Europäische Union

96/720/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1998-05-21

Quellenkennung: 31996D0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1996D0720 — DE — 21.05.1998 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (96/720/EG) (ABl. L 327, 18.12.1996, p.43) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1998   L 151 32 21.5.1998 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (96/720/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Anhang IV Kapitel I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen benannt. Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/172/EWG festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese auch wahrnimmt. Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß vorgenannter Richtlinie ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 ( 5 ), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen gemäß Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG. Artikel 2 Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Höchstbetrag von 100 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: — 70 % als Vorschuß auf Antrag der Niederlande, — der Restbetrag nach Einreichung von technischen und finanziellen Belegen durch die Niederlande. Diese Belege müssen vor dem 1. ►M1  Juli ◄ 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. ( 2 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. ( 3 ) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. ( 4 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. ( 5 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.