Europäische Union

87/595/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie vier ihrer Anlagen

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Avis juridique important | 31987D0595 87/595/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie vier ihrer Anlagen Amtsblatt Nr. L 362 vom 22/12/1987 S. 0022 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0116 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0116 BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 1987 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie vier ihrer Anlagen (87/595/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 soll der Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den am internationalen Handel Beteiligten dadurch erleichtert werden, daß bei diesem Datenaustausch international vereinbarte, allgemein geltende Codes zur Darstellung von Datenelementen verwendet werden. Diese Empfehlung befasst sich mit einem Thema, das angesichts der jüngsten Entwicklungen in den Kommunikationstechniken für das Funktionieren der Zolldienste und darüber hinaus für die Durchführung der Handelspolitik der Gemeinschaft von besonderem Interesse ist, weil sie wirksam zur Erleichterung des internationalen Handels beiträgt. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts können vier Anlagen der genannten Empfehlung zur gleichen Zeit wie die Empfehlung selbst angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie die nachstehend genannten Anlagen werden im Namen der Gemeinschaft angenommen: -Anlage II:Kennzeichen von Containern, -Anlage V:Warenbezeichnungen und tarifliche oder statistische Positionen, -Anlage VI:Zollverfahren, -Anlage VII:Masseinheiten. Der Wortlaut der Empfehlung, zusammen mit den genannten Anlagen, ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung und die dort genannten Anlagen angenommen hat. Geschehen zu Brüssel am 30. November 1987. Im Namen des RatesDer PräsidentN. WILHJELM (1)ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.