Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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13.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/365/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Durch drei 1993, 1996 und 1997 von der portugiesischen Rundfunkanstalt SIC (Sociedade Independente de Comunicação, S.A.) erhobene Beschwerden wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass Portugal eine Reihe von Ad-hoc-Maßnahmen und jährliche Ausgleichszahlungen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTP (Radiotelevisão Portuguesa, S.A.) gewährt hat. (2) Mit Schreiben vom 15. November 2001 hat die Kommission Portugal über ihre Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen einer Reihe von Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von RTP das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (nachfolgend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In Artikel 1 der Entscheidung 2005/406/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (3), wurde festgestellt, dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 68 006 Mio. PTE, die Portugal RTP in Form einer 1993 mit der Sozialversicherung (Segurança Social) getroffenen Vereinbarung, durch Kapitalzuführungen in den Jahren 1994 bis 1997 und ein 1998 vergebenes Darlehen gewährt hat, gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (4). Nach Artikel 2 der Entscheidung stellen bestimmte Maßnahmen, nämlich die Befreiung von Registrierungskosten, die Zahlung für die Übernahme des Netzes zur Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen für die Zahlung der jährlichen Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und der Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1996 bis 2000 keine staatlichen Beihilfen dar. (4) Am 26. Juni 2008 erklärte das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-442/03 (5) Teile der Entscheidung 2005/406/EG aus zwei Gründen für nichtig. Artikel 2 der Entscheidung wurde insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt worden war, dass „die Befreiung von Registrierungskosten“ keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach dem Urteil des Gerichts hätte die Kommission hinsichtlich des punktuellen Vorteils, der in der Befreiung von den bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anfallenden Registrierungskosten bestand (nachstehend „vorübergehende Befreiung“ genannt), prüfen müssen, ob es der Logik des portugiesischen Rechtssystems entsprach, öffentliche Unternehmen auf gesetzlichem Wege in Aktiengesellschaften umzuwandeln, oder ob es sich hier um eine Ausnahmeregelung handelte, mit der öffentlichen Unternehmen ein Vorteil gegenüber anderen Unternehmen eingeräumt werden sollte. (5) Hinsichtlich des dauerhaften Vorteils, der RTP durch die unbegrenzte Befreiung von Registrierungs- und anderen Gebühren für Eintragungen, Registrierungen und Vermerke gewährt wurde (nachstehend „dauerhafte Befreiung“ genannt), sah es das Gericht als nicht unwahrscheinlich an, dass die Befreiung in Wirklichkeit nicht dauerhaft gewährt wurde (siehe Randnummern 73 und 79 des Urteils); das ändere jedoch nichts daran, dass die Kommission den allgemeinen Charakter der Befreiung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Ferner gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass RTP möglicherweise deshalb in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, weil Portugal dies für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für notwendig gehalten habe, doch habe sich hierfür kein hinreichender Beweis gefunden. (6) Das Gericht wies die Anträge hinsichtlich der Feststellung in der Entscheidung 2005/406/EG ab, wonach es sich bei der Schuldverschreibung 1994 und der Befreiung von Lizenzgebühren nicht um staatliche Beihilfen handelte. (7) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (Artikel 1 der Entscheidung 2005/406/EG) stellte das Gericht fest, dass sich die Kommission nicht auf die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die darin enthaltenen Daten stützen dürfe, ohne dass ein externer Prüfbericht vorliege, wie es das Gesetz vorschreibt. Daher sei die Kommission nicht berechtigt gewesen festzustellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV, in dem es „Binnenmarkt“ heißt) vereinbar waren (6). Das Gericht erklärte Artikel 1 der Entscheidung 2005/406/EG für nichtig. (8) Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-442/03 informierte die Kommission die Beteiligten über die Wiederaufnahme des Prüfverfahrens und forderte sie zur Stellungnahme auf (7). (9) Bei der Kommission gingen am 10. März 2009 Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein, die Portugal am 8. April 2009 zugeleitet wurden. Weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers gingen am 17. Juni 2009 ein und wurden Portugal am 28. Juli 2009 zugeleitet. Portugal hat auf die beiden übermittelten Stellungnahmen mit Schreiben vom 7. und 8. September 2009 geantwortet. Weitere Informationen übermittelte Portugal der Kommission am 23. Februar 2010, am 4. März 2010 und am 15. April 2010. Die Kommission bat Portugal am 10. Mai 2010 um Auskünfte und verlangte insbesondere eine unabhängige externe Prüfung der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in den Jahren 1992 bis 1997. (10) Portugal beantwortete das Informationsgesuch der Kommission mit Schreiben vom 8. Juni 2010 und übermittelte mit Schreiben vom 12. August 2010 die angeforderten externen Prüfberichte. Weitere Informationen übermittelte Portugal mit Schreiben vom 29. September 2010. Am 29. März 2011 fand eine Sitzung mit Vertretern Portugals statt. Am 17. Juni 2011, am 25. August 2011 und am 26. Oktober 2011 legte Portugal der Kommission weitere Informationen vor. Ein weiteres Schreiben ging am 15. Dezember 2011 ein. Darin erklärte sich Portugal ausnahmsweise damit einverstanden, dass dieser Beschluss nur in englischer Sprache verbindlich sein soll. (11) Dieser Beschluss betrifft nur die Ad-hoc-Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens waren. Einige der Maßnahmen, bei denen es sich laut Entscheidung 2005/406/EG nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelte, wurden durch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-442/03 nicht für nichtig erklärt. Somit wurde Artikel 2 der Entscheidung 2005/406/EG rechtskräftig. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Zahlung für die Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen für die Zahlung der jährlichen Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und den Umstrukturierungsplan für 1996 bis 2000. Die Kommission wird eine erneute Bewertung der vorübergehenden und der dauerhaften Befreiung von Notar- und Registrierungskosten und Bekanntmachungskosten vornehmen, wie es das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-442/03 verlangt hat. Dieser Beschluss betrifft die finanziellen Beziehungen zwischen RTP und Portugal im Zeitraum 1992 bis 1998 im Hinblick auf die Vereinbarung mit der Sozialversicherung 1993, die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997 und das Darlehen von 1998. Es geht in diesem Beschluss nicht um die rechtliche Beurteilung und die Vereinbarkeit der jährlichen Ausgleichszahlungen für RTP mit den Verträgen. Damit hat sich die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006 in der Beihilfesache E 14/05 (8) befasst. Ferner hat die Kommission am 4. Juli 2006 eine Entscheidung über die Vereinbarung über die finanzielle Umstrukturierung von RTP in der Sache NN 31/06 (9) angenommen. (12) Um einen umfassenden Überblick über die finanziellen Beziehungen zwischen Portugal und RTP im Untersuchungszeitraum zu erhalten, muss die Kommission in diesem Fall außer den Ad-hoc-Maßnahmen auch die RTP in Form von jährlichen Ausgleichszahlungen gewährte finanzielle Unterstützung berücksichtigen. Deshalb befasst sich dieser Beschluss auch mit den jährlichen Ausgleichszahlungen, soweit dies zur Begründung der Argumente der Kommission bezüglich der Ad-hoc-Maßnahmen erforderlich ist. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN A.   MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON RTP A.1   BESCHREIBUNG DES EMPFÄNGERS RTP (13) RTP (damals Rádio e Televisão Portuguesa S.A.R.L.) wurde per Rechtsakt vom 15. Dezember 1955 als öffentliche Aktiengesellschaft gegründet, nachdem Portugal beschlossen hatte, eine Rundfunkanstalt ins Leben zu rufen und ihr die Konzession für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Fernsehsendungen zu erteilen (10). Der Konzessionsvertrag für das öffentlich-rechtliche Fernsehen wurde am 16. Januar 1956 unterzeichnet. (14) Per Gesetzesverordnung Nr. 674-D/75 vom 2. Dezember 1975 wurde RTP verstaatlicht. Durch diese Gesetzesverordnung wurde RTP in ein öffentliches Unternehmen mit dem Namen „Radiotelevisão Portuguesa E.P.“ umgewandelt, auf das alle gesetzlichen Rechte und Pflichten des Vorgängers übergingen. (15) Bis in die 1980er Jahre hatte RTP eine Monopolstellung auf dem Rundfunk- und Fernsehmarkt. Es betrieb die beiden Fernsehkanäle RTP1 und RTP2. In den 1990er Jahren musste RTP sich der Konkurrenz kommerzieller Fernsehsender stellen, nachdem der Staat im Februar 1992 dem Fernsehsender SIC und dem kommerziellen Sender TVI die Lizenz für einen dritten bzw. vierten Kanal erteilt hatte (11). (16) Durch das Gesetz Nr. 21/92 vom 14. August 1992 wurde die RTP EP in eine Aktiengesellschaft mit dem Namen „Radiotelevisão Portuguesa S.A.“ umgewandelt und ihre neue Satzung genehmigt. (17) RTP ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die auch kommerziell tätig ist. RTP ist gesetzlich auch zur Ausübung kommerzieller oder gewerblicher Fernsehtätigkeiten berechtigt (12). (18) Kommerziell betätigt sich RTP durch finanzielle Beteiligung an anderen, rechtlich von ihm getrennten Unternehmen mit eigener Struktur und eigenem Buchführungssystem. A2.   MASSNAHMEN (13) Jährliche Ausgleichszahlungen (19) Die jährlichen Ausgleichszahlungen sind das wichtigste Instrument, mit dem RTP für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entschädigt wird. Im Zeitraum 1992 bis 1998 erhielt RTP insgesamt 66 495 Mio. PTE (ca. 332 Mio. EUR) (14) an Ausgleichszahlungen zur Deckung der mit seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Kosten. Die Rechtsgrundlage für diese jährlichen Ausgleichszahlungen ist Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 (15). (20) Tabelle 1 zeigt die Verteilung der jährlichen Ausgleichszahlungen an RTP in dem für diesen Beschluss relevanten Zeitraum 1992 bis 1998. Tabelle 1 Jährliche Ausgleichszahlungen 1992-1998 (Mio. PTE und Mio. EUR) 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 6 200 7 100 7 145 7 200 14 500 10 350 14 000 EUR 26,9  (*1) EUR 35,4 EUR 35,6 EUR 35,9 EUR 72,3 EUR 51,6 EUR 69,8 Quelle: Entschließung des Ministerrates. Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten (21) Zu dem Zeitpunkt, als RTP in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, sahen die portugiesischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Eintragung ins Unternehmensregister Folgendes vor: Nach Artikel 7 Absatz 1 des portugiesischen Handelsgesellschaftsgesetzes (Código das Sociedades Comerciais) in der damals gültigen Fassung musste der Gesellschaftsvertrag (contrato de sociedade) einer Handelsgesellschaft notariell beurkundet werden. (Nach Artikel 18 Absatz 5 Handelsgesellschaftsgesetz musste der Gründungsakt einer Aktiengesellschaft nach der Errichtung der Gesellschaft in der vorgeschriebenen Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung war nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a Handelsregistergesetz (Código do Registo Comercial) und Artikel 166.o Handelsgesellschaftsgesetz zwingend vorgeschrieben. (Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a Handelsregistergesetz in der damals gültigen Fassung musste die Gründung einer Aktiengesellschaft im Staatsanzeiger (Diário da República) bekannt gemacht werden (siehe Artikel 70 Absatz 2 (16)). Die Bekanntmachung nahm der Urkundsbeamte von Amts wegen vor; die Kosten waren vom Antragsteller zu tragen (siehe Artikel 71 Absatz 1 Handelsregistergesetz). (22) Bei ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft im Jahr 1992 wurde RTP von den Notar- und Registrierungsgebühren befreit, die bei der Registrierung der gesetzlichen Umwandlung eines öffentlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft erhoben werden. Die Befreiung betraf einen Betrag von 33 Mio. PTE (ca. 164 000 EUR). Eigentlich sind nach portugiesischem Recht alle juristischen Personen zur Zahlung der bei Gründung einer Gesellschaft bzw. Änderung der Gesellschaftssatzung oder anderen wesentlichen Gesellschaftsänderungen anfallenden Gebühren verpflichtet. (23) Die Rechtsgrundlage für die Befreiung von diesen Gebühren bildet Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92: „Die Satzung der RTP SA … wird hiermit genehmigt. Sie bedarf keiner notariellen Beurkundung. Die entsprechenden Registrierungen erfolgen von Amts wegen, abgaben- und gebührenfrei, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger (Diário de República).“ (24) Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 ist abgeleitet vom Gesetz Nr. 84/88 vom 20. Juli 1988 über die Umwandlung öffentlicher Unternehmen in Aktiengesellschaften. Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 84/88 können öffentliche Unternehmen, auch wenn sie verstaatlicht sind, per Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Der Artikel lautet: „Öffentliche Unternehmen … können nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes durch Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, die sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.“ (25) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 84/88 über die Umwandlung öffentlicher Unternehmen in Aktiengesellschaften sieht ferner vor, dass die Satzung der Aktiengesellschaft durch eine entsprechende Gesetzesverordnung genehmigt werden muss. Nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/88 wird der Registrierungspflicht mit dieser Gesetzesverordnung hinreichend Genüge getan (17). (26) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 war RTP von allen sonstigen direkt mit der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft verbundenen Registrierungskosten befreit. Artikel 11 Absatz 2 lautet: „Alle Eintragungen, Registrierungen und Vermerke bei Urkundsstellen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere beim nationalen Register juristischer Personen, beim Hypothekenregister und bei der Fahrzeugstelle, erfolgen auf einfachen, von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates der Gesellschaft unterzeichneten Antrag; hierfür fallen keine Gebühren und Abgaben an.“ (27) Portugal zufolge war die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 von der Anwendung der Gesetzesverordnung Nr. 404/90 (18) ausgenommen. Damit wird die Gültigkeit einer allgemein anzuwendenden Bestimmung für RTP bestätigt. Nach Artikel 1 des Gesetzes konnten Unternehmen, die bis einschließlich 31. Dezember 1993 eine Kooperation oder einen Zusammenschluss bewirkt haben, von der Grunderwerbsteuer auf die für diese Kooperation oder den Zusammenschluss erforderlichen Sachanlagen befreit werden. Artikel 1 des Gesetzes sah zudem eine Befreiung von den für derartige Rechtsakte anfallenden Vergütungen und gesetzlichen Gebühren vor. (28) Portugal zufolge hat RTP in der Vergangenheit wiederholt Notar- und Registrierungsgebühren für bestimmte nach seiner Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorgenommene Kapitalerhöhungen und andere Rechtsakte gezahlt (19). Gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Sozialversicherung und Verzicht auf Verzugszinsen (29) Im Zeitraum 1983 bis 1989 liefen bei der Sozialversicherung Beiträge in Höhe von 2 189 Mio. PTE auf, die RTP nicht gezahlt hat. Der Grund dafür war ein Auslegungsstreit zwischen RTP und der Sozialversicherung über die für Überstunden und Künstlerhonorare zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. (30) Die Sozialversicherung stützte sich in ihrer Auslegung auf Artikel 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung Nr. 12/83 vom 12. Februar 1983. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, trafen die beiden Parteien eine Vereinbarung, wonach die Sozialversicherung auf die Verzugszinsen verzichtete und eine gestaffelte Tilgung der Schulden akzeptierte. Die Durchführungsverordnung wurde nach der Beilegung des Rechtsstreits nie aufgehoben. (31) Am 6. Mai 1993 wurde die gestaffelte Schuldentilgung in 120 Monatsraten durch einen gemeinsamen Erlass des Finanz- und des Sozialministeriums genehmigt, und die Bußgelder und Zinsen in Höhe von 1 206 Mio. PTE (6 Mio. EUR) wurden erlassen. (32) Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Ausnahmeregelungen zur Tilgung der Schulden von RTP bei der Sozialversicherung regelt die Gesetzesverordnung Nr. 411/91. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Gesetzesverordnung darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn sie für die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Schuldnerunternehmens unerlässlich ist. Nach Artikel 2 Buchstabe d kann die Ausnahmeregelung beispielsweise dann gewährt werden, wenn das verschuldete Unternehmen Gegenstand einer Besetzung, einer Arbeiterselbstverwaltung oder einer staatlichen Intervention war. Jährliche Kapitalzuführungen von 1994 bis 1997 (33) Von 1994 bis 1997 nahm Portugal eine jährliche Erhöhung des Kapitals von RTP vor. In der nachstehenden Tabelle sind die Kapitalerhöhungen von insgesamt 46,8 Mrd. PTE (233 Mio. EUR) aufgeführt. Tabelle 2 Erhöhungen des Stammkapitals von RTP 1994 bis 1997 (Mio. PTE) Jahr 1994 1995 1996 1997 Erhöhung des Stammkapitals 10 000 12 800 10 000 14 000 Stammkapital am 31. Dezember 22 708 35 508 45 508 59 508 Quelle: RTP-Bilanzen. (34) Die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Portugal mit RTP geschlossen hat, sehen die Beteiligung des Staates an den von RTP getätigten Investitionen vor, vorzugsweise in Form von Kapitalerhöhungen (20). Darlehen von 1998 (35) Im Dezember 1998 wurde zwischen dem Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung (Fundo de Regularização da Dívida Pública) und RTP ein Vertrag über ein nachrangiges Darlehen geschlossen. Der Vertrag regelte die Bedingungen für das RTP zur Kapitalerhöhung gewährte Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE (99,8 Mio. EUR). (36) Der Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung wird vom Schatzamt (Instituto de Gestão de Crédito Público) verwaltet. Das Schatzamt ist für die Verwaltung der Staatsschulden und die Umsetzung des zentralen Darlehensprogramms nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Staatsverschuldung (21) und der von der Regierung festgelegten Leitlinien verantwortlich. Das Schatzamt untersteht dem Finanzministerium. (22) (37) Vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel an waren jährliche Zinsen zum 12-Monats-LISBOR fällig, berechnet am ersten Tag jedes Zeitraums, zuzüglich 20 Basispunkte (23). (38) Vertragsgemäß sollte das Darlehen bis zum 31. Dezember 2003 zurückgezahlt werden, wobei die Möglichkeit bestand, die Frist im gegenseitigen Einvernehmen um ein oder zwei Jahre zu verlängern. RTP zahlte keine Darlehenszinsen, da die Zinsen für die ersten vier jährlichen Raten laut Vertrag kapitalisiert werden sollten (24). (39) Der im Dezember 1998 zwischen dem Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung und RTP geschlossene Vertrag orientierte sich an den in einer gemeinsamen Entschließung der Staatssekretäre für Medien, für Haushalt und für Finanzen vom 17. Dezember 1998 festgelegten Leitlinien. B.   DIE FINANZIELLE LAGE VON RTP (40) Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass RTP in dem von der Kommission untersuchten Zeitraum Verluste zu verzeichnen hatte. 1996 verschlechterte sich die finanzielle Situation von RTP so sehr, dass das Eigenkapital negativ wurde. Tabelle 3 Wirtschafts- und Finanzdaten von RTP 1993 bis 1998 (Mio. PTE)   1993 1994 1995 1996 1997 1998 Nettogewinn/-verlust (7 883 ) (19 558 ) (26 581 ) (18 512 ) (32 223 ) (25 039 ) Eigenkapital 1 557 8 071 4 269 (4 274 ) (20 586 ) (50 827 ) Aktiva 39 418 42 262 56 078 67 654 62 340 83 843 Finanzverbindlichkeiten (*2) 22 402 26 855 30 258 44 922 44 885 92 775 Quelle: RTP-Finanzkonten. C.   GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN VON RTP 1992 BIS 1998 (41) RTP ist zur Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Fernsehsendungen verpflichtet. Verschiedene Gesetze regeln die Definition, die Beauftragung und die Finanzierung dieser Leistung. (42) Das Gesetz Nr. 58/90 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit enthält die Bestimmungen für private Fernsehanstalten und die Verpflichtung des Staates, einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender zu gewährleisten (25). Das Gesetz Nr. 21/92 regelt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Finanzierung der Sendeanstalt RTP. (43) In zwei von RTP und dem portugiesischen Staat 1993 und 1996 geschlossenen Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wurden die öffentlichen Dienstleistungen und ihre Finanzierung im Einzelnen beschrieben (nachfolgend „Alter Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ und „Neuer Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Dienstleistungsvertrag“ genannt bzw. „Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“, wenn beide Verträge gemeint sind) (26). Definition (44) Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 sieht vor, dass Portugal und RTP einen Konzessionsvertrag schließen, und spezifiziert die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Rahmen dieses Vertrags zu erfüllen sind. Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes enthält die allgemeinen Grundsätze, die RTP bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Konzessionsnehmer zu beachten hat (27). Artikel 4 Absatz 3 beschreibt seine Verpflichtungen als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt (28). (45) In den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wird der öffentlich-rechtliche Auftrag von RTP beschrieben. Erstens — RTP hat allgemeine Verpflichtungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Programmgestaltung (29). RTP soll öffentlich-rechtliche Fernsehsendungen über zwei Kanäle ausstrahlen und die Versorgung der Bevölkerung in Kontinentalportugal sicherstellen. Der erste Kanal richtet sich mit allgemeinen Programmen an ein breites Publikum. Der zweite Kanal richtet sich mit Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftssendungen an bestimmte Zielgruppen. Einer der beiden Kanäle muss auch für die Autonomen Regionen Azoren und Madeira senden. (46) Zweitens — RTP hat aufgrund der Verträge besondere Verpflichtungen im Hinblick auf die Programmgestaltung (30). Es werden bestimmte Anforderungen an die Programmqualität (Pluralismus, unparteiliche Information usw.) und die Programminhalte (neue Litera

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.