Europäische Union

96/471/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1996 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Raab Karcher Kohle GmbH durch die Ruhrkohle Handel GmbH (Fall Nr. IV/EGKS.1147 - Ruhrkohle Handel / Raab Karcher Kohle) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0471 96/471/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1996 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Raab Karcher Kohle GmbH durch die Ruhrkohle Handel GmbH (Fall Nr. IV/EGKS.1147 - Ruhrkohle Handel / Raab Karcher Kohle) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/08/1996 S. 0042 - 0053 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1996 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Raab Karcher Kohle GmbH durch die Ruhrkohle Handel GmbH (Fall Nr. IV/EGKS.1147 - Ruhrkohle Handel / Raab Karcher Kohle) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/471/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66, gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), im Hinblick auf das am 15. November 1994 für das Unternehmen Ruhrkohle Handel GmbH angemeldete Vorhaben, sämtliche Anteile an der Raab Karcher Kohle GmbH zu erwerben, nach Einholung der Äußerung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DIE BETEILIGTEN (1) Die Ruhrkohle Handel GmbH, Düsseldorf, ("RH") ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Ruhrkohle Beteiligungs-GmbH, die wiederum zu 100 % der Ruhrkohle AG gehört. In der Ruhrkohle Beteiligungs-GmbH sind die nicht die Produktion von Kohle oder Koks betreffenden Beteiligungen der Ruhrkohle AG zusammengefaßt. (2) RH ist in den Bereichen Handel mit festen Brennstoffen (Steinkohle, Steinkohlebriketts und -koks, Braunkohle), Mineralölhandel, Öl- und Fahrzeugservice sowie Gebäudetechnik tätig. Der Geschäftsbereich Kohle umfaßt den nationalen und internationalen Handel mit Industrie- und Großhandelskunden sowie privaten Haushalten. Kohleaufarbeitung (für spezielle Kohlequalitäten) ergänzt diesen Bereich. RH erzielte 1994 einen Gesamtumsatz von 3,82 Mrd. DM; etwa zwei Drittel davon wurden in Deutschland, ein Drittel im übrigen Westeuropa erzielt. Auf den Kohlehandel entfielen 2,67 Mrd. DM. RH beschäftigt 1 960 Mitarbeiter, davon ca. 400 im Kohlehandel. (3) Die Ruhrkohle AG, Essen, ("RAG"), ist primär in der Förderung von Steinkohle sowie der Produktion von Koks tätig und vertreibt beide Produkte teils unmittelbar, teils über RH und über den Fremdhandel. Mit einem Anteil von über 80 % an der inländischen Steinkohleförderung ist RAG das mit Abstand größte deutsche Bergbauunternehmen. Daneben hält RAG Beteiligungen in den Bereichen Stromerzeugung, Chemie und Kunststoffe, Abfallentsorgung, Bergbautechnik und Immobilien. Der Umsatz von RAG lag 1994 bei 25,5 Mrd. DM; davon wurden 22,4 Mrd. DM in Deutschland erzielt. 13,1 Mrd. DM vom Gesamtumsatz entfielen auf den Bergbaubereich, 12,4 Mrd. DM auf die Aktivitäten der sonstigen Beteiligungsgesellschaften. Von insgesamt 111 000 Mitarbeitern der RAG arbeiten heute noch 87 000 im Bergbau (1969: 183 000). Die Aktien der RAG werden von fünf Gesellschaftern (teilweise über Gemeinschaftsunternehmen mit Mitgesellschaftern) gehalten: VEBA (ca. 39,2 %), VEW (30,2 %), Thyssen (12,7 %) sowie Krupp-Hoesch (8 %) und Arbed SA (6,5 %); Eigenbesitz: 3,5 %. (4) In der Raab Karcher Kohle GmbH, Essen, ("RKK") sind die Kohlehandelsaktivitäten der zur VEBA-Gruppe gehörenden Raab Karcher AG gebündelt. Das Unternehmen beschäftigte 1994 etwas mehr als 700 Mitarbeiter (1993: 1 209) und erzielte einen Umsatz von 1,29 Mrd. DM (1993: 1,59 Mrd. DM). Davon entfielen 1,18 Mrd. DM auf Deutschland und 113 Mio. DM auf andere Mitgliedstaaten. (5) RH (wie auch RAG) und RKK vertreiben Steinkohle, ein EGKS-Erzeugnis, und sind somit Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag. II. DAS BEABSICHTIGTE VORGEHEN (6) RH beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an RKK von der Raab Karcher AG zu erwerben. Dies führt zu einem Zusammenschluß gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag. III. ZUSAMMENSCHLUSS (7) Durch die Übernahme sämtlicher Kapital- und Stimmrechte an RKK erlangt RAG (über RH) unmittelbar die Kontrolle über RKK. Diese Übernahme stellt einen Kontrollerwerb im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde und damit einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 66 § 1 EGKS-Vertrag dar. (8) Dem steht nicht entgegen, daß das zu übernehmende Unternehmen RKK bislang indirekt zur VEBA AG gehört und VEBA zugleich der größte Anteilseigner der RAG ist (VEBA besitzt 39,2 % der RAG-Anteile und eine Präsenz auf der Hauptversammlung von ca. 40 %). Nach der Satzung der RAG und den Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht davon auszugehen, daß VEBA die RAG allein kontrolliert und der beabsichtigte Erwerb von RKK danach einen konzerninternen, nicht anmeldepflichtigen Vorgang darstellen würde. Vielmehr entscheiden Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat der RAG in allen Angelegenheiten jeweils mit einfacher Mehrheit (§§ 6 Absatz 2, 11 Absatz 3, 21 Absatz 3 der Satzung; § 13 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Vorstandes). Dies umfaßt auch Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie Fragen der Geschäftspolitik des Gesamtunternehmens, die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften u. a. (§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Vorstandes). Es gibt nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine Vetorechte für bestimmte Gesellschafter und nach Aussage der Gesellschafter auch keine Poolvereinbarung über Stimmrechte. Von daher sind grundsätzlich wechselnde Mehrheiten und insbesondere Mehrheitsentscheidungen gegen die VEBA möglich. (9) Die Parteien sind der Auffassung, daß RAG von keinem der Gesellschafter allein oder gemeinsam mit anderen kontrolliert wird. Dafür mag die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten sprechen. Andererseits gibt es Anhaltspunkte dafür, daß RAG von den fünf Anteilseignern gemeinsam kontrolliert wird. Zwischen den Gesellschaftern bestehen aufgrund der herausgehobenen Position der RAG im Rahmen der Kohlepolitik in Deutschland starke gemeinsame Interessen. Insbesondere unter dem bis Ende 1995 geltenden "Jahrhundertvertrag" und dem "Hüttenvertrag" (siehe dazu Randnummern 26 und 27) obliegt es im wesentlichen der RAG, die deutsche Kohlepolitik im Bereich der Steinkohle in enger Abstimmung mit den zuständigen staatlichen Stellen umzusetzen. Die Entscheidungen innerhalb von Hauptversammlung und Aufsichtsrat der RAG wurden denn bislang auch stets einstimmig getroffen. (10) Zwar können starke gemeinsame Interessen von Minderheitsaktionären bewirken, daß sie bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in dem Beteiligungsunternehmen nicht gegeneinander handeln. Dies berechtigt jedoch nur selten zur Annahme einer gemeinsamen Kontrolle (vgl. dazu auch die Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. C 385 vom 31. 12. 1994, S. 5, Randnummer 32). In früheren Entscheidungen hat die Kommission die Frage der gemeinsamen Kontrolle der RAG durch ihre Anteilseigner nicht entschieden. Sie hat festgestellt, daß VEBA nur einen begrenzten Einfluß auf die RAG hat, und die Verbindung zwischen beiden Konzernen bei der wettbewerblichen Prüfung weitgehend unberücksichtigt gelassen (vgl. die Entscheidung vom 12. Dezember 1990, Fall Nr. 782: Stinnes Intercarbon/Stomeyer, Randnummer 2). Der "Jahrhundertvertrag" lief Ende 1995 aus, und die sich 1996 ändernden Subventionsregelungen für den deutschen Steinkohlebergbau können zu einer Differenzierung der Interessenlage der einzelnen Aktionäre der RAG führen. Die Frage der gemeinsamen Kontrolle der RAG braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch bei Annahme einer gemeinsamen Beherrschung käme es hinsichtlich RKK zu einer Veränderung in der Kontrolle durch die VEBA. RKK würde der alleinigen Beherrschung durch die VEBA entzogen und der gemeinsamen Kontrolle durch die Aktionäre der RAG unterworfen (zum Übergang von der alleinigen Kontrolle zur gemeinsamen Kontrolle vgl. die Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnummern 16 und 18). Der Erwerb von RKK stellt somit in jedem Fall einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag dar. (11) Im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses ist die Frage der gemeinsamen Kontrolle der RAG durch ihre Aktionäre allerdings insoweit zu berücksichtigen, als bei Annahme eines mitbeherrschenden Einflusses der VEBA in der RAG bereits vor dem Zusammenschluß keine vollständig unabhängige Wettbewerbsbeziehung zwischen RAG/RH und RKK bestanden hätte. Eine Bewertung dieser eingeschränkten Wettbewerbsbeziehung braucht hier aber nicht vorgenommen zu werden, weil selbst bei Annahme einer vollständig unabhängigen Wettbewerbsbeziehung zwischen RAG/RH und RKK der geplante Zusammenschluß - wie unten gezeigt wird - nicht zur Verhinderung wirklichen Wettbewerbs führen wird. IV. DER RELEVANTE MARKT 1. Die Produktmärkte (12) RH und RKK vertreiben Steinkohle und Steinkohleprodukte (Steinkohlebriketts, Steinkohlekoks) an industrielle Abnehmer (stromerzeugende Industrie, Stahlunternehmen, sonstige Industrie) sowie an Haushalte und Kleingewerbetreibende (HuK). Der HuK-Bereich fällt nicht unter den EGKS-Vertrag (vgl. Artikel 80 EGKS-Vertrag). Nachfrageseite (13) In bezug auf die Nachfrageseite bei Steinkohle und Steinkohleprodukten (im folgenden "Steinkohle") ist zunächst allgemein von einem Markt für den Vertrieb von Steinkohle an industrielle Abnehmer auszugehen. Aufgrund unterschiedlicher Verwendungszwecke, Subventionsregelungen für bestimmte Abnehmergruppen und dem zufolge stark unterschiedlicher Preise ist jedoch weiter zu unterteilen nach Vertrieb an die stromerzeugende Industrie (Kraftwerkskohle oder Kesselkohle), an Stahlerzeuger (Kokskohle und Hochofenkoks) und an sonstige industrielle Abnehmer. Letztere finden sich insbesondere in der Zucker-, Zement- oder Papierindustrie und beziehen überwiegend Kesselkohle zur Erzeugung von Prozeßwärme. Alle diese Kohle- und Koksarten unterliegen gemäß Artikel 81 in Verbindung mit Anlage I den Regeln des EGKS-Vertrags. Eine entsprechende Marktabgrenzung nach Abnehmergruppen wird auch von den Parteien vorgenommen. Zur Substituierbarkeit von Energieträgern (14) Auf der Ebene des Absatzes an die stromerzeugende Industrie (Energieversorgungsunternehmen und Kleinverstromer) - dieser macht 70 % des Gesamtvolumens aus (siehe Randnummer 25) - ist Steinkohle grundsätzlich nicht durch andere Energieträger substituierbar. Die durch das Vorhandensein bestimmter Kraftwerke festgelegte und teilweise staatlich reglementierte Versorgungsstruktur (sog. "Energiemix") und die erheblichen Investitionskosten für den Um- und Neubau von Kraftwerken machen den Wechsel von Steinkohle auf Erdöl, Erdgas oder Kernenergie schwierig oder schließen ihn sogar aus. Die Parteien haben vorgetragen, eine beträchtliche Anzahl von Kraftwerken könne auch Öl oder Gas verbrennen und es gebe Direktimporte von Strom. Stromimporte aus anderen Mitgliedstaaten werden ergänzend in Spitzenlastzeiten vorgenommen, spielen aber bislang mengenmäßig keine besondere Rolle. Die Ermittlungen der Kommission ergaben weiterhin, daß Öl teilweise als Zündfeuer und Öl oder Gas als Stützfeuer bei instabilem Kohlefeuer - zum Beispiel infolge von Verunreinigungen - verwendet wird. Mit Öl oder Gas erreicht ein Steinkohlekraftwerk jedoch nur einen Bruchteil der Brennleistung von Steinkohle, beide Energieträger können Steinkohle deshalb nicht wirklich substituieren. (15) Dies gilt grundsätzlich ebenso für Braunkohle. Kohlekraftwerke sind nicht zur Verbrennung beider Kohlearten geeignet. Eine Umrüstung auf die jeweils andere Kohleart ist, wie die Parteien selbst einräumen, unwirtschaftlich und aufgrund der unterschiedlichen Brenneigenschaften auch technisch kaum durchführbar (Volumen der Heizkessel, Reststoffverwertung). (16) Da Braunkohle schließlich anders als Steinkohle unverhältnismäßig hohe Transportkosten verursacht (Wassergehalt von bis zu 40 %), käme ein Wettbewerb zur Steinkohle ohnehin nur bei unmittelbar benachbarten Fördergebieten in Betracht (vgl. Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1994, Fall IV/M.402 - PowerGen / NRG Energy / Morrison Knudsen / Mibrag, Randnummer 10). Ein solcher Wettbewerb ist jedoch nur im Rahmen der Neuerrichtung von Kraftwerken relevant und berührt deshalb den Absatz von Steinkohle nur mittelbar. Die Ermittlungen der Kommission ergaben, daß - vom Neubau eines Braunkohlekraftwerks in Brandenburg abgesehen - in den kommenden 10 Jahren in Deutschland nicht mit der Errichtung zusätzlicher Kraftwerkskapazitäten zu rechnen ist. Beim Betrieb bestehender Kraftwerke ist die Preisentwickung einzelner Energieträger dagegen nur insoweit von Bedeutung, als ein Kraftwerksbetreiber über verschiedenartige Kraftwerke verfügt und zudem in der Lage ist, deren Auslastung zu variieren. In Hochlastzeiten sind auch diese Kraftwerksbetreiber insoweit nicht mehr flexibel. (17) Aus diesen Gründen ist der sachlich relevante Markt hinsichtlich des Hauptabnehmerkreises der stromerzeugenden Industrie auf Steinkohle zu beschränken und erzeugen andere Energieträger allenfalls auf der Vorstufe der Neu- und Ersatzinvestition in Verbrennungseinrichtungen einen gewissen Randwettbewerb (vgl. auch die Entscheidung der Kommission Stinnes Intercarbon/Stromeyer vom 12. Dezember 1990, Randnummer 7). (18) Aus Sicht der Stahlunternehmen ist Steinkohle ebenfalls nur sehr eingeschränkt durch andere Energieträger austauschbar. Ob der relevante sachliche Markt auf Steinkohle zu begrenzen oder gegebenenfalls weiter abzugrenzen ist, kann hier jedoch letztlich offen bleiben, da selbst bei Annahme eines Marktes für den Vertrieb von Steinkohle an Stahlerzeuger der Zusammenschluß nicht zu einer Verhinderung wirklichen Wettbewerbs führt (vgl. Randnummer 55). (19) Beim Absatz von Steinkohle an sonstige industrielle Abnehmer bestehen dagegen gewisse Substitutionsbeziehungen zu Öl und Gas oder anderen Brennmaterialien. Die Parteien haben Beispiele für die bivalente Nutzung von Verbrennungsanlagen in der Zementindustrie genannt; dabei werden Hauptenergieträger wie Kohle in einer Primärfeuerung, d. h. für etwa 70 % des Energiebedarfs, und minderwertige Brennstoffe oder Abfälle in einer Sekundärfeuerung für das restliche Drittel des Bedarfs verbrannt. Ähnliche Beispiele wurden für die Zuckerindustrie genannt. Die Kommission hat den Wettbewerbsdruck anderer Energieträger auf Steinkohle im Bereich der sonstigen industriellen Verbraucher in der Entscheidung British Fuels Limited vom 9. Juli 1987 (Wettbewerbsbericht 1987, Randnummer 94) anerkannt. Allerdings dürfte auch für diese industriellen Abnehmer wegen der anfallenden Umstellungskosten keine uneingeschränkte Austauschbarkeit von Steinkohle mit anderen Energieträgern gegeben sein. Ob der relevante sachliche Markt auf Steinkohle zu begrenzen oder gegebenenfalls weiter abzugrenzen ist, kann hier jedoch letztlich offen bleiben, da selbst bei Annahme eines engen Marktes für den Vertrieb von Steinkohle an sonstige industrielle Abnehmer der Zusammenschluß nicht zu einer Verhinderung wirklichen Wettbewerbs führt (vgl. Randnummer 56 ff.). 2. Der relevante geographische Markt (20) Der Markt für den Vertrieb von Steinkohle an die stromerzeugende Industrie in Deutschland stellt in räumlicher Hinsicht noch einen nationalen Markt dar. Diese Abgrenzung haben auch die Parteien in der Anmeldung vorgenommen. Dies ergibt sich vor allem aus dem besonderen System zur Subventionierung der deutschen Steinkohle, welches zu einer mit anderen Mitgliedstaaten nicht vergleichbaren Versorgungsstruktur im Energiebereich wie auch Wettbewerbsstruktur beim Kohleabsatz in Deutschland führte (vgl. dazu Randnummer 26 ff.). Zwar können deutsche Kraftwerksbetreiber in Zukunft unbeschränkt Importkohle einkaufen. Allerdings ist ihr Anreiz, Steinkohle nicht von RAG oder einem anderen deutschen Produzenten zu kaufen, sondern zu importieren, bis zur Ausschöpfung des staatlich bereitgestellten Finanzplafonds gering. Jeder Import zu einem Preis unterhalb des durchschnittlichen Drittlandspreises würde diesen im nächsten Quartal weiter senken und aus der Sicht der ausländischen Lieferanten wie ein eintrittsverhindernder Preis wirken. Insgesamt ist eine relativ geringe gegenseitige Marktdurchdringung zwischen den Mitgliedstaaten zu beobachten. (21) Der Absatz von Steinkohle an Stahlerzeuger wird jedenfalls noch bis Ende 1997 von den Abnahmeverpflichtungen und den Subventionen nach dem "Hüttenvertrag" bestimmt (vgl. Randnummer 27). Dieser Markt stellt daher in räumlicher Hinsicht einen nationalen Markt dar. (22) Hinsichtlich des nichtsubventionierten Absatzes von Steinkohle an sonstige industrielle Abnehmer könnte von einem über Deutschland hinausgehenden räumlichen Markt auszugehen sein, da diese Abnehmer zum überwiegenden Teil Importkohle beziehen. Andererseits spielt bei der stark mittelständisch geprägten Abnehmerstruktur die Händler/Kunden-Beziehung eine größere Rolle; diese Funktion wurde bislang im wesentlichen von deutschen Handelsunternehmen wahrgenommen. Die Abgrenzung des räumlichen Marktes kann hier jedoch letztlich offen bleiben, da der Zusammenschluß auch bei Annahme eines deutschen Marktes wirklichen Wettbewerb nicht verhindern wird (vgl. Randnummer 56 ff.). V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 66 § 2 (23) Der Zusammenschluß von RH und RKK kann unter den in Artikel 66 § 2 festgelegten Bedingungen genehmigt werden, wenn das beabsichtigte Vorhaben den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt. - auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern - oder den Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. (24) Ob durch den geplanten Zusammenschluß der Wettbewerb auf dem deutschen Markt für den Vertrieb von Steinkohle verhindert oder beseitigt wird, ist vor dem Hintergrund der sich 1996 ändernden Subventionsregelung für deutsche Steinkohle, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird (Kraftwerkskohle), sowie anhand der durch den Zusammenschluß entstehenden Position der RAG beim Absatz inländischer und importierter Kohle zu beurteilen. 1. Der Vertrieb von Steinkohle in Deutschland (25) In Deutschland wurden 1994 insgesamt etwa 80 Mio. t Steinkohle und Steinkohleprodukte abgesetzt (1993: 76,7 Mio. t, jeweils für Steinkohle, Steinkohlebriketts und -koks zusammen; Quelle: Statistik der Kohlenwirtschaft e.V., Zahlen zur Kohlenwirtschaft, Heft 142, Juni 1995). Davon gehen 17,6 Mio. t (zuzüglich 0,9 Mio. t Kokskohle, die in Deutschland zu Koks verarbeitet werden) auf Importkohle zurück. Der deutsche Markt stellt - mit knappem Abstand vor dem britischen und deutlichem Abstand vor den anderen kohleverbrauchenden Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich, Italien, Benelux) - den größten Markt innerhalb der EU dar. Von der gesamten Absatzmenge wurde der weit überwiegende Teil, d. h. etwa 70 %, von der stromerzeugenden Industrie abgenommen. An die Stahlindustrie wurden 18,8 Mio. t, an sonstige industrielle Abnehmer 4,7 Mio. t geliefert. Auf Haushalte und kleingewerbliche Verbraucher (HuK) entfielen etwa 1,3 Mio. t. (26) In der Vergangenheit war der deutsche Markt in bezug auf die beiden Hauptabnehmergruppen Stromerzeuger und Stahlerzeuger durch den "Jahrhundertvertrag" und den "Hüttenvertrag" geprägt. Der "Jahrhundertvertrag" bezeichnet einen Komplex von Vereinbarungen zwischen den 44 öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den eigenstromerzeugenden Industrieunternehmen einerseits und dem Gesamtverband des Deutschen Steinkohlebergbaus andererseits aus dem Jahr 1980 über die Abnahme bestimmter Mengen deutscher Steinkohle bis 1995 zum Zweck der Stromerzeugung. Die Abnahme erfolgte zu einem festgelegten Listenpreis in Höhe der Produktionskosten; die Differenz zum Weltmarktpreis für schweres Heizöl wurde den Stromerzeugern über die vom Endverbraucher eingezogene "Kohlepfennig"-Abgabe erstattet. In Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Parteien des "Jahrhundertvertrags" im Rahmen der "Kohlerunde" 1989 wurde die verpflichtende Mindestabnahmemenge zuletzt (1991-1995) auf jährlich 40,9 Mio. t SKE (umgerechnet etwa 41,5 Mio. t Steinkohle) festgesetzt, davon 34,4 Mio. t SKE für die Energieversorgungsunternehmen und 6,5 Mio. t SKE für die eigenstromerzeugenden Industrieunternehmen. Die Kommission hat den "Jahrhundertvertrag", der am 31. Dezember 1995 auslief, durch Entscheidung vom 22. Dezember 1992 gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Kartellverbot freigestellt (ABl. Nr. L 50 vom 2. 3. 1993, S. 14). Ende 1995 lief auch das Zollkontingentsgesetz aus, welches in der Vergangenheit die Kohleimporte der Höhe nach beschränkte. (27) Der "Hüttenvertrag" sieht bestimmte Abnahmeverpflichtungen für Kokskohle durch die deutsche stahlerzeugende Industrie vor. Er läuft bis zum Jahr 2000 und ist bis Ende 1997 von der Kommission genehmigt (Entscheidung vom 30. März 1989, ABl. Nr. L 101 vom 13. 4. 1989, S. 35). Die "Kohlerunde" 1991 hat eine Anschlußregelung bis 2005 vereinbart. Infolge der Abnahmeverpflichtungen bestehen Lieferbeziehungen für Kokskohle und Koks so gut wie ausschließlich zwischen Kohleproduzenten und den Stahlerzeugern. Der Großhandel ist in dieses Geschäft praktisch nicht eingeschaltet. (28) Ab 1. Januar 1996 gilt für die deutsche Kraftwerkskohle ein neues Subventionsregime. In Zukunft wird nicht mehr die Absatzmenge, sondern - in leicht degressiv gestaffelter Form - das Subventionsvolumen fixiert. Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 ("Artikelgesetz") schreibt die jährliche Verstromungshilfe von 7,5 Mrd. DM für 1996 und 7 Mrd. DM für die Jahre 1997 bis 2000 fest. Eine weitergehende Reduzierung in den Jahren 1999 und 2000 ist allerdings nicht ausgeschlossen. Bei einer geschätzten Preisdifferenz von 200 DM/t zwischen deutscher und importierter Steinkohle ist damit ein Absatzvolumen von 37,5 Mio. t in 1996 und 35 Mio. t in den Folgejahren anvisiert. Die Subventionen werden aus diesem Finanzplafonds unmittelbar an die Bergbauunternehmen gezahlt. Sie berechnen sich nach der Differenz zwischen den Produktionskosten für deutsche Steinkohle und dem durchschnittlichen Drittlandspreis für importierte Steinkohle frei deutscher Grenze. Einzelheiten regeln die Verstromungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 13. Juni 1995 (Bundesanzeiger vom 20. Juni 1995, S. 6565). (29) Diese Beihilfen für Kohle aus der Gemeinschaft dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und unter den Voraussetzungen gewährt werden, die in der Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission genannt sind. Danach dürfen staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. (30) Die Parteien sind der Auffassung, daß durch die neue Subventionsregelung ab 1996 der Steinkohlemarkt als solcher für den Importwettbewerb geöffnet wird. (31) Mit der finanziellen Unterstützung aus dem Finanzplafonds müssen RAG und die beiden anderen deutschen Bergbauunternehmen (Saarbergwerke, Preussag Ibbenbühren) von 1996 an ihre Kohle selbständig an Kraftwerksbetreiber verkaufen. Dies stellt zwar gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.