Europäische Union

96/471/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1996 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Raab Karcher Kohle GmbH durch die Ruhrkohle Handel GmbH (Fall Nr. IV/EGKS.1147 - Ruhrkohle Handel / Raab Karcher Kohle) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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lichkeit, über in Deutschland tätige Kohlehandelsunternehmen zu beziehen. Der Direktbezug bei deutschen oder ausländischen Produzenten steht ihnen nicht offen. Aus diesem Grund wirkt sich der Zusammenschluß hier stärker aus als bei anderen Abnehmern. Allerdings stehen mit Stinnes, dem größten deutschen Kohleimporteur, sowie RTE, Rheinbraun und einer Reihe kleinerer Händler immer noch ausreichende Beschaffungsalternativen zur Verfügung. (59) Importkohle steht nach Auffassung aller Marktteilnehmer heute in ausreichender Menge zur Verfügung. Entscheidender Wettbewerbsparameter ist der Preis. Da zudem Transport- und Umschlagskapazitäten, insbesondere bei Binnenschiffen, für Handelsunternehmen in Deutschland verfügbar sind, wird RH/RKK insoweit nicht über besondere Wettbewerbsvorteile verfügen. Wettbewerbern kommt schließlich zugute, daß Importe überwiegend als "Streckengeschäft" ab dem jeweiligen Seehafen abgewickelt werden. Soweit ein Umschlag in Duisburg erforderlich ist, kommt der neuen Unternehmenseinheit zwar das mehrheitlich RKK gehörende Lager- und Umschlagsunternehmen Navigare in Duisburg-Ruhrort zugute. Jedoch gibt es im Rhein-Ruhr-Hafen Duisburg eine Reihe weiterer Umschlagbetriebe. Die für den Vertrieb deutscher Kohle bestehenden Lager- und Transporteinrichtungen der RAG sind für das Importgeschäft ebenfalls nur begrenzt nutzbar. c) Der beabsichtigte Erwerb der MG PC Petrolkoks GmbH (60) RAG beabsichtigt, entweder über ihre Tochtergesellschaft RH oder - nach Vollzug des Zusammenschlusses - über RKK 100 % der Anteile des deutschen Unternehmens MG PC Petrolkoks GmbH, Frankfurt am Main, ("MGPC") zu erwerben. MGPC, eine Tochtergesellschaft der MG Carbon GmbH, ist ausschließlich im Handel mit Petrolkoks und Petrolkoksveredelungsprodukten tätig. Petrolkoks ist ein Rückstandsprodukt aus der Schwerölraffination. Es ist kein Kohleprodukt und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrages (vgl. Anhang I des Vertrages). Da der Zusammenschluß auch keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat, wurde er beim Bundeskartellamt angemeldet und dort am 24. November 1995 nicht untersagt. (61) Petrolkoks wird als Brennstoff in Kraftwerken und in der Zementindustrie verwendet. Daneben wird Petrolkoks bei der Kokserzeugung und in der Stahlindustrie als Beimischung zum Hochofenkoks eingesetzt. Petrolkoks wird von allen Raffineriebetreibern hergestellt und überwiegend von fünf großen Handelsunternehmen vertrieben (Aimcor, Koch-Carbon, Thyssen/Citco, SSM und Louisiana-Carbon). MGPC hat weltweit etwa 2 Mio. t Petrolkoks abgesetzt (vgl. Coal Week International vom 1. August 1995), davon 0,38 Mio. t in der Gemeinschaft. In Deutschland (Marktvolumen: 2,4 Mio. t) hat MGPC im letzten Jahr [ . . . ] t (23) Petrolkoks abgesetzt und erreichte damit einen Marktanteil von etwa [5-10 %] (24). RH ist im Vertrieb von Petrolkoks nicht tätig. Das Zusammenschlußvorhaben führt daher nicht zu Marktanteilsadditionen und hat nur unbedeutende Auswirkungen auf dem deutschen Markt für den Vertrieb von Petrolkoks. Der Erwerb von MGPC durch RH/RKK wirkt sich nicht auf den Märkten für den Vertrieb von Steinkohle in Deutschland aus und verschafft der neuen Unternehmenseinheit RH/RKK auch nicht die Möglichkeit, den Zugang anderer Handelsunternehmen und/oder der Abnehmer zu den internationalen Versorgungsquellen von preiswerter Importkohle zu beschränken. (62) Sowohl der Ruhrkohle-Konzern als auch RKK haben erklärt, daß sie neben der MGPC keine weiteren Unternehmen oder Vermögensteile von der Metallgesellschaft oder deren Tochtergesellschaft MG Carbon GmbH erworben haben, die in der Produktion und/oder dem Vertrieb von Kohle oder Koks tätig sind. VI. ZUSAMMENFASSUNG (63) Aufgrund der zu erwartenden Marktveränderungen - Rückgang des Marktvolumens, Wegfall der Handelsstufe bei deutscher Steinkohle - infolge des neuen Subventionsmechanismus ab 1996, der gemäß dem Gemeinschaftsrecht nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Kohleverbrauchern in der Gemeinschaft führen darf, ist in dem wichtigsten Teilmarkt, dem Vertrieb von Steinkohle an die stromerzeugende Industrie, nicht mit einer Verhinderung wirklichen Wettbewerbs aufgrund des geplanten Zusammenschlusses zu rechnen. Der hohe Marktanteil des RAG-Konzerns in der Vergangenheit beruhte ganz überwiegend auf den preislich reglementierten Direktlieferungen heimischer Steinkohle an deutsche Stromerzeuger entsprechend dem "Jahrhundertvertrag". Da RAG hier keinen wirklichen Preisfestsetzungsspielraum besaß, spiegelt dieser hohe Marktanteil nicht wirkliche Marktmacht wider. (64) Nach dem Wegfall der Verpflichtung zur Abnahme heimischer Kohle durch die deutschen Stromerzeuger wird der Import von Steinkohle mittel- und langfristig eine große Bedeutung erlangen. Der Erwerb von RKK verschafft RAG/RH jedoch nicht die Möglichkeit, den Zugang anderer Handelsunternehmen und/oder der Abnehmer zu den internationalen Versorgungsquellen zu verschließen; dies gilt um so mehr, als der gesamte Marktanteil von RAG wahrscheinlich sinken wird. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Würdigung des Wettbewerbspotentials von Stinnes beim Import von Steinkohle. Stinnes ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten preiswerter Importkohle als auch unter dem Aspekt des Zugangs zu den Absatzmärkten in Deutschland derzeit der wichtigste Wettbewerber der neuen Unternehmenseinheit RH/RKK. RKK ist demgegenüber vor allem im Handel mit deutscher Kohle und hier insbesondere im HuK-Geschäft tätig. Beide Bereiche werden in Zukunft an Bedeutung verlieren, letzteres sogar drastisch. Aus diesem Grund ist auch auf den Absatzmärkten für Stahlerzeuger und sonstige industrielle Verbraucher nicht mit der Verhinderung wirklichen Wettbewerbs durch den Zusammenschluß zu rechnen. Da somit die Bedingungen des Artikels 66 § 2 EGKS-Vertrag erfuellt werden, kann der beabsichtigte Zusammenschluß genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausübung der Kontrolle über die Raab Karcher Kohle GmbH durch die Ruhrkohle Handel GmbH wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Ruhrkohle Handel GmbH, Jägerhofstraße 29, D-40479 Düsseldorf, und die Raab Karcher Kohle GmbH, Rudolf-von-Bennigsen-Foerder-Platz 1, D-45131 Essen, gerichtet. Brüssel, den 28. Februar 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345 (Hohe Behörde). (2) 1993: 15 Mio. t Steinkohleprodukte (einschließlich 1 Mio. t Koks). EU-weit wird nach Einschätzung des Vereins Deutscher Kohleimporteure e.V. mit einem Anstieg der Importe von gegenwärtig 130 Mio. t auf 190 Mio. t gerechnet. (3) Geschäftsgeheimnis - weniger als 0,5 Mio. t. (4) Geschäftsgeheimnis, ersetzt durch Bandbreite der Marktanteile. (5) Geschäftsgeheimnis. (6) Geschäftsgeheimnis. (7) Geschäftsgeheimnis - weniger als 1 Mio. t. (8) Geschäftsgeheimnis - zwischen 2,5 und 3,5 Mio. t. (9) Geschäftsgeheimnis - weniger als 0,5 Mio. t. (10) Geschäftsgeheimnis, ersetzt durch Bandbreite der Marktanteile. (11) Geschäftsgeheimnis, ersetzt durch Bandbreite der Marktanteile. (12) Geschäftsgeheimnis. (13) Geschäftsgeheimnis, ersetzt durch Bandbreite der Marktanteile.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.