Europäische Union

2000/778/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung von Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

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Avis juridique important | 32000D0778 2000/778/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung von Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0029 - 0029 Beschluss des Rates vom 20. November 2000 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung von Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2000/778/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde im Wege eines Briefwechsels am 29. April 1997 ein Kooperationsabkommen(1) geschlossen, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 über die Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(2), gilt mit Ausnahme von Weineinfuhren nicht für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wurden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die gleichen verbesserten autonomen Handelspräferenzen wie in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährt, mit Ausnahme der Zugeständnisse bei Wein. (4) Die Handelsbestimmungen und die entsprechenden Anhänge des Kooperationsabkommens müssen daher ausgesetzt werden, damit die verbesserten autonomen Handelspräferenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien angewandt werden können - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung des Titels II über Handel und handelsbezogene Bestimmungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Aussetzung gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 348 vom 18.12.1997, S. 2. (2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. (3) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.