Europäische Union

2009/554/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von buoni fruttiferi postali gezahlt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5585) (Text von Bedeutung für den EWR )

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21.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 189/3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von „buoni fruttiferi postali“ gezahlt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5585) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/554/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 reichte die italienische Bankenvereinigung Associazione Bancaria Italiana (nachstehend „ABI“ genannt) bei der Kommission eine Beschwerde ein, der zufolge das Unternehmen Poste Italiane SpA (nachstehend „PI“ genannt) bei seinem Finanzdienstleistungsgeschäft, das von der 100 %igen Tochter Bancoposta betrieben wird, mehrere Vorteile genießt. (2) Der Beschwerde zufolge erhält PI einen überhöhten Ausgleich für die Kosten des Vertriebs von Postspar-Finanzprodukten im Namen und für Rechnung der „Cassa Depositi e Prestiti SpA“ (nachstehend „CDP“ genannt). Ein weiterer Vorteil ergebe sich daraus, dass PI ein Exklusivecht für den Vertrieb dieser Produkte besitze, so dass die Kunden davon abgehalten würden, entsprechende Produkte der Banken zu nutzen. (3) Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wandte sich die Kommission mit mehreren Fragen an Italien, die insbesondere das Postsparen betrafen. Italien beantragte eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelte die Antworten schließlich mit Schreiben vom 21. April 2006. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 erbat die Kommission weitere Informationen; Italien antwortete mit Schreiben vom 31. Juli 2006 und 9. August 2006. (4) Am 30. März 2006 fand eine Sitzung mit Vertretern Italiens und PI-Vertretern statt. (5) Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte die Kommission ABI um Erläuterungen, die die Bankenvereinigung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 übermittelte. (6) Mit Schreiben vom 22. November 2006 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der in Rede stehenden Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (8) Italien kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 2. Februar 2007 nach. (9) ABI antwortete mit Schreiben vom 13. März 2007. Mit Schreiben vom 20. März 2007 leitete die Kommission die Ausführungen von ABI zur Stellungnahme an Italien weiter. Die betreffende Stellungnahme Italiens wurde mit Schreiben vom 18. April 2007 übermittelt. (10) Am 20. Mai 2007 fand ein Treffen zwischen Vertretern von ABI und den Kommissionsdienststellen statt. (11) Mit Schreiben vom 23. März 2007 ersuchte die Kommission ABI um weitere Erläuterungen, die ABI mit Schreiben vom 18. Mai 2007 übermittelte. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 leitete die Kommission die Ausführungen von ABI an Italien weiter, das dazu mit Schreiben vom 22. Juni 2007 Stellung nahm. (12) Am 25. Januar 2008 ersuchte die Kommission Italien um ergänzende Informationen, die mit Schreiben vom 11. März 2008,13. Mai 2008 und 17. Juni 2008 übermittelt wurden. (13) Im Januar 2007 schrieb die Kommission ein Gutachten über die Vergütung des Vertriebs von „buoni fruttiferi postali“ (nachstehend „BFP“ genannt) aus (2007/S 29-034352). Da bei einem der Bieter ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden konnte, ersuchte die Kommission Italien und ABI mit Schreiben vom 29. Juni 2007 um Stellungnahme; Italien antwortete mit Schreiben vom 5. Juli 2007. (14) Da in der Zwischenzeit die Bindungsfrist der Angebote abgelaufen war, veröffentlichte die Kommission am 9. November 2007 eine neue Ausschreibung (COMP/2007/D3/23) und schloss am 20. Dezember 2007 mit einem unabhängigen Sachverständigen (nachstehend „Sachverständiger“ genannt) einen Vertrag über die Erstellung des Gutachtens. Am 21. Juni 2008 legte der Sachverständige der Kommission den Abschlussbericht vor. II.   TÄTIGKEITEN VON CDP UND PI/BANCOPOSTA — BETROFFENE MÄRKTE II.1.   CDP (15) Die ehemals staatliche Finanzinstitution CDP wurde Ende 2003 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Seither befindet sich CDP trotz der Übertragung von 30 % des Aktienkapitals auf 65 Bankenstiftungen (3) weiterhin unter staatlicher Kontrolle. (16) CDP hat die Aufgabe, Folgendes zu fördern: staatliche Investitionen, Infrastrukturprojekte zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf lokaler Ebene und umfangreiche Arbeiten von landesweitem Interesse. (17) Seit 2003 sind die Tätigkeiten von CDP auf zwei Sparten aufgeteilt: — Die erste Sparte („gestione separata“) umfasst die Verwaltung der Finanzierung von Investitionen des Staates, der Regionen, der Gebietskörperschaften, der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Unternehmen und anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Die Annahme staatlich garantierter Spareinlagen ist dabei die wichtigste Kapitalquelle. — Die zweite Sparte („gestione ordinaria“) umfasst die Verwaltung der Finanzierung von Arbeiten, Betrieben, Netzen und Ausrüstung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und zur Durchführung von Entwässerungsprojekten. Zu diesem Zweck kann CDP durch die Ausgabe von Wertpapieren, Kredite und andere Finanzgeschäfte ohne staatliche Garantie Kapital beschaffen. II.2.   PI (18) PI erbringt in Italien den Post-Universaldienst und hat die Pflichten des Post-Universaldienstes (4) im Sinne der italienischen Rechtsvorschriften (5) und der Verordnungen über den Post-Universaldienst übernommen. Finanzdienstleistungen fallen gegenwärtig nicht unter den PI erteilten Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (19) Neben der Erbringung des Post-Universaldienstes kann PI im gesamten Staatsgebiet auch Produkte und integrierte Dienste in den Bereichen Kommunikation, Logistik und Finanzen anbieten. Die Hauptkennzahlen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen (6). Tabelle 1 Hauptkennzahlen von PI Jahr 2006 Beschäftigte insgesamt (Jahresdurchschnitt) 151 470 Geografische Gebiete 9 Filialen: 140 Postämter 13 893 Hauptkennzahlen der Gruppe Poste Italiane Erträge insgesamt 17 055,6 Erträge aus Verkäufen und Leistungen 15 932,2 davon: — aus Postdiensten 5 339,4 — aus Finanzdienstleistungen 4 382,5 — aus Versicherungsleistungen 5 993,6 — aus sonstigen Dienstleistungen 216,7 sonstige Erträge 1 123,3 Nettoergebnis 675,7 Postsektor Produkte und Dienstleistungen Volumen (Stückzahl) Briefsendungen (Standardbriefsendungen, beschleunigte Sendungen, Einschreibesendungen, Wertsendungen, amtliche Bescheide, sonstige Einschreibesendungen) 3 522 792 200 Handelssendungen (Postatarget, Kataloge, Postwurfsendungen usw.) 1 887 699 700 Zeitschriften (Drucksachen, Gadgets, Bücher usw.) 1 216 045 800 Elektronische Kommunikation (Telegramme, Faxe, Fernschreiben) 17 442 800 Expresssendungen (Poste Italiane und Sda) 46 284 600 Pakete 16 052 000 Postsparen Sparbücher, „buoni fruttiferi“ und Postgiro: im Betrag von insgesamt 282 408 Mio. EUR Lebensversicherungspolicen: gezeichnet über 5 989 Mio. EUR Konto BancoPosta: Anzahl der eingerichteten Girokonten 4 880 000 Postepay-Karte: Anzahl der ausgegebenen Karten 2 801 000 (20) Nach der Bilanz von PI belief sich der Beitrag der Postdienste zum Gesamtertrag der Gruppe im Jahr 2006 auf 33,5 %. 27,5 % des Gesamtergebnisses wurde mit Finanzdienstleistungen erwirtschaftet und 37,6 % entfielen auf Versicherungsleistungen. Das operative Ergebnis der PI-Gruppe stammte zu 82 % aus Finanzdienstleistungen und zu 18,7 % aus Versicherungsleistungen. Im Geschäftsbereich Postdienste waren operative Verluste in Höhe von 4 Mio. EUR zu verzeichnen. (21) Bis Dezember 2003 befand sich PI zu 100 % im Eigentum des italienischen Staates. Im Dezember 2003 übertrug der italienische Staat 35 % des Gesellschaftskapitals von PI auf CDP. Poste Italiane SpA ist als privatwirtschaftliches Unternehmen ebenfalls unter staatlicher Kontrolle. II.2.1.   Postdienste (22) Aus einer vor kurzem erstellten Studie (7) geht hervor, dass der italienische Markt für Postdienste vor der Umsetzung der ersten Postrichtlinie (8) relativ offen war. Neben PI konnten auch andere Betreiber Direktwerbesendungen und hybride Postsendungen befördern. Darüber hinaus waren einige lokale Anbieter von Postdiensten als Unterauftragnehmer von PI in der Zustellung von Postsendungen tätig. Nach der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über Postdienste wurde die Zustellung hybrider Postsendungen den reservierten Postdiensten zugerechnet, was zur Beendigung der Vertragsverhältnisse mit den Unterauftragnehmern führte. Grenzüberschreitende eingehende und abgehende Postsendungen gehören vollständig zum reservierten Bereich von PI. Zum 1. Januar 2003 wurde die zweite Postrichtlinie (9) in italienisches Recht umgesetzt, die die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste bis zum 1. Januar 2009 vorsieht. Danach sind die reservierten Dienste auf Briefsendungen bis zu 100 Gramm beschränkt, deren Preis niedriger ist als das Dreifache des Basistarifs für eine Briefsendung der schnellsten Kategorie. Seit dem 1. Januar 2006 umfasst der reservierte Bereich von PI Briefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm, deren Preis unter dem Zweieinhalbfachen des Basistarifs für eine Briefsendung der schnellsten Kategorie liegt. Zum reservierten Bereich gehören ferner die so genannten Back-office-Leistungen und die Zustellung von Massensendungen. Der Markt für Postdienste ist inzwischen de jure relativ offen, da mittlerweile auch die Zustellung von Direktwerbesendungen liberalisiert ist. Die Marktzutrittsregeln gelten nicht als besonders streng (10). (23) Am 19. Oktober 2006 hat die Kommission eine neue Postrichtlinie zur Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste in der Gemeinschaft vorgeschlagen. Die Richtlinie (11) trat am 27. Februar 2008 in Kraft und sieht die Abschaffung der rechtlichen Monopolstellungen im Bereich der Postdienste bis spätestens 31. Dezember 2010 vor, wobei einige Mitgliedstaten die Möglichkeit haben, diese Frist bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. II.2.2.   Finanzdienstleistungen (24) Die Bank- und Finanzdienstleistungen, zu deren Erbringung PI befugt ist und die den Geschäftsbereich der Bancoposta ausmachen, wurden per Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 144 vom 14. März 2001 geregelt. Diese Geschäftstätigkeit umfasst unter anderem Folgendes: Annahme von Spareinlagen jeder Art; Erbringung von Zahlungsdienstleistungen; Devisengeschäfte; Werbung für und Vertrieb von Finanzierungsprodukten aus Mitteln von Banken und anderen zugelassenen Finanzintermediären, Erbringung bestimmter Anlagedienste (Handel für fremde Rechnung sowie Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen; ausgenommen sind somit Handel für eigene Rechnung und individuelle Vermögensverwaltung). PI darf ausdrücklich keine Finanzierungsgeschäfte betreiben. (25) PI/Bancoposta kann als Sparinstitut und als Finanzintermediär betrachtet werden. Obwohl Bancoposta keine Bank ist, bedient sie sich doch der zahlreichen PI-Postämter für ihre Geschäftstätigkeit einschließlich des Anbietens von Bank- und anderen Finanzprodukten. (26) Die 13 893 Postschalter (im Durchschnitt mindestens einer pro Gemeinde, so dass PI in Italien als Finanzinstitut über das größte Vertriebsnetz verfügt) sind eher ein Vorteil als eine Belastung: Zur Deckung der Kosten des Netzes tragen im Wesentlichen die Finanzdienstleistungen von PI bei, die folglich für die Erbringer des Universaldienstes keine Belastung darstellen können (12). (27) In einem 2004 veröffentlichten Bericht weist die Rating-Agentur Fitch darauf hin, dass PI/Bancoposta die gesamte italienische Bevölkerung erreichen kann, wozu kein anderes italienisches Finanzinstitut in absehbarer Zeit in gleichem Umfang in der Lage sein dürfte (13). Darüber hinaus ist die Agentur der Ansicht, dass PI den Ausbau der Finanzdienstleistungen zum Kern seiner Geschäftsstrategie gemacht hat. (28) PI bietet ein breites Spektrum von Finanzdienstleistungen an, die im Wettbewerb mit den Produkten des Bankensektors stehen: — direkte und indirekte Annahme von Spareinlagen und entsprechende Anlagen; — Zahlungsdienstleistungen; — Vertrieb von Finanz- und Anlageprodukten. (29) Am relevantesten für diese Entscheidung sind die Instrumente zur Annahme von Einlagen und insbesondere Postspareinlagen: Dabei nimmt PI im Rahmen des Vertriebs von BFP und von Postsparbüchern Einlagen im Namen und für Rechnung von CDP an. (30) Darüber hinaus hat PI in den letzten Jahren sein Angebot an Zahlungsinstrumenten für seine eigenen Kunden erheblich ausgeweitet. Neben den traditionell von PI angebotenen Leistungen (Postanweisungen und Postscheckdienste) sind Instrumente hinzugekommen, die vorher nur von den Banken angeboten wurden (Debit- und Kreditkarten, Überweisungen, Lastschriftverfahren zur Begleichung von Rechnungen) (14). (31) Schließlich bietet PI die folgenden Finanz- und Anlageprodukte an: — strukturierte Anleihen, die von Banken begeben werden; — Versicherungspolicen, die von Poste Vita (15) ausgestellt werden; — Investmentfonds der Vermögensverwaltungsgesellschaft Bancoposta Fondi SGR (16); — Finanzierungen für fremde Rechnung. Angeboten werden Verbraucherkredite und Hypothekendarlehen auf Rechnung von Banken. III.   GEGENSTAND DER BEIHILFERECHTLICHEN WÜRDIGUNG (32) Die beihilferechtliche Würdigung betrifft die Vergütung, die CDP im Zeitraum 2000—2006 für den Vertrieb von BFP an PI gezahlt hat. III.1.   Postspareinlagen (33) In Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 6. Oktober 2004 (17) (nachstehend „Dekret“ genannt) zum Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30. September 2003 wird das Postsparen wie folgt definiert: Annahme von Geldern durch CDP S.p.a. über Poste italiane S.p.a. mit der Verpflichtung zur — staatlich garantierten — Rückzahlung. Zu diesem Zweck werden Postsparbücher und BFP verwendet. (34) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets stellt das Postsparen, d. h. die Annahme von Geldern durch CDP über PI, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar. III.1.1.   Postsparbücher (35) Postsparbücher sind Instrumente zur Annahme von Geldern, für die eine staatliche Garantie besteht, so dass sie nur mit einem geringen Risiko behaftet sind. Postsparbücher können entweder die Form von Namenspapieren oder von Inhaberpapieren haben. Postsparbücher werden hauptsächlich für Einzahlungen und Abhebungen genutzt. (36) Am 22. November 2006 entschied die Kommission, dass die Vergütung, die CDP im Zeitraum 2000—2005 für den Vertrieb von Postsparbüchern an PI gezahlt hat, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. III.1.2.   BFP (37) Bei den BFP handelt es sich um Instrumente zur Annahme von Geldern, für die eine staatliche Garantie besteht, so dass sie nur mit einem geringen Risiko behaftet sind. Sie können nicht gehandelt werden, da eine Übertragung gesetzlich verboten ist. Kapital zuzüglich aufgelaufener Zinsen sind bei Sicht fällig. BFP können somit mit einer amerikanischen Put-Option verglichen werden, bei der der Anleger das Recht hat, jederzeit während der Laufzeit der Anlage die Rückzahlung zu einem festgesetzten Preis zu fordern. Die Zinsen werden einmalig zum Zeitpunkt der Rückzahlung ausbezahlt und unterliegen einer Quellensteuer von 12,5 %. (38) Bei BFP handelt es sich um so genannte „one-coupon bonds“, die laufend emittiert werden, so dass der Gesamtbetrag einer Emission nicht im Voraus festgelegt wird. Der Vertrieb, die Verwaltung und die Rückzahlung von BFP und andere damit verbundene Leistungen sind für die Anleger kostenfrei. Vor 2003 gab es BFP nur in Papierform; seitdem stehen sie auch in dematerialisierter Form zur Verfügung. (39) Es gibt im Wesentlichen vier Arten von BFP (18): — Standard-BFP: Finanzprodukte mit einer Laufzeit von 20 Jahren und gestaffelter fester jährlicher Zinszahlung; — Index-BFP: Finanzprodukte mit Zahlung eines garantierten Festzinses bei Laufzeitende sowie einer variablen Prämie, die an die Entwicklung eines Börsenindexes (19) (seit 2003 verfügbar) bzw. der Inflation (seit 2006 verfügbar) gekoppelt ist; — BFP mit Festlaufzeit: Diese BFP werden seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr vertrieben. Sie haben dieselben Merkmale wie Standard-BFP, außer dass sie eine Höchstlaufzeit von 7 Jahren haben; — 18-Monats-BFP: Sie wurden 2005 eingeführt, um auch diese spezielle Laufzeit abzudecken. Tabelle 2 BFP-Bestand nach Kategorie  (20) , in Mrd. EUR BFP-Kategorie Höchstlaufzeit Durchschnittliche Laufzeit 31.12.2005 31.12.2006 Standard-BFP 20 Jahre [7—10] Jahre 121,1 132,2 Index-BFP 7 Jahre [4—7] Jahre (21) 1,6 3,6 18-Monats-BFP 18 Monate entfällt (22) 1,9 8,3 BFP mit Festlaufzeit 7 Jahre [4—7] Jahre 48,6 36,2 Insgesamt     173,1 180,6 III.1.3.   Angenommene Gelder (40) Nach Angabe von ABI verfügen die Haushalte in Italien über folgende Einlagen in Form von Postsparprodukten bzw. vergleichbaren Produkten von Wettbewerbern: Tabelle 3 Einlagen der italienischen Haushalte in Form von Postsparprodukten und vergleichbaren Produkten, in Mio. EUR Finanzprodukt Dezember 1999 Dezember 2004 BFP 113 160 Staatsanleihen 126 203 Euro-Staatsanleihen 156 160 Postsparbücher 36 60 Spareinlagen bei Banken 69 74 Quelle: ABI III.2.   An PI für den Vertrieb von BFP gezahlte Vergütung (41) Für den Vertrieb von BFP erhält PI eine jährliche Vergütung, die seit dem Jahr 2000 in Vereinbarungen und entsprechenden Änderungsvereinbarungen festgelegt wird. — Vereinbarung vom 4. August 1999 für den Dreijahreszeitraum 1999—2001; wurde am 27. Oktober 2000 in Bezug auf das Jahr 2001 aufgehoben; — Vereinbarung vom 10. Mai 2001 für das Jahr 2001; — Vereinbarung vom 26. Juli 2002 für das Jahr 2002; — Vereinbarung vom 23. Oktober 2003 für den Dreijahreszeitraum 2003—2005; wurde für die Jahre 2004 und 2005 durch zwei Übereinkünfte zwischen PI und CDP vom 24. Dezember 2004 bzw. 20. Oktober 2005 geändert; — Vereinbarung vom 30. März 2006 für den Dreijahreszeitraum 2006—2008. (42) Gemäß den sukzessiven Vereinbarungen umfasst die an PI gezahlte jährliche Vergütung die folgenden drei Komponenten: i) eine Provision, die sich nach dem Umfang der jährlich platzierten BFP richtet (Upfront-Provision), ii) eine Provision für die Verwaltung des BFP-Bestands, iii) sonstige Komponenten (Näheres siehe Tabellen 4 und 5). Tabelle 4 BFP-bezogene Vergütung im Sinne der Vereinbarungen 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Jährliche Verwaltungsprovision […] (*1)  (23) Jährliche Verwaltungsprovision […] Jährliche Verwaltungsprovision […] Jährliche Verwaltungsprovision […] (24) Jährliche Verwaltungsprovision […] Jährliche Verwaltungsprovision […] Jährliche Verwaltungsprovision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […] Upfront-Provision […]. Sonstige Komponenten: […] (25) Sonstige Komponenten: […] Sonstige Komponenten: […] Sonstige Komponenten: […] Sonstige Komponenten: […] Sonstige Komponenten: […] Sonstige Komponenten: […] Tabelle 5 An PI gezahlte Vergütung im Zeitraum 2000—2006, in Mio. EUR   2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Upfront-Provision 57 243 123 302 381 487 460 18-Monats-BFP           13 50 Index-BFP       8 7 29 59 BFP mit Festlaufzeit 25 73 60         Standard-BFP 32 170 63 293 374 444 351 Verwaltungsprovision: 252 196 194 115 101 96 99 18-Monats-BFP 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Index-BFP 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 BFP mit Festlaufzeit 130,6 98,2 94,7 46,9 36,5 26,0 20,6 Standard-BFP 121,4 98,0 98,9 67,6 64,8 69,6 78,0 Vergütung für die Ausstellung von BFP in Papierform       15 16 18 18 Gesamtvergütung 309 439 316 431 498 600 577 (43) Gemäß den Bilanzen von CDP schwankt die an PI gezahlte Vergütung in Abhängigkeit vom Umfang der angenommenen Gelder erheblich und ermöglicht CDP, außergewöhnlich flexibel zu agieren und seine Kostenstruktur extrem zu straffen. IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (44) Die Kommission war in ihrer Entscheidung vom 22. November 2006 zu dem Schluss gelangt, dass der für CDP geltende Rechtsrahmen für den Vertrieb von Postsparprodukten (BFP und Postsparbücher) de jure kein Exklusivrecht für den Vertrieb vorsieht. (45) Die Kommission hatte jedoch Zweifel daran, ob die von CDP an PI gezahlte Vergütung für den BFP-Vertrieb als angemessenes marktübliches Entgelt angesehen werden kann und äußerte insbesondere Bedenken hinsichtlich der Vergleichsprodukte, die Italien herangezogen hatte, um die Marktkonformität der BFP-Vergütung nachzuweisen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass ihr die genaue Zusammensetzung und Höhe der verschiedenen Komponenten der Vergütung, die PI ab 2000 für den BFP-Vertrieb erhielt, zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. (46) Für die Kommission war es somit äußerst schwierig festzustellen, ob alle Komponenten der Vergütung für den BFP-Vertrieb i) ab 2004 dem dritten und vierten im Altmark-Urteil (26) festgelegten Kriterium entsprochen haben und ii) von 2000 bis 2003 marktkonform waren. (47) Daher wies die Kommission darauf hin, dass sie gesetzt den Fall, die von CDP an PI gezahlte BFP-Vergütung sollte sich als staatliche Beihilfen erweisen, vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Vereinbarkeit dieser Zuwendungen mit dem Gemeinsamen Markt stünde. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (48) Im Verlauf des Verfahrens ging nur die Stellungnahme von ABI ein. (49) ABI machte in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2005 geltend, dass die Vergütung, die CDP für die in ihrem Namen ausgeführte Tätigkeit an PI zahlt, höher sei als — die gesetzlich festgelegten Provisionen für den Vertrieb von Staatsanleihen („Buoni Ordinari del Tesoro“, kurz BOT, „Buoni del Tesoro Poliennali“, kurz BTP, „Certificati del tesoro zero-coupon“, kurz CTZ) (27); — die Provisionen, die Banken für den Vertrieb von von Drittten begebenen Anleihen erhalten. (50) Nach Angaben von ABI schwanken die Provisionen für den Vertrieb von Unternehmensanleihen zwischen 0,5 % und 6 % und richten sich nach einer Reihe von Faktoren wie dem Rating des Emittenten, der Struktur der Emission, dem Vertriebsnetz und der Komplexität der Anleihe. Die Provisionen, die Banken für den Vertrieb von Bankanleihen für fremde Rechnung verlangen, belaufen sich ABI zufolge auf durchschnittlich 1 % bis 1,5 % des platzierten Betrags. (51) Nach Auffassung von ABI handelt es sich bei der Vergütung, die der Staat für den Vertrieb von Postsparprodukten an P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.