Europäische Union

2005/919/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0919. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ission in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausdrücklich beanstandet, wonach im vorliegenden Fall keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann, wodurch staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Daher bestätigt die Kommission ihre Einschätzung, die bereits unter den Punkten 25 bis 32 ihres Schreibens vom 18. März 2004 zum Ausdruck gekommen war. (36) Die mit dieser Maßnahme verbundenen Vorteile werden für Ausgaben gewährt, für die aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft keine Beihilfen gewährt werden dürfen. Was insbesondere die Teilnahme an Messen anbelangt, heißt es in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (*1) (7) (Artikel 5 Buchstabe b, dass Beihilfen für die Teilnahme an Messen nur dann zulässig sind, wenn sie 50 % der abzugsfähigen Kosten bei erstmaliger Teilnahme eines KMU an einer bestimmten Messe oder Ausstellung nicht überschreiten, während der hier gewährte Steueranreiz sämtliche Unternehmen und sämtliche Kosten der Teilnahme an jedweder Messe im Ausland betrifft. (37) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und für Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter Regionen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, kommen in diesem Fall ebenso wenig in Betracht. (38) Ebenso wenig ist die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag anwendbar, die die Genehmigung von Beihilfen vorsieht, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (39) Desgleichen kann die Regelung weder als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden, noch dient sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorgesehen ist. Genauso wenig dient sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag. (40) Abschließend ist die Regelung im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu bewerten. Dieser Artikel sieht die Genehmigung von Beihilfen vor, die zur Erleichterung der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorgesehen sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Die mit dieser Regelung gewährten Steuererleichterungen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit bestimmten Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder bestimmten Vorhaben. Sie stellen lediglich eine Verringerung der Belastungen dar, die die beteiligten Unternehmen im Laufe ihrer normalen Ausfuhrtätigkeit zu tragen haben und sind daher als staatliche Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit Ausfuhren zu betrachten. Gemäß der unveränderten Praxis der Kommission sind derartige Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. (41) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass selbst für den Fall, dass die Regelung nachweislich die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten wie die Internationalisierung der italienischen Unternehmen erleichtert und dies eine entsprechende Zunahme des Handelsvolumens zur Folge hätte, die Kommission nicht ausschließen könnte, dass die entsprechenden Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel dem gemeinsamen Interesse zuwider laufen könnten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (42) Die Kommission stellt fest, dass die mit der vorliegenden Maßnahme gewährten Steuererleichterungen eine staatliche Betriebsbeihilfe darstellen, auf die keine der vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist, und die damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig in Kraft gesetzt hat. (43) Wird festgestellt, dass eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ist. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird die Wettbewerbsposition im Rahmen des Möglichen wieder hergestellt, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. (44) Auch wenn das Verfahren kurz nach Ende des ersten Finanzjahrs, in dem die Regelung ihre Wirkung entfaltete, bereits abgeschlossen war, d. h. noch bevor die Steuerzahlung der meisten Begünstigten endgültig feststand, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Unternehmen bereits in den Genuss der Beihilfe, beispielsweise in Form von geringeren Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gekommen sein könnten. Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden aufgrund der Einleitung des förmlichen Verfahrens die potenziell von der Beihilferegelung Begünstigten öffentlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben, falls die Kommission zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Um die den Begünstigten eventuell bereits gewährten Beihilfen wieder zurückzufordern, hält es die Kommission jedoch für erforderlich, dass Italien die potenziellen Begünstigten der Regelung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung auffordert, die Beiträge zusammen mit den inzwischen angefallenen Zinsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (8) zurückzuzahlen. Insbesondere wenn die Beihilfe in Form einer Ermäßigung für im laufenden Finanzjahr fällige Steuerzahlungen gewährt wurde, hat Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der letzten für 2004 vorgesehenen Zahlung zu erheben. Die Rückzahlung muss auf jeden Fall spätestens am Ende des ersten Steuerjahres nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen sein. (45) Italien hat der Kommission unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Liste der beteiligten Begünstigten vorzulegen und klar anzugeben, welche Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen geplant bzw. bereits ergriffen wurden. Spätestens zwei Monate nach dieser Entscheidung müssen der Kommission ferner sämtliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren der Rückforderung gegenüber den Begünstigten der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleitet wurde (etwa Rundschreiben, Einziehungsanordnungen usw.). (46) Diese Entscheidung betrifft die Beihilferegelung als solche und ist einschließlich der Rückforderung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen unverzüglich auszuführen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sämtliche oder ein Teil der gewährten Beihilfen in Einzelfällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, insbesondere im Lichte von Artikel 5 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 2 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Wiedereinziehung erfolgt unverzüglich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. (2)   Falls die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004. In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. (3)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Ferner hat Italien innerhalb derselben Frist a) alle von der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Begünstigten aufzufordern, die rechtswidrig gewährten Beihilfen zusammen mit den dafür angefallenen Zinsen zurückzuzahlen; b) sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2004 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 221 vom 3.9.2004, S. 2 (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999 S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1969, S. 523; Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 2855; Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, S. I-6717. (5)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1998, S. II-717. (6)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1990, S. I-959. (*1)  Dieser Satzteil enthält einen sachlichen Fehler. Er muss lauten: „Was insbesondere die Teilnahme an Messen anbelangt, heißt es in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf kleine und mittlere Unternehmen ...“. Die Verordnung ist auf Seite 33 und nicht, wie in Fußnote 7 irrtümlich angegeben, auf Seite 1 des Amtsblatts L 10 vom 13.1.2001 abgedruckt. (7)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 1. (8)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilferegelung C 12/2004 — Italien — Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1 Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag berechnet wird: — Hauptbetrag — Zinsen. 1.2 Gesamtbetrag der nach der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe, die zurückgefordert werden muss (Bruttosubventionsäquivalent, Preise in …). 1.3 Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden muss. 2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. 2.2 Frist für die Rückforderung der Beihilfe. 3.   Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern Genaue Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern, von denen eine nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, sind in der nachstehenden Übersicht mitzuteilen. Name des Begünstigten Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1) Währung: … Erstattete Beträge (1) Währung: …                                                       (*1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent; in Preisen von …). (1)   (°) Erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.