertreten sind;

b)

zwei Mitgliedern der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die Teilnehmer der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind (z. B. jene, welche eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben haben oder an T2 teilnehmen);

c)

zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht), wobei einer über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und einer über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss.

Der Vorsitzende wird von einem aus der Mitte der Mitglieder des MIB gestellten stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der vom EZB-Rat ernannt wird. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung.

Die Amtszeit eines Mitglieds des MIB und des MIB beträgt 36 Monate und kann verlängert werden. Der EZB-Rat kann eine kürzere Amtszeit der Mitglieder des MIB beschließen, darunter auch in den Fällen, in denen Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten und die neuen Mitglieder für die verbleibende Dauer des laufenden Mandats des MIB ernannt werden müssen, um die ausscheidenden oder in den Ruhestand tretenden Mitglieder zu ersetzen.

Unbeschadet der unter Buchstabe a festgelegten Beschränkung und nach Ablauf des aktuellen Mandats des MIB und der Amtszeit seiner Mitglieder ist eine Rotation der Mitglieder des MIB wünschenswert. Die Rotation der Mitglieder sollte darauf abzielen, einen Ausgleich zwischen der Repräsentativität der gesamten Nutzergemeinschaft von TARGET-Diensten und der Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an Kontinuität zu schaffen.

Die Fähigkeit und die Zusage der Bewerber, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, sind für die Auswahl der Mitglieder des MIB von entscheidender Bedeutung.

Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Erfahrung im Projektmanagement, Mitgliedern mit Erfahrung im Marktinfrastrukturgeschäft des Eurosystems und solchen mit IT-Erfahrung zu wahren.

Der Vorsitzende lädt Beobachter ohne Stimmrecht aus relevanten Ausschüssen des ESZB zur Erörterung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Infrastrukturdienste oder -projekte des Eurosystems ein. Der Vorsitzende lädt zudem ein Mitglied pro NZB ein, das Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem erbringt, wenn für diese Dienste relevante Punkte auf der Tagesordnung einer Sitzung des MIB stehen.

Von den Mitgliedern des MIB wird erwartet, dass sie mindestens 25 % ihrer Arbeitsleistung für Angelegenheiten des MIB aufwenden.

Die Mitglieder des MIB sind nicht unmittelbar in die Überwachung der Infrastrukturdienste des Eurosystems oder der daran teilnehmenden Unternehmen (z. B. Zentralverwahrer, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern) einbezogen, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass für die Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des MIB geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) des Eurosystems an noch sind sie täglich in Level 3-Tätigkeiten einbezogen.

KAPITEL 2

Arbeitsabläufe

1.   Beschlussfassung

Im Einklang mit den Grundsätzen einer Good Governance bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, um an den Sitzungen des MIB teilzunehmen. Die Mitglieder nehmen ausschließlich persönlich teil; sie dürfen sich nicht vertreten lassen.

Für die Beschlussfähigkeit des MIB bedarf es der Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit Stimmrecht. Ist der MIB nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mindestquote für Beschlussfähigkeit nicht gilt.

Die Beschlüsse des MIB werden soweit wie möglich einstimmig gefasst. Ist ein einstimmiger Beschluss nicht möglich, kann der MIB auf Aufforderung durch den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit beschließen. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Stimmabgabe im MIB erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Stimmabgabe auch auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des MIB ein. Ein Mitglied darf nicht abstimmen, wenn bei ihm ein Interessenkonflikt im Sinne des Verhaltenskodexes besteht. Bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht im Rahmen eines bestimmten Abstimmungsverfahrens auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen; ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen in Bezug auf eine Angelegenheit abgeben.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass mindestens zwei Arbeitstage im Voraus eine Ankündigung erfolgt (außer in vom Vorsitzenden des MIB als solchen ausgewiesenen Ausnahmefällen).

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie sind nicht stimmberechtigt und dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht einem anderen Mitglied oder Dritten übertragen.

2.   Sitzungsdurchführung im MIB

Der MIB bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Der MIB sollte sich regelmäßig nach Maßgabe eines Zeitplans treffen, der rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres festgelegt wird. Die regelmäßigen Sitzungen des MIB haben feststehende Tagesordnungspunkte, d. h. die Annahme der Tagesordnung, die Überprüfung der Maßnahmenliste, das Betriebsrisikomanagement der TARGET-Dienste, Informationen zum aktuellen Stand der Projekte sowie Risiken und Fragen im Zusammenhang mit Projekten und Dienstleistungen. Der Vorsitzende kann zusätzliche Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen.

Der Vorsitzende kann außerordentliche Sitzungen des MIB einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen.

Die Sitzungen des MIB finden in den Räumlichkeiten der EZB oder per Telekonferenz statt.

Der MIB nimmt eine Tagesordnung für jede Sitzung an.

Die Teilnahme an den Sitzungen des MIB ist den Mitgliedern des MIB und sonstigen, vom Vorsitzenden eingeladenen Personen vorbehalten.

3.   Berichterstattung an die EZB-Beschlussorgane

Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB regelmäßig Bericht. In diesem Zusammenhang erstellt der MIB soweit erforderlich Berichte für die Beschlussorgane der EZB.

4.   Interner Informationsfluss und Transparenz

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB erhalten unter strikter Geheimhaltung die gesamte dem EZB-Rat vorgelegte Dokumentation über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems.

Beim MIB nicht vertretene NZBen des Eurosystems erhalten gleichzeitig mit den Mitgliedern des MIB unmittelbaren Zugriff auf die gesamte Dokumentation des MIB, einschließlich der Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des MIB, und können vor den Sitzungen des MIB schriftlich Stellung nehmen, damit ihr Standpunkt vom MIB gebührend berücksichtigt werden kann. Sie können beim Vorsitzenden ferner beantragen, am MIB teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Der Vorsitzende ist dafür zuständig, die NZBen des Eurosystems in Kenntnis zu setzen, die seines Erachtens ein besonderes Interesse haben und kann darüber hinaus dem MIB jene Punkte zur Kenntnis bringen, die von dieser NZB angeführt worden sind.

Um sicherzustellen, dass der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen des Eurosystems (Eurosystem’s Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) über die Arbeit des MIB auf dem Laufenden bleibt, wird ein der Bericht des MIB als ein Tagesordnungspunkt auf jede Tagesordnung des MIPC gesetzt. Soweit erforderlich, können gemeinsame Sitzungen des MIPC und des MIB stattfinden.

Die Zusammenarbeit zwischen dem MIB und anderen Ausschüssen des ESZB erfolgt durch schriftliche Konsultationen.

Die Tätigkeiten des MIB werden durch den IAC geprüft.

5.   Externer Informationsfluss, Transparenz und Vertretung

Der Vorsitzende unterrichtet regelmäßig alle betreffenden Stakeholder über sämtliche relevanten Angelegenheiten in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallenden Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. Der Vorsitzende gewährleistet die Transparenz durch die zeitnahe und einheitliche Verfügbarkeit der relevanten technischen Dokumentation mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems im gesonderten Bereich des MIB auf der EZB-Website.

Die Mitglieder müssen den Vorsitzenden im Voraus über jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation nach außen in Kenntnis setzen, welche die Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB betrifft, wie zum Beispiel Vorträge im Rahmen von Konferenzen über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallen, oder Treffen mit betreffenden Stakeholdern, und sie müssen dem MIB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Anlass eine schriftliche Zusammenfassung vorlegen. Jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation erfolgt im besten Interesse des Eurosystems und entspricht den jeweiligen politischen Beschlüssen des EZB-Rates.

6.   Unterstützung

Der MIB erhält organisatorische Unterstützung von der EZB unter anderem zur Vorbereitung der Sitzungen des MIB, einschließlich der Sitzungsunterlagen.

Die EZB übermittelt den Mitgliedern in der Regel fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung die zu erörternden Unterlagen. Kurze Dokumente können jedoch einen Tag vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden. Unterlagen, die weniger als zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden, werden als Tischvorlage angesehen, auf deren Grundlage der MIB nicht beschließen kann, es sei denn, alle Mitglieder vereinbaren etwas anderes.

Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB einen Entwurf des Ergebnisprotokolls, in dem die erörterten Themen und die Ergebnisse der Diskussion, sowie die vereinbarten Folgemaßnahmen aufgeführt werden. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls enthält auf Antrag die von den einzelnen Mitgliedern vertretenen Standpunkte. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung übermittelt.

Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB ferner einen Entwurf einer Maßnahmenliste, in der die während der Sitzung zugewiesenen und vereinbarten Aufgaben und Fristen enthalten sind.

Der Entwurf des Ergebnisprotokolls und der Entwurf der Maßnahmenliste werden dem MIB bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Der MIB ernennt einen Controller, der einer der Mitglieder sein kann, und erhält von diesem Beiträge.

Der MIB kann Unterstrukturen einrichten und ihnen im Einvernehmen mit der EZB spezifische Aufgaben übertragen. Die Einrichtung einer Unterstruktur kann sich von der Zusammensetzung des MIB unterscheiden und sämtlichen NZBen des Eurosystems und, soweit relevant, sämtlichen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zur Teilnahme offenstehen.

7.   Governance-Handbuch

Der MIB führt ein Governance-Handbuch, das unter anderem zusätzliche Regelungen und Verfahren, Erwartungen in Bezug auf Transparenz und Kontrolle, sein organisatorisches Mandat, Berichtslinien und Anforderungen an die Vertretung von Gruppen enthält.

8.   Überprüfung des Mandats

Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung kann das Mandat des MIB alle fünf Jahre überprüft werden.

“

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Auswahlkriterien

Es gelten folgende Auswahlkriterien:

a)

Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt;

b)

Erfahrung von mindestens 10 Jahren im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union;

c)

einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement;

d)

die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können, und

e)

die Fähigkeit, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden.“


(1)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2870/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)