Europäische Union

2005/919/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746) (Text von Bedeutung für den EWR)

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21.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/39 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2004 Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/919/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Am 2. Oktober 2003 wurde von Italien das Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Förderung und Korrektur der Entwicklung der öffentlichen Finanzen) („DL 269/2003“) erlassen, das mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 229 in Kraft trat. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Dekrets sind spezifische Steueranreize für die Unternehmen vorgesehen, die im Ausland an Messen teilnehmen. Dieses Gesetzesdekret wurde am 24. November 2003 unverändert in das Gesetz Nr. 326 („L 326/2003“) umgewandelt und trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 274 am 25. November 2003 in Kraft. (2) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56756) forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, genauere Angaben zu den Steueranreizen und zu ihrem Inkrafttreten zu liefern, um nachprüfen zu können, ob es sich dabei möglicherweise um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Pflicht, der Kommission jede Maßnahme vor ihrer Durchführung zu melden, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags darstellen könnte. (3) Die italienischen Behörden haben die verlangten Angaben mit Schreiben vom 11. November 2003 (A/37737) und vom 26. November 2003 (A/38138) vorgelegt. Am 19. Dezember 2003 (Schreiben D/58192) hat die Kommission Italien erneut an seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erinnert und die italienischen Behörden aufgefordert, die eventuellen Begünstigten dieser Steueranreize über die Folgen zu unterrichten, die im Vertrag und in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (2) für den Fall vorgesehen sind, dass derartige Anreize eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird. (4) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 18. März 2004 (SG 2004 D/201066) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Steueranreize, die Italien Unternehmen gewährt, die im Ausland an Messen teilnehmen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Juni 2004 (A/35042) ihre Bemerkungen hierzu abgegeben. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert (3). Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (6) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sieht vor, dass in Italien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets tätige Unternehmen, die der Körperschaftssteuer unterliegen, die Ausgaben von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, die ihnen unmittelbar aufgrund ihrer Teilnahme an Messen im Ausland entstehen. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Ausgaben, die den Begünstigten im ersten Finanzjahr nach dem Jahr, in dem das Dekret 269/2003 in Kraft trat (2. Oktober 2003) entstanden sind, und dementsprechend wirkt sich die Maßnahme auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für 2004 für die Unternehmen aus, deren Rechnungslegungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 gilt die Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen zusätzlich zur gewöhnlichen steuerrechtlichen Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen im Ausland in der Einkommenssteuererklärung der Begünstigten. (7) Hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Betriebskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen im Ausland aufgrund der Grundsatzbestimmungen gemäß Artikel 108 Absatz 2 des italienischen Einkommenssteuergesetzes (TUIR) können die Ausgaben in Werbeausgaben (einschließlich der Ausgaben für Ausstellungen) einerseits und Ausgaben für Repräsentationszwecke andererseits aufgeschlüsselt werden. Erstere sind im Finanzjahr absetzbar, in dem sie angefallen sind oder zu gleichen Teilen im gleichen Finanzjahr und den vier nachfolgenden Finanzjahren, während die Ausgaben für Repräsentationszwecke nur zu einem Drittel des Gesamtbetrags absetzbar sind und dies nur zu gleichen Teilen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg. (8) Hinsichtlich der verschiedenen Ausgabenkategorien im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen heißt es in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003, dass die im Rahmen der Regelung vorgesehenen Steueranreize auf die Teilnahme an Messen/Ausstellungen beschränkt sind, und dass im zulässigen Beihilfebetrag nach dem Wortlaut des Gesetzestextes keine weitere Kosten enthalten sind, die darüber hinaus aufgrund der Teilnahme an Messen angefallen sind. (9) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass der betreffende Vorteil unabhängig von der Art der Ausgaben gewährt wird, die in der Regel wie vorstehend beschrieben steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Italien hat erklärt, dass sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen in gleicher Weise behandelt werden, um Schwierigkeiten bei der Zuordnung zu verschiedenen Ausgabenkategorien zu vermeiden. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sind jedoch Ausgaben für Sponsorentätigkeiten ausdrücklich vom steuerlich absetzbaren Betrag ausgenommen, da diese Aufwendungen als Werbekosten zählen, die normalerweise gemäß Artikel 108 Absatz 2 des italienischen Einkommenssteuergesetzes (TUIR) in vollem Umfang abzugsfähig sind. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (10) In ihrem Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. (11) Insbesondere vertrat die Kommission bei dieser Gelegenheit die Ansicht, dass den Begünstigten mit der Regelung ein selektiver Vorteil gewährt wird, da der Vorteil ausschließlich Unternehmen zugute kommt, die sich an Messen zur Ausstellung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten beteiligen, wobei die anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleiben. So bleiben zum Beispiel diejenigen italienischen Unternehmen von den eventuellen Vorteilen der Regelung ausgeschlossen, die ihre Produkte ausschließlich auf dem italienischen Markt absetzen, die Dienstleistungen erbringen oder Produkte anbieten, die sich nicht für eine Ausstellung auf Messen eignen sowie diejenigen, die nur an Messen innerhalb Italiens teilnehmen. (12) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung den italienischen Unternehmen, die an besagten Messen und Ausstellungen im Ausland teilnehmen, einen Vorteil verschafft, der ihre Marktposition gegenüber ihren ausländischen Wettbewerbern stärkt, und zwar sowohl gegenüber ausländischen Unternehmen, die mit diesen Unternehmen auf dem italienischen Markt und auf Auslandsmärkten in Wettbewerb stehen als auch gegenüber ausländischen Wettbewerbern, die in Italien niedergelassen sind und im Wettbewerb mit den Begünstigten auf dem italienischen Markt stehen. (13) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass der selektive Charakter der gewährten Steuererleichterung nicht mit der Beschaffenheit oder der Struktur des italienischen Steuersystems zu rechtfertigen ist und auch keinen Ausgleich für eventuelle Ausgaben leistet, die aufgrund der Teilnahme an solchen Messen im Ausland angefallen sind, da die Beihilfe nicht als Ausgleich für eine spezifische steuerliche Belastung oder finanzielle Auflage im Ausland gewährt wird. Außerdem scheint auch keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung zu gelangen. Die Vorteile werden für Ausgaben gewährt, die auch nicht für Beihilfen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft in Frage kommen. Was insbesondere die Gruppenfreistellungsverordnung bezüglich der Beihilfen für KMU anbelangt, sind Beihilfen für die Teilnahme an Messen nur dann zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der abzugsfähigen Kosten ausmachen und sich auf die erstmalige Teilnahme eines KMU an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beziehen, während der hier gewährte Steuervorteil sämtliche Unternehmen und sämtliche Kosten der Teilnahme an jedweder Messe oder Ausstellung im Ausland betrifft. IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS (14) Auf die von der Kommission mit Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des Verfahrens vorgenommene Beurteilung hin haben die italienischen Behörden im Wesentlichen drei Bemerkungen abgegeben, um deutlich zu machen, dass bei der Anwendung der Beihilferegelung auf die potenziellen Begünstigten der verschiedenen Handelssektoren nicht diskriminierend vorgegangen wird, sondern dass die Maßnahme von allgemeiner Tragweite ist und sämtlichen Handelsunternehmen zur Verfügung steht. (15) So ist die Maßnahme nach Auffassung der italienischen Behörden erstens unterschiedslos auf alle Wirtschaftssektoren anwendbar und sämtlichen Unternehmen zugänglich, die in Italien der Körperschaftssteuer unterliegen, unter der Voraussetzung, dass ihnen Kosten für ihre Teilnahme an Messen im Ausland entstehen. Darüber hinaus betonen die italienischen Behörden, dass besagte Steuererleichterungen auch Unternehmen gewährt werden, die eine ständige Niederlassung im Ausland haben. Ferner bemerken die italienischen Behörden, dass die Steuererleichterungen an die Kosten gebunden sind, die mit der Teilnahme an Messen und Ausstellungen im Ausland anfallen, und daher keine unverhältnismäßigen Steueranreize bilden. Die italienischen Behörden sind der Ansicht, dass die Regelung keineswegs die Teilnahme an Messen im Ausland als eigenständige gewerbliche Tätigkeit fördert, sondern einen Anreiz darstellt, der allen Unternehmen gewährt werden kann, die die italienische Regierung im Sinne der Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik zur Teilnahme an Messen ermutigen möchte. Schließlich stellen die italienischen Behörden klar, dass die Steuererleichterung auch Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung im Ausland zugute kommt, soweit für die Ausgaben für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen die Hauptniederlassung des Unternehmens in Italien aufkommt. (16) Zweitens vertreten die italienischen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahme nicht die nicht im Export tätigen Unternehmen benachteiligt, sondern dass sie im Gegenteil einen Anreiz für diese Unternehmen darstellt, die Teilnahme an solchen Messen in Erwägung zu ziehen. Falls ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, in dem Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, die nicht vermarktbar und exportierbar sind, steht es auch nicht im Wettbewerb mit denjenigen Unternehmen, die in den Sektoren tätig sind, in denen diese Güter oder Dienstleistungen produziert werden. (17) Drittens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Maßnahme erst seit einem Jahr in Kraft ist und damit die den an Messen im Ausland teilnehmenden Unternehmen gewährten Vorteile keine maßgebliche Verzerrung der Funktionsweise des Binnenmarkts bewirkt haben können. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (18) Im Anschluss an die Erwägung der von den italienischen Behörden vorgetragenen Bemerkungen bestätigt die Kommission ihren Standpunkt, den sie bereits in ihrem Schreiben vom 18. März 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach die vorliegende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie den Kriterien entspricht, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für einen derartigen Fall vorgesehen sind. (19) Erstens: Damit eine Maßnahme als Beihilfe betrachtet werden kann, muss sie den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, der zu einer Reduzierung der Kosten führt, die diesen normalerweise im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit entstanden wären. Sämtliche italienischen Unternehmen unterliegen der Körperschaftssteuer, die sich anhand des Nettogewinns errechnet, der sich wiederum aus der Differenz zwischen Bruttoeinnahmen und Betriebskosten wie in der Rechnungslegung aufgeführt ergibt. Mit der Regelung wird den Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil in Form einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens in Höhe des Betrags der Kosten eingeräumt, die ihnen durch die Teilnahme an Messen im Ausland entstanden sind, und der noch zur gewöhnlichen Abzugsfähigkeit von den Bruttoerlösen des Unternehmens hinzukommt, die aus steuerrechtlichen Gründen gewährt wird. Ein begünstigtes Unternehmen, dem derartige Kosten entstehen, nimmt in der Bilanz eine negative Berichtigung vor, was zu einer Verringerung der Körperschaftssteuerlast für das Unternehmen im laufenden Finanzjahr führt. Der Vorteil schlägt sich letztendlich in einer geringeren Steuerzahlung für das betreffende Finanzjahr nieder, was dem Begünstigten einen entsprechenden finanziellen Vorteil verschafft. (20) In seinen Bemerkungen weist Italien darauf hin, dass die vorliegende Regelung den Begünstigten keine bedeutenden Wettbewerbsvorteile verschafft, da sich die Wirkung auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt und hier die gleichen Mechanismen zur Anwendung kommen, wie sie auch für andere abzugsfähige Kostenelemente des italienischen Körperschaftssteuerrechts (TUIR) gelten. (21) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten — wie auch von den italienischen Behörden anerkannt — noch zusätzlich zur gewöhnlichen aus steuerrechtlichen Gründen gewährten Absetzbarkeit hinzukommt und daher als ein Vorteil zu betrachten ist, der zu einer Verringerung der Steuerlast der in Italien körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen führt. Daher bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, wonach die Regelung den Begünstigten einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil in Form einer Verringerung des in Italien zu versteuernden Einkommens verschafft. (22) Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder mittels staatlicher Ressourcen gewährt werden. Da Italien keine Einwände vorgebracht hat, bestätigt die Kommission ihre Beurteilung im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens, wonach der Vorteil dem Staat zuzuordnen ist, da er in Form eines Verzichts auf das Körperschaftssteueraufkommen besteht, das normalerweise dem italienischen Staatshaushalt zufließt. (23) Drittens muss es sich um eine spezifische oder selektive Maßnahme in dem Sinne handeln, dass sie nur „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die italienischen Behörden behaupten im Wesentlichen, dass die Maßnahme sämtlichen Unternehmen zugänglich ist, die in Italien steuerpflichtig sind und bestimmte Investitionen vornehmen, die die italienische Regierung im Sinne der Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik mit dieser Regelung fördern möchte. (24) Nach sorgfältiger Analyse bestätigt die Kommission, dass die in Italien eingeführte zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit eine spezifische Maßnahme darstellt, die nur den Unternehmen zugute kommt, denen bestimmte abzugsfähige Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Messen im Ausland entstehen, und andere Unternehmen ausschließt, die sich nicht an solchen Messen beteiligen. Auch wenn die Regelung im Prinzip allen Unternehmen offen steht, die auf freiwilliger Basis an Messen im Ausland teilnehmen, begünstigt sie doch effektiv nur diejenigen Unternehmen, die in der Ausfuhrwirtschaft tätig sind, und ist anderen Unternehmen aus anderen Wirtschaftssektoren nicht zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei den Vorteilen, die Unternehmen im Exportsektor aufgrund der ihnen durch solche Tätigkeiten entstehenden Kosten gewährt werden, um eine selektive Maßnahme (4). (25) Die Kommission kann den Argumenten der italienischen Behörden nicht zustimmen, wonach die Unternehmen, die keiner gewerblichen oder ausfuhrorientierten Tätigkeit nachgehen, nicht mit denjenigen verglichen werden könnten, die einer solchen gewerblichen Tätigkeit nachgehen, und wonach es sich um eine allgemeingültige Regelung handeln soll. Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass aufgrund des Vorteils der Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen, der nur den Unternehmen gewährt wird, die im Exportgeschäft tätig sind, und der noch zusätzlich zur allgemeinen steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit gewährt wird, die Maßnahme nicht als allgemeingültig betrachtet werden kann. Außerdem weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Maßnahme aufgrund der Beschaffenheit oder der Struktur des Steuersystems gerechtfertigt ist. Auf jeden Fall stehen die den Begünstigten gewährten Vorteile nicht mit der internen Logik des italienischen Steuersystems in Einklang und müssen als vorübergehende Ausnahmeregelung betrachtet werden. (26) Die Kommission bestätigt, dass die Regelung ihrer Ansicht nach als spezifische Maßnahme zu betrachten ist, da sie zum Beispiel nur die Unternehmen begünstigt, die im Ausfuhrsektor tätig sind, und somit „Ausstellungen ihrer Produkte“ auf Messen im Ausland vornehmen, und dies im Gegensatz zu Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, oder zu Unternehmen, die mit Gütern handeln, die sich nicht zur Ausstellung auf Messen eignen oder zu Unternehmen, die nur an lokalen Messen teilnehmen. (27) Darüber hinaus bekräftigt die Kommission ihre anfänglichen Zweifel, ob wirklich sämtliche in Italien steuerpflichtigen Unternehmen Anspruch auf die gleichen Vorteile haben, wenn sie im Ausland an Messen teilnehmen. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass zu den durch den Anreiz begünstigten Aufwendungen auch solche Kosten zählen, die einem italienischen Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung im Ausland entstehen, das damit gemäß Artikel 162 des italienischen Körperschaftssteuerrechts (TUIR) unabhängig vom Hauptsitz des Unternehmens und von den Besteuerungsabkommen mit dem Land wird, in dem es die ständige Niederlassung unterhält. (28) Italien behauptet jedoch, dass die Vorteile der Maßnahme nur dann zur Anwendung kommen, wenn die entsprechenden Aufwendungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 von einem italienischen Begünstigten vorgenommen wurden. Damit wären die ständigen Niederlassungen oder Zweigstellen italienischer Unternehmen im Ausland gezwungen, die entsprechenden Ausgaben unmittelbar dem Hauptsitz des Unternehmens in Italien anzulasten, um in den Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu gelangen, was de facto den Vorteil einer ständigen Niederlassung von in Italien ansässigen Unternehmen im Ausland wieder zunichte macht. Daher kommt die Kommission auch aus diesem Grund zu dem Schluss, dass die Regelung nicht allen in Italien steuerpflichtigen Unternehmen in gleicher Weise zugänglich zu sein scheint. (29) Schließlich muss die Maßnahme mit Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sein. Italien behauptet im Wesentlichen, dass die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, bzw. dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb angesichts der kurzen Bestandszeit der Maßnahme nicht von Bedeutung sind. (30) Angesichts der Wirkung der Maßnahme bestätigt die Kommission ihre zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens vorgenommene Beurteilung. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (5) ist es zur Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund einer bestimmten Maßnahme ausreichend, wenn der Begünstigte der Beihilfe im Wettbewerb zu anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb geöffneten Märkten steht. Insbesondere bekräftigt die Kommission, dass die vorliegende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälscht, da die Ziele und Wirkungen der Maßnahme ganz spezifisch die Verbesserung der Handelsbedingungen der Begünstigten bei der Ausfuhr ihrer Güter auf Auslandsmärkte betreffen und damit unmittelbar den Unternehmen zugute kommen, die im internationalen Handel einschließlich des innergemeinschaftlichen Handels tätig sind. Darüber hinaus können Beihilfen zur Exporttätigkeit außerhalb der Gemeinschaft auch Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben und den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälschen (6). (31) Die Kommission kann sich der Argumentation zugunsten einer begrenzten Auswirkung der Regelung auf den Wettbewerb nicht anschließen, da mit der kurzen Bestandsdauer der Regelung von erst einem Jahr nicht ausgeschlossen ist, dass es sich um erhebliche Beträge handelt, die auf bestimmten Märkten bedeutende Auswirkungen haben können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es sich bei den Begünstigten um Großunternehmen handelt, die gewöhnlich an zahlreichen Messen teilnehmen. Da die Beihilfe außerdem nicht auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt ist, kann es sich um erhebliche Beihilfebeträge handeln. Auf jeden Fall wäre auch eine Begrenzung der Beihilfe nicht hinreichend, um die Möglichkeit der Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen. (32) Außerdem lässt sich durchaus vermuten, dass es die kurze Bestandsdauer der Maßnahme den Unternehmen, die normalerweise nicht an Messen teilnehmen, nicht gestattet, in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu gelangen, insbesondere wenn diese Unternehmen vor der Entscheidung stehen, ob sie auf einen neuen Markt vorstoßen sollen oder nicht. Daher scheint die Maßnahme hauptsächlich denjenigen Unternehmen zugute zu kommen, die bereits üblicherweise an Messen teilnehmen, einschließlich der Unternehmen, deren Hauptgeschäftsziel spezifisch in der Organisation und im Management von Ausstellungen von Produkten auf Messen besteht, und die damit überproportional von den Steuervorteilen profitieren würden, da sie nicht ausdrücklich von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 ausgeschlossen sind. 2.   Rechtmäβigkeit der Regelung (33) Die italienischen Behörden haben die Regelung ohne vorherige Unterrichtung der Kommission durchgeführt und damit ihre Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten. Da es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Anwendung gekommen ist, handelt es sich um eine rechtswidrig gewährte Beihilfe. 3.   Vereinbarkeit (34) Sofern es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu bewerten. (35) Die italienischen Behörden haben die Beurteilung der Komm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.