Europäische Union

84/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0023 84/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1984 S. 0019 - 0020 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/23/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG des Rates vom 8. Dezember 1980 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1981 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1983 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die betreffenden Sorten von Mais waren, betreffend den landeskulturellen Wert, in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorte Mary (Rotschwingel) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorte Multimo (Welsches Weidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Im Falle der Sorte Capdur (Hartweizen) wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen. Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorte vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1984 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen 1. Festuca rubra L. Mary 2. Lolium multiflorum Lam. Multimo II. Getreide Zea mays L. 1.2 // Arizona Cantaleso Cardinal Civa Damon Eva Mida Ornella Pol Ricca Rosmarino PX 46 Ticino Vindex Adige Albion G. 4524 Avocado PX 48 Caprera Centauro Comet Dint G. 4540 Divo Dora Elk G. 4533 Libeccio Lux Mirella Scirocco Sparviero Super Unianjou 158 Altair Ariella Big 888 Ductor Gheppio // Livenza Magno Nibbio Palanka Pulsar Reso Split Toro Urano Aquila Fenix G. 4727 Lorena Mincio Poiana Robur Rondo Smederevo Tagliamento Topola Asparel Autan Cob 480 Fügo Fulvia Juby Lark Loumil Moire Noval Ogalo Rebel Silex Tera Turbo Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1983 hinaus bis zum 31. März 1984 verlängert: Getreide: Triticum durum Desf. Capdur Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.