Europäische Union

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0152 1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 050 vom 26/02/1999 S. 0027 - 0049 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/152/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen, in Anbetracht der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3), in Erwägung nachstehender Gründe (1) Die Kommission erhielt am 11. Dezember 1997 die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Fusionskontrollverordnung"), in dessen Rahmen Price Waterhouse und Coopers & Lybrand im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung fusionieren. Da die diesbezügliche Vereinbarung vor dem 1. März 1998 geschlossen wurde, hat die Kommission die Fusionskontrollverordnung in ihrer noch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 geänderten Fassung angewandt. (2) Nach der ersten Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß der geplante Zusammenschluß eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte, wodurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, was Anlaß zu ernsthaftem Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. I. DIE PARTEIEN (3) Price Waterhouse ("PW") und Coopers & Lybrand ("C& L") sind zwei der sechs weltweit operierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sogenannten "Großen Sechs" (die anderen vier sind Arthur Andersen ("AA"), Deloitte Touche Tohmatsui International ("DTTI"), KPMG und Ernst & Young ("EY")). (4) Beide Parteien sind in denselben Geschäftszweigen tätig, nämlich in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der allgemeinen und gesetzlichen Abschlußprüfung, der Buchführung, der Steuerberatung und Steuererklärung, der Managementberatung und Informationstechnik, der Betriebs- und Personalplanung, des Corporate Finance und der Insolvenzberatung. II. DAS VORHABEN (5) Am 17. September 1997 schlossen Price Waterhouse und Coopers & Lybrand eine Vereinbarung, in deren Rahmen beide Gesellschaften ihre gesamten Geschäftsstellennetze effektiv fusionieren. (6) Bei dem geplanten Zusammenschluß handelt es sich um eine Fusion. Beide Gesellschaften verfügen über aus nationalen Geschäftsstellen bestehende internationale Netze, die von internationalen Einrichtungen beaufsichtigt werden. Für die Fusion ist daher eine Reihe von Transaktionen und Vereinbarungen vorgesehen, durch die beide Netze weltweit miteinander verschmolzen werden. Hierdurch entsteht für die Parteien eine neue integrierte Struktur (die "Fusionsvereinbarung"), die auf der gegenwärtigen Struktur der "PW-Fusionsvereinbarung" beruht. In der Praxis werden die in einem bestimmten Gebiet tätigen PW-Unternehmen mit denen in demselben Gebiet tätigen C& L-Unternehmen fusionieren. Je nach den nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Abschlußprüfung und Buchführung wird die Integration in einigen Fällen durch eine offizielle Fusion der betreffenden Unternehmen erfolgen, in anderen Fällen durch den Erwerb des Geschäfts und der Vermögenswerte des anderen Unternehmens, während in bestimmten Fällen die Unternehmen offiziell aufgelöst und durch ein neues Unternehmen ersetzt werden. Die neuen Einheiten, die sieh aus den verschiedenen lokalen Fusionen ergeben, werden anschließend der neuen "Fusionsvereinbarung" beitreten. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Beide Parteien stellen strukturell gesehen internationale Netze von getrennten, autonomen nationalen Unternehmen dar, die unter einem gemeinsamen Namen tätig sind und gemeinsame berufsethische Normen und Dienstleistungsstandards befolgen. Angesichts dieser vielgesellschaftlichen Struktur stellt sich die Frage, ob die Unternehmensgruppen als Einzelunternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung angesehen werden können, deren Fusion einen einzigen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung darstellen würde. (8) Wie in Randnummer 6 erwähnt wurde, wird die neue Gesellschaft auf der Struktur der PW-Fusion beruhen. Ausgehend von der Voraussetzung, daß das Ergebnis eines Zusammenschlusses ein einziges Unternehmen, also eine einzige Wirtschaftseinheit ist, muß im Hinblick auf die Feststellung, ob die fragliche Transaktion zu einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung, ob also die Verschmelzung der Tätigkeiten von früher selbstständigen Unternehmen zur Gründung einer einzigen Wirtschaftseinheit führen wird, die Frage untersucht werden, ob der Konzentrationsgrad der PW-Fusion im Bereich der Beschlußfassung und finanziellen Interessen ausreicht, um der neuen Einheit im Hinblick auf die Anwendung der Fusionskontrollverordnung den Charakter einer einzigen Wirtschaftseinheit zu verleihen. (9) Die PW-Gruppe hat aufgrund einer beachtlichen strukturellen Entwicklung in den letzten Jahren einen erheblichen Integrationsstand erreicht. Bevor Fusionsvereinbarungen geschlossen wurden, funktionierten die PW-Unternehmen als ein Netz von unter einem gemeinsamen Namen tätigen Unternehmen mit gemeinsamen berufsethischen Normen und Dienstleistungsstandards. Jedes Unternehmen war vor allem in seinem Gebiet tätig; daher kam es vor, daß ein PW-Unternehmen einen Auftrag zuständigkeitshalber an ein PW-Unternehmen in einem anderen Gebiet zurückverwies. (10) Da diese Struktur in Bezug auf Transaktionskosten und Arbeitseinsatz unbefriedigend war, führte PW nicht nur aus diesem Grund, sondern auch zur Bewältigung der Schwierigkeiten bei der Organisation eines weltweiten Geschäfts ein neues System ein, in dessen Rahmen ein Fusionsrat die nationalen Unternehmen in fast allen Fragen der Geschäftsführung überwacht und berät. Die PW-Europa-Fusion wurde 1988 beschlossen, um den europäischen PW-Unternehmen die Möglichkeit zu geben, in einer Weise zu funktionieren, die die Interessen der Inhaber der einzelnen PW-Unternehmen aufeinander abstimmte und ihre gemeinsamen Interessen förderte, wodurch ihre Geneigtheit zu Geschäftsentscheidungen im Interesse des eigenen Unternehmens, aber auf Kosten eines anderen PW-Unternehmens zurückging. Davon unabhängig beschloß PW US bilaterale Vereinbarungen mit anderen PW-Unternehmen in der gesamten Welt, einschließlich Mexiko, Indien, Israel und Japan, um ihre Ressourcen zusammenzulegen und ihre Geschäftsstrategien zum gegenseitigen Vorteil zu koordinieren. Außerdem wurde die PW-Europa-Fusion kürzlich aufgrund eines Fusionsvertrags zwischen den PW-Unternehmen in Europa und in den USA ausgedehnt. Die Fusion bewirkt, daß die an ihr beteiligten PW-Unternehmen gemeinsam als eine einzige Wirtschaftseinheit funktionieren. Die Fusion besteht aus PW-Unternehmen in Westeuropa, in den USA, in Osteuropa, im Nahen Osten, in Nordafrika und in der Republik Südafrika. (11) [ . . . ] (4) (12) [ . . . ] (13) [ . . . ] (14) [ . . . ] (15) [ . . . ] (16) Nach der obigen Beschreibung hat die PW-Fusion einen hohen Integrationsstand erreicht. [ . . . ] (17) Diese Merkmale weisen auf eine erhebliche Zentralisierung des Managements hin. [ . . . ] Das angemeldete Vorhaben wird also, was die Anwendung der Fusionskontrollverordnung betrifft, zu einer einzigen Wirtschaftseinheit führen; die Transaktion stellt einen einzigen Zusammenschluß dar, an der PW in seiner Gesamtheit beteiligt ist. Die Frage, ob die C& L-Unternehmen eine einzige Wirtschaftseinheit bilden, braucht nicht beantwortet zu werden, da die einzelnen Fusionen zwischen den nationalen PW- und C& L-Unternehmen als Teil einer einzigen Transaktion zwischen den beiden Gruppen von Unternehmen untersucht worden sind. Die wettbewerbliche Würdigung erstreckte sich demnach in diesem Fall auf sämtliche im EWR durchgeführten lokalen Fusionen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (18) Der weltweite Gesamtumsatz der beiden Parteien beträgt über 5 Milliarden ECU (Price Waterhouse: 4,63 Milliarden ECU, Coopers & Lybrand: 5,305 Milliarden ECU). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der Parteien beträgt jeweils über 250 Millionen ECU (Price Waterhouse: 1,301 Milliarden ECU, Cooper & Lybrand: 2,249 Milliarden ECU). Auch wenn die C& L-Unternehmen als getrennte Einheiten anzusehen sind, erreichen sie mindestens in drei Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Deutschland, einen Umsatz von über 250 Millionen ECU (772, 299 bzw. 487 Millionen ECU). Außerdem erzielen die Parteien nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Desgleichen erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in einem und demselben EFTA-Staat. Folglich handelt es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter und von EWR-Bedeutung. V. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE 1. Geschäftsbereiche der Parteien (19) Die beiden am Zusammenschluß beteiligten Parteien bieten eine Vielzahl qualifizierter Dienstleistungen vor allem für große Unternehmen von nationaler und multinationaler Tragweite, die ein breites Wirtschaftsspektrum abdecken, und für öffentliche Abnehmer an. (20) Die Parteien haben ihr Dienstleistungsangebot in fünf große Kategorien unterteilt, die für sie die relevanten Produktmärkte darstellen, nämlich Abschlußprüfung und Buchführung, Steuerberatung und Steuererklärung, Managementberatung, Insolvenzberatung und Corporate Finance. 2. Sachlich relevante Märkte (21) Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung hat weitgehend bestätigt, daß die vorerwähnten fünf Produktmärkte dem Kerngeschäft der Parteien entsprechen. (22) Die Kommission hat allerdings zwei getrennte Märkte bei den Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten festgestellt, nämlich i) einen Markt für die Erbringung dieser Dienste an kleine und mittlere, vor allem nationale Unternehmen, auf dem die Großen Sechs gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsprüfungsunternehmen aktiv sind, und ii) einen Markt für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für börsennotierte und große Unternehmen von nationaler und multinationaler Tragweite, die vor allem von den Großen Sechs angeboten werden. (23) Die Kommission hat die etwaige Existenz von sogar kleineren Märkten für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste in bestimmten Sektoren, insbesondere im Bank- und im Versicherungssektor, festgestellt. (24) Außerdem hat die Kommission die mögliche Existenz eines anderen kleinen Marktes im Bereich der Steuerberatung und Steuererklärung festgestellt, nämlich die Bereitstellung derartiger Dienstleistungen für die Großkunden der Großen Sechs. (25) Die Kommission hat aufgrund ihrer Bedenken bezüglich der wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens auf dem Markt für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste an Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind, ebenso wie wegen ihrer Bedenken hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen auf möglicherweise für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für bestimmte Sektoren (insbesondere Banken und Versicherungen) der Großkunden der Großen Sechs bestehenden Märkten und auf einem möglicherweise für die Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste an Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind, bestehenden Markt das Verfahren eröffnet. a) Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind i) Beschreibung der Dienstleistungen (26) Zum Zweck der vorliegenden Untersuchung umfassen Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste die gesetzliche und sonstige Prüfung der Geschäftsbücher von Unternehmen und sonstige prüfungsrelevante buchhalterische Leistungen, bei denen auf das Fachwissen des Wirtschaftsprüfers in bezug auf Geschäftsvorgänge und Buchführungsmethoden zurückgegriffen wird, um festzustellen, ob die einzelnen Vorgänge und ihre weiteren Auswirkungen (u. a. in Form von Eventualverbindlichkeiten, Risiken und künftigen Einnahmen) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in den Abschlüssen der Unternehmen ausgewiesen sind. (27) Als prüfungsrelevant haben die beteiligten Unternehmen u. a. folgende Leistungen angegeben: allgemeine buchhalterische Beratung, Systemsicherung, Risikobewertung, Innenrevision, sorgfältige Prüfung von Plänen zum Erwerb neuer Beteiligungen, Erstellung von Börseneinführungsprospekten und von Berichten nach erfolgtem Beteiligungserwerb. ii) Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind (28) Laut Aussage der beteiligten Unternehmen greifen große multinationale Firmen, die sich Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten verschaffen wollen, ausschließlich auf die Dienste von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zurück, die weltweit vertreten und international anerkannt sind. Dies wurde im Verlauf der Marktuntersuchung der Kommission von den befragten Unternehmen bestätigt. Die Untersuchung hat ferner ergeben, daß die Unternehmen bei Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten im allgemeinen nur die Wahl zwischen sechs Gesellschaften - den Großen Sechs - haben, da nur sie die von den Kunden geforderte geographische Verbreitung und die von den internationalen Kapitalmärkten erwartete Verläßlichkeit bei der Testierung von Unternehmensabschlüssen aufweisen. (29) Auch die Kommission hat im Verlauf ihrer Ermittlungen die Großen Sechs als die wichtigsten und tatsächlich einzigen Anbieter von Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten für nationale börsennotierte Großunternehmen identifiziert. Der Grund hierfür sind aber nicht gesetzliche Vorschriften, sondern die allgemeine Erwartungshaltung der Börsen. (30) Des weiteren erfuhr die Kommission bei ihrer Marktbefragung, daß vor allem die Großen Sechs über die Expertise verfügen, die die meisten nationalen oder multinationalen Großunternehmen bei Wirtschaftsprüfungen in ihrer jeweiligen Branche voraussetzen. Besonders im Bankwesen und im Versicherungsgewerbe ist diese Branchenkenntnis von großer Bedeutung (siehe Randnummer 35ff.). (31) Die Marktuntersuchung der Kommission machte ferner deutlich, daß eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Bücher großer Unternehmen prüfen möchte, in der Lage sein muß, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um die Wünsche dieser Kunden zu erfuellen. iii) Schlußfolgerung (32) Der relevante Produktmarkt besteht nach Ansicht der Kommission demnach aus den Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten, die vorwiegend von den Großen Sechs für nationale oder multinationale börsennotierte Großunternehmen erbracht werden. Grundsätzlich sind nur die Sechs in der Lage, den Anforderungen dieser Kunden zu genügen, die solche Dienste nur von Prüfern in Anspruch nehmen, die folgende Kriterien erfuellen: guter Ruf auf den Finanzmärkten (Forderung börsennotierter Unternehmen), große geographische, d. h. weltweite Verbreitung (Forderung multinationaler Unternehmen), fundierte Kenntnis der betreffenden Branche (Forderung großer Unternehmen generell bzw. von Banken und Versicherungen im besonderen) und umfangreiche Ressourcen (Forderung aller Großunternehmen). b) Branchenspezifische Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind i) Branchenspezifische Prüfungskompetenz (33) Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste werden von Firmen angeboten, deren Mitarbeiter zur gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung qualifiziert sind. Diese Prüfer können zwar grundsätzlich in sehr unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig werden, (tendieren aber - wie die Marktuntersuchung der Kommission gezeigt hat - dazu, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer beruflichen Laufbahn auf eine begrenzte Anzahl von Branchen zu spezialisieren, wodurch sie sich zusätzliches Fachwissen aneignen. Es hat sich gezeigt, daß eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die lange Zeit in einer bestimmten Branche tätig war, einen Ruf für einschlägige Spezialkenntnisse erwirbt. (34) Unter diesen Umständen hat die Kommission erwogen, gegebenenfalls getrennte Märkte für die Bereitstellung von Wirtschaftsprüfungsdiensten zu definieren, wenn nämlich die Materie in einem bestimmten Wirtschaftsbereich so kompliziert ist, daß sie vom Prüfer einen hohen Grad an Spezialwissen erfordert. Nach den Ergebnissen ihrer Marktuntersuchung wäre dies lediglich im Bank- und im Versicherungssektor der Fall. Diese Wirtschaftszweige wurden in der Befragung sowohl von Kunden als auch von Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen als Sonderfälle angegeben, die sich von allen übrigen Branchen, einschließlich sonstiger regulierter Sektoren und öffentlicher Unternehmen, unterscheiden. ii) Wirtschaftsprüfung bei Banken und Versicherungen (35) Die Kommission ist daher der Frage nachgegangen, ob die Wirtschaftsprüfung bei Banken und bei Versicherungen gegebenenfalls gesonderte relevante Produktmärkte darstellen, weil diese als regulierte Finanzdienstleistungssektoren sehr spezifisch und komplex sind und insbesondere weil die beteiligten Unternehmen in diesen Bereichen nach Vollzug des Zusammenschlusses in einigen Mitgliedstaaten eine starke Stellung erlangen würden. Daneben haben auch andere Betroffene, wie bereits erwähnt, die Kommission zumeist übereinstimmend auf die besondere Eigenart dieser Wirtschaftszweige hingewiesen. aa) Nachfrage (36) Die Kommission hat im Laufe ihrer eingehenden Marktuntersuchung Banken und Versicherungen, die die Dienste der Großen Sechs in Anspruch nehmen, aufgrund entsprechender Hinweise zur Bedeutung der Branchenkenntnis und des Rufs einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befragt. Neben der Komplexität und Spezifizität der Banken- und der Versicherungsrevision hat die Befragung ergeben, daß die nötige Kenntnis dieser Branchen in einem bestimmten Land sowie eine angemessene Ausstattung mit fachlich geschulten Kräften, - diese beiden Kriterien hängen eng mit dem Ruf einer Gesellschaft als branchenspezifischer Wirtschaftsprüfer zusammen - für Banken und Versicherungen wichtiger sind als Preisüberlegungen. Sowohl die Großen Sechs als auch deren Kunden haben bei der Marktbefragung der Kommission umfassend belegt, daß Unternehmen bei der Wahl eines neuen Wirtschaftsprüfers oder bei der Entscheidung für die Beibehaltung des bisherigen Prüfers dem Preisfaktor verhältnismäßig wenig Bedeutung beimessen. Den Ergebnissen der Befragung zufolge ist der Preis für Banken und Versicherungen fast ausnahmslos weniger, in vielen Fällen sogar bedeutend weniger wichtig als die genannten Faktoren Branchenkenntnis und Ruf einer Gesellschaft oder deren Vertrautheit mit dem Kunden. (37) Den befragten Unternehmen zufolge brauchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch vergleichsweise lange, um sich das für die Prüfung der Abschlüsse von Banken oder Versicherungen erforderliche Fachwissen anzueignen. Als Anlaufzeit wurden Zeiträume von zumeist zwei bis drei Jahren genannt; solange würde es dauern, bis eine andere Firma der Großen Sechs sich die Kompetenz angeeignet hat, um die Abschlüsse des betreffenden Unternehmens fachgerecht prüfen zu können. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die immateriellen Kosten hingewiesen, die mit den Unterbrechungen des normalen Geschäftsablaufs und dem nötigen Zeitaufwand für die Geschäftsleitung verbunden sind. Dieser Umstand verliert jedoch an Bedeutung, wenn berücksichtigt wird, daß mindestens drei (wenn nicht sogar alle) Firmen der Großen Sechs von den meisten Kunden, die die Kommission befragt hat, als vollwertige Alternativen angesehen werden. Außerdem erwarten Banken und Versicherungen von einem neuen Wirtschaftsprüfer, daß er die mit einem Prüferwechsel verbundenen Umstellungskosten in seinem Preis auffängt. Wegen der immateriellen Kosten scheuen Banken und Versicherungen dennoch sehr vor einem Wechsel des Wirtschaftsprüfers zurück. Außerdem legen sie großen Wert auf das Vertrauen, das sie während langjähriger, oftmals jahrzehntelanger Beziehungen zu einem bestimmten Wirtschaftsprüfer aufgebaut haben. (38) Die Kommission ist bei ihren Untersuchungen aber auch auf andere Faktoren gestoßen, die diese nachfrageseitigen Probleme abschwächen. Dies gilt insbesondere für zwei wichtige Elemente: i) die Zeit, die eine neue Gesellschaft der Großen Sechs braucht, um dasselbe Kompetenzniveau wie der Stammprüfer zu erreichen (die sogenannte Anlaufzeit), und ii) die generelle Abneigung der Unternehmen gegen einen Wechsel des Prüfers (siehe Randnummer 37). (39) Die von den befragten Unternehmen genannten Anlaufzeiten müssen nach Ansicht der Kommission im allgemeinen Kontext einer Dienstleistung gesehen werden, welche bei jeder Umstellung eine gewisse Anlaufphase beinhaltet, in der sich der neue Prüfer erst einmal mit dem Kunden vertraut machen muß, und die auch in den Fällen, in denen der Prüfer die Branche nicht wechselt, mit Unterbrechungen verbunden ist und einen gewissen Zeitaufwand von Seiten des Kunden erfordert. Dies entspricht der Bedeutung, die die Unternehmen der Vertrautheit eines Wirtschaftsprüfers mit dem Kunden beimessen. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß die durch den Branchenwechsel des Wirtschaftsprüfers bedingte Einarbeitungsphase in der von den Kunden angeführten Gesamtanlaufzeit marginal ist. Außerdem muß die Länge dieser Zeiträume nach Ansicht der Kommission im Verhältnis zur Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmen gesehen werden (siehe oben). (40) Auch die Scheu vor einem Prüferwechsel, die von den Unternehmen mit Kriterien wie Vertrauen begründet wird, muß nach Ansicht der Kommission vor dem Hintergrund einer Dienstleistung gesehen werden, in der persönliche Beziehungen und persönliche Wahrnehmungen eine wichtige Rolle spielen. Die Kommission ist der Auffassung, daß auch diese qualitativen Kriterien als Bestandteil jeder normalen Beziehung zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmen gesehen werden müssen, in der Vertrauen wegen der Art der Dienstleistung, und zwar unabhängig von der Branche, ein wesentlicher Faktor ist. bb) Angebotsseite (41) Die Großen Sechs sind, entsprechend den Erwartungen und Anforderungen der Kunden, intern nach branchenspezifischen Tätigkeiten organisiert. Diese Arbeitseinteilung ergibt sich auch aus dem Umstand, daß die Sechs über ausreichende Branchenkenntnisse verfügen müssen, um möglichen Haftungsproblemen in den mit besonders hohen Risiken verbundenen Finanzdienstleistungssektoren, d. h. Banken und Versicherungen, aus dem Weg zu gehen. (42) Die Kommission hat bei ihrer Marktuntersuchung festgestellt, daß sich die für Banken und Versicherungen zuständigen Mitarbeiter der Großen Sechs besonders stark auf diese Bereiche spezialisiert haben, denen sie einen größeren Teil ihres Berufslebens und ihrer Arbeitszeit widmen als anderen Branchen, welche unter Umständen auch zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören. Nach Aussage der Sechs is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.