Europäische Union

2010/14/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2009 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (EZB/2009/25)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-12-29

Quellenkennung: 32009D0025(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2009D0025 — DE — 29.12.2010 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Dezember 2009 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (EZB/2009/25) (2010/14/EU) (ABl. L 007, 12.1.2010, p.21) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2010   L 343 78 29.12.2010 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Dezember 2009 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (EZB/2009/25) (2010/14/EU) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen. (2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2010 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2010 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2010 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: ▼M1 (in Mio. EUR)   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2010 Belgien 125,2 Deutschland 668,0 Irland 43,0 Griechenland 55,0 Spanien 210,0 Frankreich 290,0 Italien 283,0 Zypern 18,1 Luxemburg 40,0 Malta 10,5 Niederlande 54,0 Österreich 306,0 Portugal 50,0 Slowenien 30,0 Slowakei 62,0 Finnland 60,0 ▼B Artikel 2 Schlussbestimmung Dieser Beschluss ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.