Europäische Union

2000/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto S.p.A. für das Werk Pomigliano d'Arco (Gemeinde Neapel) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2916) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Fahrzeugen der Fiat-Modelle Marea und Bravo/Brava zu schaffen. (33) Die Kommission hat zur Klärung dieser Fragen unabhängige Sachverständige (IMO Leuven) um Rat gebeten, die den Fiat-Werken Pomigliano, Tichy und Bielsko-Biala zusammen mit ihren eigenen Vertretern einen Besuch abstatteten. (34) Sie ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß eine Tagesproduktion von 200 Fahrzeugen des Modells Alfa 156 standortunabhängig ist, während die Investitionen in die Fertigung des Modells 937 das Kriterium der Standortungebundenheit nicht erfuellen. (35) Normalerweise würde die Tatsache, daß die Investitionen in Pomigliano mehr als ein Jahr vor Einreichung des Beihilfeantrags durchgeführt wurden, wie bei Einleitung des Verfahrens dargelegt, bedeuten, daß die Beihilfe für die Durchführung des betreffenden Projekts nicht notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Kommissionsentscheidungen vom 18. November 1997(11), 30. September 1998(12) und 7. April 1998(13) können jedoch besondere Umstände bei der Neuauflage des Gesetzes Nr. 64/86 und der Durchführung des Gesetzes Nr. 488/92 den zeitlichen Abstand zwischen Projektbeginn und Antragstellung ausnahmsweise rechtfertigen. Außerdem ist erwiesen, daß Fiat bei Beginn der Arbeiten im März 1995 starke Hoffnungen auf die Gewährung einer Beihilfe nach dem Gesetz Nr. 488/92 setzte. Der genaue Betrag dieser potentiellen Beihilfe war aus naheliegenden Gründen nicht bekannt. (36) Die Kommission stellt daher fest, daß Regionalbeihilfemittel für die Durchführung des Investitionsprojekts im Fiat-Werk Pomigliano notwendig sind. (37) Weiterhin hat die Kommission geprüft, inwieweit die Kosten nach der Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird, förderfähig sind. Auch wenn die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität führen, so geht die Kommission davon aus, daß das geförderte Projekt einer Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(14) gleichkommt. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Modernisierung, sondern um eine tiefgreifende Änderung der Produktionsstrukturen (Umstellung). (38) Nach der italienischen Verordnung Nr. 527/95 können Investitionskosten rückwirkend - für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regionalbeihilfe erstmals beantragt wird - als förderfähig anerkannt werden. Dabei handelt es sich um eine Sonderbestimmung, mit der vorübergehend die Rechtslücke gefuellt werden sollte, die entstand, als das Gesetz Nr. 64/86 außer Kraft trat und die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 488/92 sich verzögerte. Im vorliegenden Fall liefen die Investitionen im März 1995 an; im Mai 1996 stellte Fiat den Beihilfeantrag bei den italienischen Behörden. Die Kommission stellt fest, daß die Investitionen in Höhe von 659 Mrd. ITL grundsätzlich für eine Regionalförderung nach dem Gesetz Nr. 488/92 in Betracht kommen können. (39) Die Kommission kann allerdings nur die Kosten für die standortunabhängigen Investitionen als förderfähig ansehen, die sich nach dem Kapazitätsbedarf für eine Tagesproduktion von 200 Pkw des Modells Alfa 156 richten. (40) Sowohl die direkten Auswirkungen des Projekts (u. a. Erhalt von Arbeitsplätzen) als auch die indirekten Folgen (Aufträge für Zulieferer und Diensteanbieter) haben erhebliche Vorteile für die örtliche Wirtschaft. Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die geplante Beihilfe zur finanziellen Unterstützung des in Rede stehenden Investitionsprojekts die Entwicklung der Region um Pomigliano langfristig fördert. (41) Nach dem im vorliegenden Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen muß das fragliche Investitionsprojekt mit einem ähnlichen Projekt in einem Gebiet in der Gemeinschaft verglichen werden, das kein Fördergebiet ist, um feststellen zu können, mit welchen Mehrkosten aufgrund der strukturellen Nachteile des Fördergebiets, in dem investiert werden soll, zu rechnen ist. Italien vertritt dagegen die Ansicht, daß die Anwendung dieses Grundsatzes nicht die unternehmerische Wahl widerspiegelt, vor der Fiat stand. Die Kommission solle bei ihrer Untersuchung vielmehr den Projekten in ihrer Gesamtheit Rechnung tragen, d. h. sich auf die vom Investor tatsächlich in Betracht gezogenen Alternativstandorte - hier den Komplex "Polen" und die Werke Tichy und Bielsko-Biala - stützen. (42) Wenn die Kommission im Fall Pomigliano den Vergleich mit einem Fiat-Werk in einem anderen als einem Nichtfördergebiet der Gemeinschaft zuließe, würde sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Damit würde sie eine völlig andere Vorgehensweise an den Tag legen als bei anderen rechtlich vergleichbaren Fällen (z. B. der Entscheidung 96/666/EG(15), die sie nach Maßgabe des vor 1998 geltenden Gemeinschaftsrahmens untersucht hat und bei denen sie als Vergleichsstandort nur ein Werk in einem Nichtfördergebiet anerkannte. (43) Zu dem Zeitpunkt, als Fiat die Standortstudie anstellte und eine etwaige staatliche Beihilfe in Betracht zog, d. h. spätestens in den Jahren 1993/1994, mußte nach gängiger Kommissionspraxis ein Standort in einem Gebiet zum Vergleich herangezogen werden, in dem keine Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen. Diese Vorgehensweise war seinerzeit sowohl Italien als auch Fiat bekannt, wie sich aus dem Fall Fiat Mezzogiorno(16) ergibt, der für die Anwendung einer Kosten/Nutzen-Analyse repräsentativ ist. Der einzige Beihilfebetrag, mit dem das Unternehmen Fiat bei der Finanzplanung im Zusammenhang mit seiner Standortentscheidung rechnen konnte, ist jener, der sich aus dem Vergleich zwischen dem Standort, der potentiell für eine Regionalförderung in Frage kommt, und einem alternativen Standort in einem Nichtfördergebiet der Gemeinschaft ergibt. Einen Alternativstandort in Polen zum Vergleich heranzuziehen, wie es der Wunsch Italiens ist, wurde erst mit Anwendung des im Januar 1998 wirksam werdenden Gemeinschaftsrahmens möglich, d. h. rund vier Jahre nach der Investitionsentscheidung. (44) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, daß sie das Argument Italiens, sie müsse das gesamte Investitionsprogramm von Fiat an den italienischen und polnischen Standortlösungen messen, nicht akzeptieren kann. (45) Nach den Informationen Italiens kann das Werk Arese, das zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung in einer Region lag, die kein Fördergebiet der Gemeinschaft ist, und in dem Fiat eine Zeitlang die Herstellung von Fahrzeugen des Modells Alfa 156 erwog, als Vergleichsanlage für die Kosten/Nutzen-Analyse herangezogen werden, die die Kommission benötigt, um die zulässige Beihilfeintensität zu ermitteln. (46) Die Sachverständigen der Kommission haben daraufhin die von Italien übermittelten Daten in Augenschein genommen, um die zusätzlichen Nettokosten zu ermitteln, die die Durchführung des Projekts in Pomigliano anstelle von Arese mit sich bringen würde. (47) Weil es bei dem fraglichen Projekt um eine Art von Erweiterungsmaßnahme geht, werden die Vor- und Nachteile über einen Zeitraum von drei Jahren ab Aufnahme der Serienfertigung bewertet. Der bei der Kosten/Nutzen-Analyse zugrunde zu legende Dreijahreszeitraum beginnt 1997, als die Serienfertigung von Fahrzeugen des Modells Alfa 156 anlief. Italien hat diese Grundannahmen nicht in Frage gestellt. (48) Die Kommission muß ihre Entscheidung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen erlassen, und zwar insbesondere der Angaben, die Italien nach Eingang ihres Auskunftsverlangens vom 3. Februar 1999 erteilt hat. Allerdings enthält das Schreiben vom 16. April 1999 Behauptungen, die nicht bewiesen oder ungenügend ausgeführt sind oder deren Auswirkungen nicht durch präzise Berechnungen gestützt werden. Die Kommission kann diese Angaben nicht zur Ermittlung des Standortnachteils heranziehen, den das Werk Pomigliano gegenüber dem Werk Arese hat, weil sie die Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag eng auslegen muß. (49) Grundsätzlich bestehen die Nachteile von Pomigliano, wie die von Italien erstellte Kosten/Nutzen-Analyse ergeben hat, in höheren Arbeits-, Transport- und Investitionskosten. Zu dieser Analyse hat die Kommission jedoch folgendes anzumerken: 1. Während die Kommission bei der Berechnung des Gegenwartswerts den Referenzsatz zugrunde legt, der in Italien galt, als die Projektstudien erstellt wurden (um das Jahr 1994), d. h. 11,9 %, hat Italien ohne ausreichende Begründung mit 13,08 % abgezinst. 2. Nach dem im vorliegenden Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen dürfen lediglich die auf den standortungebundenen Teil des Projekts entfallenden Betriebskosten und Investitionskosten mit denen des Referenzstandorts verglichen werden. An anderer Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, daß bei dem fraglichen Projekt nur Investitionen in Anlagen zur Produktion von 200 Fahrzeugen/Tag das Kriterium der Standortunabhängigkeit erfuellen. Italien ist in der Kosten/Nutzen-Analyse dagegen von einer Tagesproduktion von 500 Einheiten in Pomigliano bzw. Arese ausgegangen. 3. Die Alternative, 500 Fahrzeuge/Tag in Arese zu produzieren, ist nach Ansicht der Kommission aber ziemlich unwahrscheinlich. Mit dieser Standortwahl wäre die Rentabilität des Werks Pomigliano selbst in Frage gestellt worden. Außerdem hat Italien nicht ausreichend nachgewiesen, daß Fiat diese Alternative tatsächlich ernsthaft erwogen hat; vielmehr wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß die eigentliche Wahl des Unternehmens zwischen einer möglichst umfangreichen Verlagerung der Produktion nach Polen und dem Erhalt von Kapazitäten in Italien bestand. 4. Die Kommission muß daher die in der Studie ermittelten betrieblichen Vor- bzw. Nachteile um einen Koeffizienten von 40 % (entsprechend dem Verhältnis von 200 zu 500 Fahrzeugen/Tag) berichtigen. 5. Zu den Investitionen stellt die Kommission vorab fest, daß ihre Untersuchungen durch den zeitlichen Abstand zwischen dem Investitionsbeginn (1995) und dem Zeitpunkt, als ihr endlich stichhaltige Daten vorlagen (1999), zusätzlich erschwert wurden. Um den Vorgang eingehend prüfen zu können, hätte sie die Werke Pomigliano und Arese vor Ort in Augenschein nehmen müssen, als die Arbeiten noch nicht begonnen hatten. Weil die Gegebenheiten nicht rückwirkend festzustellen sind, kann die Kommission bei der Ermittlung der Standortnachteile teilweise nur annähernde Werte zugrunde legen. Diese Sachumstände sind aber nicht ihr anzulasten. 6. Die Kommission räumt ein, daß 40 % als Koeffizient zur Anpassung der Standortvorteile bzw. -nachteile nicht exakt die realen Verhältnisse zwischen der Verlagerung einer Tagesproduktion von 200 Einheiten und der Verlagerung einer Tagesproduktion von 500 Einheiten widerspiegelt. Auf der anderen Seite hält die Kommission in Anbetracht der Tatsache, daß sich Italien trotz ihres Auskunftsverlangens nicht zu der Angelegenheit geäußert hat, sowie nach Besichtigung des Werks Pomigliano und der Besprechung, die zu diesem Zweck in Polen stattfand, einen Berichtigungskoeffizienten von 40 % für gerechtfertigt - eine Auffassung, die auch von den zu Rate gezogenen Sachverständigen geteilt wird. Dementsprechend erkennt die Kommission auch nur 40 % der Investitionskosten, die nach dem Gesetz Nr. 488/92 grundsätzlich für eine Förderung in Betracht kommen können, als effektiv förderfähig an, d. h. einen Betrag im Gegenwartswert von 195,6 Mrd. ITL (Basisjahr: 1995). (50) Durch die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen ändern sich die Daten der ursprünglichen Kosten/Nutzen-Analyse grundlegend. Demnach lauten die Zahlen wie folgt: Das Werk Pomigliano hat gegenüber dem Werk Arese einen Standortnachteil von 17,3 %. (51) Die Beihilfe, die Italien am 18. Mai 1999 nominal mit 104,5 Mrd. ITL veranschlagte, hat - nach Abzinsung zu dem geltenden Referenzsatz - einen Gegenwartswert von 61,9 Mrd. ITL. Daraus ergibt sich eine Beihilfeintensität von 31,6 % BSÄ, was unter dem Hoechstsatz für die Gewährung von Regionalbeihilfen im Raum Pomigliano (40 %) liegt. (52) Weil es sich bei der Kfz-Industrie um einen sog. "sensiblen" Wirtschaftszweig handelt, untersucht die Kommission die Auswirkungen jedes einzelnen Investitionsprojekts auf den Wettbewerb in der Regel daraufhin, wie sich die Produktionskapazitäten des betreffenden Konzerns in dem fraglichen Markt entwickeln. Von den Investitionen des Unternehmens Fiat in Pomigliano ist der Kfz-Markt betroffen. Räumlich relevant ist nach dem in diesem Fall geltenden Gemeinschaftsrahmen der Europäische Wirtschaftsraum. In dem Schreiben Italiens vom 20. November 1998 wird der Stand der Produktionskapazitäten der Werke, in denen der Fiat-Konzern Personenkraftwagen herstellt, vor und nach dem Investitionsprojekt geschildert. Eine Kapazitätssteigerung geht daraus nicht hervor. Die Kommission hält daher im vorliegenden Fall die Anwendung eines Anpassungskoeffizienten (Zuschlag zur Erhöhung der Beihilfeintensität) von drei Prozentpunkten für angemessen. (53) Die Kommission weist abschließend darauf hin, daß ungeachtet des Umstands, daß das Werk Pomigliano in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt, Automobilherstellern unter keinen Umständen weitere Betriebsbeihilfen gewährt werden dürfen. V. BESCHLUSS (54) Nach äußerst gründlicher Prüfung des Falles, bei der auch Sachverständige hinzugezogen wurden, stellt die Kommission fest, daß sich für den Standortnachteil und für die Intensität der von Italien geplanten Beihilfe ein Wert von 17,3 % bzw. von 31,6 % BSÄ der von ihr als förderfähig anerkannten Investitionskosten ergibt. Unter Berücksichtigung des Anpassungskoeffizienten von drei Prozentpunkten sieht die Kommission die Regionalbeihilfe, die Italien dem Unternehmen Fiat für sein Werk Pomigliano gewähren will, bis zu einer Höhe von 20,3 % BSÄ nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an. (55) Da sich die standortunabhängigen Investitionen nach den Berechnungen der Kommission auf 195,6 Mrd. ITL belaufen, darf höchstens ein Betrag im Gegenwartswert von 39, 6 Mrd. ITL (Basisjahr: 1995; Abzinsungssatz: 11,9 %) als Beihilfe bereitgestellt werden. (56) Jede weitere staatliche Beihilfe zur Unterstützung des in Rede stehenden Investitionsprojekts ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (57) Die Kommission fordert Italien in Anbetracht der Besonderheiten des Projekts gemäß Punkt 2.3 des im vorliegenden Fall geltenden Gemeinschaftsrahmens auf, ihr einen ausführlichen Bericht über die Einzelheiten der Durchführung des Projekts vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Fiat Auto S.p.A. für das Werk Pomigliano d'Arco (Gemeinde Neapel) gewähren will, ist bis zu einer Höhe von 20,3 % BSÄ der als förderfähig anerkannten Investitionskosten im Umfang von 195,6 Mrd. ITL - ein Betrag, der sich durch Abzinsung zum Satz von 11,9 % (Basisjahr: 1995) ergeben hat - gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung von Beihilfemitteln im Gegenwartswert von höchstens 39,6 Mrd. ITL - der Betrag, der sich durch Abzinsung zum Satz von 11,9 % (Basisjahr: 1995) ergeben hat - wird daher genehmigt. Artikel 2 Sämtliche Beihilfemittel, die Italien dem Unternehmen Fiat Auto S.p.A. für das Werk Pomigliano über den in Artikel 1 genannten Betrag hinaus in Aussicht gestellt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Italien legt bis zur vollständigen Durchführung des Projekts einmal jährlich im September einen Bericht über den Stand der technischen und finanziellen Umsetzung desselben sowie über die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfe laut Anmeldung vor. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Karel van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 113 vom 24.4.1999, S. 19. (2) In vier Fällen - in den Werken Cassino-Piedimonte San Germano, Mirafiori Carrozzeria (C 5/99, ex N 728/97), Pomigliano (C 4/99, ex N 727/97) und Rivalta (C 8/99, ex N 834/97) - wird die Herstellung von Kraftfahrzeugen, in zwei Fällen - in den Werken Termoli (C 7/99, ex N 730/97) und Mirafiori Meccanica (C 9/99, ex N 838/97) - die Produktion von Kfz-Motoren unterstützt. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Italienischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1992. (5) D. h. die Werke Cassino, Mirafiori Carrozzeria, Pomigliano und Rivalta. (6) D. h. in Zentraleuropa (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande) und in Osteuropa. (7) ABl. C 123 vom 18.5.1989, S. 3, bzw. ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (8) ABl. C 284 vom 28.10.1995, S. 3. (9) Zu dieser Klasse zählt das Modell 937. (10) Zu dieser Klasse zählt das Modell Alfa 156. (11) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 7. (12) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 7, und ABl. C 384 vom 12.12.1998, S. 20. (13) ABl. C 240 vom 31.7.1998, S. 3. (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 46. (16) ABl. L C 37 vom 11.2.1993, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.